Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg", - Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 25.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.01.2024 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Geltungsbereich befindet sich im Osten der Stadt Vöhringen, entlang des „Ahornweges“. Das Plangebiet stellt ein gewachsenes Wohngebiet mit vereinzelten gewerblichen Nutzungen dar, welches seit den 1940er Jahren sukzessive bebaut wurde. Bestimmend ist eine meist kleinteilige Baustruktur aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und vereinzelt Reihenhäusern. 

Das Plangebiet ist in allen Richtungen von Bebauung umgeben. Im Norden begrenzt die „Illerberger Straße“ den Bereich, da sich ab hier ein Strukturwechsel zu einer stärker aufgelockerten Bebauung, vor allem aber größeren Kubaturen und größerer Nutzungsvielfalt vollzieht. Im Osten schließt das Plangebiet an der „Mittelstraße“ ab, ab welcher eine reine Wohnnutzung dominiert. Im Westen bildet die Bahnlinie Ulm – Memmingen die natürliche Demarkation. Im Süden endet das Plangebiet an der „Rue de Vizille und grenzt dort an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „NU 14 neu zwischen Riedstr. u. Memminger Str.“ Die Grundstücke des Bebauungsplanes „Reihenhauswohnanlage Weißenhorner Straße 1-13“ sind nicht Teil des Plangebietes, da sie bereits überplant sind. 

Derzeit ist für ein Grundstück im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets ein Antrag auf Nutzungsänderung eines ehemals gewerblich /handwerklich genutzten Gebäudes in eine Asylbewerberunterkunft beim Landratsamt Neu-Ulm anhängig. Die Stadt hat hierzu ihr Einvernehmen verweigert. Weiter zeichnet sich in dem Gebiet ein Generationenwechsel ab, der ebenfalls in absehbarer Zeit zu Nutzungs- bzw. baulichen Veränderungen in dem Gebiet führen wird. Aus diesem Grund sieht es die Stadt als erforderlich an, die aktuellen und zukünftigen Änderungs- und Erweiterungswünsche städtebaulich zu steuern und ihre städtebaulichen Ziele für dieses Gebiet bauleitplanerisch zu sichern. Ziel ist es, die vorhandene Nutzungsstruktur zu sichern sowie eine maßvolle Nachverdichtung unter Erhalt der gewachsenen Siedlungs- und Baustruktur zu ermöglichen. Angesichts des bestehenden Wohnraumbedarfs in der Stadt soll in dem Bebauungsplangebiet, in dem ohnehin bereits überwiegend Wohnnutzung vorhanden ist, eine Nachverdichtung der Wohnnutzung ermöglicht werden. Daher soll als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) kommt aufgrund der im Bestand vorhandenen, nicht störenden Gewerbebetriebe sowie Handwerksbetriebe nicht in Betracht. Diese Betriebe sollen nicht in Frage gestellt werden und auch weiterhin allgemein zulässig sein. Im Sinne einer gesteuerten Innenentwicklung und einer maßvollen Nachverdichtung aber ist erstes Ziel der Planung, die überwiegende Wohnnutzung in der Zukunft zu sichern und weiter auszubauen. Die Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sollen ausgeschlossen werden, da das Gebiet durch die im näheren Umfeld bereits vorhandenen entsprechenden Einrichtungen gut versorgt ist und das Gebiet vorrangig der Deckung des Wohnbedarfs dienen soll.
Da das Plangebiet aktuell gem. § 34 BauGB bebaubar wäre, ist zur städtebaulichen Steuerung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Hierdurch werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Wohngebietes entlang des Ahornweges geschaffen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird auch für die aktuellen und zukünftigen Grundstückseigentümer Klarheit über die bau- und planungsrechtliche Situation bzw. Rechtssicherheit in Bezug auf die bauliche Nutzung geschaffen.
Da im Landratsamt bereits konkrete Bauanträge anhängig sind, sollen die Planungsziele durch Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB gesichert werden.
Anlagen
Anlage 1:        Lageplan (nicht maßstäblich), Fassung vom 25.01.2024

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Plangebiet befindet sich im Osten der Stadt Vöhringen, entlang des „Ahornweges“ und ist bereits bebaut (Wohngebäude, gewerbliche Nutzungen). Im Westen wird der Geltungsbereich durch die Bahnlinie Ulm – Memmingen, im Osten durch die „Mittelstraße“ begrenzt. Nördlich endet das Plangebiet an der „Illerberger Straße“, im Süden vor der ersten Gebäudezeile der „Rue de Vizille“. 

Der Geltungsbereich von insgesamt ca. 5,29 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 636/4, 903, 904, 904/1, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912, 913, 913/1, 913/2, 913/3, 914, 914/2, 914/3, 914/4, 915, 915/1, 915/2, 915/3,  915/4, 916, 916/1, 916/2, 916/3, 916/4, 916/5, 918, 918/1, 918/2, 919, 919/1, 920, 920/1, 920/2, 920/3, 920/4, 920/5, 920/6, 920/7, 921, 921/1, 922, 922/2, 922/3, 923 (Teilbereich), 924, 933 (Teilbereich), 933/3, 933/10, 933/11, 934 (Teilbereich), 934/1 (Teilbereich), 935, 935/2, 935/3, 935/4, 935/5, 935/6, 935/7, 936, 936/2, 936/3, 936/4, 937, 938, 938/1, 938/2, 938/3, 938/6, 938/7, 938/8, 938/9, 938/10, 938/11, 938/12, 938/13, 938/14, 938/16, 963/2, 963/3 und 965 (Teilbereich), Gemarkung Vöhringen, gemäß Lageplan des Planungsbüros LARS consult GmbH vom 25.01.2024 (Anlage 1).

Der Planbereich soll als allgemeines Wohngebiet unter Ausschluß der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO festgesetzt werden.

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher begrüßt Herrn Wandinger vom Ingenieurbüro LARS Consult GmbH, welcher nachstehend das Bebauungsplanvorhaben anhand einer Präsentation, insbesondere zum städtebaulichen Hintergrund des Planbereiches sowie den Planungszielen ausführlich vorstellt.

Das Planungsziel definiert sich hauptsächlich mit der Sicherung der bereits vorhandenen Wohnnutzung im entsprechenden Planbereich, welches derzeit als unbeplanter Innenbereich einzuordnen ist.

In diesem Zusammenhang werde auch empfohlen, während des Bauleitplanverfahrens eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele zu erlassen.

Ohne Aussprache fast das Gremium nachfolgenden

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Plangebiet befindet sich im Osten der Stadt Vöhringen, entlang des „Ahornweges“ und ist bereits bebaut (Wohngebäude, gewerbliche Nutzungen). Im Westen wird der Geltungsbereich durch die Bahnlinie Ulm – Memmingen, im Osten durch die „Mittelstraße“ begrenzt. Nördlich endet das Plangebiet an der „Illerberger Straße“, im Süden vor der ersten Gebäudezeile der „Rue de Vizille“. 

Der Geltungsbereich von insgesamt ca. 5,29 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 636/4, 903, 904, 904/1, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912, 913, 913/1, 913/2, 913/3, 914, 914/2, 914/3, 914/4, 915, 915/1, 915/2, 915/3,  915/4, 916, 916/1, 916/2, 916/3, 916/4, 916/5, 918, 918/1, 918/2, 919, 919/1, 920, 920/1, 920/2, 920/3, 920/4, 920/5, 920/6, 920/7, 921, 921/1, 922, 922/2, 922/3, 923 (Teilbereich), 924, 933 (Teilbereich), 933/3, 933/10, 933/11, 934 (Teilbereich), 934/1 (Teilbereich), 935, 935/2, 935/3, 935/4, 935/5, 935/6, 935/7, 936, 936/2, 936/3, 936/4, 937, 938, 938/1, 938/2, 938/3, 938/6, 938/7, 938/8, 938/9, 938/10, 938/11, 938/12, 938/13, 938/14, 938/16, 963/2, 963/3 und 965 (Teilbereich), Gemarkung Vöhringen, gemäß Lageplan des Planungsbüros LARS consult GmbH vom 25.01.2024 (Anlage 1).

Der Planbereich soll als allgemeines Wohngebiet unter Ausschluß der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO festgesetzt werden.

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1: BP Ahornweg Lageplan LARS Consult 25.01.2024 (.pdf)

Datenstand vom 25.03.2024 15:52 Uhr