Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025; Satzungserlass
Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 21.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Da die Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, das heißt zum 01. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren, muss jede Kommune die Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen. Eine Festsetzung im Rahmen der Haushaltssatzung wie bisher wäre ebenfalls möglich, müsste aber auch im Jahr 2024 erfolgen.
Die ab 2025 wirksam werdende Grundsteuerreform soll für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft in den Kommunen aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückeigentümers gleich hoch bleibt. Aufkommensneutral bedeutet bedeute nur, dass die Kommune nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Damit die Stadt Vöhringen ein stabiles Grundsteueraufkommen halten kann, ist es erforderlich die Grundsteuerhebesätze anzupassen (siehe Anlage 1).
Die in der Anlage dargestellte Berechnung ist lediglich eine Schätzung anhand der Fälle des Jahres 2023 und der vom Finanzamt übermittelten Daten.
Zum Vergleich mit ausgewählten umliegenden Kommunen wurde informativ folgende Tabelle erstellt (Daten aus dem jeweiligen Internetauftritt).
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Grundsteuer A (alt)
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Grundsteuer B (alt)
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Gewerbesteuer (alt)
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Weißenhorn
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385 v.H. (340)
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274 v.H. (340)
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340 v.H. (340)
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Bellenberg
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650 v.H. (380)
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270 v.H. (380)
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330 v.H. (330)
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Roggenburg
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560 v.H. (380)
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260 v.H. (360)
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350 v.H. (330)
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Altenstadt
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640 v.H. (400)
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210 v.H. (350)
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330 v.H. (330)
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Kellmünz
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670 v.H. (420)
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240 v.H. (380)
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360 v.H. (360)
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Osterberg
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423 v.H. (400)
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183 v.H. (395)
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330 v.H. (330)
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Der Gewerbesteuerhebesatz ist hiervon nicht betroffen und bleibt demnach gleich.
Aufgrund der in Anlage 1 durchgeführten Berechnung seitens der Stadtverwaltung wird empfohlen die Hebesätze wie folgt festzulegen:
Grundsteuer A: 425 v.H.
Grundsteuer B: 300 v. H.
Empfehlung
Der Stadtrat erlässt eine neue Hebesatzsatzung, die eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Diskussionsverlauf
Frau Eckel erläutert, dass ein Beschluss der Satzung über die Realsteuerhebesätze noch 2024 erfolgen muss, da die bisherigen Hebesätze mit Ablauf des Jahres automatische ihre Wirkung verlieren. Die Neufestsetzung soll aufkommensneutral für die Bürgerschaft sein.
Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, wie der Messbetrag zustande kommt und ob es eine Beispielsrechnung hierfür gibt. Ebenfalls wird sich nach der Möglichkeit, einer Voraberklärung für die Bürger erkundigt.
Frau Eckel erläutert, dass die Zahlen einer Schätzung des Finanzamts aufgrund der Grundsteuererklärungen zugrunde liegen, die Möglichkeit einer Beispielsrechnung müsste man überprüfen.
Bürgermeister Neher ergänzt, dass alles so bürgerfreundlich wie möglich gestaltet werden soll. Eine vorherige Erklärung ist personell jedoch nicht möglich. Aktuell muss die Stadt mit den Schätzungen des Finanzamtes arbeiten.
Auf die Frage aus dem Gremium, wann mit den Grundsteuerbescheiden gerechnet werden kann, gibt Frau Eckel an, dass dies voraussichtlich im Frühjahr 2025 der Fall sein wird.
Beschluss
Der Stadtrat erlässt eine neue Hebesatzsatzung, die eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2025 14:43 Uhr