Herr Hans Kast hat für das Grundstück Flur-Nr. 1241 der Gemarkung Vöhringen, „Zwischen den Bächen 81“, im September des Jahres eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage eingereicht, zu welcher der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 16.09.2010 das städtebauliche Einvernehmen in Aussicht gestellt hat.
Das Stadtbauamt hat bei der Beratung des Bauwerbers sowie bei der Vorstellung des Baugesuchs die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses mangels Kenntnis nicht darüber informiert, dass das beabsichtigte Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportpark“ liegt und dort als „Parkplatz“ ausgewiesen ist.
Das Landratsamt Neu-Ulm hat aufgrund dieser Gegebenheiten den Bauwerber und die Stadt Vöhringen darüber informiert, dass „eine Zulassung des Vorhabens im Wege einer Befreiung grundsätzlich nicht möglich“ sei.
Da der Bebauungsplan „Sportpark“ zum einen dem beabsichtigten Wohnhausneubau von Herrn Kast entgegensteht und zum anderen aber auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere außerhalb des eigentlichen Sportpark-Areals in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt, wurde in einem Gespräch mit dem Landratsamt Neu-Ulm am 24.11.2010 nach einer Lösung gesucht, wie eventuell eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Herrn Kast erreicht werden könnte.
Des weiteren wurde dabei besprochen, wie die Diskrepanz zwischen dem Bebauungsplan und der Realität zu bewerten ist bzw. welche Schritte eventuell geeignet wären, diese Diskrepanz aufzulösen.
Im Ergebnis des Gespräches mit Herrn Kreisbaumeister Hartberger, Landratsamt Neu-Ulm, vom 24.11.2010 sowie des Telefonats mit Herrn Hartberger sowie Frau Beth, Landratsamt Neu-Ulm, vom 25.11.2010 kann folgendes festgehalten werden:
1. Nachdem der Bebauungsplan „Sportpark“, der übrigens vor über vierzig Jahren in Kraft getreten ist, in seinen wesentlichen Teilen durch die Anlage des „Karl-Eychmüller-Sportpark“ realisiert ist, könnte der Bebauungsplan „Sportpark“ komplett aufgehoben werden.
Die Genehmigung von Um- und Neubauten im Bereich des eigentlichen Sportparks wäre ebenso wenig ein Problem wie die spätere Realisierung des im Flächennutzungsplan auf dem Grundstück Flur-Nr. 1222 der Gemarkung Vöhringen (Eigentümer Familie Kast) vorgesehenen Bolzplatzes, der dem Sportpark zuzurechnen ist und derzeit noch „fehlt“.
2. Nach einer Aufhebung des Bebauungsplanes „Sportpark“ könnte dem Bauwunsch von Herrn Kast auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage entsprochen werden. Der Flächennutzungsplan, der im fraglichen Bereich eine „Grünfläche“ darstellt, dies dürfte aufgrund der Festsetzung „Parkplatz“ im Bebauungsplan „Sportpark“ eigentlich gar nicht sein, sei für die Zulassung eines Einfamilienhauses aufgrund der Umgebungsbebauung kein Hindernis.
3. Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Sportpark“ würde ein formales Verfahren entsprechend der Aufstellung von Bebauungsplänen erfordern.
Die Stadtverwaltung vertritt die Ansicht, dass von einer Realisierung des im Bebauungsplan „Sportpark“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 1241 der Gemarkung Vöhringen vorgesehenen Parkplatzes auch bauplanungsrechtlich und damit endgültig verzichtet werden könnte.
Demgemäß wäre der Bebauungsplan „Sportpark“ aufzuheben. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes wäre der Bauwerber entsprechend zu informieren, damit dieser sein Baugesuch erneut einreicht.
Sofern seitens der Mitglieder des Stadtrates keine gegenteilige Ansicht vertreten wird, würde das Stadtbauamt in einer der nächsten Sitzungen des Bau- und Verkehrsausschusses sowie des Stadtrates die Aufhebung des Bebauungsplanes „Sportpark“ einleiten.