Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 18.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Ausgangssituation / Anlass
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum, in der Innenstadt von Vöhringen und ist ca. 2,67 ha groß. Der Planbereich umfasst im Norden einen Teilbereich der Wielandstraße und der Vöhlinstraße und im Westen die Marienstraße mit Marienkirche, sowie eine größere Parkierungsfläche der Firma Wieland. Im Süden befindet sich die Illerstraße mit dem „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ und im Osten der Hettstedter Platz bzw. die Illerstraße mit dem Rathaus. Im Norden und Osten grenzen unmittelbar bestehende Wohnbebauungen an und vereinzelt gewerbliche Nutzungen. Im Süden grenzen mehrere Schulen und im Westen Wohngebäude sowie eine größere Parkierungsfläche der Firma Wieland an.
Mit der verkehrlichen Neuordnung im Bereich der Stadtmitte östlich der Wielandwerke entstehen im Umfeld des Rathauses zentrale Entwicklungsflächen der Stadtentwicklung. Teilstücke der Parkierungsfläche der Firma Wieland können für die Bebauung freigegeben werden. Das Vorhaben ist für die Stadtentwicklung Vöhringens von zentraler Bedeutung. Es nimmt eine repräsentative Funktion ein und dient der Gesamtstadt als „Visitenkarte“ und „Aushängeschild“.
Ziele / Bauvorhaben
Die Stadt Vöhringen verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel, innerstädtischen Wohnraum bereitzustellen und das kirchliche, kulturelle und kommunale Stadtzentrum neu zu ordnen und ein lebendiges und attraktives Zentrum mit hoher Aufenthaltsqualität und Begrünung zu etablieren. Die geplanten Maßnahmen dienen voranging der Innenentwicklung und der wieder Nutzbarmachung von Flächen. Das Vorhaben stellt ein Jahrhundertprojekt dar und prägt das zukünftige Erscheinungsbild der Stadt nachhaltig.
Die städtebauliche Nachbarschaft hat in Bezug auf die architektonisch-
städtebauliche Aufgabenstellung einer Neubebauung und der Schaffung neuer
Straßen- und Platzräume die Verpflichtung, eine hohe Qualität eines Neuordnungskonzepts zu finden. Dieses spielgelt sich im städtebaulichen Entwurf des Büros Wick + Partner wieder, welches vom Gemeinderat als Grundlage für den Bebauungsplan und zur weiteren Planung am 28.10.2021 verabschiedet wurde.
Dieser stellt unterschiedliche Nutzungen dar. Neben Rathaus, Kulturzentrum und Pfarrkirche St. Maria sollen Handelsflächen, Dienstleistungen und Wohnnutzungen realisiert werden. Das bisherige Jugendhaus soll an einen nahen gelegenen Standort innerhalb des Plangebiets ersatzweise untergebracht werden. Auf der dafür freiwerdenden Fläche plant ein Investor Wohngebäude mit zum Teil nicht störender gewerblicher Nutzung. Es soll keine Konkurrenz zu den Schwerpunkten des Einzelhandels in der Stadt entstehen. Durch die geplante Bebauung soll eine neue kulturelle/kommunale Mitte geschaffen werden, das durch einen großen Platz Aufenthaltsqualität und genügend Raum zur Begegnung schafft. Begrünungen sorgen für ein schönes Erscheinungsbild und wirken sich zugleich positiv auf Mensch, Natur und Umwelt aus.
Durch den Entwurf wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermöglicht.
Die Auswirkungen, die durch das Vorhaben geschaffen werden sind innerhalb des Geltungsbereichs bewältigbar. Im Rahmen des Verfahrens wird der Öffentlichkeit und der durch die Planung Betroffenen Raum zur Stellungnahme gegeben. In der Abwägung werden die öffentlichen und privaten Belange gegen und untereinander gerecht abgewogen.
Empfehlung
1. „Der Stadtrat beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ auf der Grundlage des geänderten Geltungsbereichs (siehe Planteil Wick + Partner vom 18.05.2022). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flächen und Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 2, 3, 3/3, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23/2, 23/3, 24, 24/2, 33/1, 33/3, 85, 85/1, 85/2, 88, 87, 90, 91, 92, 93, 94, 121, 122, Gemarkung Vöhringen.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ in der Fassung vom 18.05.2022.
3. Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 18.05.2022 einschließlich Begründung sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Haag vom Büro WICK + PARTNER und führt kurz in die Thematik ein. Er verweist auch auf den Empfehlungsbeschluss aus der Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 5.5.2022.
Herr Haag erläutert anschließend sehr ausführlich den erarbeiteten Bebauungsplanentwurf.
Es folgt eine rege Diskussion mit Fragen insbesondere zu möglicher Lärmthematik, Anzahl der benötigten Stellplätze, Abstand der Straße zur Kirche, erlaubte Größe der Gebäude sowie zum weiteren Ablauf, auf die Herr Haag eingeht. Des Weiteren werden Bedenken in Bezug auf die Stellplatzsituation, die Baukosten sowie die Verkehrssituation vorgebracht. Diese Bedenken sollen im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgeräumt werden und eventuell werden dann noch entsprechende Auflagen erfolgen.
Beschluss 1
1. „Der Stadtrat beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ auf der Grundlage des geänderten Geltungsbereichs (siehe Planteil Wick + Partner vom 18.05.2022). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flächen und Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 2, 3, 3/3, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23/2, 23/3, 24, 24/2, 33/1, 33/3, 85, 85/1, 85/2, 88, 87, 90, 91, 92, 93, 94, 121, 122, Gemarkung Vöhringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1
Beschluss 2
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ in der Fassung vom 18.05.2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1
Beschluss 3
3. Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 18.05.2022 einschließlich Begründung sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1
Datenstand vom 15.07.2022 10:38 Uhr