Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024
Daten angezeigt aus Sitzung: Stadtratssitzung - Verabschiedung Haushalt, 26.02.2025
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat | Stadtratssitzung - Verabschiedung Haushalt | 26.02.2025 | ö | Beschließend | 4 |
Sachverhalt
Gemäß Art. 71 Abs. 3 GO (alte Fassung) galt, dass die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung gilt.
Art. 71 Abs. 3 GO (neue Fassung) ersetzt sein Inkrafttreten durch die bislang geltende Fassung und bestimmt damit für alle zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Kreditermächtigungen deren (neuen) Gültigkeitszeitraum , da das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Vorschriften vom 24.07.2023 keine anderslautende Übergangsvorschrift enthält.
Beispiel:
Die Kreditermächtigung aus einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 galt nach der bisherigen Regelung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr 2023 folgenden Jahres, also bis zum 31.12.2024. Folglich war diese Kreditermächtigung noch gültig, als die Fassung des Art. 71 Abs. 3 GO in Kraft trat.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 71 Abs. 3 GO am 01.01.2024 bestimmt sich die Laufzeit für die zu diesem Zeitpunkt noch gültige Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 nach dem neugefassten Art. 71 Abs. 3 GO: Die Kreditermächtigung gilt nun bis zum Ende des bei ihren Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraum gem. Art. 70 Abs. 1 GO – also des Finanzplanungszeitraum betreffend das Haushaltsjahr 2023. Die Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 gilt also zum 31.12.2026.
Die Stadt Vöhringen hat folgende Kreditermächtigungen:
Empfehlung
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0