Datum: 25.06.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:45 Uhr bis 18:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 20.05.2015 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 08.06.2015 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 11.06.2015 - öffentlicher Teil
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Kellerberg"; - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
3 Ditib Vöhringen; Bauvoranfrage für den Neubau einer Moschee mit Nebengebäude, Vorbeterwohnung und Stellplätzen; Bauort: "an der Adalbert-Stifter-Straße" in Vöhringen (Flur-Nr. 733/7 Tlfl., 733/10 Tlfl.)
4 Verschiedenes
4.1 Zuschuss vom Verein für Naherholung für den Erwerb eines Grundstücks am Vöhringer See Information Herr Bürgermeister Janson
5 Anträge und Anfragen
5.1 Entlassungen bei der Sparkasse Neu-Ulm / Illertissen Anfrage Herr Barth
5.2 Reparaturen an den Stromleitungen in Illerzell Anfrage Herr Maier
5.3 Sozialberichte in den städtischen Gremien Anregung Herr Zanker

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 20.05.2015 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 1.1

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 20.05.2015.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 08.06.2015 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 08.06.2015.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 11.06.2015 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 11.06.2015.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Kellerberg"; - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 11.06.2015 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö Beschließend 2

Sachverhalt

1        Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

1.1        Die im Rahmen des Unterrichtungs- und Erörterungstermins vom 21.10.2014 von den anwesenden Bürgern vorgebrachten Fragen konnten während des Unterrichtungs- und Erörterungstermins beantwortet werden. Anregungen, die eine Behandlung durch den Stadtrat erforderlich machten, wurden nicht geäußert (ein Protokoll über den Unterrichtungs- und Erörterungstermin liegt vor).

2        Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

2.1        Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.03.2015 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 26.02.2015 bis zum 10.04.2015 aufgefordert.
2.2        Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, Thierhaupten (keine Stellungnahme)
- Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 21, Kommunalrecht (keine Stellungnahme)
- Kreisheimatpfleger, Herr Anton H. Konrad, Weißenhorn (keine Stellungnahme)
- Vermessungsamt Günzburg (keine Stellungnahme)
- Kreishandwerkerschaften Günzburg/Neu-Ulm, Krumbach (keine Stellungnahme)
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn (keine Stellungnahme)
- Katholisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
- Evangelisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
- Donau-Iller-Nahverkehrsbund GmbH, Ulm (keine Stellungnahme)
- Stadt Senden (keine Stellungnahme)
- Stadt Weißenhorn (keine Stellungnahme)
- Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 33, Bauleitplanung (Stellungnahme ohne Anregung)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Bereich Landwirtschaft (Stellungnahme ohne Anregung)
- Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach (Stellungnahme ohne Anregung)
- Erdgas Südwest Netz GmbH, Munderkingen (Stellungnahme ohne Anregung)
- LEW Verteilnetz GmbH, Munderkingen (Stellungnahme ohne Anregung)
- Schwaben Netz GmbH, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)
- Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH (SWU), Ulm (Stellungnahme ohne Anregung)
- Terranets BW GmbH, Stuttgart (Stellungnahme ohne Anregung)
- Gemeinde Bellenberg (Stellungnahme ohne Anregung)
- Gemeinde Illerrieden (Stellungnahme ohne Anregung)

2.3        Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt (Reihenfolge nach Wichtigkeit der Träger öffentlicher Belange):



2.3.1
Regierung von Schwaben, Höhere
Landesplanungs-behörde,
Augsburg
Stellungnahme vom 10.04.2015:
Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 1.2.1 Abs. 2 (Z) Beachtung des Demographischen Wandels bei allen raumbedeutsamen Planungen

LEP 3.1 Abs. 1 (G) Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausrichten

LEP 3.2 Satz 1 (Z) Vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig nutzen

Regionalplan der Region Donau-Iller (RP DI)

RP DI B III 2.1.1 (Z) Erhalten von Wald in der Region Donau-Iller

Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 14.03.2013 (Gz. 24-4622.8305-4/1) und 15.09.2014 (Gz. 24-4622.8305-4/2) und teilen Folgendes mit:

Nach Durchsicht der vorliegenden Bauleitplanunterlagen stellen wir fest, dass sich die Stadt Vöhringen nach hiesiger Auffassung noch nicht ausreichend mit den Zielen und Grundsätzen des LEP zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt hat. In den vorliegenden Unterlagen sind weiterhin keine ausreichenden Aussagen über vorhandene Potenziale an nicht genutzten Wohnbauflächen enthalten - bspw. bleiben die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan dargestellten und nach unseren Sachverhaltsermittlungen unbebauten Wohnbauflächen im Norden von lllerberg, im Westen von Thal sowie im nördlichen und nordöstlichen Bereich von Vöhringen unberücksichtigt.
Wir bitten, die Begründung entsprechend zu ergänzen.
Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung regen wir zudem an, dass im Zuge einer Neuausweisung eine Reduzierung von im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen, die langfristig nicht verfügbar sind, überprüft und gegebenenfalls in Erwägung
gezogen werden sollte.
Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die im Flächennutzungsplan dargestellten und unbebauten Wohnbauflächen im Norden und Nord-Osten der Stadt Vöhringen sind derzeit auf Grund der Eigentümersituation für eine Realisierung eines  Wohnbaugebietes nicht verfügbar.
Darüber hinaus liegen diese Flächen planungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Eine Bebauung dieser Flächen würde somit keine Maßnahme zur Innenentwicklung darstellen. Das hier beabsichtigte Verfahren stellt allerdings eben genau eine solche Maßnahme der Innenentwicklung dar und ist somit vorrangig zu entwickeln gemäß dem LEP 3.2 Satz 1 (Z).
Die dargestellten Wohnbauflächen im Norden des Ortsteiles "Illerberg" und im Westen des Ortsteiles "Thal" liegen in der Nähe zu verkehrsreichen Straßen (A 7, NU 14). Diese Flächen sind auf Grund von immissionsschutzrechtlichen Belangen (Lärm) nur schwierig für eine Wohnbebauung nutzbar. Darüber hinaus würden auch diese Flächen bei einer Realisierung keine Maßnahmen zur Innenentwicklung darstellen.
Hinsichtlich der Reduzierung von Wohnbauflächen sieht die Stadt Vöhringen keinen Handlungsbedarf. Das beabsichtigte Vorhaben stellt eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Somit wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet. In diesem Verfahren ist der Flächennutzungsplan lediglich zu berichtigen. Eine Änderung mit  Flächenkompensation, wie sie bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB im Flächennutzungsplan notwendig wäre, liegt hier nicht vor.
Des Weiteren sieht die Stadt Vöhringen weiterhin einen anhaltenden Bedarf an Wohnbaugrundstücken auf Grund der räumlichen Nähe zu den Städten Ulm und Neu-Ulm. Es ist somit mit weiteren Wohnbauvorhaben im Außenbereich zu rechnen. Innerhalb dieser Verfahren besteht dann für die Stadt Vöhringen die Möglichkeit des Flächentauschs von dargestellten Wohnbauflächen innerhalb des Flächennutzungsplanes. Somit ist an dieser Stelle auch zweitrangig, ob die derzeit dargestellten und unbebauten Wohnbauflächen kurz- oder mittelfristig verfügbar sind.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings ein Flächentausch nicht erfolgen, da es sich zum einen um das falsche Verfahren handelt (Beschleunigtes Verfahren mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes) und zum anderen sind die dafür notwendigen städtebaulichen Überlegungen noch durchzuführen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.




2.3.2
Regionalverband Donau-Iller,
Ulm
Stellungnahme vom
09.04.2015:
Wir begrüßen die Nutzung von innerörtlichen Freiflächen zur baulichen Entwicklung. Dies reduziert die Flächenneuinanspruchnahme im Außenbereich. Gemäß Plansatz B III 2.1.1 des Regionalplans Donau-Iller soll der Wald in der Region Donau-Iller aus ökologischen, ökonomischen und landschaftspflegerischen Gründen erhalten und möglichst vermehrt werden. Der vorliegende Bebauungsplan beansprucht in regionalplanerisch unerheblichen Maße Flächen, welche durch den Plansatz B III 2.1.1 gesichert werden sollen.
Regionalplanerische Belange können dementsprechend zurückgestellt werden. Es bestehen daher aus unserer Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise sowie die regionalplanerische Zustimmung zum Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.3
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Praktische Denkmalpflege, Baudenkmäler, Mittelfranken/
Schwaben, Thierhaupten;
Stellungnahme vom 10.03.2015:
I. Stellungnahme zur Ausgleichsfläche:

Im geplanten Ausgleichsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler (vgl.Karte):

1. Siedlung der römischen Kaiserzeit. Inv.Nr. D-7-7726-0127

FlstNr. 653; 654; 655; 655/1; 656; 657; 658; 659; 659/1; 659/2; 660 [Gmkg. Illerberg] FlstNr. 619; 640; 641; 642; 643; 644; 645; 646; 647; 648; 649; 650; 651; 652; 653; 654; 655; 656; 657; 658; 659; 660; 661; 662; 663; 664; 665; 666; 667; 668; 668/2; 669; 670; 671; 672; 673; 674; 675; 676; 677; 678; 679; 683; 684; 691; 692 [Gmkg. Vöhringen] FlstNr. 432/1; 432/2; 433/1; 433/2; 496; 502; 503; 504; 505; 506; 507 [Gmkg. Wullenstetten]


Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern.
Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der möglichen archäologischen Bodendenkmäler im Bereich der externen Ausgleichsfläche nimmt der Bauträger Kontakt zum Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege auf. Es wird hier eine archäologische Ausgrabung stattfinden. Eine Umplanung der externen Ausgleichsfläche ist auf Grund der nicht verfügbaren geeigneten Grundstücke nicht möglich und eine konservatorische Überdeckung auf Grund der Bepflanzung nicht sinnvoll.
Die somit notwendige archäologische Ausgrabung wird vor der Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme durchgeführt. Dadurch wird die Forderung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erfüllt und eine weitere förmliche Verfahrensrunde ist nicht notwendig.





Eine Planänderung erfolgt nicht.


Für die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Satzung des Bebauungsplanes wird gebeten (§ 9 Abs. 6 BauGB).
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Sollte eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Gönner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bavern.de/medien/rechtliche_grundlagen bodendenkmal. pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 1 l-VII-07, juris /NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Unterlagen für die denkmalrechtliche Erlaubnis werden durch den Bauträger in einem eigenständigen Verfahren an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weitergegeben.
Die Aufnahme eines Hinweises zur Genehmigung und Durchführung einer archäologischen Ausgrabung wird als nicht zielführend angesehen. Die Hinweise dienen für Bauherren, weitere Informationen zu den Grundstücken innerhalb des Bebauungsplanes zu bekommen. Auch hat die externe Ausgleichsfläche keine Berührungspunkte mit der Realisierung des Baugebietes. Ein Hinweis ist daher nicht notwendig.
Es erfolgt keine Planänderung.


II. Stellungnahme zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im eigentlichen Planungsgebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die auf Seite 26 der Satzung in der Fassung vom 26.02.2015 ausreichend berücksichtigten Belange der Bodendenkmalpflege bitte ich mit dem Wort "Denkmalschutz" oder "Bodendenkmäler" kenntlich zu machen.
Hinweis: Den aktuellen Bestand der Bodendenkmäler bietet der Bayerische Denkmal-Atlas auf unserer Homepage.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise zum Denkmalschutz werden entsprechend gekennzeichnet.
2.3.4
Landratsamt Neu-Ulm, Geschäftsbereich 3 (Bauen – technischer Bereich)
Stellungnahme vom 25.03.2015:
Wasserrecht und Bodenschutz

Eine Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass der wasserrechtliche Bescheid des Landratsamtes Neu-Ulm vom 28.12.2007 für die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Illerberg - Thal die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung aus dem Neubaugebiet "Kellerberg" mit 24 l/s in den Landgraben nicht beinhaltet. Der Längsschnitt Einleitungsstelle E12 (Regenüberlauf Riedlesweg) aus den Planunterlagen des Büros SAG (s. Bescheid vom 28.12.2007) zeigt aber, dass neben der Mischwasser-entlastungsmenge von 410 l/s aus dem RÜ "Riedlesweg" hydraulisch auch die zusätzliche Niederschlagsmenge von
24 l/s abfließen kann.
Es wird der Stadt Vöhringen empfohlen, für die Niederschlagswasserbeseitigung des Baugebietes "Kellerberg" eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zu beantragen. Die Gültigkeitsdauer des zu erlassenden Bescheides wird dem Bescheid vom 28.12.2007 angepasst und bis zum 31.12.2027 befristet.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die empfohlene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) wurden durch das Ingenieurbüro Kolb bereits die erforderlichen Unterlagen erarbeitet und an das Landratsamt Neu-Ulm versandt. In einer ersten Rückmeldung hat das Landratsamt Neu-Ulm bereits eine positive Rückmeldung zu diesem Genehmigungsverfahren gegeben. Da eine Realisierung des Baugebietes erst erfolgen kann, wenn die Ver- und Entsorgung des Gebietes gesichert ist, kann auch davon ausgegangen werden, dass die empfohlene beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG vor der Realisierung des Baugebietes erfolgen wird.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.5
Landratsamt Neu-Ulm, Geschäftsbereich 3 (Bauen – technischer Bereich) Stellungnahme vom 10.04.2015:
Immissionsschutz

Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für den Nachtzeitraum in dem Bereich des Plangebietes vorliegen, in dem ein allgemeines Wohngebiet geplant ist. In der textlichen Ausarbeitung der schalltechnischen Untersuchung werden aktive und passive Schallschutzmaßnahmen aufgeführt und dann passive Maßnahmen zur Konfliktlösung ausgewählt. Hier und auch in der Begründung des Bebauungsplan fehlt jedoch die Darstellung, warum auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden soll.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Stadt Vöhringen wurden im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes die verschiedenen Möglichkeiten des Schallschutzes (aktive und passive Maßnahmen) aufgeführt. Es wurde allerdings auf Grund der städtebaulich sensiblen Lage entschieden, auf aktive Maßnahmen wie Schallschutzwände nicht einzugehen, um dadurch die städtebauliche Einheit des Ortsteiles "Illerberg" zu erhalten. Darüber hinaus waren aktive Schallschutzmaßnahmen für eine Konfliktlösung nicht notwendig.
Die Begründung wird angepasst.





2.3.6
Landratsamt Neu-Ulm, Naturschutz und Landschafts-planung Stellungnahme vom 10.04.2015:
Wasserrecht und Bodenschutz

Niederschlagswasserbeseitigung


Da ein Versickern des Niederschlagswassers nicht möglich ist, soll es über teilentleerende Zisternen und ein neu zu bauendes Regenrückhaltebecken (Stauraumkanal) gedrosselt zur bestehenden Entlastungsleitung und somit in den Landgraben geleitet werden.
In Ziffer 2.23 sollten die konkreten Vorgaben zur Bemessung der Zisternen und des Drosselabflusses übernommen werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Übernahme der konkreten Vorgaben zur Bemessung der Zisternen und des Drosselabflusses in eine Festsetzung ist aus planungsrechtlicher Sicht nicht möglich. Es fehlen dafür in Bayern die rechtlichen Grundlagen. Die konkreten Vorgaben zur Bemessung der Zisternen und des Drosselabflusses wurden daher nur in die Begründung übernommen.
Für die Realisierung des Vorhabens stellt dies allerdings kein Hindernis dar. Der Bebauungsplan wurde bereits in enger Zusammenarbeit mit dem Erschließungsplaner (Ingenieurbüro Kolb) erarbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten werden. Aufgrund der Berechnungen des Ingenieurbüros Kolb sind die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten.
Es erfolgt keine Planänderung.







Bauschuttauffüllungen

Sofern die vorhandenen Bauschuttauffüllungen im Zuge der Baumaßnahmen nicht vollständig entfernt werden, ist eine Schadstoffbelastung auszuschließen bzw. vorsorglich eine Überdeckung mit mindestens 35 cm, im Nutzgartenbereich mit 60 cm unbelastetem Boden sicherzustellen.

Abwägung/Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.3.7
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Bereich Forsten, Krumbach (Schwaben)
Stellungnahme vom
23.03.2015:
Durch den Bebauungsplan "Kellerberg", Gemeinde Illerberg, soll das sog. Kellerberg-Areal einer Nutzung für Wohnbauzwecke zugeführt werden. Die auf diesem Areal vorhandene Bestückung besitzt die Waldeigenschaft nach Art. 2 BayWaldG. Es handelt sich dabei um eine Mischbestockung aus mittelalten Laubbäumen mit einer Gesamtfläche von ca. 0,4 Hektar (planimetrische Ermittlung anhand des Luftbildes, Stand 2012).
Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Nutzungsart bedarf der Erlaubnis gem. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 BayWaldG.
Nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Rodungserlaubnis, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 nichts anderes ergibt.
Die Erlaubnis wäre gem. Art. 9 Abs. 4 BayWaldG zu versagen, wenn es sich um Schutz-, Bann- oder Erholungswald handelt. Beim Schutzwald käme sowohl Bodenschutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG als auch temporärer Sturmschutzwald nach Art. 10 Abs. 2 BayWaldG in Frage.
Der Waldfunktionsplan hat keinen diesbezüglichen Karteneintrag.
Die Prüfung der Sturmschutzwaldeigenschaft entfällt aufgrund der räumlichen Situierung der Waldflächen.
Die Waldfläche ist auch nicht als Bannwald ausgewiesen.

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechend den Ausführungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Bereich Forsten handelt es sich bei dem vorliegenden Wald im Plangebiet um keinen Schutz-, Bann- oder Erholungswald. Die geplante teilweise Rodung des Waldes und Entwicklung zur Parkanlage ist daher grundsätzlich möglich.
Es erfolgt keine Planänderung.


Gemäß Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinne des Art. 6 (hier insbesondere der Waldfunktionsplan) widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Laut Waldfunktionsplan für die Landkreise Günzburg und Neu-Ulm ist die Waldfläche mit der Funktion "Lebensraum, Landschaftsbild" belegt. Die Funktion "Landschaftsbild" wird maßgeblich durch die Lage der Waldfläche und deren Kulissenwirkung bestimmt. Aufgrund der parkartigen Restbestockung im Umfeld der künftigen Wohnbebauung wird sich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Aufrechterhalten dieses Eindruckes in vertretbaren Grenzen halten. Die ausgewiesene Funktion "Lebensraum" wird ebenfalls durch die Übernahme großer Teile der älteren Bestockungsteile in die künftige Parkstruktur in ihrer Auswirkung abgemildert. Darüber hinaus wird auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verwiesen.

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund der Entwicklung des vorliegenden Waldes in eine Parkanlage werden entsprechend dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Bereich Forsten die Änderungen für die Funktionen "Landschaftsbild" und "Lebensraum" in vertretbaren Grenzen gehalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist somit nicht erkennbar.
Es erfolgt keine Planänderung.


Da der Betrachtungsraum jedoch lediglich zu ca. 26 % bewaldet ist und damit im landesweiten Vergleich als waldarm einzustufen ist, wird der Sicherung der Waldfläche im Regionalplan für die Region Donau-Iller (Teil B III Ziff. 2.1.1) eine besondere Bedeutung beigemessen und als hervorgehobenes Ziel formuliert. Einer ersatzlosen Rodung kann deshalb nicht zugestimmt werden. Unter Abwägung der besonderen Situation (verbleibende Parkanlage versus Waldarmut in der Region) wird deshalb eine Waldflächen-Neubegründung in Höhe von 0,5 der tatsächlich in Anspruch genommenen Waldfläche gefordert.
Die Fläche die für den waldrechtlichen Ausgleich herangezogen wird, ist im Bebauungsplan exakt zu benennen.
Unter Beachtung dieser Auflage bestehen keine Versagungsgründe nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG.
Eine Rodungsgenehmigung wäre auch dann zu versagen, wenn der Rodung Rechtsvorschriften außerhalb des Waldes entgegenstehen (Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG). Dies ist nicht der Fall.
Insofern wird von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, der beantragten Rodung unter der Auflage "Waldflächen-Neubegründung in Höhe von 0,5 der tatsächlich in Anspruch genommenen Waldfläche" zugestimmt.
Landwirtschaftliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.

Abwägung/Beschluss:
Die Zustimmung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Bereich Forsten zur Umwandlung des bestehenden Waldes in eine Parkanlage sowie der damit in Verbindung stehenden externen Ausgleichsfläche (Ersatzaufforstung) wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.8
Kreisbrand-inspektion
Neu- Ulm, Kreisbrand-inspektor
Werner Wildt
Stellungnahme vom 23.04.2015:
Meine Stellungnahme vom 05.10.2014 ist weiterhin zutreffend.
[Stellungnahme vom 05.10.2014:
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -grundsätzlich folgende Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 1.8/5 v. Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserdaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen.
Nach Möglichkeit sind Oberflurhydranten einzubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Die Verkehrsflächen sind gemäß DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr" so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.]

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen der Kreisbrandinspektion Neu-Ulm wurden im Rahmen der Erarbeitung beachtet. Die Verkehrsflächen wurden so festgesetzt, dass Rettungsfahrzeuge das Baugebiet ohne Beeinträchtigungen befahren können und die entsprechenden Hinweise zu den Hydranten in den Textteil aufgenommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.9
Staatliches Bauamt Krumbach
Stellungnahme vom 26.03.2015:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können
Wir verweisen auf unsere Stellungahme vom 12.03.2013, die weiterhin Bestand hat.
[Stellungahme vom 12.03.2013:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.]

Abwägung/Beschluss:
Der Hinweis entsprechend der Stellungnahme vom 12.03.2013 wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Änderung stellt keine materiell-rechtliche Änderung dar. Es ist somit auch keine erneute Beteiligung notwendig.
2.3.10
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
Stellungnahme vom 18.03.2015:
Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde uns der o.g. Bebauungsplan (Fassung vom 26.02.2015) zur Stellungnahme vorgelegt.
Das WWA Donauwörth hat zu der Machbarkeitsstudie zum Bebauungsplan bereits mit Schreiben vom 26.03.2015 (Az.: 1-4622-NU- 4808/2013) Stellung genommen.
Hinsichtlich der Wasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung ist eine ausreichende Infrastruktur vorhanden.
Aufgrund der Hanglage und der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens (Gutachten IFM vom 21.05.2013) soll das Niederschlagswasser abgeleitet werden.
Wie dies geschehen soll, wurde im Textteil des Bebauungsplanes unter Punkt 7.2.11.3 (Seite 44) näher erläutert. Das anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Baugrundstück separat gefasst und einer privaten Rückhaltezisterne zugeführt werden. Die Zisterne ist mit einem Drosselabfluss auszuführen. Der Drossel-abfluss und der Notüberlauf werden an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen.
Das Niederschlagswasser wird anschließend in einem öffentlichen Rückhaltebecken (Stauraumkanal) gespeichert und gedrosselt abgeleitet.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht mit der Niederschlagswasserbeseitigung Einverständnis.

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise sowie die Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.11
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, München
Stellungnahme vom 10.04.2015:
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15, 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Beantragung zur Verlegung von Telekommunikationslinien erfolgt außerhalb des Bauleitplanverfahrens.
Die dargestellten Hinweise werden daher dem Bauträger entsprechend frühzeitig mitgeteilt, damit eine reibungslose Erschließung des Baugebietes "Kellerberg" erfolgen kann.
Es erfolgt keine Planänderung.
2.3.12
Deutsche Telekom Technik GmbH, Ulm
Stellungnahme vom 25.03.2015:
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
 -        für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
 -        auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
 -        eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,
 -        die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
-        dem Vorhabensträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.

Wir bitten Sie, uns über Beginn und Ablauf bei einer eventuellen Baumaßnahme so früh wie möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können.
Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtlich zuständige PTI. Die Anschrift lautet: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Südwest, PTI 22 Ulm, PB 5, Olgastr. 63, 89073 Ulm oder Telefon (0731) 100-86507.

Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Beantragung zur Verlegung von Telekommunikationslinien erfolgt außerhalb des Bauleitplanverfahrens.
Die dargestellten Hinweise werden daher dem Bauträger entsprechend frühzeitig mitgeteilt, damit eine reibungslose Erschließung des Baugebietes "Kellerberg" erfolgen kann.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes "Kellerberg" haben die Hinweise und Anregungen der Deutschen Telekom Technik somit keine planungsrechtliche Relevanz, da unter anderem auch alle Grundstücke über öffentliche Flächen erschlossen werden.
Es erfolgt keine Planänderung.



3        Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

3.1        Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 20.03.2015 bis 22.04.2015 mit der Entwurfsfassung vom 26.02.2015 statt.

3.2        Von folgenden Bürgern (Öffentlichkeit) wurden Anregungen geäußert, die wie folgt behandelt werden (Reihenfolge des Eingangs):


3.2.1
Erwin und Rosi Lieble, Neue Welt 20, Vöhringen
Stellungnahme vom 08.04.2015:
Bedenken und Anregungen
Fläche mit der Bezeichnung Typ 2 an der Straße "Neue Welt"
-        Bedenken wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, vor allem in Bezug auf den Schulweg
-        Parken in der Straße "Neue Welt" nimmt zu
-        Bedenken wegen einer evtl. Überbelastung des Kanal in der Straße "Neue Welt"
-        Wir würden eine Bebauung mit drei Einfamilienhäusern bevorzugen anstelle eines Mehrfamilienhauses.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Erschließung des Baugebietes "Kellerberg" erfolgt vollständig über den "Oberen Kellerbergweg". Dadurch wird eine Begegnung mit dem Verkehr aus der Straße "Neue Welt" unterbunden.
Für den Schulweg bedeutet dies lediglich im Bereich des "Oberen Kellerbergweges" eine leichte Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Dies wird allerdings als moderat und akzeptabel angesehen, da es sich hauptsächlich um die Entwicklung von Einzel- oder Doppelhäusern handelt. Auch sind im Bereich des "Oberen Kellerbergweges" nur 30 km/h zulässig und die Straßen lassen keine überhöhten Geschwindigkeiten zu.

Hinsichtlich der Überlastung des Kanals in der Straße "Neue Welt" ist eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes beantragt.
Die notwendigen Unterlagen sind beim Landratsamt Neu-Ulm auch bereits eingereicht worden. Im Zuge der Genehmigung dieser beschränkten Erlaubnis wird auch die Kapazität des Kanals in der Straße "Neue Welt" geprüft. Bedenken wegen einer Überbelastung können daher ausgeschlossen werden.

Bei der Planung des Grundstückes Nr. 23 wurden die Anregungen des Stadtrates Vöhringen berücksichtigt, dass Wohnraum zur Miete im Ortsteil "Illerberg" kaum vorhanden ist und daher hier ein Angebot geschaffen werden soll. Darüber hinaus wurde die Erschließung innerhalb des Bebauungsplanes so geändert, dass das Grundstück Nr. 23 von der Straße "Neue Welt" erschlossen werden kann und zusätzlich auch von Norden über das Baugebiet "Kellerberg".
Des Weiteren wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes so entwickelt, dass lediglich ein Mehrfamilienhaus mit 6 bis 8 Wohnungen entstehen kann.
Dadurch wird auch sichergestellt, dass keine erhebliche Parkplatz-Problematik entsteht.
Es erfolgt keine Planänderung.






Die Stadtverwaltung bittet darum, die Beschlüsse entsprechend dem Beschlussvorschlag zu fassen und damit die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Verwaltungsvorschlag vorzunehmen und durch den Satzungsbeschluss die Grundlage für das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Kellerberg“ zu schaffen.

Das Büro Sieber wird insbesondere die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vorstellen und für Fragen zur Verfügung stehen.

Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen macht sich die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 27.05.2015 und die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Fassung vom 26.02.2015 mit der Modifizierung bei Ziffer 2.3.6 (Der vorletzte Satz des Abwägungsvorschlages „Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten werden.“ wird ersetzt durch die nachstehende Formulierung: „Aufgrund der Berechnungen des Ingenieurbüros Kolb sind die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten.“) zu Eigen und billigt diese.

       Die Sitzungsvorlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.


2.        Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.
Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 25.06.2015.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und der Begründung sowie redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Kellerberg" in der Fassung vom 25.06.2015 wird wie folgt als Satzung beschlossen

Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), Art. 6, Art. 58 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2014 (GVBl. S. 478), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan "Kellerberg" in öffentlicher Sitzung am 25.06.2015 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kellerberg" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 25.06.2015.

§ 2 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan "Kellerberg" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 25.06.2015. Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 25.06.2015 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan "Kellerberg" der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).


§ 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Kellerberg" im Wege der Berichtigung angepasst.“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 11.06.2015. Er begrüßt sodann Herrn Remmler vom Büro Sieber, der die relevanten Abwägungsvorschläge darstellt und erläutert.

Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen macht sich die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 27.05.2015 und die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Fassung vom 26.02.2015 mit der Modifizierung bei Ziffer 2.3.6 (Der vorletzte Satz des Abwägungsvorschlages „Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten werden.“ wird ersetzt durch die nachstehende Formulierung: „Aufgrund der Berechnungen des Ingenieurbüros Kolb sind die notwendigen Stauraumgrößen eingehalten.“) zu Eigen und billigt diese.

       Die Sitzungsvorlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2.        Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.
Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 25.06.2015.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und der Begründung sowie redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Kellerberg" in der Fassung vom 25.06.2015 wird wie folgt als Satzung beschlossen

Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), Art. 6, Art. 58 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2014 (GVBl. S. 478), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan "Kellerberg" in öffentlicher Sitzung am 25.06.2015 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kellerberg" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 25.06.2015.

§ 2 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan "Kellerberg" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 25.06.2015. Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 25.06.2015 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan "Kellerberg" der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).


§ 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Kellerberg" im Wege der Berichtigung angepasst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Ditib Vöhringen; Bauvoranfrage für den Neubau einer Moschee mit Nebengebäude, Vorbeterwohnung und Stellplätzen; Bauort: "an der Adalbert-Stifter-Straße" in Vöhringen (Flur-Nr. 733/7 Tlfl., 733/10 Tlfl.)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 11.06.2015 ö Beschließend 2.1
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö Beschließend 3

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass die Türkisch-Islamische Gemeinde zu Vöhringen seit vielen Jahren in sehr beengten Verhältnissen in der Brucknerstraße in Vöhringen untergebracht ist und deshalb seit längerem auf der Suche nach einem neuen Standort für eine Moschee mit Nebengebäuden sei. Die von Herrn Söhner sodann mittels Beamerpräsentation vorgestellte Planung sei nach Ansicht von Herrn Bürgermeister Janson modern und ansprechend, sie füge sich auch durchaus in das Stadtbild bzw. in das Gewerbegebiet an der Adalbert-Stifter-Straße im Norden von Vöhringen ein. Der geplante Moscheebau orientiere sich architektonisch weit weniger an den Traditionen des Herkunftslandes. Allein dadurch, dass es nicht im Zentrum der Stadt situiert sei, dürfte dieses Bauvorhaben auch weniger Kontroversen auslösen.

Im Gremium wird diese Ansicht einhellig geteilt.

Lediglich das vorgesehene Minarett, welches mit 16 Metern Höhe die im Bebauungsplan vorgeschriebene Festsetzung von max. 10 Metern überschreitet, löst eine Erörterung im Gremium aus. Manche Gremiumsmitglieder sprechen sich gegen eine Befreiung aus, andere Gremiumsmitglieder sehen jedoch im Hinblick auf das strikte Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach Moscheebauten nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere vergleichbare Vorhaben und im Hinblick auf das vorbehaltslos gewährleistete Grundrecht der Religionsfreiheit in Artikel 4 des Grundgesetzes, keine größeren Bedenken.

Ein Stadtratsmitglied hält die Anzahl der vorgesehenen 34 Stellplätze für zu gering.
Herr Schmid vom Bauamt erläutert, dass pro 30 Kirchenbesucher lediglich 1 Stellplatz
nachzuweisen sei.
Im übrigen werde diese Frage durch das Landratsamt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Ein anderes Stadtratsmitglied schlägt vor, da s Bauvorhaben weiter nach Osten zu verlegen, damit der Grundstückszuschnitt die verbleibende Restfläche als Rechteck verbleibt und
damit besser genutzt werden kann.
Hierzu wird erläutert, dass sich das östliche Grundstück nicht im Eigentum der Stadt
Vöhringen befindet. Außerdem bleibe die nördliche Fläche aus kleinklimatischen Gründen der Landwirtschaft vorbehalten.

Auf Bitte von Herrn Neher erfolgt sodann eine getrennte Abstimmung zum Bauvorhaben selbst und zu den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan.

Herr Bürgermeister Janson stellt sodann folgende Beschlüsse zur Abstimmung:

1.        Das städtebauliche Einvernehmen für den geplanten Neubau einer Moschee mit Nebengebäuden, Vorbeterwohnung und Stellplätzen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 733/7 Teilfläche und Fl.Nr. 733/10 Teilfläche, Gemarkung Vöhringen, An der Adalbert-Stifter-Straße in Vöhringen, wird in Aussicht gestellt.

       Abstimmungsergebnis:        19 : 1 angenommen

2.        Die Zustimmung zu den beantragten und begründeten Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord“ wird ebenfalls in Aussicht gestellt.

       Abstimmungsergebnis:        13 : 7 angenommen

Anmerkung:
Auf Wunsch einiger Stadtratsmitglieder werden die Ansichten des Bauvorhabens dem Protokoll als Anlagen beigefügt.

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 4
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4.1. Zuschuss vom Verein für Naherholung für den Erwerb eines Grundstücks am Vöhringer See Information Herr Bürgermeister Janson

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 4.1

Diskussionsverlauf

Information:
Herr Bürgermeister Janson informiert die Gremiumsmitglieder, dass der Verein für Naherholung im Landkreis Neu-Ulm e.V. für den jüngsten Erwerb von Grundstücksteilflächen durch die Stadt Vöhringen am Vöhringer See einen Zuschuss in Höhe von 19.000.00 € beschlossen habe. Damit sei nun das gesamte Naherholungsgebiet „Vöhringer See“ im Eigentum der Stadt Vöhringen und des Naherholungsvereins.

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5. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 5
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5.1. Entlassungen bei der Sparkasse Neu-Ulm / Illertissen Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 5.1

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth nimmt Bezug auf die Presseveröffentlichungen in den Tageszeitungen, wonach von Seiten der Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen aus Wirtschaftlichkeitsgründen die Entlassung von Mitarbeitern vorgesehen ist. Er fragt an, wie sich die Stadt Vöhringen als Gewährträger der Sparkasse hierzu stellt.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass in der heutigen Sitzung des Sparkassenvorstandes vereinbart worden ist, dass der Verwaltungsratsvorsitzende gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden eine Presseerklärung hierzu abgeben wird. Dieser werde er nicht vorgreifen.

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5.2. Reparaturen an den Stromleitungen in Illerzell Anfrage Herr Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 5.2

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Maier erkundigt sich, weshalb die Strommasten zwischen Illerzell und Vöhringen erneut eingerüstet sind.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson erläutert, dass es sich um zwei verschiedene Maßnahmen handelt. Zum einen sei eine Seilauswechslung  vorgenommen worden, damit die störenden Geräusche beseitigt werden und zum anderen werden nun von Juli bis Oktober Mastverstärkungen vorgenommen.

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5.3. Sozialberichte in den städtischen Gremien Anregung Herr Zanker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2015 ö 5.3

Diskussionsverlauf

Anregung:
Herr Zanker nimmt Bezug auf die Sachstandsberichte im Sozialbereich in der letzten Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses. Er regt an, die Berichte aus Gründen der Wertschätzung so aufzuteilen, dass jeweils ein Teil im Haupt- und Umweltausschuss verbleibt und ein Teil im Stadtrat vorgetragen wird.

Auskunft.
Herr Bürgermeister Janson und Herr Herzog führen hierzu aus, dass erst vor einiger Zeit die Verlegung der Sachstandsberichte vom Stadtrat in den Haupt- und Umweltausschuss beantragt worden sei, damit den Vortragenden mehr Zeit zur Verfügung steht, weil die Tagesordnung der Stadtratssitzungen oft sehr umfangreich sind und den Berichten dann wenig Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird.

Datenstand vom 26.06.2020 08:03 Uhr