Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung - Verabschiedung Haushalt, 26.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung - Verabschiedung Haushalt 26.02.2025 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Die Änderung des Art. 71 Abs. 3 GO und Art. 65 Abs. 3 LKrO, ist am 01. Januar 2024, die Änderung des Art. 63 Abs. 3 BezO ist am 15. Oktober in Kraft getreten. 

Gemäß Art. 71 Abs. 3 GO (alte Fassung) galt, dass die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung gilt. 
Mit Inkrafttreten des geänderten Art. 71 Abs. 4 GO gilt nun, dass die Kreditermächtigung bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 70 Abs. 1 GO und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraum nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung gilt.

Art. 71 Abs. 3 GO (neue Fassung) ersetzt sein Inkrafttreten durch die bislang geltende Fassung und bestimmt damit für alle zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Kreditermächtigungen deren (neuen) Gültigkeitszeitraum , da das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Vorschriften vom 24.07.2023 keine anderslautende Übergangsvorschrift enthält. 

Beispiel:
Die Kreditermächtigung aus einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 galt nach der bisherigen Regelung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr 2023 folgenden Jahres, also bis zum 31.12.2024. Folglich war diese Kreditermächtigung noch gültig, als die Fassung des Art. 71 Abs. 3 GO in Kraft trat.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 71 Abs. 3 GO am 01.01.2024 bestimmt sich die Laufzeit für die zu diesem Zeitpunkt noch gültige Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 nach dem neugefassten Art. 71 Abs. 3 GO: Die Kreditermächtigung gilt nun bis zum Ende des bei ihren Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraum gem. Art. 70 Abs. 1 GO – also des Finanzplanungszeitraum betreffend das Haushaltsjahr 2023. Die Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 gilt also zum 31.12.2026.

Die Stadt Vöhringen hat folgende Kreditermächtigungen:
Haushaltsjahr 2022: 5.639.706 €
Haushaltsjahr 2023: 0 €
Haushaltsjahr 2024: 4.108.400 €
Die Stadt Vöhringen hat diese Kreditermächtigungen nicht in Anspruch genommen. 

Empfehlung

Aus Gründen der Klarheit über die Finanzlage der Stadt Vöhringen, wird auf die Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen der Haushaltsjahre 2022, 2023 und 2024 verzichtet.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher verweist auf die Sitzungsvorlage und übergibt das Wort an Frau Eckel.

Frau Eckel erläutert, dass durch die Gesetzesänderung im Art. 71 Abs. 3 GO, Kommunen  ab sofort über den Verzicht auf die Inanspruchnahme von Kreditermächtigung Beschlüsse fassen müssen. Seit 2022 wurden keine Kredite benötigt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit im Haushalt muss daher der Verzicht beschlossen werden. 

Ohne weitere Rückmeldungen ergeht folgender

Beschluss

Aus Gründen der Klarheit über die Finanzlage der Stadt Vöhringen, wird auf die Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen der Haushaltsjahre 2022, 2023 und 2024 verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.03.2025 08:12 Uhr