Festsetzung von Herstellungsbeiträgen;
Beibehaltung der Einbeziehung von fest überdachten Terrassen und Balkonen in die Beitragspflicht; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
hier: Erneute Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 25.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrates vom 29.06.2023 ist sowohl die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (6. Änderung), als auch die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (5. Änderung) behandelt worden.
Hinsichtlich der erneuten Beschlussfassung ist lediglich zu sagen, dass der Beschluss grundsätzlich richtiglautend war, jedoch versehentlich in der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung eine falsch formulierte Anlage als Beschlussbestandteil beigefügt war.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Neu-Ulm, könnte nach der Rechtsprechung von einem redaktionellen Fehler ausgegangen werden, da die Normierungsabsicht des Satzungsgebers unmissverständlich gefasst war.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch empfohlen worden, den Änderungstext erneut formal richtiglautend zu beschließen und bekannt zu machen.
Die im vergangenen Jahr ebenfalls beschlossene Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist hiervon nicht betroffen.
Empfehlung
1. In § 5 Absatz 2 der BGS-WAS der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:
„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“
Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Neher erläutert die aufgrund einer redaktionellen Korrektur erneut notwendige Beschlussfassung.
Nachstehend ergeht ohne Aussprache folgender
Beschluss
1. In § 5 Absatz 2 der BGS-WAS der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:
„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“
Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.07.2024 07:28 Uhr