Datum: 14.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulungsraum Feuerwehr Vilsheim
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bezeichnung
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1 | |
Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 28.02.2023
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2 | |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelgaragen auf Grundstück Fl.Nr. 119/7, Gemarkung Vilsheim, Fichtenweg 11, Vilsheim
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3 | |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf Grundstück Fl.Nr. 119/7, Gemarkung Vilsheim, Fichtenweg 11, Vilsheim
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4 | |
Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Eingangsüberdachung (Windfang) auf Grundstück Fl.Nr. 672/2, Gemarkung Münchsdorf, Von-Plankh-Str. 44, Münchsdorf
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5 | |
Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grundstücken Fl.Nrn. 472/14 u. 472/15, Gemarkung Gundihausen, Wirtsanger 18 u. 20, Gundihausen
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6 | |
Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „WA-Klostermeierhof“ – Beschlussfassung zu den im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen
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6.1 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Staatliches Bauamt
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6.2 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Gesundheitsamt
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6.3 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Naturschutzbehörde
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6.4 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Brandschutzdienststelle
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6.5 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44
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6.6 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut
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6.7 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Regierung v. Niederbayern
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6.8 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
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6.9 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
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6.10 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut
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6.11 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
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6.12 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
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6.13 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH
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6.14 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Gemeinde Eching
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6.15 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss VG Altfraunhofen
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6.16 | |
BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Gemeinde Tiefenbach
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7 | |
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 16 – Beschlussfassung zu den im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen
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7.1 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Staatliches Bauamt
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7.2 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Naturschutzbehörde
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7.3 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Brandschutzdienststelle
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7.4 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44 Bauleitplanung
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7.5 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Regierung v. Ndb. Raumordnung
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7.6 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
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7.7 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH
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7.8 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Gemeinde Eching
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7.9 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Gemeinde Tiefenbach
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7.10 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss VG Altfraunhofen
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7.11 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
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7.12 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
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7.13 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Gesundheitsamt
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7.14 | |
FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut
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8 | |
Informationen des Ersten Bürgermeisters und Anträge der Gemeinderäte
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 28.02.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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1 | |
Sachverhalt
Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2023 ohne Einwand.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2023 ohne Einwand.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Wimmer stimmte nicht mit ab, da er in der Sitzung vom 28.02.2023 nicht anwesend war.
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2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelgaragen auf Grundstück Fl.Nr. 119/7, Gemarkung Vilsheim, Fichtenweg 11, Vilsheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
2 | |
Sachverhalt
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sonnensiedlung“.
Mittels Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf der Bauparzelle entgegen der Bebauungsplanfestsetzung die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern bei geplanten Grundfläche von je 12,50 mal 8,50 Metern mit zwei Doppelgaragen möglich ist.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Es wurde ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidverfahren gestellt.
Laut seit 09. April 1973 rechtskräftigem Bebauungsplan ist auf der Parzelle Nr. 7 nur eine Einzelhausbebauung zulässig. Das Baufenster ist auf dem 1.150 m² großen Grundstück wegen festgesetzter Abstandsflächen zu einer Hochspannungsleitung relativ klein und an die Erschließungsstraße gedrängt. Die oberirdische Leitung wurde mittlerweile in den Straßengrund verlegt, womit diese Festsetzung obsolet erscheint und einer erweiterten Bebauung sachlich nicht mehr entgegenstehen dürfte.
In der Sitzung vom 19.07.2022 hat sich der Gemeinderat bereits auf zwei formlose Bauvoranfragen anderer Antragsteller zu möglichen planabweichenden Bebauungen des Grundstücks dafür ausgesprochen, Bauanträgen über ein Doppelhaus oder zwei Einzelhäusern eine Zustimmung in Aussicht stellen zu können.
Beschluss
Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf Grundstück Fl.Nr. 119/7, Gemarkung Vilsheim, Fichtenweg 11, Vilsheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
3 | |
Sachverhalt
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sonnensiedlung“.
Mittels Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf der Bauparzelle entgegen der Bebauungsplanfestsetzung die Errichtung eines Doppelhaus bei einer geplanten Grundfläche von je 16,00 mal 10,00 Metern mit zwei Doppelgarage möglich ist.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Es wurde ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidverfahren gestellt.
Laut seit 09. April 1973 rechtskräftigem Bebauungsplan ist auf der Parzelle Nr. 7 nur eine Einzelhausbebauung zulässig. Das Baufenster ist auf dem 1.150 m² großen Grundstück wegen festgesetzter Abstandsflächen zu einer Hochspannungsleitung relativ klein und an die Erschließungsstraße gedrängt. Die oberirdische Leitung wurde mittlerweile in den Straßengrund verlegt, womit diese Festsetzung obsolet erscheint und einer erweiterten Bebauung sachlich nicht mehr entgegenstehen dürfte.
In der Sitzung vom 19.07.2022 hat sich der Gemeinderat bereits auf zwei formlose Bauvoranfragen anderer Antragsteller zu möglichen planabweichenden Bebauungen des Grundstücks dafür ausgesprochen, Bauanträgen über ein Doppelhaus oder zwei Einzelhäusern eine Zustimmung in Aussicht stellen zu können.
Beschluss
Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Eingangsüberdachung (Windfang) auf Grundstück Fl.Nr. 672/2, Gemarkung Münchsdorf, Von-Plankh-Str. 44, Münchsdorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
4 | |
Sachverhalt
Das Grundstück ist dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen.
An das bestehende Wohnhaus soll eine Eingangsüberdachung in Form eines geschlossenen Windfangs angebaut werden.
Der Abstand zum an der westlichen Grundstücksgrenze vorbeiführenden Gehweg beträgt 1,00 m, wobei die öffentliche Verkehrsfläche (Von-Plankh-Straße mit Gehweg) nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bis Hälfte für auf sie fallende Abstandsflächen in Anspruch genommen werden darf.
Die Nachbarzustimmungen sind vollständig nachgewiesen.
Beschluss
Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen und erteilt dem Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grundstücken Fl.Nrn. 472/14 u. 472/15, Gemarkung Gundihausen, Wirtsanger 18 u. 20, Gundihausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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5 | |
Sachverhalt
Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gundihausen – Am Hausacker“.
Errichtet werden soll eine Wohnanlage mit zwei Gebäuden zu je 9 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 18 Stellplätzen und Zugang über ein gemeinsames freistehendes Treppenhaus.
In der Sitzung am 07.02.2023 hat der Antragsteller und dessen Planungsbüro bereits einen Planentwurf für eine viergeschossige Wohnanlage mit Arztpraxen im Erdgeschoss vorgestellt, zu deren weiteren Planungsverlauf vom Gemeinderat empfohlen wurde, die Anzahl der Vollgeschosse und die Traufhöhe auf bauleitplankonforme Maße zu reduzieren und ein Satteldach zwingend zu berücksichtigen.
In der nun vorliegenden Planung wurde die Unterbringung der Arztpraxen aufgegeben, die Gebäude um ein Vollgeschoss reduziert und durch Satteldächer ergänzt, wodurch jetzt nur noch in folgenden Punkten vom Bebauungsplan abgewichen werden wird:
- Baugrenzenüberschreitungen im östlichen Bereich von Haus 1, der Tiefgaragenzufahrt, dem Treppenhaus, im westlichen und östlichen Bereich von Haus 2 und bei drei der fünf oberirdischen Stellplatzflächen
- GRZ-Überschreitung wegen erhöhtem Stellplatzbedarf
Entgegen der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bei Wohneinheiten über 60 qm Wohnfläche nur 2 Pkw-Stellplätze gefordert, wodurch mit den vom Antragsteller ausgewiesenen 52 Stellplätzen mehr als genüge getan ist. Gegebenenfalls wird laut Planer aus Kostengründen die Tiefgarage in der weiteren Planung aufgegeben, dadurch müssten dann oberirdisch statt 34 36 Pkw-Stellplätze geschaffen werden.
Beschluss
Es sind folgende Punkte zu prüfen:
- 3 Vollgeschosse plus Dachspitz im Einklang mit Bebauungsplan
- Bessere Integration des Treppenturms an das Gebäude
- Vorlage aller Ansichten
- Darstellung der Höhen im Vergleich zu umliegender Bebauung
Weiter ist in der weiteren Planung an den Tiefgaragenstellplätzen festzuhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „WA-Klostermeierhof“ – Beschlussfassung zu den im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
6 | |
Sachverhalt
1. Beteiligung der Behörden
Die förmliche Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.02.2023 bis 06.03.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 25 Fachstellen beteiligt, von denen folgende eine Stellungnahme abgegeben haben:
1.1 Staatliches Bauamt vom 06.03.2023
1.1.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts Landshut keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; zu 2.2 ff siehe unten Ziffer 1.1.6.
1.1.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt die St 2054 in Jahr 2024 zu sanieren. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB ist die geplante Sanierung der Straße bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aktuell sind durch die Bauleitplanung keine Wiedersprüche zu den Sanierungsabsichten erkennbar.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Erschließung
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2054 von Abschnitt 1260 Station 1,510 bis Abschnitt 1260 Station 1,580 ein. Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: ”Unmittelbare Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig.”
Beschlussvorschlag:
Zufahrten sind nach Festsetzung B.1.10 bereits ausgeschlossen, insofern ist keine weitere Regelung erforderlich.
1.1.5 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Straße bei Abschnitt 1260 Station 1,580, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis. Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Landshut zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Er-schließung notwendig werden (z.B. Fußgängerquerungen).
Die Neuanbindung der Erschließungsstraße bei Abschnitt 1260 Station 1,580 der im Betreff genannten Straße muss noch vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und auf eine Länge von mind. 6 m - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der o. g. Straße - mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, daß sie von den dort größtvorkommenden Fahrzeugen ohne mit Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach “Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2020” ist einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Beschlussvorschlag:
Die Absätze 2, 5 und 6 der Stellungnahme sind als Hinweise in der Begründung enthalten.
1.1.6 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Sichtflächen
Die eingetragenen Sichtflächen sind zu korrigieren, da der Bezugspunkt der Sichtdreiecke bei Vorhandensein eines Gehweges 3 m hinter der Achse des Gehweges liegt und nicht, wie im aktuellen Plan eingezeichnet, 3 m hinter dem Fahrbahnrand.
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
”Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hoch-bauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”
Beschlussvorschlag:
Eine Sichtfläche ist nach RASt06 auf bevorrechtigte Radwege freizuhalten; ein solcher liegt hier nicht vor. Es liegt ein Gehweg vor, den Radfahrer unter neun Jahren benutzen müssen; sie müssen zur Überquerung der einmündenden Straße absteigen (§ 2 Abs. 5 StVO). Das bedeutet, dass auf den Gehweg eine Sichtfläche mit einer Schenkellänge von 30 m freizuhalten ist, welche 3 m vor dem Gehweg beginnt. Es bedeutet aber auch, dass die Sichtfläche auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge 3,75 m vor der bevorrechtigten Fahrbahn beginnt. Die entsprechenden Sichtflächen werden im Plan dargestellt. Eine Änderung sonstiger Festsetzungen ist nicht erforderlich. Die Freihaltung der dargestellten Sichtflächen von Sichthindernissen ist bereits in D.4.3 enthalten.
1.1.7 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Be-gründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Durch den Bau einer Lärmschutzwand kann es zu Reflexionen des Verkehrslärms auf gegenüber-liegende Grundstücke der St 2054 kommen. Um dies zu verhindern, ist eine mögliche Lärmschutz-wand absorbierend auszuführen.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Wird ein Lärmschutzzaun errichtet, um Außenwohnbereiche gemäß Festsetzung D.6.3 zu schützen, so ist dieser absorbierend auszuführen; entsprechende Klarstellung in Festsetzung D.6.3.
1.2 Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt vom 03.02.2023
Keine Einwände aus hygienischen Gründen
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.3. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde vom 06.03.2023
Keine Äußerung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 10.02.2023
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Ein-wände.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.5. Landratsamt Landshut – SG44 Bauleitplanung vom 22.02.2022
Keine Äußerung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Sachgebietes 44 -Bauleitplanung- des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut vom 06.02.2023
Wir erhalten unsere Stellungnahme vom 07.11.2022 aufrecht.
Stellungnahme vom 28.11.2022:
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut wird zur Kenntnis genommen. Die angeregte Information ist in E.4 bereits enthalten.
1.7 Regierung von Niederbayern – Raumordnung vom 02.02.2023
Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klostermeierhof“. Da-mit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt mit Deckblatt Nr. 16 im Parallelverfahren.
Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 erstmals Stellung genommen. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen.
1.8 Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 07.02.2023
Der Zweckverband hat am 28.11.2022 bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Die Hinweise dieser Stellungnahme bleiben weiterhin bestehen.
Wir weisen jedoch nochmals auf die AZ-Leitung im Bereich hin, welche verlegt werden muss, um einen Anschluss an die Wasserversorgung gewährleisten zu können. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger komplett zu übernehmen.
Die Hinweise der Stellungnahme des BP können ebenfalls für den FNP übernommen werden.
Stellungnahme von 28.11.2022:
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils werden zur Kenntnis genommen. Die Leitung ist als Hinweis im Bebauungsplan enthalten
1.9 Bayernwerk Netz GmbH vom 07.02.2023
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 14.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beschlussvorschlag:
Es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
1.10 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 10.03.2023
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Allerdings wurde die Westgrenze des Flurstücks 731 (Gemarkung Gundihausen) nicht abgemarkt und der entsprechende Zahlennachweis stammt aus der Neumessung von 1894. Das Gleiche gilt für zwei nicht abgemarkte Grenzpunkte zwischen den Flurstücken 731 und 729.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut empfiehlt daher, eine Grenzermittlung zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Amtes für Digitalisier, Breitband und Vermessung Landshut werden in die Begründung aufgenommen.
1.11 Bayerischer Bauernverband vom 02.03.2023
Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine weiteren Bedenken gegen den aktuellen Stand der Planung.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.
1.12 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 01.03.2023
Unsere Stellungnahme vom 23.11.2022 gilt unverändert weiter.
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.
Stellungnahme von 23.11.2022:
Beschlussvorschlag:
Die Leitungstrasse liegt innerhalb der Staatsstraße, es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
1.13 Vodafone GmbH vom 06.03.2023
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
1.14 Gemeinde Eching vom 01.02.2023
Die Gemeinde Eching nimmt die vorgelegte Bauleitplanung zur Kenntnis.
Nachdem bei diesem Bebauungsplan das Gemeindegebiet der Gemeinde Eching nicht tangiert wird, bestehen seitens der Gemeinde Eching keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Eching wird zur Kenntnis genommen.
1.15 Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen vom 02.03.2023
Der Gemeinderat Baierbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2023 beschlossen, dass keine Ein-wände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes bestehen.
Der Gemeinderat Altfraunhofen hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 15.02.2023 ebenfalls behandelt. Von Seiten der Gemeinde Altfraunhofen bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen der Gemeinden Baierbach und Altfraunhofen werden zur Kenntnis genommen.
1.16 Gemeinde Tiefenbach vom 23.02.2023
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Vilsheim wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Tiefenbach wird zur Kenntnis genommen.
2. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 03.02.2023 bis 06.03.2023 statt. Dabei wurden einem Bürger Einwände und Anregungen vorgebracht.
2.1 Einwänder Nr. 1 vom 29.01.2023
Beschlussvorschlag:
Die geplante Bebauung fügt sich nach den Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Größe der zulässigen Gebäude ist auf 18 Meter Länge begrenzt; die Umgebungsbebauung ist hier teilweise deutlich größer. Die Höhenentwicklung ist mit 6,5 bis 7,3 Meter traufseitige Wandhöhe ebenfalls im Rahmen der auch in der Umgebung vorkommt.
Die Grundflächenzahlen von 0,35 bzw. 0,45 sind für die Umgebung (Dorfgebiet) nicht unangemessen. Die mit diesen Dichtewerten erreichbare Anzahl an Wohnungen berücksichtigt insbesondere auch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und das Ziel einer sozialgerechten Bodennutzung. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser wird diesen Zielen nicht mehr in jedem Fall gerecht; vorliegend ist eine gewisse Durchmischung auch mit anderen Wohnformen (Eigentumswohnung, Mietwohnung) vorgesehen, da dafür im Gemeindegebiet auch ein Bedarf besteht. Dies kommt auch in der SWOT-Analyse und den Zielen des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes Bina-Vils 2022 zum Ausdruck.
Bei einer Grundflächenzahl von 0,35 in WA1 verbleibt noch ausreichend Freifläche, so dass ein trotz der Ortsrandlage und deren Möglichkeiten für Kinderspiel auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis nach einem Spielplatz erfüllt werden kann.
Bei den prognostizierten circa 50 Einwohnenden werden sich nach üblichen Maßstäben circa 175 Fahrbewegungen je Tag ergeben. Zum Vergleich: Die Verkehrsstärke auf der Vilstalstraße beträgt 3108 KfZ je Tag. Mit wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ist daher aufgrund des planungsbedingten Ziel- und Quellverkehrs nicht zu rechnen. Gegen eine Verlegung der Stellplätze / Carports auf die Nordseite von WA1 spricht eine dann zusätzlich erforderliche Erschließungsstraße anstelle eines Privatweges und die damit verbundene zusätzliche Überbauung und Versiegelung von Flächen.
Die höhenmäßige Staffelung von 6,5 m Wandhöhe im Süden auf 7,3 m im Norden passt die Planung an das in Richtung Norden abfallende Gelände an, siehe dazu den Schnitt auf dem Plan.
Hinsichtlich des angesprochenen Grundstücksverlaufes auf der Nordseite im Verhältnis zu rechts-kräftigen Bebauungsplänen ist klarzustellen, dass es im Bereich des Plangebietes keinen rechts-kräftigen Bebauungsplan gibt.
Die genaue bauliche Ausgestaltung des unter D.6 festgesetzten Schallschutzes ist Gegenstand von Bauplanungen und den Bauanträgen. Die freizuhaltenden Sichtflächen sind eingetragen. Im Plan ist zu erkennen, dass auch eine Schallschutzeinrichtung für die Außenwohnbereiche mit einer Lage außerhalb der Sichtfläche und damit ohne Sichtbeeinträchtigungen von auf die Staatsstraße ausfahrenden Fahrzeugen realisierbar ist. Ein Schutz vor Straßenlärm wird dort vorgesehen, wo er bedingt durch die Planung zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist. Daher werden zum Schutze der zukünftigen Bewohner Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Wie aus den Planunterlagen erkennbar und oben auch geschildert sind keine darüberhinausgehenden planungs-bedingten Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.
Nach den bisherigen Einschätzungen ist aufgrund der vorgesehenen Bebauung nicht mit Schäden an Bauwerken auf benachbarten Grundstücken beispielsweise durch Erschütterungen zu rechnen. Die Durchführung von Beweissicherungen vor Beginn und nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen an den Gebäuden der von möglichen Einwirkungen betroffenen Fremdanliegergrundstücke wird in den Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger aufgenommen.
Baulärmemissionen sind bei der Bebauung eines Gebietes nicht zu vermeiden. Sie werden sich aber im üblichen und akzeptablen Rahmen halten. Auch ist ein gewisser Zeitraum bis zur vollständigen Bebauung eines Baugebietes nicht unüblich und nicht unverträglich mit dem Anspruch umliegender Bebauung auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Vilstalstraße weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3108 Kfz auf. Der zu erwartende Baustellenverkehr ist dem soweit untergeordnet, dass er nicht maßgeblich ins Gewicht fällt; insbesondere sind dadurch keine wesentlichen Verkehrshinderungen oder gar -gefährdungen zu erwarten.
Die gewählte städtebauliche Lösung für die Bebauung des Plangebietes zielt auf kleinere Grundstücke mit Doppelhausbebauung sowie mit Wohnungen ab. Es ist davon auszugehen, dass damit auch preislich erschwingliche Einfamilienhäuser sowie ergänzend Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen.
Ausgelöst durch die Planung entsteht ein Bedarf an Infrastruktur: Straßenerschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen, baurechtlicher Ausgleich, aber auch weitergehende Wohnfolgeeinrichtungen wie Kindertagesstätte, Grundschule, etc. Die Kläranlage Münchsdorf ist ausreichend aufnahmefähig. Die Herstellung benötigter technischer Infrastruktur sowie des Ausgleichs wird vertraglich vereinbart beziehungsweise ist ihr Herstellungsaufwand durch Beiträge und Gebühren finanziert.
Beschluss 1
Folgende Festsetzungen sind im Bebauungs- und Grünordnungsplan „WA-Klostermeierhof“ (Stand 13.03.2023) anzupassen bzw. zu ergänzen:
In den planlichen Festsetzungen:
- die Geschossigkeit ist auf II+D zu begrenzen
- eine Fläche für einen Kinderspielplatz ist festzusetzen
In den textlichen Festsetzungen:
- unter Punkt 6 „Immissionsschutz“ ist Unterpunkt 6.4 aus rechtlichen Gründen zu streichen
- unter Punkt 2.1 ist die Einhaltung der Grundflächenzahl auf die einzelnen Parzellenflächen zu begrenzen
Eine erneute öffentliche Auslegung mit Fachstellenbeteiligung ist durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 2
Die geplante Bebauung fügt sich nach den Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Größe der zulässigen Gebäude ist auf 18 Meter Länge begrenzt; die Umgebungsbebauung ist hier teilweise deutlich größer. Die Höhenentwicklung ist mit 6,5 bis 7,3 Meter traufseitige Wandhöhe ebenfalls im Rahmen der auch in der Umgebung vorkommt.
Die Grundflächenzahlen von 0,35 bzw. 0,45 sind für die Umgebung (Dorfgebiet) nicht unangemessen. Die mit diesen Dichtewerten erreichbare Anzahl an Wohnungen berücksichtigt insbesondere auch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und das Ziel einer sozialgerechten Bodennutzung. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser wird diesen Zielen nicht mehr in jedem Fall gerecht; vorliegend ist eine gewisse Durchmischung auch mit anderen Wohnformen (Eigentumswohnung, Mietwohnung) vorgesehen, da dafür im Gemeindegebiet auch ein Bedarf besteht. Dies kommt auch in der SWOT-Analyse und den Zielen des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes Bina-Vils 2022 zum Ausdruck.
Bei einer Grundflächenzahl von 0,35 in WA1 verbleibt noch ausreichend Freifläche, so dass ein trotz der Ortsrandlage und deren Möglichkeiten für Kinderspiel auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis nach einem Spielplatz erfüllt werden kann.
Bei den prognostizierten circa 50 Einwohnenden werden sich nach üblichen Maßstäben circa 175 Fahrbewegungen je Tag ergeben. Zum Vergleich: Die Verkehrsstärke auf der Vilstalstraße beträgt 3108 KfZ je Tag. Mit wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ist daher aufgrund des planungsbedingten Ziel- und Quellverkehrs nicht zu rechnen. Gegen eine Verlegung der Stellplätze / Carports auf die Nordseite von WA1 spricht eine dann zusätzlich erforderliche Erschließungsstraße anstelle eines Privatweges und die damit verbundene zusätzliche Überbauung und Versiegelung von Flächen.
Die höhenmäßige Staffelung von 6,5 m Wandhöhe im Süden auf 7,3 m im Norden passt die Planung an das in Richtung Norden abfallende Gelände an, siehe dazu den Schnitt auf dem Plan.
Hinsichtlich des angesprochenen Grundstücksverlaufes auf der Nordseite im Verhältnis zu rechts-kräftigen Bebauungsplänen ist klarzustellen, dass es im Bereich des Plangebietes keinen rechts-kräftigen Bebauungsplan gibt.
Die genaue bauliche Ausgestaltung des unter D.6 festgesetzten Schallschutzes ist Gegenstand von Bauplanungen und den Bauanträgen. Die freizuhaltenden Sichtflächen sind eingetragen. Im Plan ist zu erkennen, dass auch eine Schallschutzeinrichtung für die Außenwohnbereiche mit einer Lage außerhalb der Sichtfläche und damit ohne Sichtbeeinträchtigungen von auf die Staatsstraße ausfahrenden Fahrzeugen realisierbar ist. Ein Schutz vor Straßenlärm wird dort vorgesehen, wo er bedingt durch die Planung zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist. Daher werden zum Schutze der zukünftigen Bewohner Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Wie aus den Planunterlagen erkennbar und oben auch geschildert sind keine darüberhinausgehenden planungs-bedingten Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.
Nach den bisherigen Einschätzungen ist aufgrund der vorgesehenen Bebauung nicht mit Schäden an Bauwerken auf benachbarten Grundstücken beispielsweise durch Erschütterungen zu rechnen. Die Durchführung von Beweissicherungen vor Beginn und nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen an den Gebäuden der von möglichen Einwirkungen betroffenen Fremdanliegergrundstücke wird in den Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger aufgenommen.
Baulärmemissionen sind bei der Bebauung eines Gebietes nicht zu vermeiden. Sie werden sich aber im üblichen und akzeptablen Rahmen halten. Auch ist ein gewisser Zeitraum bis zur vollständigen Bebauung eines Baugebietes nicht unüblich und nicht unverträglich mit dem Anspruch umliegender Bebauung auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Vilstalstraße weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3108 Kfz auf. Der zu erwartende Baustellenverkehr ist dem soweit untergeordnet, dass er nicht maßgeblich ins Gewicht fällt; insbesondere sind dadurch keine wesentlichen Verkehrshinderungen oder gar -gefährdungen zu erwarten.
Die gewählte städtebauliche Lösung für die Bebauung des Plangebietes zielt auf kleinere Grundstücke mit Doppelhausbebauung sowie mit Wohnungen ab. Es ist davon auszugehen, dass damit auch preislich erschwingliche Einfamilienhäuser sowie ergänzend Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen.
Ausgelöst durch die Planung entsteht ein Bedarf an Infrastruktur: Straßenerschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen, baurechtlicher Ausgleich, aber auch weitergehende Wohnfolgeeinrichtungen wie Kindertagesstätte, Grundschule, etc. Die Kläranlage Münchsdorf ist ausreichend aufnahmefähig. Die Herstellung benötigter technischer Infrastruktur sowie des Ausgleichs wird vertraglich vereinbart beziehungsweise ist ihr Herstellungsaufwand durch Beiträge und Gebühren finanziert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.1. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Staatliches Bauamt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.1 | |
Sachverhalt
1.1.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts Landshut keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
1.1.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine –
1.1.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt die St 2054 in Jahr 2024 zu sanieren. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB ist die geplante Sanierung der Straße bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aktuell sind durch die Bauleitplanung keine Wiedersprüche zu den Sanierungsabsichten erkennbar.
1.1.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Erschließung
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2054 von Abschnitt 1260 Station 1,510 bis Abschnitt 1260 Station 1,580 ein. Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: ”Unmittelbare Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig.”
1.1.5 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Straße bei Abschnitt 1260 Station 1,580, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis. Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Landshut zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Er-schließung notwendig werden (z.B. Fußgängerquerungen).
Die Neuanbindung der Erschließungsstraße bei Abschnitt 1260 Station 1,580 der im Betreff genannten Straße muss noch vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und auf eine Länge von mind. 6 m - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der o. g. Straße - mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, daß sie von den dort größtvorkommenden Fahrzeugen ohne mit Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach “Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2020” ist einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
1.1.6 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Sichtflächen
Die eingetragenen Sichtflächen sind zu korrigieren, da der Bezugspunkt der Sichtdreiecke bei Vorhandensein eines Gehweges 3 m hinter der Achse des Gehweges liegt und nicht, wie im aktuellen Plan eingezeichnet, 3 m hinter dem Fahrbahnrand.
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
”Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hoch-bauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”
1.1.7 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Be-gründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Durch den Bau einer Lärmschutzwand kann es zu Reflexionen des Verkehrslärms auf gegenüber-liegende Grundstücke der St 2054 kommen. Um dies zu verhindern, ist eine mögliche Lärmschutz-wand absorbierend auszuführen.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Beschluss 1
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; zu 2.2 ff siehe unten Ziffer 1.1.6.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 4
1.1.4 Zufahrten sind nach Festsetzung B.1.10 bereits ausgeschlossen, insofern ist keine weitere Regelung erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 5
1.1.5 Die Absätze 2, 5 und 6 der Stellungnahme sind als Hinweise in der Begründung enthalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 6
1.1.6 Eine Sichtfläche ist nach RASt06 auf bevorrechtigte Radwege freizuhalten; ein solcher liegt hier nicht vor. Es liegt ein Gehweg vor, den Radfahrer unter neun Jahren benutzen müssen; sie müssen zur Überquerung der einmündenden Straße absteigen (§ 2 Abs. 5 StVO). Das bedeutet, dass auf den Gehweg eine Sichtfläche mit einer Schenkellänge von 30 m freizuhalten ist, welche 3 m vor dem Gehweg beginnt. Es bedeutet aber auch, dass die Sichtfläche auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge 3,75 m vor der bevorrechtigten Fahrbahn beginnt. Dies ist eine Vorgabe des Staatlichen Bauamts. Die entsprechenden Sichtflächen werden im Plan dargestellt. Eine Änderung sonstiger Festsetzungen ist nicht erforderlich. Die Freihaltung der dargestellten Sichtflächen von Sichthindernissen ist bereits in D.4.3 enthalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 7
1.1.7 Wird ein Lärmschutzzaun errichtet, um Außenwohnbereiche gemäß Festsetzung D.6.3 zu schützen, so ist dieser absorbierend auszuführen; entsprechende Klarstellung in Festsetzung D.6.3.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.2. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Gesundheitsamt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.2 | |
Sachverhalt
Keine Einwände aus hygienischen Gründen
Beschluss
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.3. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Naturschutzbehörde
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.3 | |
Sachverhalt
Keine Äußerung.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.4. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Brandschutzdienststelle
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.4 | |
Sachverhalt
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Ein-wände.
Beschluss
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.5. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.5 | |
Sachverhalt
Keine Äußerung.
Beschluss
Die Stellungnahme des Sachgebietes 44 -Bauleitplanung- des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.6. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.6 | |
Sachverhalt
Wir erhalten unsere Stellungnahme vom 07.11.2022 aufrecht.
Stellungnahme vom 28.11.2022:
Beschluss
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut wird zur Kenntnis genommen. Die angeregte Information ist in E.4 bereits enthalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.7. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Regierung v. Niederbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.7 | |
Sachverhalt
Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klostermeierhof“. Da-mit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt mit Deckblatt Nr. 16 im Parallelverfahren.
Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 erstmals Stellung genommen. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.8. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.8 | |
Sachverhalt
Der Zweckverband hat am 28.11.2022 bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Die Hinweise dieser Stellungnahme bleiben weiterhin bestehen.
Wir weisen jedoch nochmals auf die AZ-Leitung im Bereich hin, welche verlegt werden muss, um einen Anschluss an die Wasserversorgung gewährleisten zu können. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger komplett zu übernehmen.
Die Hinweise der Stellungnahme des BP können ebenfalls für den FNP übernommen werden.
Stellungnahme von 28.11.2022:
Beschluss
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils werden zur Kenntnis genommen. Die Leitung ist als Hinweis im Bebauungsplan enthalten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.9. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.9 | |
Sachverhalt
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 14.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beschluss
Es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.10. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.10 | |
Sachverhalt
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Allerdings wurde die Westgrenze des Flurstücks 731 (Gemarkung Gundihausen) nicht abgemarkt und der entsprechende Zahlennachweis stammt aus der Neumessung von 1894. Das Gleiche gilt für zwei nicht abgemarkte Grenzpunkte zwischen den Flurstücken 731 und 729.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut empfiehlt daher, eine Grenzermittlung zu beantragen.
Beschluss
Die Hinweise des Amtes für Digitalisier, Breitband und Vermessung Landshut werden in die Begründung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.11. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.11 | |
Sachverhalt
Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine weiteren Bedenken gegen den aktuellen Stand der Planung.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.12. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.12 | |
Sachverhalt
Unsere Stellungnahme vom 23.11.2022 gilt unverändert weiter.
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.
Stellungnahme von 23.11.2022:
Beschluss
Die Leitungstrasse liegt innerhalb der Staatsstraße, es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.13. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.13 | |
Sachverhalt
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschluss
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.14. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Gemeinde Eching
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.14 | |
Sachverhalt
Die Gemeinde Eching nimmt die vorgelegte Bauleitplanung zur Kenntnis.
Nachdem bei diesem Bebauungsplan das Gemeindegebiet der Gemeinde Eching nicht tangiert wird, bestehen seitens der Gemeinde Eching keine Einwendungen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Gemeinde Eching wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6.15. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss VG Altfraunhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
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|
6.15 | |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Baierbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2023 beschlossen, dass keine Ein-wände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes bestehen.
Der Gemeinderat Altfraunhofen hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 15.02.2023 ebenfalls behandelt. Von Seiten der Gemeinde Altfraunhofen bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes.
Beschluss
Die Stellungnahmen der Gemeinden Baierbach und Altfraunhofen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.16. BBP WA-Klostermeierhof - Abwägungsbeschluss Gemeinde Tiefenbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
6.16 | |
Sachverhalt
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Vilsheim wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Gemeinde Tiefenbach wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 16 – Beschlussfassung zu den im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
7 | |
Sachverhalt
1. Beteiligung der Behörden
Die förmliche Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.02.2023 bis 06.03.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 25 Fachstellen beteiligt, von denen folgende eine Stellungnahme abgegeben haben:
- Staatliches Bauamt vom 28.02.2023
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Des Weiteren verweisen wir auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Klostermeierhof“.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
1.2. Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 06.03.2023
Keiner Äußerung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 10.02.2023
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Ein-wände.
Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Landratsamt Landshut – SG44 Bauleitplanung vom 22.02.2023
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Sachgebietes 44 -Bauleitplanung- des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Regierung von Niederbayern – Raumordnung vom 02.02.2023
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 16. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klostermeierhof“ erfolgt im Parallelverfahren.
Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 erstmals Stellung genommen. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweis: Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
1.6 Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils, 07.02.2023
Der Zweckverband hat am 28.11.2022 bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Die Hinweise dieser Stellungnahme bleiben weiterhin bestehen.
Wir weisen jedoch nochmals auf die AZ-Leitung im Bereich hin, welche verlegt werden muss, um einen Anschluss an die Wasserversorgung gewährleisten zu können.
Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger komplett zu übernehmen.
Die Hinweise der Stellungnahme des BP können ebenfalls für den FNP übernommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
1.7 Vodafone GmbH vom 06.03.2023
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
1.8 Gemeinde Eching vom 01.02.2023
Die Gemeinde Eching nimmt die vorgelegte Bauleitplanung zur Kenntnis.
Nachdem bei der Änderung des Flächennutzungsplanes das Gemeindegebiet der Gemeinde Eching nicht tangiert wird, bestehen seitens der Gemeinde Eching keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Eching wird zur Kenntnis genommen.
1.9 Gemeinde Tiefenbach vom 23.02.2023
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Vilsheim wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Tiefenbach wird zur Kenntnis genommen.
1.10 Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen vom 02.03.2023
Der Gemeinderat Baierbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2023 beschlossen, dass seitens der Gemeinde Baierbach keine Einwände gegen die Fortschreibung des FNP durch Deckblatt 16 bestehen.
Der Gemeinderat Altfraunhofen hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 15.02.2023 ebenfalls behandelt. Von Seiten der Gemeinde Altfraunhofen bestehen keine Einwände gegen die Fortschreibung des FNP durch Deckblatt 16.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen der Gemeinden Baierbach und Altfraunhofen werden zur Kenntnis genommen.
1.11 Bayernwerk Netz GmbH vom 07.02.2023
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 14.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beschlussvorschlag:
Es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
1.12 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 09.02.2023
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zusätzlich ist zu beachten:
- Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.
- Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
1.13 Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt vom 03.02.2023
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen.
1.14 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut vom 06.02.2023
Wir erhalten unsere Stellungnahme vom 07.11.2022 weiterhin aufrecht.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
2. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 03.02.2023 bis 06.03.2023 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.
Beschluss
Feststellungsbeschluss:
Der Gemeinderat fasst den Feststellungsbeschluss für das Deckblatt Nr. 16 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vilsheim in der Fassung vom 13.03.2023.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.1. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Staatliches Bauamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.1 | |
Sachverhalt
1.1 Staatliches Bauamt vom 28.02.2023
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Des Weiteren verweisen wir auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Klostermeierhof“.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Beschluss
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Naturschutzbehörde
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.2 | |
Sachverhalt
1.2. Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 06.03.2023
Keiner Äußerung.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.3. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Brandschutzdienststelle
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
7.3 | |
Sachverhalt
1.3 Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 10.02.2023
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Ein-wände.
Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.4. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44 Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.4 | |
Sachverhalt
Keine Äußerung.
Beschluss
Die Stellungnahme des Sachgebietes 44 -Bauleitplanung- des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.5. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Regierung v. Ndb. Raumordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.5 | |
Sachverhalt
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 16. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klostermeierhof“ erfolgt im Parallelverfahren.
Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 erstmals Stellung genommen. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweis: Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.6. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.6 | |
Sachverhalt
Der Zweckverband hat am 28.11.2022 bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Die Hinweise dieser Stellungnahme bleiben weiterhin bestehen.
Wir weisen jedoch nochmals auf die AZ-Leitung im Bereich hin, welche verlegt werden muss, um einen Anschluss an die Wasserversorgung gewährleisten zu können.
Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger komplett zu übernehmen.
Die Hinweise der Stellungnahme des BP können ebenfalls für den FNP übernommen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.7. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
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14.03.2023
|
ö
|
|
7.7 | |
Sachverhalt
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschluss
Die Stellungnahme der Vodafone Gmb wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.8. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Gemeinde Eching
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.8 | |
Sachverhalt
Die Gemeinde Eching nimmt die vorgelegte Bauleitplanung zur Kenntnis.
Nachdem bei der Änderung des Flächennutzungsplanes das Gemeindegebiet der Gemeinde Eching nicht tangiert wird, bestehen seitens der Gemeinde Eching keine Einwendungen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Gemeinde Eching wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.9. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Gemeinde Tiefenbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.9 | |
Sachverhalt
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Vilsheim wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Gemeinde Tiefenbach wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.10. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss VG Altfraunhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.10 | |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Baierbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2023 beschlossen, dass seitens der Gemeinde Baierbach keine Einwände gegen die Fortschreibung des FNP durch Deckblatt 16 bestehen.
Der Gemeinderat Altfraunhofen hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 15.02.2023 ebenfalls behandelt. Von Seiten der Gemeinde Altfraunhofen bestehen keine Einwände gegen die Fortschreibung des FNP durch Deckblatt 16.
Beschluss
Die Stellungnahmen der Gemeinden Baierbach und Altfraunhofen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.11. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.11 | |
Sachverhalt
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 14.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beschluss
Es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.12. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.12 | |
Sachverhalt
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zusätzlich ist zu beachten:
- Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.
- Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Beschluss
Die Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.13. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Gesundheitsamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.13 | |
Sachverhalt
Keine Einwände.
Beschluss
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.14. FNP Vilsheim D16 - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
7.14 | |
Sachverhalt
Wir erhalten unsere Stellungnahme vom 07.11.2022 weiterhin aufrecht.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Informationen des Ersten Bürgermeisters und Anträge der Gemeinderäte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
4. Sitzung des Gemeinderates
|
14.03.2023
|
ö
|
|
8 | |
Sachverhalt
Gemeinderat Götz teilte mit, dass beim Anwesen Moser in Langenvils der Stumpf des umgefallenen Kastanienbaumes liegt.
Hier sollte die Verwaltung mit Hr. Moser Kontakt aufnehmen, um den Stumpf zu beseitigen.
Datenstand vom 20.04.2023 14:02 Uhr