Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) eingegangenen Anregungen
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Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2009 gebilligte Bebauungsplanänderungsentwurf in der Fassung vom 23.07.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 05. Oktober 2009 bis 09. November 2009 nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 39 vom 23.09.2009, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.
Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar:
1. Anregungen von Bürgern
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Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.
2. Träger öffentlicher Belange
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Die beteiligten Träger öffentlicher Belange, 20 an der Zahl, wurden mit Schreiben vom 21.09.2009 in Vollzug von § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:
2.1 Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
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2.1.1 Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.3 Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.5 Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.6 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Weißenhorn
2.1.7 Kabel Deutschland, München
2.1.8 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.2. Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:
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2.2.1 Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, mit Schreiben vom 01.10.2009
2.2.2 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
13.10.2009
2.2.3 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach, mit
Schreiben vom 05.10.2009
2.2.4 Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 08.10.2009
2.2.5 Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 09.11.2009
2.3 Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen bzw. sich zum Sachverhalt
geäußert:
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2.3.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 29.09.2009
2.3.2 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Abt. Gas Hochdruck, Dortmund, mit Schreiben vom 01.10.2009
2.3.3 Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 05.10.2009
2.3.4 Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 07.10.2009
2.3.5 Kreisfeuerwehrverband Neu-Ulm, mit Schreiben vom 08.10.2009
2.3.6 SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.10.2009
2.3.7 Lechwerke Netzservice GmbH, Betriebsstelle Günzburg, mit Schreiben vom 14.10.2009
2.3.8 Bezirk Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 29.10.2009
Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander gerecht abgewogen. Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:
2.3.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 29.09.2009
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Stellungnahme:
„Wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Im Planbereich liegen Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.
Diese bestehenden Anlagen müssen durch die Bebauungsplan-Änderung nicht erweitert bzw. verändert werden.“
Abwägung:
Das Schreiben der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.2 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Abt. Gas Hochdruck, Dortmund, mit Schreiben vom 01.10.2009
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Stellungnahme:
„Mit Ihrem Schreiben vom 28. September 2009 teilen Sie uns unter Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit.
- Durch die o.g. Maßnahme werden keine Erdgashochdruckleitungen der RWE-Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH betroffen.
- Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns z.Z. nicht vorgesehen.
- Zukünftig bitten wir Sie, uns bei Ihren Bauleitplanungen nicht mehr zu berücksichtigen, da im Stadtgebiet keine Erdgashochdruckleitungen unseres Unternehmens verlaufen.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.“
Abwägung:
Das Schreiben der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.3 Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 05.10.2009
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Stellungnahme:
„Der Abstand der Baugrenze zum Mühlbach (Gewässer 3. Ordnung) im nordöstlichen Teil an der Mühlbachstraße beträgt nur 2 m. Bei der Errichtung weiterer Gebäude oder baulichen Erweiterungen in unmittelbarer Nähe zum Gewässer besteht die Gefahr, dass der Mühlbach von Süden her nicht mehr mit Maschinen und Lastkraftwagen für Unterhaltungsarbeiten zugänglich ist, was zu erheblichen Erschwernissen und erhöhten Unterhaltungskosten führen kann. Es sollte daher geprüft werden, ob ein befahrbarer Uferstreifen von mindestens 5 m Breite frei von baulichen Anlagen und sonstigen störenden Anlagen und Einrichtungen bleiben kann.“
Abwägung:
Pflege und Unterhalt des Mühlbaches unterliegen im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Illerzell Süd I“ der Stadt Vöhringen. Diese führt alle notwendigen Unterhaltsarbeiten am Bachlauf und den Uferzonen im Bereich der Planänderung bislang vom nördlichen Ufer aus durch. Dies empfiehlt sich, da die südliche Uferzone durch Garagen und Nebengebäude der Anlieger bis auf 2 m zur Uferkante bebaut ist. Die Bebauung ist nach Satzung zulässig, da Baufenster entsprechend ausgewiesen sind.
Die Stadt Vöhringen verzichtet aufgrund der bereits vorhandenen, baulichen Anlagen darauf, die bestehenden Baufenster auf einen Abstand von 5,0 m zum Ufer zu verändern. Bestandsgebäude stehen unter Bestandsschutz und wären ohnehin nicht betroffen. Weitere Bauten sind nur in geringem Umfang zu erwarten, da die Baufenster weitgehend ausgeschöpft sind. Kurzfristige, bauliche Veränderungen stehen aufgrund des geringen Alters der Bebauung ebenfalls nicht an. Im übrigen wurde die Verschiebung z.B. der Garagen der Mehrfamilienhausanlagen nach Süden bedingen, dass keine Garagenhöfe mehr möglich wären, was zu einer signifikanten Verschlechterung der Parkraumsituation im Plangebiet führen würde, die von der Stadt Vöhringen nicht gewünscht ist.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.4 Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 07.10.2009
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Stellungnahme:
„Der Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanänderung liegt teilweise im 2 x 36,50 m =
73,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1:1500 vom 30.09.2009 eingetragen. Sie können diesen aber auch unseren beigefügten Lageplänen im Maßstab 1:2000 entnehmen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Der o.g. Bebauungsplanänderung stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu:
- Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: „Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Unterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH.“
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass sich der RWE-Konzern zum 01.09.2009 neu geordnet hat.
Wir haben den Übertragungsnetzbetreiber RWE Transportnetz Strom GmbH mit sofortiger Wirkung im Wege der Umfirmierung als Amprion GmbH neu aufgestellt.
Um die Unabhängigkeit von der Muttergesellschaft der RWE AG intern und extern deutlich herauszustellen, erhält das Unternehmen einen neuen Namen und einen eigenständigen Marktauftritt.
Die Amprion GmbH wird zukünftig alle Netzaktivitäten der RWE Transportnetz Strom GmbH fortführen.“
Abwägung:
„Die 380kV-Hochspannungsfreileitung der Amprion GmbH, ehemals RWE, verläuft im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Illerzell Süd I parallel zur Illertaltangente Nord auf deren östlicher Seite. Der 2 x 36,5 m breite Schutzstreifen tangiert das Plangebiet entlang seiner östlichen Grenze des Änderungs- bzw. Geltungsbereiches hauptsächlich im Bereich des bestehenden Lärmschutzwalles. Bis zu einer Tiefe von ca. 2,0 m erstreckt sich der Schutzstreifen in Teilen auch auf Privatgrundstücke, reicht aber nicht in die festgesetzten Baufenster hinein.
Dem Anliegen der Amprion GmbH wird grundsätzlich stattgegeben. Im Textteil wird unter den Hinweisen der von der Amprion GmbH geforderte Hinweis mit nahezu dem gewünschten Wortlauf, wie folgt aufgenommen:
Von den einzelnen, ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Schutzstreifen der Leitung, der sich mit jeweils 36,5 m Breite links und rechts der Leitungsachse erstreckt, sind der Amprion GmbH Unterlagen der geplanten Maßnahme (mindestens Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen im Schutzbereich der 380-kV-Leitung bedürfen der Zustimmung der Amprion GmbH.“
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.5 Kreisfeuerwehrverband Neu-Ulm, Kreisbrandinspektion Nord, Werner Wildt, Vöhringen, mit Schreiben vom 08.10.2009
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Stellungnahme:
„zur 3. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.“
Abwägung:
Das Schreiben des Kreisfeuerwehrverbandes Neu-Ulm wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.6 SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.10.2009
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Stellungnahme:
„Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Illerzell Süd I wurde auf Belange der SWU Energie geprüft.
Gegen das Ziel der Bebauungsplanänderung zur Überarbeitung der normierten Festsetzungen bezüglich der Zahl der Vollgeschosse sowie zur Regelung der Zulässigkeit von Dachgauben bestehen aus Sicht der SWU Energie keine Einwände.“
Abwägung:
Das Schreiben der SWU Energie Ulm wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.7 Lechwerke Netzservice GmbH, Betriebsstelle Günzburg, mit Schreiben vom 14.10.2009
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Stellungnahme:
„vielen Dank für die Information übe die Änderung des Bebauungsplanes „Illerzell Süd I“.
Aus unserer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Umsetzung der Änderung. Die eingereichten Unterlagen nehmen wir zu unseren Akten.
Eine weitere Beteiligung unserer Gesellschaft ist hier nicht erforderlich.“
Abwägung:
Das Schreiben der Lechwerke Netzservice GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
2.3.8 Bezirk Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 29.10.2009
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„bei o.a. Maßnahme werden Belange des Bezirks Schwaben allenfalls mit untergeordneter Bedeutung berührt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes besteht deshalb Einverständnis. Auf die Nennung von Auflagen wird verzichtet.
Abwägung:
Das Schreiben des Bezirkes Schwaben wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0 angenommen
Beschluss als Satzung
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Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) die
3. Änderung des Bebauungsplanes „Illerzell Süd I“
als Satzung und die Begründung hierzu.
§ 1 Inhalt der Bebauungsplanänderung
Innerhalb des Bebauungsplanänderungsbereiches gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanänderungszeichnung in der Fassung vom 26.11.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung in der Fassung vom 26.11.2009 die Bebauungsplanänderung bildet.
§ 2 Inkrafttreten
Die Bebauungsplanänderung tritt nach ihrer Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.