Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025; Satzungserlass
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 05.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Da die Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, das heißt zum 01. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren, muss jede Kommune die Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen. Eine Festsetzung im Rahmen der Haushaltssatzung wie bisher wäre ebenfalls möglich, müsste aber auch im Jahr 2024 erfolgen.
Die ab 2025 wirksam werdende Grundsteuerreform soll für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft in den Kommunen aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückeigentümers gleich hoch bleibt. Aufkommensneutral bedeutet bedeute nur, dass die Kommune nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Damit die Stadt Vöhringen ein stabiles Grundsteueraufkommen halten kann, ist es erforderlich die Grundsteuerhebesätze anzupassen (siehe Anlage 1).
Die in der Anlage dargestellte Berechnung ist lediglich eine Schätzung anhand der Fälle des Jahres 2023 und der vom Finanzamt übermittelten Daten.
Die Beschlussfassung ist in unseren Nachbarkommunen bereits teilweise erfolgt:
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Grundsteuer A (alt)
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Grundsteuer B (alt)
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Gewerbesteuer (alt)
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Weißenhorn
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385 v.H. (340)
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274 v.H. (340)
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340 v.H. (340)
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Bellenberg
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650 v.H. (380)
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270 v.H. (380)
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330 v.H. (330)
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Roggenburg
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560 v.H. (380)
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260 v.H. (360)
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350 v.H. (330)
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Altenstadt
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640 v.H. (400)
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210 v.H. (350)
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330 v.H. (330)
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Kellmünz
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670 v.H. (420)
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240 v.H. (380)
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360 v.H. (360)
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Osterberg
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423 v.H. (400)
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183 v.H. (395)
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330 v.H. (330)
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Der Gewerbesteuerhebesatz ist hiervon nicht betroffen und bleibt demnach gleich.
Aufgrund der in Anlage 1 durchgeführten Berechnung seitens der Stadtverwaltung wird empfohlen die Hebesätze wie folgt festzulegen:
Grundsteuer A: 425 v.H.
Grundsteuer B: 300 v. H.
Empfehlung
Der Stadtrat erlässt eine neue Hebesatzsatzung, die eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Diskussionsverlauf
Frau Eckel verweist auf die Sitzungsvorlage und die Anlage und informiert, dass die Stadt noch im Jahr 2024 neue Hebesätze festlegen muss, weshalb die Festsetzung nicht mit der Haushaltsplanung erfolgt.
Ein Mitglied des Gremiums merkt an, dass viele Bürger bezüglich der Grundsteuerreform falsche Zahlen beim Finanzamt gemeldet haben.
Frau Eckel bestätigt, dass viele falsche Daten eingereicht wurden. Diese müssen aber erst vom Finanzamt korrigiert werden, um bei der Kommune umgesetzt zu werden.
Ein anderes Gremiumsmitglied erkundigt sich nach den Konsequenzen, da viele Bürger auch gar keine Daten abgegeben haben.
Frau Eckel erklärt, dass das eigentlich keine Konsequenzen hat. Dennoch muss die Satzung jetzt erlassen werden.
Ein weiteres Ratsmitglied merkt an, dass viele andere Kommunen die Hebesätze viel weiter gesenkt haben.
Frau Eckel erläutert, dass die Zahlen von 2023 verwendet wurden, um im Erlös gleich zu bleiben, die Zahlen sind auch die Empfehlung vom Finanzamt.
Ein Gremiumsmitglied fragt nach, bis wann man mit den Grundsteuerbescheiden rechnen kann. Frau Eckel stellt die Grundsteuerbescheide für Frühjahr 2025 in Aussicht.
Nach Ende der Aussprache ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat erlässt eine neue Hebesatzsatzung, die eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.01.2025 10:42 Uhr