Steigerung der Verkehrssicherheit in der Ulmer Straße zwischen „Minikreisel Vöhlinstraße“ und Einmündung Frauenstraße; Information über die abgegebenen Stellungnahmen des Landratsamtes Neu-Ulm und der Polizeiinspektion Illertissen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 20.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 20.01.2022 ö Beschließend 3.1

Sachverhalt

Am 16.09.2021 beschloss der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Vöhringen mehrheitlich, dass die Ulmer Straße im oben genannten Bereich als sogenannter „Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich“ (Zone 20) auszuweisen ist, dies nachdem von der Verwaltung mehrere zunächst denkbare Vorschläge zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich vorgestellt wurden. 

Das Gremium entschied sich dafür auch vor dem Hintergrund des Hinweises, dass sowohl Landratsamt als auch Polizei die Variante „Zone 20“ als die aus rechtlicher Sicht am wenigsten problematische Variante ansehen. Auch wenn das Problem des überwiegenden Durchgangsverkehrs schon damals gesehen wurde, was eigentlich gegen diese Variante spricht, hat sich das Gremium für die Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Zone 20) ausgesprochen. 

Die für diese Zone 20 erforderliche Verkehrsrechtliche Anordnung wurde zwischenzeitlich als Entwurf erstellt und dem LRA sowie der Polizei zur abschließenden Stellungnahme vorgelegt.

Stellungnahme LRA (zusammengefasst und sinngemäß wiedergegeben):

Durch den zweifelsohne hohen Durchgangsverkehr kann hier nur schwer eine überwiegende Aufenthaltsfunktion, die eine rechtliche Voraussetzung für die Zone 20 ist, festgestellt werden. Es sei insoweit zumindest fraglich, ob die Anordnung der Zone 20 einer rechtlichen Überprüfung (z.B. durch ein Gericht) standhalten würde.

Wegen des Fußgängerüberweges seien grundsätzlich die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) zu beachten. Nach diesen seien FGÜs in Tempo-30-Zonen entbehrlich. Deswegen wäre der bestehende FGÜ bei Ausweisung einer Zone 20 aufzulassen. 
Eine Kombination von Zone 20 und FGÜ führe zu einem Widerspruch zwischen der gezielten Bündelung der querenden Fußgänger an einer festgelegten Stelle (FGÜ) sowie der für einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich typischen ungebündelten Fußgängerquerungen entlang eines Straßenabschnittes.

Stellungnahme Polizeiinspektion Illertissen:

Zitat: „Grundsätzlich spricht nichts dagegen, im von Ihnen angegebenen Bereich einen „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ als Zone 20 auszuschildern. Jedoch muss hierzu berücksichtigt werden, dass in solchen Fällen auch der beschilderte Fußgängerüberweg zurückgebaut werden sollte, denn die Beschilderung einer Zone 20 ermöglicht den Fußgängern genau dadurch die Überquerung der Straße durch die Verminderung der erlaubten Geschwindigkeit an allen Fahrbahnteilen. 
Man sollte auch bedenken, dass bereits in einer Zone 30, wie die Ulmer Straße aktuell beschildert ist, grundsätzlich schon kein Fußgängerüberweg vorgesehen ist“ – Zitat Ende.

Die Polizei führt in ihrer Stellungnahme weiter ausführlich (amtliche) Begründungen und Urteile zum oben gesagten an. 

Ganz grundsätzlich weist die Polizei noch darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine deutlichere Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn notwendig gewesen wäre. Eine bloße Muldenrinne (Entwässerungsrinne) reiche bei einer stark befahrenen Straße als Abtrennung nicht aus – auch hier wird ein Urteil zitiert.

Den Aspekt, dass nach dem tragischen Unfall ein Gutachter den in der Zone 30 bestehenden FGÜ rechtlich nicht moniert hatte, beurteilt die PI dahingehend, dass der Gutachter lediglich die Ursachen des Unfalls selbst bewertet hat. In dem Gutachten sei nicht aufgeführt, ob der FGÜ an dieser Stelle erlaubt ist.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher stellt kurz ergänzend zu den Ausführungen in der Sitzungsvorlage (siehe Anlage) dar, dass die beteiligten Fachstellen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der Beschlusslage vorgetragen haben.

Datenstand vom 04.02.2022 12:14 Uhr