Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" - Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs - Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 21.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.12.2023 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, im Bereich des Flurstücks Nr. 1178 (Freyung), Gemarkung Illerberg, die Errichtung und den Betrieb einer PV-Freiflächenanlage durch einen Vorhabenträger zu ermöglichen.

Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im mittleren Bereich wird die Fläche in Nord-Süd-Richtung durch eine Hochspannungsleitung durchquert. Das Flurstück befindet sich im 500 m Abstand zur Autobahn BAB A7 sowie zur Bahnstrecke Senden-Weißenhorn. Damit handelt es sich um eine vorrangig entwickelbare Fläche im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Die Flächen des Plangebiets kommen in einem Bereich zum Liegen, welcher von der Stadt Vöhringen für die vorrangige Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen (Potentialflächen) beschlossen wurde. Des Weiteren wird durch die geplante Anlage das vom Stadtrat beschlossenen Ziel eingehalten, maximal 40 ha Fläche durch PV-Freiflächenanlagen zu überbauen.

Gegenstand der Planung ist das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Neben der Darstellung eines Sondergebietes „Photovoltaik“ für den überwiegenden Bereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche werden die Randbereiche als Grünflächen planungsrechtlich gesichert. 
Der Änderungsbereich umfasst somit lediglich das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg mit einer Größe von ca. 4,16 ha.

Zur Schaffung der baurechtlichen Zulässigkeit der PV-Anlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, da Freiflächenphotovoltaikanlagen lediglich 200 m parallel zu Autobahnen zu den nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben zählen. Parallel dazu ist im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Flächennutzungsplan zu ändern, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den planungsgegenständlichen Bereich aktuell eine Fläche für die Landwirtschaft dar. 

Für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Freiflächen Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" liegt ein Vorentwurf der Planzeichnung in der Fassung vom 21.12.2023, ausgearbeitet von Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH, Neu-Ulm vor. Im Lauf des weiteren Verfahrens wird eine Begründung sowie eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet. 

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. 

Anlagen

20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Freiflächen Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“, Stand Vorentwurf i. d. F. vom 21.12.2023 mit folgenden Bestandteilen:
1)         Planzeichnung bestehende Darstellung und geänderte Darstellung

Empfehlung

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 20. Änderung des Flächen-nutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich „Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“ in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher erläutert einleitend, dass mangels Rückfragen im Bau- und Verkehrsausschuss auf die Vorstellung durch ein Planungsbüro verzichtet werde.

Ein Gremiumsmitglied befürwortet grundsätzlich die Schaffung von erneuerbaren Energien, bemerkt jedoch, dass mangels Beteiligung der Kommune keine Mitwirkungs- oder Ablehnungsmöglichkeit bestünde, sofern die Anlage vom Investor künftig an einen Energiegroßkonzern abgetreten werde.

Bürgermeister Neher erläutert, die kommunale Mitwirkung beziehe sich lediglich auf die bauplanungsrechtlichen Tatbestände. Eine wirtschaftliche Beteiligung der Stadt Vöhringen sei damit nicht kompatibel.

Ohne weitere Rückfragen fasst das Gremium folgenden

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich „Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“ in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

Datenstand vom 11.01.2024 11:07 Uhr