Die Stadtverwaltung wurde mit Mail des Bayerischen Städtetages vom 13. Januar 2023 darüber informiert, dass das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ am 11.01.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.
Einer der Kernpunkte der Novelle ist die Teil-Privilegierung für Photovoltaikanlagen.
In Artikel 1 des „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ heißt es u. a.:
§ 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich) wird (u. a.) wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst (Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es):
8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist (inhaltlich unverändert), oder
NEU
b) auf einer Fläche längs von
aa) Autobahnen oder
bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.“
Im Wesentlichen bedeutet diese Gesetzesänderung, die rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, dass die Realisierung von entsprechenden Freiflächenphotovoltaikanlagen seit 01.01.2023 keiner entsprechenden Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan, Aufstellung Bebauungsplan) mehr Bedarf.
Für die entsprechenden, nun im Außenbereich privilegierten Anlagen, ist vielmehr lediglich ein Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, der dann nach einer umfassenden Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörden z. B. auch im Hinblick auf naturschutz- und imissionsschutzrechtliche Belange gegebenenfalls positiv verbeschieden wird.
In Artikel 3 des „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ heißt es u. a.:
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetztes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung (Anmerkung: Baunutzungsverordnung) in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Für die Stadtverwaltung könnte diese Gesetzesnovelle insbesondere Zweierlei bedeuten:
- Die durch Beschlüsse des Stadtrates vom 24. November 2022 eingeleiteten Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Sandberg Illerberg“ könnten möglicherweise obsolet werden, sollte sich der Investor und Antragsteller mit einer östlichen Ausdehnung des Vorhabens auf bis zu 200 m vom äußeren Rand der Fahrbahn der Autobahn beschränken.
Im Ergebnis einer aktuellen Telefonkonferenz zeichnet sich allerdings ab, dass der Antragsteller und Investor die Bauleitplanverfahren weitergeführt haben will.
- Es dürfte davon auszugehen sein, dass Investoren und Grundstückseigentümer durch die Teil-Privilegierung für Photovoltaikanlagen vermehrt die Errichtung von entsprechenden Anlagen anstreben werden.
Die häufig als umständlich, zeitaufwändig und teuer empfundenen Bauleitplanverfahren mit ungewissem Ausgang gehören für die privilegierten Photovoltaikanlagen der Vergangenheit an (maximal 200 m Abstand zum äußeren Rand der Fahrbahn der Autobahn).
Die normierten Eckpunkte können bei einer Vielzahl von Grundstücken im Verlauf der Autobahn auf der Gemarkung Illerberg eingehalten werden.
Wir dürfen Ihnen diese Information zur Kenntnis bringen.