Laut Mitteilung der Regierung von Schwaben vom 22.12.2015 hat die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, einen Antrag auf Genehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Elektroumspannanlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1157, 1183/2, 1189 und 1189/1, jeweils Gemarkung Vöhringen (Memminger Straße 90, Vöhringen) gestellt.
Im Zuge dieser Mitteilung führt die Regierung von Schwaben weiter aus, dass die Amprion GmbH ursprünglich auf dem Grundstück Fl.Nr. 1157 der Gemarkung Vöhringen die so genannte Transformatoreneinheit 41 (380/220 kV-Transformatorenbank) betrieben und diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Elektroumspannanlage zum 30.09.2011 stillgelegt habe.
Die Transformatoreneinheit sei abgebaut worden.
Die seinerzeitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei gemäß § 18 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mittlerweile erloschen. Die verbliebenen Anlagenteile seien als reines Schaltfeld weiterbetrieben worden.
Nun sei beabsichtigt, auf den oben genannten Grundstücken erneut eine Elektroumspannanlage zu errichten und zu betreiben.
Hierfür seien im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
. Neuerrichtung einer 380/220 kV-Transformatorenbank (Trafobank 421) in noch
bestehenden Trafoständen
. Errichtung zweier zusätzlicher Drosseleinheiten (30 kV)
. Integration einer auf dem Betriebsgelände bereits vorhandenen Drosseleinheit
(Drossel 3) in die neue Elektroumspannanlage
. Errichtung von Schallschutzwänden *)
. Umsetzung eines Teils der Anlagenumzäunung *)
. Errichtung einer 220 kV-Verbindungsleitung mit insgesamt fünf Portalen zwischen
der neuen Trafobank 421 und dem zugehörigen 220 kV-Schaltfeld 206 auf dem
Grundstück Fl.Nr. 1189/1, Gem. Vöhringen
Die beiden mit *) gekennzeichneten oben genannten Maßnahmen stellen jeweils baurechtlich eigene Verfahrensanträge dar, über die hinsichtlich des städtebaulichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu befinden ist.
Wie die Regierung von Schwaben weiter mitteilt, handle es sich bei der Elektroumspannanlage um eine Anlage im Sinne der § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.8 (V) Anhang 1 der 4. BImSchV, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren durch die Regierung von Schwaben bedarf. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw. UVP-Einzelfallprüfung) für die Anlage sei nicht erforderlich.
Die Regierung von Schwaben bittet die Stadt Vöhringen, dem Vorhaben das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.