Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage (verschiedene Standorte);
Bauorte: Flur-Nr. 1222 Gem. Vöhringen (Einöde) oder Flur-Nr. 1227 Gem. Vöhringen (Sportparkstraße) oder Flur-Nr. 1230 Gem. Vöhringen (Zwischen den Bächen/Sportparkstraße)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 08.10.2020
Beratungsreihenfolge
Empfehlung
Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1222 der Gemarkung Vöhringen
Beschlussvorschlag:
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1222 der Gemarkung Vöhringen kann nicht erteilt werden, weil das angedachte Bauvorhaben dem einschlägigen Bebauungsplan „Sportgelände“ widerspricht und Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen nicht gestellt sind (§§ 36, 30, 31 Baugesetzbuch).
Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1227 der Gemarkung Vöhringen
Beschlussvorschlag:
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1227 der Gemarkung Vöhringen kann unter Berücksichtigung einer Abstandsfläche von 3 m zum Mühlbach nach Ansicht der Stadt Vöhringen grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
Die Stadt Vöhringen weist allerdings darauf hin, dass das gegenständliche Grundstück im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ dargestellt ist“.
Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1230 der Gemarkung Vöhringen
Beschlussvorschlag:
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1230 der Gemarkung Vöhringen kann nicht erteilt werden, weil der angedachte Standort der Mittelgarage im Außenbereich liegt und das Bauvorhaben öffentliche Belange durch seinen Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes beeinträchtigen würde (§§ 36, 37 Baugesetzbuch).
Beschluss 1
„Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1222 der Gemarkung Vöhringen
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1222 der Gemarkung Vöhringen kann nicht erteilt werden, weil das angedachte Bauvorhaben dem einschlägigen Bebauungsplan „Sportgelände“ widerspricht und Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen nicht gestellt sind (§§ 36, 30, 31 Baugesetzbuch).“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 2
Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1227 der Gemarkung Vöhringen
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1227 der Gemarkung Vöhringen kann nicht erteilt werden, weil der angedachte Standort der Mittelgarage im Außenbereich liegt und das Bauvorhaben öffentliche Belange durch seinen Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes beeinträchtigen würde (§§ 36, 35 Baugesetzbuch)“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 3
Bauvoranfrage für den Neubau einer Mittelgarage;
hier: angedachter Standort Flur-Nr. 1230 der Gemarkung Vöhringen
„Das städtebauliche Einvernehmen für den beantragten Neubau einer Mittelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1230 der Gemarkung Vöhringen kann nicht erteilt werden, weil der angedachte Standort der Mittelgarage im Außenbereich liegt und das Bauvorhaben öffentliche Belange durch seinen Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes beeinträchtigen würde (§§ 36, 35 Baugesetzbuch).“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.11.2020 16:09 Uhr