Immissionsschutzrecht; Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs eines Walzwerks durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Beizanlage B13 sowie Genehmigung von angezeigten Änderungen; Antragsteller: Fa. Wieland-Werke AG, Graf-Arco-Straße 36, 89079 Ulm Anlagenstandort: bestehendes Gebäude 36 im nördlichen Bereich des Werksgeländes, Flur-Nr. 331 der Gemarkung Vöhringen; Stellungnahme der Stadt zum Bauplanungsrecht


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 17.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 17.01.2019 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 06.12.2018 hat das Landratsamt Neu-Ulm als zuständige Immissionsschutzbehörde die Stadt Vöhringen über das im Betreff genannte Vorhaben der Fa. Wieland-Werke AG, Ulm, unterrichtet und einen Satz Planunterlagen nebst näherer Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens übersandt.

Inhalt des Genehmigungsantrages ist die Errichtung und der Betrieb einer zusätzlichen Durchlaufbeize mit den Beizmedien Wasserstoffperoxid- und Schwefelsäurebeize zum Entfetten und Beizen von Bändern im bestehenden Walzwerk (Gebäude 36) auf dem Betriebsgelände der Firma Wieland-Werke AG in Vöhringen.

Daneben und zusätzlich sollen noch weitere Änderungen, wie z.B. eine Umstellung der Säureanlieferung, die Demontage und der Abbau der Walzanlage W166 usw. angezeigt und genehmigt werden.

Die Firma Wieland-Werke AG gibt in ihrem diesbezüglichen Genehmigungsantrag eine ausführliche Anlagen- und Verfahrensbeschreibung bei.

Kurz zusammengefasst ist Inhalt dieser Beschreibung, dass Gussplatten aus Kupferlegierungen, die im werkseigenen Gießbereich erzeugt werden, in mehrstufigen Walz- und Reinigungsdurchgängen zu weiter verwendbaren Metallbändern umgeformt werden und hierzu u.a. auch die neue zusätzliche Beizanlage B13 neben den weiter beantragten Änderungen erforderlich ist.

Auf ausdrückliche Rückfrage hin bestätigt die Wieland-Werke AG, dass die neue Anlage komplett innerhalb des bestehenden Walzwerkes liegt und sich damit an der Gesamtkubatur – mit Ausnahme von drei neuen Abluftkaminen – nichts ändern wird.
Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 15 der Baunutzungsverordnung (allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen) ist das Gesamtvorhaben zustimmungsfähig.
Es steht auch zu erwarten, dass sich durch neue gesetzliche Vorgaben zusätzliche Verbesserungen für die Nachbarschaft und die Umwelt ergeben werden.

Empfehlung

Das für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes eines Walzwerkes durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Beizanlage B13 sowie Genehmigung von angezeigten Änderungen erforderliche Einvernehmen – auch im Hinblick auf den § 15 der Baunutzungsverordnung – wird erteilt.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Vorstellung des Bauvorhabens, in deren Rahmen insbesondere auf den in der Sachdarstellung geschilderten Sachverhalt verwiesen wird, ergeht folgender

Beschluss

„Das für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes eines Walzwerkes durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Beizanlage B13 sowie Genehmigung von angezeigten Änderungen erforderliche Einvernehmen – auch im Hinblick auf den § 15 der Baunutzungsverordnung – wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2019 07:42 Uhr