Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg"; - Billigung der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung - Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 12.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 12.09.2024 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 26.09.2024 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplanes „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“ befindet sich im Osten der Stadt Vöhringen, entlang des „Ahornweges“. Das Plangebiet stellt ein gewachsenes Wohngebiet mit vereinzelten gewerblichen Nutzungen dar, welches seit den 1940er Jahren sukzessive bebaut wurde. Bestimmend ist eine meist kleinteilige Baustruktur aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und vereinzelt Reihenhäusern. 

Das Plangebiet ist in allen Richtungen von Bebauung umgeben. Im Norden begrenzt die „Illerberger Straße“ den Bereich, da sich ab hier ein Strukturwechsel zu einer stärker aufgelockerten Bebauung, vor allem aber größeren Kubaturen und größerer Nutzungsvielfalt vollzieht. Im Osten schließt das Plangebiet an der „Mittelstraße“ ab, ab welcher eine reine Wohnnutzung dominiert. Im Westen bildet die Bahnlinie Ulm – Memmingen die natürliche Demarkation. Im Süden endet das Plangebiet an der „Rue de Vizille“ und grenzt dort an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „NU 14 neu zwischen Riedstr. u. Memminger Str.“. Die Grundstücke des Bebauungsplanes „Reihenhauswohnanlage Weißenhorner Straße 1-13“ sind nicht Teil des Plangebietes, da sie bereits überplant sind. 

Derzeit ist für ein Grundstück im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets ein Antrag auf Nutzungsänderung eines ehemals gewerblich /handwerklich genutzten Gebäudes in eine Asylbewerberunterkunft beim Landratsamt Neu-Ulm anhängig. Die Stadt hat hierzu ihr Einvernehmen verweigert. Ein zuvor gestellter Antrag auf Umbau der Gewerbefläche im Erdgeschoss und im Teilbereich des Obergeschosses zu 14 Wohneinheiten mit 28 Stellplätzen wurde im August 2023 genehmigt. 

Weiter zeichnet sich in dem Gebiet ein Generationenwechsel ab, der ebenfalls in absehbarer Zeit zu Nutzungs- bzw. baulichen Veränderungen in dem Gebiet führen wird. Aus diesem Grund sieht es die Stadt als erforderlich an, die aktuellen und zukünftigen Änderungs- und Erweiterungswünsche städtebaulich zu steuern und ihre städtebaulichen Ziele für dieses Gebiet bauleitplanerisch zu sichern. Ziel ist es, die vorhandene Nutzungsstruktur zu sichern sowie eine maßvolle Nachverdichtung unter Erhalt der gewachsenen Siedlungs- und Baustruktur zu ermöglichen. Angesichts des bestehenden Wohnraumbedarfs in der Stadt soll in dem Bebauungsplangebiet, in dem ohnehin bereits überwiegend Wohnnutzung vorhanden ist, eine Nachverdichtung der Wohnnutzung ermöglicht werden. Daher soll als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) kommt aufgrund der im Bestand vorhandenen, nicht störenden Gewerbebetriebe sowie Handwerksbetriebe nicht in Betracht. Diese Betriebe sollen nicht in Frage gestellt werden und auch weiterhin allgemein zulässig sein. Im Sinne einer gesteuerten Innenentwicklung und einer maßvollen Nachverdichtung aber ist erstes Ziel der Planung, die überwiegende Wohnnutzung in der Zukunft zu sichern und weiter auszubauen. Die Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sollen ausgeschlossen werden, da das Gebiet durch die im näheren Umfeld bereits vorhandenen entsprechenden Einrichtungen gut versorgt ist und das Gebiet vorrangig der Deckung des Wohnbedarfs dienen soll.

Da das Plangebiet aktuell gem. § 34 BauGB bebaubar wäre, ist zur städtebaulichen Steuerung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Hierdurch werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Wohngebietes entlang des Ahornweges geschaffen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird auch für die aktuellen und zukünftigen Grundstückseigentümer Klarheit über die bau- und planungsrechtliche Situation bzw. Rechtssicherheit in Bezug auf die bauliche Nutzung geschaffen.

Da im Landratsamt bereits konkrete Bauanträge anhängig sind, wurden die Planungsziele durch Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB gesichert (rechtskräftig durch Bekanntmachung am 03.02.2024).

Anlagen: 
Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung, bestehend aus Planungskonzept, Lageplan, Auszug aus dem Flächennutzungsplan, Stand: 26.09.2024

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt die Unterlagen gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, bestehend aus Planungskonzept, Lageplan, Auszug aus dem Flächennutzungsplan, Stand 26.09.2024
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher begrüßt Herrn Christian Wandinger, Stadtplaner von Büro LARS Consult aus Memmingen.

Herr Wandinger stellt eine Präsentation über den Bebauungsplan „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“ vor und erinnert an die Sitzung vom 25.01.2024. Hierbei wurde der Aufstellungsbeschluss im Stadtrat mit Veränderungssperre gefasst. Grund für die Aufstellung ist ein sich abzeichnender Generationenwechsel, die Sicherung der vorhandenen Nutzungsstruktur sowie eine maßvolle Nachverdichtung unter Erhalt der gewachsenen Siedlungs- und Baustruktur. Geplant ist eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie der Ausschluss der Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Hierzu sei die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit einzuholen und die Rahmenbedingungen abzuklären. Laut Herr Wandinger ist die Bestandsüberplanung schwierig, weil man den baurechtlichen Status Quo berücksichtigen muss. Deshalb müssen frühzeitig die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt werden, ebenso ein frühzeitiges Auslegen der Unterlagen für die interessierte Öffentlichkeit.

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt die Unterlagen gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, bestehend aus Planungskonzept, Lageplan, Auszug aus dem Flächennutzungsplan, Stand 26.09.2024
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
01 Planungskonzept (.pdf)
02 VE BP Ahornweg_LAGEPLAN (.pdf)
03 VE BP Ahornweg_FNP (.pdf)

Datenstand vom 27.01.2025 10:31 Uhr