- Hintergrund
Bereits im Jahr 1983/1984 hat die Verwaltung den Vorschlag für den Erlass einer Lärmschutzverordnung ins Gremium eingebracht, nachdem durch Wegfall von Rechtsgrundlagen im Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie durch Zeitablauf zwei bereits vorhandene Verordnungen ungültig geworden sind.
Der seinerzeitige Vorschlag wurde in der Stadtratssitzung vom 29.03.1984 mit 10 : 11 Stimmen abgelehnt.
- Allgemeinverfügung
Nachdem insbesondere in jüngster Vergangenheit das naturschutzrechtliche Thema zum Schutz vor Igeln weitläufig thematisiert worden ist, hat die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, wie auch bereits zuvor Herr Stadtrat Gutter den Antrag gestellt, dies rechtlich zu regeln.
Die Stadtverwaltung hat diesbezüglich eine Anfrage zum Erlass einer Allgemeinverfügung beim zuständigen Landratsamt Neu-Ulm gestellt.
Mit Antwort vom 11.06.2025 wurde der Erlass durch das Landratsamt Neu-Ulm aufgrund einer fehlenden naturschutzfachlichen Begründbarkeit sowie auch Vollziehbarkeit abgelehnt.
- Rechtliche Würdigung
Nachdem natur- und artenschutzrechtliche Belange keine Option für eine rechtliche Regelung bieten, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lärmschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen und als Grundlage heranzuziehen.
Insofern sind die Lärmgrenzwerte der TA-Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz für die Beurteilung heranzuziehen.
Die überwiegend verfügbaren Mähroboter haben eine Betriebslautstärke zwischen 55 und 70 Dezibel - je nach Modell. Im Einzelfall wäre somit die individuelle Lautstärke gutachterlich zu ermitteln.
Während Rasenmäher, welche mit Verbrennungsmotor betrieben werden, unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu fassen sind und nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen, gilt dies für autonome Mähroboter nicht.
Dementsprechend dürfen diese bislang auch am Wochenende, an Feiertagen sowie nachts betrieben werden.
In jedem Fall müssten trotz der Ungleichbehandlung von Mährobotern und konventionellen Rasenmähern die gesetzlich vorgeschriebenen Werte eingehalten werden, welche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) geregelt sind.
Maßgeblich für die jeweilige Gebietsdefinition ist der Flächennutzungsplan bzw. die daraus entwickelten Bebauungspläne.
Dabei umfasst nach der TA-Lärm die Tagzeit von 6 bis 22 Uhr, sowie die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr.
Nachstehend der Auszug aus Ziffer 6.1 der TA-Lärm:
a) in Industriegebieten
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70 dB(A)
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b) in Gewerbegebieten
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tags
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65 dB(A)
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nachts
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50 dB(A)
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c) in urbanen Gebieten
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tags
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63 dB (A)
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nachts
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45 dB (A)
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d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
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tags
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60 dB(A)
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nachts
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45 dB(A)
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e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
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tags
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55 dB(A)
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nachts
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40 dB(A)
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f) in reinen Wohngebieten
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tags
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50 dB(A)
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nachts
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35 dB(A)
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g) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
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tags
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45 dB(A)
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nachts
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35 dB(A)
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Zu beachten ist für die Beurteilung der Lautstärke die jeweilige Örtlichkeit der Einwirkung (vergl Urteil des AG Siegburg vom 19.02.2015, Az. 118 C 97/13).
Inwieweit die TA-Lärm bzw. deren Regelungen auf das mit der örtlichen Verordnung weitergehende kommunale Recht anwendbar ist, bleibt jedoch offen.
Die Verordnungsermächtigung ist verankert in Art 7 Abs. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes. Demnach können zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräuschen Rechtsverordnungen erlassen werden.
Die Verordnung ist aufgrund Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 BayImSchG in Verbindung mit § 6 der Lärmschutzverordnung bußgeldbewehrt und kann bei Verstößen insofern mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.