Datum: 14.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 30.06.2016 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.07.2016 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 07.07.2016 - öffentlicher Teil
2 Uli-Wieland-Mittelschule Vöhringen; Umgestaltung bzw. Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Außenanlagen; Umgestaltung des Pausenhofes Nord-/Westseite; Vorstellung und Billigung der Planung
3 Modifizierte verkehrsrechtliche Regelungen in der Straße "Kirchplatz" in Vöhringen; Nochmalige Information und erneute Beschlussfassung
4 Modifizierung der verkehrsrechtlichen Regelung in der Ulmer Straße in Vöhringen im Bereich nördlich der Einmündung Frauen-/Silcherstraße; Information und Beschlussfassung
5 Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Beratung und Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I"
6 Jahresrechnung 2015 Information
7 Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg/ Thal Auftragsvergabe
8 Verschiedenes
9 Anträge und Anfragen
9.1 Feuerwehrgerätehaus Vöhringen Anfrage Herr Barth
9.2 Stromanschlüsse für das Stadtfest Anfrage Herr Neher
9.3 Teilweise Überflutung der Unterführung in der Straße "Rue de Vizille" Anfrage Herr Frick

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 30.06.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 1.1

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 30.06.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.07.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 04.07.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 07.07.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 07.07.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Uli-Wieland-Mittelschule Vöhringen; Umgestaltung bzw. Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Außenanlagen; Umgestaltung des Pausenhofes Nord-/Westseite; Vorstellung und Billigung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 30.06.2016 ö Beschließend 3
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 2

Empfehlung

Die in der Stadtratssitzung vom 14.07.2016 vorgestellte Planung der
Um- und Neugestaltung des Pausenhofes der Uli-Wieland Mittelschule Vöhringen
wird grundsätzlich gebilligt.

Die Ausführung der Maßnahme soll in zwei Abschnitte aufgeteilt werden.

Der erste Abschnitt umfasst die Errichtung eines „Sport-courts“ mit der Neugestaltung
des direkt umgebenden Bereiches sowie die Erstellung einer Lärm- und Sichtschutzwand.
Für diesen ersten Abschnitt wird noch im Jahr 2016 die detaillierte Ausführungsplanung erstellt, um die Realisierung im Jahr 2017 durchführen zu können.

Die Ausführungsplanung für den zweiten Abschnitt soll im Jahr 2017 erstellt werden.
Die Realisierung ist für das Jahr 2018 vorgesehen.

Die erforderlichen Mittel werden dementsprechend in den Haushaltsentwürfen der jeweiligen Haushaltsjahre in Ansatz gebracht.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass die Umgestaltung des Pausenhofes in der Uli-Wieland-Mittelschule von Herrn Architekt Rauh in der letzten Stadtratssitzung vom 30.06.2016 bereits ausführlich vorgestellt und aus Kostengründen eine Aufteilung der Maßnahme in zwei Bauabschnitte vorgeschlagen worden sei.

Herr Rauh stellt sodann seine bezüglich der Lärmschutzwand modifizierte Planung vor und führt dabei insbesondere aus, dass die Höhe der Wand in dem zur Straße gewandten Bereich bei ca. 2,50 m und im Innenhof bei ca. 2,00 m liege. Die ca. 110 m lange Wand müsse aus schallschutztechnischen Gründen zwar durchgängig sein. Er habe diese aber gestalterisch in Beton- und Glasteile sowie in bepflanzbare Abschnitte aufgegliedert. Im Kurvenbereich der Kreisstraße NU 14 von Illerrieden her kommenden sind drei Stelen zu sehen, die z.B. mit einem Schriftzug oder mit dem Stadtwappen versehen werden könnten. Von den 11 im Pausenhof befindlichen Bäumen können 9 erhalten bleiben. Teilweise werde die Mauer um die Bäume herumgeführt.

Im Anschluss daran entwickelt sich eine sehr ausführliche Diskussion, in deren Verlauf einige Stadtratsmitglieder die modifizierte Planung als sehr gelungen und städtebaulich attraktiv sehen. Andere Gremiumsmitglieder würden die Mauer lieber etwas offener gestalten und nicht in der gesamten Länge haben wollen. Allerdings sprechen vor allem l ärmschutz- und sicherheitsrelevante Gründe dagegen.

Ein weiterer Diskussionspunkt verursacht die Frage, ob die Umgestaltung des Pausenhofes in einem oder in zwei Bauabschnitten durchgeführt werden soll. Einerseits spricht vor allem die derzeit angespannte finanzielle Lage der Stadt Vöhringen gegen eine gleichzeitige Realisierung der beiden Bauabschnitte, andererseits ließen sich die Bauzeiten und evtl. auch die Kosten bei der Durchführung in einem Zug reduzieren. Nach Angaben von Herrn Rauh würde die Bauzeit für beide Abschnitte ca. 6 Monate betragen.

Im Ergebnis der Beratungen ergehen auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Janson sodann folgende Beschlüsse:

1.        Die Um- und Neugestaltung des Pausenhofes der Uli-Wieland-Schule erfolgt in einem        Bauabschnitt. Hierzu wird noch im Jahr 2016 die detaillierte Ausführungsplanung um        erstellt, um die Realisierung im Jahr 2017 durchführen zu können. Die erforderlichen        Mittel werden im Haushalt 2017 eingeplant.

       Abstimmungsergebnis:        21 : 2 angenommen

2.        Die in der heutigen Stadtratssitzung am 14.07.2016 vorgestellte und bezüglich der Lärm- und Sichtschutzwand modifizierte Planung der Um- und Neugestaltung des Pausenhofes der Uli-Wieland-Mittelschule Vöhringen wird grundsätzlich gebilligt. Herr Rauh wird beauftragt, weitere Vorschläge auszuarbeiten, die vor allem im südlichen und nördlichen Bereich zu einer Reduzierung der ca. 110 m langen Lärm- und Sichtschutzwand führen sollen.

       Abstimmungsergebnis:        15 : 8 angenommen

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3. Modifizierte verkehrsrechtliche Regelungen in der Straße "Kirchplatz" in Vöhringen; Nochmalige Information und erneute Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Am 20. Juni 2016 wurde im Rahmen der im 2-Jahres-Turnus stattfindenden üblichen Straßenverkehrsschau nochmals auch die Straße „Kirchplatz“ vor Ort hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Anordnungen in Augenschein genommen und erörtert.

Hierzu wurde seitens der Vertreter des Landratsamtes Neu-Ulm und der Polizei
die Auffassung vertreten, dass der konkrete Ausbau der Straße im nördlichen Bereich
ab dem Grünstreifen und den gegenüberliegenden Pfosten im Süden bis zum Ende des gepflasterten Bereichs im Norden gegenüber dem Verkehrsteilnehmer den Eindruck erwecke, als sei hier ein gesonderter Gehwegbereich ausgewiesen.

Die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ setze aber voraus, dass die in Betracht kommende Straße baulich so angelegt sein sollte, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg gerade eben nicht vorherrsche.
Der „verkehrsberuhigte Bereich“ kennzeichne sich gerade dadurch, dass sich alle Verkehrsteilnehmer – eben auch die langsamen Fußgänger – auf einer einzigen durchgängigen und möglichst niveaugleichen Fläche bewegen und nicht nur durch eine bloße konkrete Beschilderung, sondern allein durch das äußere Erscheinungsbild der Straße insgesamt als „verkehrsberuhigter Bereich“ darstelle.
Die Straße müsse allein durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln,
dass die Aufenthaltsfunktion überwiege und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung habe.

Die im südlichen Bereich nach den Bushaltestellen bereits in der Stadtratssitzung
vom 12. Mai 2016 beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h wurde als vertretbar erachtet.

Auf anliegende Planskizze wird Bezug genommen.

Empfehlung

Der „verkehrsberuhigte Bereich“ der Straße „Kirchplatz“ wird auf den unmittelbaren Abschnitt der Straße zwischen dem Eingang zur Uli-Wieland-Schule und den Bushaltestellen beschränkt.

Im übrigen Bereich wird die Geschwindigkeit auf 10 km/h angeordnet.

Die anliegende Planskizze ist Grundlage dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass die nach der Umgestaltung der Straße „Kirchplatz“ vorgenommenen verkehrsrechtlichen Anordnungen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Straßenverkehrsschau kürzlich von den Fachbehörden weiterhin beanstandet worden seien, weil sie nach ihrer Auffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden.

Die Kennzeichnung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ setzte voraus, dass die Straße, eine überwiegende Aufenthaltsfunktion habe und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung habe. Der „verkehrsberuhigte Bereich“ müsse baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg gerade nicht vorherrsche und niveaugleich ausgebaut sein.

Diese Voraussetzungen einer durchgängigen, niveaugleichen Fläche sehen die Fachbehörden lediglich auf dem Platz zwischen Schule und Kirche als gegeben an. Durch das Anlegen des Grünstreifens im nördlichen Bereich der Straße sei faktisch ein Gehweg für die Kinder bzw. Fußgänger geschaffen und von der Fahrbahn abgetrennt, der von den Fußgängern in der Realität auch als solcher genutzt werde.

In Abstimmung mit den Verkehrsbehörden käme – sofern man an dem „verkehrsberuhigten Bereich“ festhalten wolle – nur in Betracht, den „verkehrsberuhigten Bereich“ letztlich auf den Platzbereich zwischen Schule und Kirche zu verkürzen. Südlich und nördlich davon könne eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h angeordnet werden.

Dieser Vorschlag wird im Gremium überwiegend mit Befremden und Missmut aufgenommen, da die Gestaltung der Straße „Kirchplatz“ vom Gremium ausdrücklich so gewünscht worden sei. Bei dem nun vorliegenden Vorschlag sei zudem zu befürchten, dass im 10-km-Bereich wieder geparkt werde, zudem seien im umgestalteten Bereich dann „drei verschiedene Geschwindigkeiten“ zu beachten, die vom Verkehrsteilnehmer wohl auf Unverständnis stoßen werden.

Bezüglich der Parkproblematik im 10-km-Bereich führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass dies durch eine verkehrsrechtliche Anordnung unterbunden werden könne.

Der Vorschlag eines Gremiumsmitgliedes, den gesamten Streckenabschnitt mit 10 km auszuweisen, wird mehrheitlich nicht für günstig erachtet, da dann auch dem Platzbereich zwischen Schule und Kirche der Autofahrer wieder Vorrang hätte und wohl auch wieder bauliche Maßnahmen notwendig wären, um dies erkennbar zu machen.

Abschließend ergeht hierzu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Unteren Straßenverkehrsbehörde schließlich folgender

Beschluss:

Der „verkehrsberuhigte Bereich“ der Straße „Kirchplatz“ wird auf den unmittelbaren Abschnitt der Straße zwischen dem Eingang zur Uli-Wieland-Schule und den Bushaltestellen beschränkt.

Im übrigen Bereich wird die Geschwindigkeit auf 10 km/h angeordnet.
Die anliegende Planskizze ist Grundlage dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:        14 : 8 angenommen

Anmerkung:
Herr Barth befindet sich während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal

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4. Modifizierung der verkehrsrechtlichen Regelung in der Ulmer Straße in Vöhringen im Bereich nördlich der Einmündung Frauen-/Silcherstraße; Information und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Bezüglich des nördlichen Bereiches der Wieland-Gleise ist anzumerken,
dass eine Begrenzung der Geschwindigkeit aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs gem. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nur dann angeordnet werden kann, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Dies heißt in der Praxis, es müssten aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung schützenswerter Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs.9 S.2 StVO).
Gefordert wird dabei nicht nur eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (vgl. u.a. Entscheidung des BVerwG vom 23. September 2010).
Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn können dabei insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 18. November 2010).

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann nach diesen Erfordernissen nach Auffassung
der Vertreter der Polizei und des Landratsamtes wohl aus Rechtsgründen nicht angeordnet werden, wenn – wie dies bei der Ulmer Straße in diesem Straßenabschnitt auch tatsächlich der der Fall ist - eine konkrete Gefährdung nur vermutet wird oder sich lediglich als abstrakte Gefahr, wie sie im öffentlichen Straßenverkehr generell gegeben ist, darstellt.

Bis dato stellte sich dieser Bereich trotz des sehr hohen Verkehrsaufkommens nicht als besonderer Unfallschwerpunkt dar.

Wollte man die Geschwindigkeit in der Ulmer Straße auch im nördlichen Bereich ab
den Wieland-Gleisen auf 30 km/h begrenzen wollen, müssten weitere konkrete Ausbau-maßnahmen erfolgen, was aber derzeit (noch) nicht vorgesehen ist.

Empfehlung

Im Bereich des Friedhofes Vöhringen Nord werden auf der Westseite der
Ulmer Straße drei zusätzliche Parkplätze angelegt.

Die bisher bestehende Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h wird ab den
Wieland-Gleisen in nördlicher Richtung aufgehoben, d.h. es gilt ab diesem Straßenabschnitt die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.


Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt hierzu, dass im Rahmen der Straßenverkehrsschau auch die Geschwindigkeitsreduzierung in der Ulmer Straße auf 30 km/h insbesondere im nördlichen Abschnitt von den Wieland-Gleisen von den Fachbehörden beanstandet worden sei, nachdem keine besondere örtliche Gefahrsituation bestehe oder ein Unfallschwerpunkt vorliege. Auch der Ausbauzustand entspreche nicht den für eine Geschwindigkeitsreduzierung notwendigen baulichen Gegebenheiten, weshalb die Geschwindigkeit dort wieder auf 50 km/h geändert werden müsste.

Auch dieses Ergebnis führt bei einigen Gremiumsmitgliedern zu Unverständnis, da sich die Verkehrssicherheit aufgrund der vorgenommenen Begrenzung auf 30 km/h insbesondere in den Straßeneinmündungsbereichen deutlich verbessert habe.

Ein Gremiumsglied schlägt deshalb auch vor, bis zu dem laut Haushalt frühestens im Jahr 2019 vorgesehenen Ausbau der Ulmer Straße eine Verkehrsberuhigung durch den provisorischen Einbau von Straßenteilern, Pflanzinseln oder Blumentrögen vorzunehmen und erhebt diesen Vorschlag auch zum Antrag.

Die meisten Stadtratsmitglieder begrüßen diese Anregung und empfehlen, die Möglichkeiten zu prüfen und die Kosten hierfür bis zur nächsten Stadtratssitzung im September zu ermitteln.

Schließlich ergeht hierzu folgender Beschluss:

Im Bereich des Friedhofes Vöhringen Nord werden auf der Westseite der Ulmer Straße drei zusätzliche Parkplätze angelegt.

Im Bereich nördlich der Wieland-Gleise soll geprüft werden, welche provisorischen Maßnahmen getroffen werden können, damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bestehen bleiben kann und welcher Kostenaufwand hierfür erforderlich ist.

Abstimmungsergebnis:        18 : 4 angenommen

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5. Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Beratung und Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 5

Sachverhalt



1        

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)


1.1        

Die im Rahmen des Unterrichtungs- und Erörterungstermins vom 17.09.2015 von den anwesenden Bürgern vorgebrachten Fragen konnten während des Unterrichtungs- und Erörterungstermins beantwortet werden. Anregungen, die eine Behandlung durch den Gemeinderat erforderlich machten, wurden nicht geäußert.



2        

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)


2.1        

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.04.2016 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 bis zum 13.05.2016 aufgefordert.


2.2        

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:
-        Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Regionalverband Donau-Iller, Ulm (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, Thierhaupten (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 33 (Bauleitplanung) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach (Schwaben) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach (Schwaben) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Industrie- und Handelskammer Schwaben und Augsburg, Weißenhorn (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Netze Gesellschaft Südwest mbH, Munderkingen (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Schwaben Netz GmbH, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Terranets BW GmbH, Stuttgart (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Gemeinde Bellenberg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Gemeinde Illerrieden (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Stadt Senden (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Stadt Weißenhorn (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 21 (Kommunalrecht) (keine Stellungnahme)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 43 (Naturschutz und Landschaftsplanung) (keine Stellungnahme)
-        Kreisheimatpfleger, Hr. Richard Ambs, Elchingen-Thalfingen (keine Stellungnahme)
-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg (keine Stellungnahme)
-        BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn (keine Stellungnahme)
-        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein (keine Stellungnahme)
-        Evangelisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
-        Katholisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
-        Donau-Iller-Nahverkehrsbund, Ulm (keine Stellungnahme)


2.3        

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt:






2.3.1        

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege, Thierhaupten
Stellungnahme vom 12.04.2016:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die auf Seite 23 der Satzung in der Fassung vom 17.03.2016 ausreichend berücksichtigten Belange der Bodendenkmalpflege bitte ich durch einen gesonderten Unterpunkt mit der Bezeichnung "Denkmalschutz" oder "Bodendenkmäler" kenntlich zu machen.
Hinweis: Den aktuellen Bestand der Bodendenkmäler bietet der Bayerische Denkmal-Atlas auf unserer Homepage.
Abwägung/Beschluss:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Denkmalschutz werden in einem gesonderten Unterpunkt kenntlich gemacht.






2.3.2        

Landratsamt Neu-Ulm, Bauen - technischer Bereich
Stellungnahme vom 18.05.2016:
Das o. g. allgemeine Wohngebiet wird nur durch die Falkenstraße getrennt entlang zweier bestehender Gewerbegebiete („Westlich der ST2031 zwischen Reiherstraße, Straße "Haselgraben" und verlängerter Falkenstraße" und „Gewerbegebiet am Ring") geplant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Nutzungskonflikte auch im Bereich Immissionsschutz zu nennen und zu lösen.
Für die Ermittlung der Immissionssituation im Plangebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Büro Sieber (Stand: 22.1.2016) erstellt. Darin wird dargestellt, dass mit Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 zu rechnen ist:
?        Gewerbelärm tagsüber bis zu 4 dB(A) und nachts bis zu 9 dB(A)
?        Verkehrslärm tagsüber bis zu 6 dB(A) und nachts bis zu 4 dB(A)
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise auf die zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 durch Gewerbe- und Verkehrslärm werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.









Gewerbelärm:
Die Baufläche des allgemeinen Wohngebietes mit einer Breite von ca. 45 m soll ohne räumliche Trennung 160 m entlang der beiden Gewerbegebiete verlaufen. "Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen (hierunter fällt auch die Bauleitplanung) die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dieses Trennungsgebot ist Ausprägung des immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips ..." (Schreiben des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.7.2014 zum Thema „Lärmschutz in der Bauleitplanung"). Dieses Trennungsgebot wird hier, trotz erheblicher Überschreitungen der Orientierungswerte, nicht berücksichtigt.
Als Lösung für den Lärmkonflikt gibt Ziffer 2.23 des Textteiles an, dass eine ca. 50 m lange Lärmschutzmaßnahme durchgehend und fugendicht errichtet werden muss. Im nördlichen Teil des Typ 2 Süd soll die Maßnahme min. 6 m hoch und im südlichen Teil min. 10 m hoch sein. Andererseits schließt die Planung eine Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht aus, ohne die genaueren Gründe des Städtebaus darzulegen.
Als Lärmschutzmaßnahme kommen nach Ziffer 2.23 auch Wohn- und Nebengebäude in Betracht. Jedoch ist nicht ersichtlich, wie diese Planung durchgängig realisiert werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass schutzbedürftige Räume so realisiert werden müssen, dass sie nach TA Lärm nicht als Immissionsort gelten. Dies regelt Ziffer 2.21. Die zeitliche Relevanz der Bebaubarkeit regelt Ziffer 2.22.
Für die Abwägung bzgl. des einwirkenden Gewerbelärms wird nochmals deutlich gemacht, dass
?        der Beurteilungspegel im Plangebiet fast die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Nachtzeit erreichen, die für ein Gewerbegebiet max. zulässig sind,
?        das Trennungsgebot missachtet wird,
?        aktiver Lärmschutz durch Lärmschutzwände ohne weitergehende Ausführungen abgelehnt werden,
?        eine ca. 50 m lange Riegelbebauung zum Schutz des rückwärtigen Bereichs durchgängig und fugendicht mit festgelegten Mindesthöhen errichtet werden muss,
?        die angedachten Lärmschutzmaßnahmen für Wohngebäude in der ersten Reihe lediglich einen passiven Lärmschutz darstellen,
?        schutzbedürftige Räume in der ersten Reihe (im Typ 2 Süd) zum Gewerbegebiet hin so geplant werden müssen, dass sie nach TA Lärm keinen Immissionsort darstellen (z. B. nicht öffenbare Fenster, Lüftungseinrichtung) und
?        bei der Bebauung des Gebietes eine zeitliche Abstufung eingehalten werden muss (Riegelbebauung vor Wohnhäuser im hinteren Bereich).
Abwägung/Beschluss:
Die Höhe der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet ist bekannt und in der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 7.2.7.11 darauf hingewiesen.
Der Stadt Vöhringen wurde im Rahmen einer schalltechnischen Voruntersuchung (Büro Sieber vom 22.10.2015) vorgeschlagen, den Konflikt mit einer aktiven Lärmschutz-Maßnahme auch in Kombination mit der Ausweisung eines Mischgebietes zu lösen. Dieser Vorschlag wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 01.12.15 abgelehnt.
Der Stadtrat hat sich bewusst gegen die Ausweisung eines Mischgebietes entschieden, da der rechtsgültige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebietes Wohnbaufläche darstellt. Es wurde somit bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung abschließend geprüft, dass die Festsetzung eines Wohngebietes neben einem Gewerbegebiet möglich ist. Wäre die Festsetzung eines Wohngebietes direkt angrenzend zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht möglich gewesen, hätte dafür bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes eine entsprechende Darstellung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden müssen.
Des Weiteren sieht sich die Stadt Vöhringen einem erheblichen Bedarf an Wohnbaugrundstücken gegenüber. Bei Festsetzung eines Mischgebietes könnten im Bebauungsplan nicht alle Flächen zu Wohnbaugrundstücken entwickelt werden auf Grund des einzuhaltenden Mischungsverhältnisses, wodurch der vorhandene Bedarf an Wohnbaugrundstücken noch weniger gedeckt werden würde und dadurch eine noch höhere Ausbreitung in den Außenbereich notwendig wird. Diesen städtebaulichen Argumenten nach hat sich die Stadt Vöhringen entschieden, ausschließlich Wohnbaugrundstücke auszuweisen und den damit notwendigen Lärmschutz im Bebauungsplan zu regeln.
Die Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutz-Wand hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen aus städtebaulichen Gründen abgelehnt. So müsste die notwendige Lärmschutzwand eine Länge von 60 m und eine Höhe von 4 m vorweisen, was eine städtebauliche Trennung entlang der "Falkenstraße" zur Folge haben würde. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen sieht bei einer Lärmschutz-Wand von 4 m Höhe die nachhaltige Wirkung, dass der Straßenraum an städtebaulicher Erlebbarkeit verliert, Fußgänger diesen Straßenbereich meiden und sich ein Stellplatz für Lkw einbürgern könnte. Des Weiteren würde eine Lärmschutz-Wand die betroffenen privaten Grundstückseigentümer stark in der Grundstücksnutzung einschränken. So könnte keine Garagenzufahrt von Osten her erfolgen bzw. die Gebäude müssten sehr stark in Richtung Westen konzentriert werden. Derartige Einschränkungen möchte die Stadt Vöhringen vermeiden.
Es wurde daher bewusst entschieden, den Konflikt mit einem vorgelagerten Geschoßwohnungsbau in Verbindung mit einer unmittelbar angeschlossenen Garagenzeile zu lösen, so dass an den dahinterliegenden Gebäuden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und keine weiteren Lärmschutz-Maßnahmen erforderlich sind.
Die Durchgängigkeit dieser Lärmschutz-Maßnahme (Geschoßwohnungsbau mit Garagenzeile) kann durch deren Anordnung gewährleistet werden. Der Geschosswohnungsbau wird im Süden angeordnet und lückenlos (fugendicht) nördlich durch die Garagenzeile fortgeführt. Die dabei notwendigen Höhen werden im Bereich des Geschosswohnungsbaus durch die Geschosse an sich erreicht und im Bereich der Garagenzeile durch ein Satteldach. Des Weiteren soll das Grundstück durch die Stadt Vöhringen gemeinsam mit einem Bauherrn realisiert werden. Somit kann die Stadt Vöhringen selbst überprüfen, ob die notwendigen Höhen bzw. die fugendichte Ausführungen erfolgt.
Auch, dass für den Geschoßwohnungsbau erhöhte Anforderungen an die Bauausführung (z.B. durch nicht öffenbare Fenster oder verglaste Vorbauten) bestehen und eine zeitliche Abstufung bei der Bebauung des Gebietes eingehalten werden muss, ist der Stadt Vöhringen bewusst. Diese Einschränkungen werden aber in Anbetracht der optimierten städtebaulichen Situation in Kauf genommen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.








Verkehrslärm
Den Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 tagsüber und nachts und den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tagsüber wird begegnet, indem Schalldämmmaße der Außenbauteile, Orientierung der Fensteröffnungen und schallgedämmte Lüftungsanlagen in Ziffer 2.19 und Ziffer 2.20 gefordert werden.
Auch hier wird trotz Immissionsgrenzwertüberschreitung ohne weitergehende Ausführungen ein aktiver Lärmschutz abgelehnt. Dieser Interessenskonflikt ist ebenfalls sachgerecht abzuwägen.
Abwägung/Beschluss:
Eine aktive Lärmschutz-Maßnahme, z.B. in Form einer Lärmschutz-Wand, ist an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht anstrebenswert, da dies wie bereits oben beschrieben eine städtebauliche Trennung entlang der "Falkenstraße" zur Folge haben würde. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen befürchtet, dass der Straßenraum an städtebaulicher Erlebbarkeit verliert, Fußgänger diesen Straßenbereich meiden und sich ein Stellplatz für Lkw etablieren könnte. Des Weiteren würde eine Lärmschutz-Wand die betroffenen privaten Grundstückseigentümer stark in der Grundstücksnutzung einschränken. So könnte keine Garagenzufahrt von Osten her erfolgen bzw. die Gebäude müssten sehr stark in Richtung Westen konzentriert werden. Derartige Einschränkungen möchte die Stadt Vöhringen vermeiden.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.






2.3.3        

Landratsamt Neu-Ulm, Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme vom 03.05.2016:
Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht meinerseits keine Bedenken.
"Außerhalb des Protokolls" möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Absatz 3 in Ziffer 5.12 des Textteils lautet:
Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladearbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet werden.
Diese Formulierung finde ich etwas missverständlich.
Auf das Autowaschen auf Privatgrundstücken ist aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes generell zu verzichten.
Andrerseits kann das Abtanken von Heizöl (= Entladearbeiten gefährlicher Stoffe) wohl kaum untersagt werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Absatz zur "Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers…" wird redaktionell herausgenommen.







2.3.4        

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)
Stellungnahme vom 20.04.2016:
In der Stellungnahme vom 18.05.2015 wurde bereits auf die hohe Bonität der überplanten landwirtschaftlichen Fläche hingewiesen.
Sofern keine möglichen Erweiterungsflächen von geringer Bonität zur Verfügung stehen, bestehen von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach keine weiteren Einwendungen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Vöhringen ist sich durchaus auch der landwirtschaftlichen Bedeutung der überplanten Fläche bewusst. Durch die Darstellung von Wohnbauflächen im rechtsgültigen Flächennutzungsplan hat die Stadt Vöhringen jedoch bereits im Sinne der langfristigen städtebaulichen Entwicklung deutlich gemacht, den überplanten Bereich einer Wohnnutzung zuführen zu wollen. Zudem liegt der Stadt Vöhringen eine erhebliche Anzahl an konkreten Anfragen zu weiteren Wohnbaugrundstücken vor. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, hat die Stadt Vöhringen zunächst Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotentiale wie z.B. das Kellerberg-Areal genutzt. Da innerhalb des Stadtgebietes allerdings kurz- bis mittelfristig keine weiteren Nachverdichtungspotentiale zur Verfügung stehen, muss die Stadt Vöhringen im Außenbereich bauleitplanerisch tätig werden, da sonst eine Verschärfung des Wohnungsmarktes zu befürchten ist.
Es erfolgt daher keine Planänderung.






2.3.5        

Kreisbrandinspektion Neu-Ulm
Stellungnahme vom 16.05.2016:
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -grundsätzlich folgende Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 1.8/5 v. Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserdaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Nach Möglichkeit sind Oberflurhydranten einzubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Die Verkehrsflächen sind gemäß DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr" so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die Hinweise zum Brandschutz ergänzt.







2.3.6        

Staatliches Bauamt Krumbach (Schwaben)
Stellungnahme vom 11.04.2016:
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren, mit Angabe des Sachstandes
Belange, die durch das Staatliche Bauamt Krumbach zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.







2.3.7        

Bayersicher Bauernverband, Kreisverband Günzburg
Stellungnahme vom 17.09.2015:
(eingegangen am
13.05.2016)
An das Plangebiet grenzen landw. genutzte Grundstücke die über einen nördlich des Plangebietes verlaufenden Feldweg erschlossen werden, an. Soweit wir den Planunterlagen entnehmen können, wird der Feldweg im Zuge der Ausweisung des Baugebietes eingezogen. Wir sprechen uns deutlich gegen eine Einziehung des Weges aus, da dieser von den Bewirtschaftern der landw. Flächen dringend benötigt wird. Es ist auch sicher zu stellen, dass der Weg durch die später angrenzende Bebauung oder eventuell vorhandene Zäune bzw. Grundstückseinfriedungen, nicht verengt wird.
Die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Grundstücke ausgehenden Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, sind von den Anwohnern zu dulden. Wir weisen darauf hin, dass die landw. Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen wie auch teilweise in den späten Abendstunden, besonderes zur Erntezeit, erledigt werden müssen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der im Eigentum der Stadt befindliche "Hornungweg" (Fl.-Nr. 471) wird durch den Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" teilweise überplant und ist zukünftig als solcher nicht mehr nutzbar. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch weiterhin über den nördlich dieser Flächen verlaufenden Weg (Fl.-Nr. 555) erreichbar. Dieser Weg ist zudem besser ausgebaut. Aus Sicht der Stadt sind die Flächen so ausreichend erschlossen.
Ein Hinweis zu der auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung erwartenden Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche) ist im Bebauungsplan bereits enthalten.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.8        

Amprion GmbH, Dortmund
Stellungnahme vom 26.04.2016:
Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes verlaufen keine Höchstspannungsfreileitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Abwägung/Beschluss:
Die einleitenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.








Die externe Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Gemarkung lllerzell, Flurstück 97, liegt teilweise im 2 x 36,50 m = 73,00 m breiten Schutzstreifen unserer Freileitung.
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutz-streifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Die Freileitung ist durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich zu unseren Gunsten gesichert. In diesen Dienstbarkeiten ist u. a. festgeschrieben, dass jederzeit das Grundstück für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Leitung betreten werden kann.
Mit den geplanten Festsetzungen im Bereich der externen Ausgleichs-fläche erklären wir uns einverstanden, sofern und solange Amprion hierdurch keine nachteiligen Haftungsrisiken entstehen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Grundstück mit der Fl.-Nr. 97 wurde durch die Stadt Vöhringen inklusive der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gekauft. Der Zugang für die Amprion GmbH ist dadurch weiterhin gewährleistet. Die Lage der Freileitung der Amprion GmbH ist in Anlage 1 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Darüber hinaus entstehen durch die externe Ausgleichsfläche der Amprion GmbH keine nachteiligen Haftungsrisiken, da das Grundstück lediglich anders bewirtschaftet wird als vorher. Konflikte zwischen den bestehenden Leitungen und den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu erwarten. Dennoch wird zur Verdeutlichung die Lage der vorhandenen Leitungen mit Schutzzone in der Planskizze redaktionell ergänzt.






2.3.9        

Deutsche Telekom Technik GmbH, Ulm
Stellungnahme vom 12.05.2016:
Gegen Ihre Planung haben wir keine Einwände. Beiliegender Lageplan zu Ihrer Information.
Wir bitten Sie, uns über Beginn und Ablauf bei einer eventuellen Baumaßnahme so früh wie möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtlich zuständige PTI. Die Anschrift lautet:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Südwest
PTI 22 Ulm, PB 5
Olgastr. 63
89073 Ulm
oder Telefon (0731) 100-84721.
Wir bitten Sie der bauausführenden Firma mitzuteilen, vor Beginn der Maßnahme unseren aktuellen Leitungsbestand über unsere zentrale Trassenauskunft Planauskunft.Suedwest@telekom.de zu erheben.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes stattfinden, wird die Deutsche Telekom Technik frühzeitig durch die Stadt Vöhringen informiert. Daneben befinden sich die vorhandenen Telekommunikationsleitungen im öffentlichen Straßenraum und können somit nicht durch private Baumaßnahmen überbaut werden. Die Lage der Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom Technik GmbH sind in Anlage 2 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.10        

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München
Stellungnahme vom 02.05.2016:
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald ein Leitungsausbau im Bereich des Bebauungsplanes erfolgen sollte, wird sich die Stadt Vöhringen bei Bedarf frühzeitig mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH in Verbindung setzen.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.11        

LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg
Stellungnahme vom 10.05.2016:
Über die festgelegte Ausgleichsfläche (Flur-Nr. 97/0 der Gemarkung Illerzell) verläuft unsere 110-kV-Leitung Anlage 57001. Im beiliegenden Lageplan M 1:2000 sind die Leitungstrasse mit einer pauschalierten Schutzzone von jeweils 25,0 m beiderseits der Leitungsachse sowie die Maste 17 und 18 blau eingetragen.
Bitte übernehmen Sie die Leitungstrasse, die wir Ihnen bei Bedarf auch in digitaler Form zur Verfügung stellen können, in die Planunterlagen. Außerdem bitten wir, die beigefügten Auflagen und Hinweise "Flächennutzungsplan / Flurbereinigung" bezüglich der Hochspannungsleitung im Bereich der Ausgleichsfläche zu beachten.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei der genannten Ausgleichsfläche handelte es sich bisher um eine Ackerfläche, die nun im Rahmen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen als Buntbrache für die Feldlerche ausgeführt werden soll. Das bedeutet, dass eine Saatgutmischung eingesät wird und die Fläche abschnittsweise im Turnus von ein bis drei Jahren gemäht wird. Ein Gehölzaufwuchs ist daher nicht zu erwarten und auf Grund der Lebensraumansprüche der Feldlerche auch nicht erwünscht. Konflikte zwischen den bestehenden Leitungen und den vorgesehenen Maßnahmen sind daher nicht zu erwarten. Dennoch wird zur Verdeutlichung die Lage der vorhandenen Leitungen mit Schutzzone in der Planskizze redaktionell ergänzt (siehe hierzu auch Anlage 3 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage).








Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft ETEM (Energie-Textil-Elektro-Medienerzeugnisse) sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften durchgeführt werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Bereich der externen Ausgleichsfläche erfolgt keine Bebauung bzw. keine Bauarbeiten. Die Stadt Vöhringen wird trotzdem bei Veränderungen im Bereich der 110 kV-Leitung die LEW Verteilnetz GmbH entsprechend frühzeitig informieren.
Es erfolgt keine Planänderung.








Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Im Zuge der Arbeiten zur elektrischen Erschließung des Baugebietes kann auch die Straßenbeleuchtung wirtschaftlich erstellt werden. Wir bitten darum, deshalb rechtzeitig vor dem Straßenausbau einen entsprechenden Beleuchtungsvorschlag mit Angebot bei uns anzufordern.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes wird sich die Stadt Vöhringen frühzeitig mit der LEW Verteilnetz GmbH in Verbindung setzen.
Es erfolgt keine Planänderung.








Im Hinblick auf die Erweiterung der Wohnbauflächen innerhalb des Plangebietes des städtebaulichen Gesamtkonzepts, möchten wir bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Bau weiterer Trafostationen erforderlich ist, um eine gesicherte Stromversorgung des Plangebietes gewährleisten zu können. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Stationen können jedoch zum jetzigen Planungsstand noch nicht ermittelt werden.
Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in unser Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel. Die Trassenfestlegung ergibt sich dabei erst im Rahmen der Projektierung im Zuge der weiteren Baugebietserschließungen.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald weitere Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes bzw. in den Erweiterungsflächen erfolgen, wird frühzeitig eine Kontaktaufnahme durch die Stadt Vöhringen erfolgen. Darüber hinaus werden keine Versorgungsflächen für Trafostationen festgesetzt, da über § 14 Abs. 2 BauNVO eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden kann, falls in einem Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist.
Es erfolgt keine Planänderung.








Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 17.03.2016 haben wir keine Einwände, wenn die von uns genannten Punkte im weiteren Planungsverfahren berücksichtigt werden.
Abwägung/Beschluss:
Die abschließenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.12        

Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH
Stellungnahme vom 20.04.2016:
von Seiten der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH wurde der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I", auf eigene Belange untersucht. Im Grundsatz bestehen gegen die geplante Bebauung von Seiten der Stadtwerke keine Einwände.
Die Versorgung mit Erdgas als Heizenergie ist aus den vorgelagerten Netzleitungen der Reiher- und Falkenstraße möglich. Um frühestmögliche Einbeziehung der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH in weitere Schritte möchten wir Sie hiermit bitten.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sollte eine Versorgung der geplanten Wohnbaugrundstücke mit Erdgas durch die Stadt Vöhringen gewünscht werden, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme zwischen der Stadt Vöhringen und den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm erfolgen. Die bestehenden Leitungen der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm werden in Anlage 4 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Es erfolgt keine Planänderung.









3        

Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)


3.1        

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11.04.2016 bis 13.05.2016 mit der Entwurfsfassung vom 17.03.2016 statt.


3.2        

Von folgenden Bürgern (Öffentlichkeit) wurden Anregungen geäußert, die wie folgt behandelt werden:






3.2.1        

Bürger 1,
Franz Stegmann, Waldseestraße 60, 89269 Vöhringen
Stellungnahme vom 11.05.2016:
Wie Ihnen bekannt sein wird, betreibe ich in lllerzell einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung im Vollerwerb. Von der Aufstellung des Bebauungsplanes bin ich betroffen und nehme daher zur Aufstellung des in Betreff genannten Bebauungsplanes Stellung.
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des Grundstückes Flurnummer 476, Untere Hornung. Soweit ich den Planunterlagen entnehmen kann, soll der zwischen meinem Grundstück und dem überplanten Grundstück verlaufende Feldweg im Zuge der Ausweisung des Baugebietes eingezogen werden. Ich bin gegen diese Einziehung, da ich den Weg zur Bewirtschaftung meines Grundstückes dringend benötige. Der Weg darf durch die dann angrenzende Bebauung oder eventuelle Zäune, nicht verengt werden. Außerdem verlange ich, dass die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Grundstücke ausgehenden Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, von den Anwohnern zu dulden sind. Ich weise darauf hin, dass die von mir zu verrichtenden Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen wie auch teilweise in den späten Abendstunden, besonderes zur Erntezeit, erledigt werden müssen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der im Eigentum der Stadt befindliche "Hornungweg" (Fl.-Nr. 471) wird durch den Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" teilweise überplant und ist zukünftig als solcher nicht mehr nutzbar. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch weiterhin über den nördlich dieser Flächen verlaufenden Weg (Fl.-Nr. 555) erreichbar. Dieser Weg ist zudem besser ausgebaut. Aus Sicht der Stadt sind die Flächen so ausreichend erschlossen.
Ein Hinweis zu der auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung erwartenden Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche) ist im Bebauungsplan bereits enthalten.
Es erfolgt keine Planänderung.









4        

Anlagen







4.1        

Lageplan zur Stellungnahme der Amprion GmbH vom 26.04.2016

4.2        

Lageplan zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 12.05.2016

4.3        

Lageplan zur Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH vom 10.05.2016

4.4        

Lageplan zur Stellungnahme der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm vom 20.04.2016


Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen bezieht sich auf die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 30.06.2016 und macht sich die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 zu Eigen.

       Die Sitzungsvorlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2. Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung
eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 14.07.2016.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 14.07.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:


„Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl.I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ in öffentlicher Sitzung am 14.07.2016 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 14.07.2016.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr. 97 (Teilfläche) der Gemarkung Illerzell.

§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 14.07.2016.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 14.07.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 07.07.2016 und begrüßt hierzu Herrn Remmler vom Büro Sieber, der sich den Fragen des Gremiums stellt.

Ein Stadtratsmitglied hält die Hinweisregelung in Ziff. 5.12 „Versickerungsanlagen für
Niederschlagswasser“ im Bebauungsplan für zumindest missverständlich, da die Bauherren auch kostengünstigere Materialien, wie z.B. Kupfer und Zink verwenden können sollten.

Gegen diesen Vorschlag werden keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung
dieser Modifizierung ergeht sodann folgender

Beschluss

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen bezieht sich auf die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 30.06.2016 und macht sich die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 zu Eigen.

       Die Sitzungsvorlage ist mit oben dargestellter Modifizierung wesentlicher Bestandteil
dieses Beschlusses.

2. Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung
eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 14.07.2016.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 14.07.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:


„Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl.I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ in öffentlicher Sitzung am 14.07.2016 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 14.07.2016.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr. 97 (Teilfläche) der Gemarkung Illerzell.

§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 14.07.2016.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 14.07.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Jahresrechnung 2015 Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Jahresrechnung 2015
Information

Das Ergebnis der Jahresrechnung 2015 ergibt sich im Detail aus den nachstehend bezeichneten, als Anlagen dieser Sitzungsvorlage beigefügten Auswertungen:


  • Anlage 1:        Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung 2015
  • Anlage 2:        Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung 2015
  • Anlage 3:        Gesamtplan: Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen

  • Anlage 4.1:        Vortrag Haushaltsausgabereste des Verwaltungshaushaltes nach 2016        
  • Anlage 4.2:        Abwicklung der alten Haushaltsausgabereste 2015
  • Anlage 4.3:        Abwicklung der neuen Haushaltsausgabereste 2015

  • Anlage 5.1:        Vortrag Haushaltseinnahmereste des Vermögenshaushaltes nach 2016
  • Anlage 5.2:        Abwicklung der alten Haushaltseinnahmereste 2015
  • Anlage 5.3:        Abwicklung der neuen Haushaltseinnahmereste 2015
  • Anlage 5.4:        Gesamtübersicht: Abwicklung 2015 und Vortrag 2016

  • Anlage 6.1:        Vortrag Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes nach 2016
  • Anlage 6.2:        Abwicklung der alten Haushaltsausgabereste zur 2015
  • Anlage 6.3:        Abwicklung der neuen Haushaltsausgabereste 2015
  • Anlage 6.4:        Gesamtübersicht: Abwicklung 2015 und Vortrag 2016

  • Anlage 7:        Rechnungs-Gruppierungsübersicht




Nachstehend einige Eckdaten zur Jahresrechnung 2015


o        Verwaltungshaushalt        Ergebnis: 28.616.723,79 €
       Ansatz: 27.518.533,00 €
        + 1.098.190,79 €
        + 3,99%


o        Vermögenshaushalt        Ergebnis: 5.719.890,75 €
Ansatz: 9.406.830,00 €
        - 3.686.939,25 €
        - 39,19%


o        Gesamthaushalt        Ergebnis: 34.336.614,54 €
       Ansatz: 36.925.363,00 €
        - 2.588.748,46 €
        - 7,01%


o        Zuführungsrate des Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt
      (ohne Sonderrücklagen)        Ergebnis: 3.783.528,24 €
        Ansatz: 1.733.675,00 €
        + 2.049.853,24 €
        + 118,24%




o        Kreditaufnahme/Schuldenstand        SOLL-Ergebnis (Übertrag von HER aus 2014): 0,00 €
       IST-Ergebnis: 0,00 €
Ansatz: 4.259.135,00 €
- 4.259.135,00 €

IST-Schuldenstand zum 31.12.2015:        1.653.015,03 €
SOLL-Schuldenstand (unter Berücksichtigung der HER 2014) zum 31.12.2015:        1.653.015,03 €                
IST-Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2015:        126,59 €
SOLL-Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2015:        126,59 €        

o        Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage im Jahr 2015:        Ergebnis: 0,00 €
Ansatz: 700.000,00 €
= - 700.000,00 €


o        Zuführung zur Allgemeinen Rücklage im Jahr 2015:        Ergebnis: 1.344.331,19 €
Ansatz: 0,00 €
= + 1.344.331,19
       Stand der Allgemeinen Rücklage zum 31.12.2015:        3.059.357,02 €


o        Zuführung zu Bausparvertrag im Jahr 2015:        120.261,08 €

       Stand der Rücklage Bausparvertrag zum 31.12.2015:        160.281,36 €



o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 7000 (Abwasserbeseitigung)        188.615,00 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015:        530.282,25 €


o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 7200 (Abfallbeseitigung)        34.438,27 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015:        24.388,85 €


o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 8150 (Wasserversorgung)        11.640,28 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2014:        110.029,69 €


o        Grundschule Süd
     Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        10.068,21 €


o        Grundschule Nord
       Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        6.766,78 €


o        Grundschule Illerberg
     Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        2.116,33 €






o        Uli-Wieland-Mittelschule
       Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        6.575,67 €


o        Auf das Haushaltsjahr 2016 wurden folgende Haushaltsreste übertragen:
       
       Verwaltungshaushalt        
       * Haushaltsausgabereste
-        aus Vorjahren        0,00 €
-        neu        109.776,94 €

       Vermögenshaushalt
       * Haushaltseinnahmereste
-        aus Vorjahren        482.000,00 €
-        neu        436.000,00 €
    
       * Haushaltsausgabereste        
-        aus Vorjahren        1.291.138,35 €
-        neu        2.448.415,14 €


Beim Jahresabschluss wurde ein erheblicher Anteil der Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes aus Vorjahren (in Höhe von 2.985.718,90 €) in Abgang gestellt. Neue Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes (in Höhe von 2.764.099,10 €) wurden nicht vorgetragen, sondern neu veranschlagt. Der Abgang der Haushaltsausgabereste aus Vorjahren und die in 2015 erhaltenen Schlüsselzuweisungen (1.093.968,00 €) trugen erheblich zu einer Verbesserung des Sollergebnisses des Rechnungsjahres 2015 bei.

Positiv entwickelt haben sich in 2015 weiterhin die Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligung. Bei der Einkommensteuerbeteiligung konnte ein Mehrbetrag von 308.810,00 € vereinnahmt werden. Die kommunalen Steuer- und Gebühreneinnahmen schlossen 2015 schwach über dem jeweiligen Prognosewert.

Dies führte dazu, dass der Verwaltungshaushalt einen Überschuss von 3.783.528,24 € erwirtschaften und dem Vermögenshaushalt zuführen konnte. Der Haushaltsansatz wurde damit um rd. 2 Mio. € überschritten.

Die im Haushalt 2015 eigentlich vorgesehene Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage mit 700.000,00 € musste daher nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr konnte der Allgemeinen Rücklage zum Jahresabschluss 2015 sogar ein Betrag in Höhe von 1.344.331,19 € zugeführt werden.

Die Allgemeine Rücklage weist damit zum Ende des Jahres 2015 einen Bestand in Höhe von rd.
3,1 Mio. € auf.

Im Vorgriff auf den detaillierten Rechenschaftsbericht nachstehend einige Erläuterungen zum Rechnungsergebnis 2015:


A)           Verwaltungshaushalt


EINNAHMEN


?         Die Gewerbesteuereinnahmen sind gegenüber dem Rechnungsergebnis des Vorjahres 2014 deutlich gesunken. Das Gewerbesteueraufkommen 2015 lag bei 5.138.301,91 € und damit um 138.301,91 € (= 2,77%) über dem Haushaltsansatz 2015 von 5.000.000 € und um 1.795.533,06 €  (= 25,90%) unter dem Rechnungsergebnis des Vorjahres 2014.

?         Die Beteiligung am Einkommensteueraufkommen lag mit 7.125.810,00 € um 308.810,00 €
(= 4,53%) über dem Haushaltsansatz von 6.817.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen von 325.148,00 € (= 4,78%).
?         Die Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen lag um 86.493,00 € (= 12,61%) über dem Haushaltsansatz von 686.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen von 61.771,00 € (= 8,69%).

?         2015 erhielt die Stadt erstmals seit 2012 wieder Schlüsselzuweisungen in Höhe von 1.093.968,00 €.

?         Die gesamten Steuereinnahmen des Unterabschnittes 9000 lagen mit 16.752.176,99 € um  617.676,99 € (= 3,83%) über dem Ansatz von 16.134.500,00 € und um 252.462,43 €
(= 1,48%) leicht unter dem Vorjahreswert.

?         Der Haushaltsansatz für Gebühren und ähnliche Entgelte (Gruppierungsziffern 10,11,12) in Höhe von  3.592.150,00 € wurde um 34.929,04 € (= 0,97%) überschritten. Auch gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen in Höhe von von 136.845,92 €
(= 3,92%).

?         Der Haushaltsansatz für Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten sowie sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (Gruppierungsziffern 13,14,15) in Höhe von
534.545,00 €  wurde mit tatsächlichen Einnahmen von 558.857,88 € um 24.312,88 €
(= 4,55%) überschritten. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutet dies eine Steigerung um 73.878,34 € (= 15,23%).

?         Aus Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes durch den Bund, das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie private Unternehmen (Gruppierungsziffern 160 - 168) konnten im Jahr 2015 Einnahmen in Höhe von 628.120,14 € erzielt werden. Der Ansatz von 619.050,00 € wurde damit um insgesamt 9.070,14 € (= 1,47%) geringfügig überschritten. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 waren dies Mindereinnahmen von 50.842,57 €
(= 7,49%). 

?         Die Zinseinnahmen (Gruppierungsziffern 20) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 13.154,22 €. Der Ansatz von 14.430,00 € wurde somit um 1.275,78 € (= 8,84%) unterschritten. Gegenüber 2014 bedeutet dies erhebliche Mindereinnahmen von 12.730,69 € (= 49,18%).

?         Die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe (Gruppierungsziffer 22) mit insgesamt
238.999,36 € lagen um 89.000,64 € (= 27,13%) unter dem Haushaltsansatz von 328.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutet dies Mindereinnahmen von 84.057,40 €
(= 26,02%).

?         Die veranschlagten Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen für lfd. Zwecke vom Land, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, vom sonstigen öffentlichen Bereich und privaten Unternehmen (Gruppierungsziffer 17) in Höhe von 1.891.133,00 € konnten um 248.983,51 € (= 13,17%) überschritten werden. Auch gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies deutliche Mehreinnahmen in Höhe von 356.672,63 € (= 20,00%).

       
       AUSGABEN

?         Die Personalausgaben (Gruppierungsziffer 4) in Höhe von insgesamt 6.043.922,68 € unterschritten den Haushaltsansatz von 6.277.935,00 € um 234.012,32 € (= 3,73%). Gegenüber 2014 bedeutet dies Mehrausgaben in Höhe von 60.798,58 € (= 1,02%).

?         Die Kosten für den Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppierungsziffern 50,51) beliefen sich im Jahr 2015 auf 1.506.891,39 €. Sie unterschritten damit zwar den Planansatz um 65.658,61 € (= 4,18%). Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 sind sie jedoch um 214.517,12 € (= 16,60%) gestiegen.

?         Die Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppierungsziffer 52) erforderten 2015 einen Kostenaufwand von 169.506,21 €. Der Haushaltsansatz von 209.770,00 € konnte damit um 40.263,79 €
(= 19,19%) unterschritten werden. Gegenüber 2014 bedeutete dies Mehrausgaben in Höhe von 13.841,03 € (= 8,89%).

?         Die Ausgaben für Mieten und Pachten (Gruppierungsziffer 53) betrugen im Jahr 2015 insgesamt  151.868,85 €. Der Haushaltsansatz von 150.905,00 € wurde damit geringfügig um 963,85 € (= 0,64%) überschritten. 2014 lagen diese Ausgaben bei 159.821,65 €. Dies entspricht einer Minderung von 7.952,80 € bzw. 4,98%.

?         Die Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppierungsziffer 54) beliefen sich auf insgesamt 932.552,95 €. Die veranschlagten Mittel von 984.025,00 € konnten damit um  51.472,05 € (= 5,23%) unterschritten werden. Gegenüber dem Jahr 2014 ergaben sich Mehrausgaben von 46.761,64 € (= 5,28%).

?         Die Kosten für den Unterhalt von Fahrzeugen (Gruppierungsziffer 55) lagen bei Gesamtkosten in Höhe von  115.612,61 € um 40.187,39 € (= 25,79%) unter dem Ansatz von 155.800,00 €. Gegenüber dem Jahr 2014 bedeutete dies geringfügige Minderausgaben von 1.148,71 € (= 0,98%).

?         Die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Gruppierungsziffern 56,57-63) betrugen insgesamt 1.959.708,90 €. Sie unterschritten damit um 365.442,10 € (= 15,72%) den Haushaltsansatz von 2.325.151,00 €. Das Rechnungsergebnis 2014 wurde um 207.849,62 € (= 11,86%) überschritten.

?         Die Kosten für Steuern und Versicherungen (Gruppierungsziffer 64) lagen bei Gesamtausgaben von 444.073,24 € um 45.646,76 € (= 9,32%) unter dem Planansatz. Gegenüber 2014 sind diese Ausgaben um 45.939,96 € (= 11,54%) gestiegen.

?         Die sonstigen Geschäftsausgaben, wie beispielsweise Bürobedarf, Literatur, Post- und Fernsprechgebühren (Gruppierungsziffern 65 und Gruppierungsziffer 66) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 393.621,90 €. Der Ansatz im Haushaltsplan 2015 konnte um 60.835,10 € (= 13,39%) unterschritten werden. Gegenüber dem Vorjahr 2014 sind diese Kosten ebenfalls gesunken, um 30.479,76 € bzw. 7,19%.

?         Die Ausgaben für die Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Gruppierungsziffer 672) betrugen im Jahr 2015 insgesamt 84.869,12 €. Sie lagen damit um 15.930,88 € (= 15,80%) unter dem Haushaltsansatz des Jahres 2015 in Höhe von
100.800,00 €. Auch das Rechnungsergebnis 2014 wurde um 11.076,56 € unterschritten
(= 11,54%).

?         An Zuschüssen für lfd. Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen (Gruppierungsziffer 70) wurden im Jahr 2015 insgesamt 2.282.799,79 € verausgabt. Der Haushaltsansatz wurde damit um 76.159,79 € (= 3,45%) überschritten. Auch gegenüber dem Vorjahr 2014 haben sich die Kosten um 337.740,79 € (= 17,36%) erhöht.

?         An die Kindergärten „St. Michael“, „Rappelkiste“, „Arche“ sowie die Schülerhorte „St. Michael“ und „Nord“ (freigemeinnützige Träger) wurden im Jahr 2015 staatliche und kommunale Zuschüsse gem. Art. 18 ff BayKiBiG in Höhe von insgesamt 1.679.682,09 € weitergeleitet bzw. geleistet. Der Planansatz wurde damit um 74.882,09 € (= 4,67%) überschritten. Die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr 2014 lag bei 276.063,39 €
(= 19,67%). Der kommunale Anteil der Zuschüsse lag 2015 bei 772.939,24 €, gegenüber 658.164,18 € im Vorjahr 2014.

?         Die im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Zinsausgaben (Gruppierungsziffer 80) in Höhe 95.000,00 € wurden um 56.122,04 € (= 59,08%) unterschritten. Gegenüber 2014 waren dies Minderausgaben von 23.807,32 € (= 37,98%).

?         Die Gewerbesteuerumlage lag im Jahr 2015 mit 1.009.776,00 € um 69.224,00 € (= 6,42%) unter dem Haushaltsansatz von 1.079.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 waren dies Minderausgaben in Höhe von 550.771,00 € (= 35,29%). Der im Vergleich zu 2014 deutliche Rückgang der Gewerbesteuerumlage in 2015 ist auf die ebenfalls deutlich gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen zurückzuführen. 

?         Die Kreisumlage lag im Jahr 2015 mit 5.034.097,48 € um 32.902,52 € (= 0,65%) knapp unter dem Haushaltsansatz von 5.067.000,00 €. Gegenüber dem Vorjahr 2014 bedeutet dies Minderausgaben von -797.199,10 € (= 13,67%).

?         Bei den kostenrechnenden Einrichtungen ergab der nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelte Ausgleichsbetrag in allen drei Bereichen eine rechnerische Unterdeckung. Beim UA 7000 (Abwasserbeseitigung) ergab sich im Jahr 2015 ein Unterdeckungsbetrag in Höhe von 188.615,00 €. Der Betrag wurde der Sonderrücklage für den Ausgleich von Gebührenschwankungen entnommen. Im Bereich des UA 7200 (Abfallbeseitigung) ergab sich eine Unterdeckung in Höhe von 34.438,27 €, im Bereich des UA 8150 (Wasserversorgung) wurde ein ermittelter Betrag in Höhe von 11.640,28 € der Sonderrücklage entnommen.



B)           Vermögenshaushalt


EINNAHMEN


?         Die Einnahmen aus Zuführungen des Verwaltungshaushaltes (Gruppierungsziffern 3000,3030) in Höhe von insgesamt 3.787.025,38 € überschritten den Haushaltsansatz von 1.736.105,00 € um 2.050.920,38 € (= 118,13%). Gegenüber 2014 bedeutet dies Mehreinnahmen in Höhe von 772.342,89 € (= 25,62%).

?         Die Rücklagenentnahme (Gruppierungsziffer 31) blieb mit 234.693,55 € (= 69,81%) unter der im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Summe von 777.415,00 €. Gegenüber dem Jahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen in Höhe von 232.321,93 €.

?         Die Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens (Gruppierungsziffer 34) belaufen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 937.757,88 €. Der Haushaltsansatz von
615.750,00 € wurde somit um  322.007,88 € (= 52,30%) überschritten. Gegenüber 2014 ist diese Einnahmeposition um 696.779,82 € (= 42,63%) gesunken.

?         Aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten (Gruppierungsziffer 35) wurden im Rechnungsjahr 2015 insgesamt 1.030.144,16 € erzielt. Der Haushaltsansatz von 1.604.500,00 € wurde dabei mit 574.355,84 € (= 35,80%) unterschritten. Gegenüber 2014 waren dies allerdings Mehreinnahmen von 186.394,99 € (= 22,09%).

?         Die im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen durch das Land (Gruppierungsziffer 36) in Höhe von 413.925,00 € wurden bei Einnahmen von - 269.730,22 € um  683.655,22 € unterschritten. Die negative Darstellung des Sollergebnisses 2015 resultiert aus dem Abgang alter Haushaltseinnahmereste, die überwiegend neu veranschlagt wurden.


AUSGABEN

?         Die Ausgaben für die Rücklagenzuführungen (Gruppierungsziffer 91) beliefen sich im Rechnungsjahr 2015 auf insgesamt 1.410.424,41 € und überschritten damit den Haushaltsansatz von 152.430,00 € um 1.257.994,41 €. Diese Steigerung resultiert insbesondere aus der möglich gewordenen Zuführung zur Allgemeinen Rücklage (1.344.331,19 €). Der Rücklage Bausparvertrag wurden 2015 120.261,08 € zugeführt.

?         Die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken (Gruppierungsziffer 932) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt -421.368,50 €. Das Rechnungsergebnis liegt damit um
1.212.868,50 € unter dem veranschlagten Haushaltsansatz in Höhe von 791.500,00 €. Die negative Darstellung des Sollergebnisses 2015 resultiert aus dem Abgang alter Haushaltsausgabereste, die überwiegend neu veranschlagt wurden.


?         Für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (Gruppierungsziffer 935) wurden im Jahr 2015 insgesamt 184.251,93 € verausgabt. Der Haushaltsansatz von 1.145.325,00 € wurde damit um  -961.073,07 € (= 83,91%) unterschritten.

?         Für die Durchführung von Baumaßnahmen (Gruppierungsziffern 94,95,96) waren im Haushaltsplan insgesamt 6.852.800,00 € veranschlagt. Verausgabt wurden davon 4.077.047,39 €. Der Ansatz wurde damit um 2.775.752,61 € (= 40,51%) unterschritten. Dies resultiert aus Minderausgaben des Jahres 2015, u.a. für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg (749.355,55 €), die Umgestaltung des Dorfplatzes im Stadtteil Thal (584.572,92 €).

?         Für die Tilgung von Darlehen (Gruppierungsziffer 97) wurden im Jahr 2015 insgesamt 155.028,04 € verausgabt. Der Haushaltsansatz wurde um 971,96 € (= 0,62%) knapp unterschritten. Gegenüber 2014 ist diese Position um 8.536,31 € (= 5,83%) gesunken.

?         An Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen (Gruppierungsziffer 98) wurden im Jahr 2015 insgesamt 76.813,93 € verausgabt. Der Haushaltsansatz von 229.800,00 € wurde um 153.046,07 € (= 66,58%) unterschritten.
       

Die Jahresrechnung 2015 wird am 11.10.2016 und 12.10.2016 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft und anschließend dem Stadtrat zur Feststellung nach Art. 102 Abs. 3 GO vorgelegt.

Die Kämmerei wird dem Rechnungsprüfungsausschuss dazu den detaillierten Rechenschaftsbericht vorlegen.

Empfehlung

Das Ergebnis der Jahresrechnung 2015 wird zur Kenntnis genommen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson und Frau Stadtkämmerin Gluitz geben folgende Eckdaten der Jahresrechnung bekannt:

o        Verwaltungshaushalt        Ergebnis: 28.616.723,79 €
       Ansatz: 27.518.533,00 €
        + 1.098.190,79 €
        + 3,99%

o        Vermögenshaushalt        Ergebnis: 5.719.890,75 €
Ansatz: 9.406.830,00 €
        - 3.686.939,25 €
        - 39,19%

o        Gesamthaushalt        Ergebnis: 34.336.614,54 €
       Ansatz: 36.925.363,00 €
        - 2.588.748,46 €
        - 7,01%

o        Zuführungsrate des Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt
      (ohne Sonderrücklagen)        Ergebnis: 3.783.528,24 €
        Ansatz: 1.733.675,00 €
        + 2.049.853,24 €
        + 118,24%

o        Kreditaufnahme/Schuldenstand        SOLL-Ergebnis (Übertrag von HER aus 2014): 0,00 €
       IST-Ergebnis: 0,00 €
Ansatz: 4.259.135,00 €
- 4.259.135,00 €

IST-Schuldenstand zum 31.12.2015:        1.653.015,03 €
SOLL-Schuldenstand (unter Berücksichtigung der HER 2014) zum 31.12.2015:        1.653.015,03 €                
IST-Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2015:        126,59 €
SOLL-Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2015:        126,59 €        

o        Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage im Jahr 2015:        Ergebnis: 0,00 €
Ansatz: 700.000,00 €
= - 700.000,00 €

o        Zuführung zur Allgemeinen Rücklage im Jahr 2015:        Ergebnis: 1.344.331,19 €
Ansatz: 0,00 €
= + 1.344.331,19
       Stand der Allgemeinen Rücklage zum 31.12.2015:        3.059.357,02 €

o        Zuführung zu Bausparvertrag im Jahr 2015:        120.261,08 €

       Stand der Rücklage Bausparvertrag zum 31.12.2015:        160.281,36 €


o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 7000 (Abwasserbeseitigung)        188.615,00 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015:        530.282,25 €

o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 7200 (Abfallbeseitigung)        34.438,27 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015:        24.388,85 €

o        Entnahme aus der Sonderrücklage des UA 8150 (Wasserversorgung)        11.640,28 €
(für den Ausgleich von Gebührenschwankungen)
Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2014:        110.029,69 €

o        Grundschule Süd
     Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        10.068,21 €

o        Grundschule Nord
       Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        6.766,78 €

o        Grundschule Illerberg
     Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        2.116,33 €

o        Uli-Wieland-Mittelschule
       Zuführung zur Sonderrücklage „Lernmittel“        0,00 €
       Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2015        6.575,67 €

o        Auf das Haushaltsjahr 2016 wurden folgende Haushaltsreste übertragen:
       
       Verwaltungshaushalt        
       * Haushaltsausgabereste
-        aus Vorjahren        0,00 €
-        neu        109.776,94 €

       Vermögenshaushalt
       * Haushaltseinnahmereste
-        aus Vorjahren        482.000,00 €
-        neu        436.000,00 €

       * Haushaltsausgabereste        
-        aus Vorjahren        1.291.138,35 €
-        neu        2.448.415,14 €

Beim Jahresabschluss wurde ein erheblicher Anteil der Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes aus Vorjahren (in Höhe von 2.985.718,90 €) in Abgang gestellt. Neue Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes (in Höhe von 2.764.099,10 €) wurden nicht vorgetragen, sondern neu veranschlagt. Der Abgang der Haushaltsausgabereste aus Vorjahren und die in 2015 erhaltenen Schlüsselzuweisungen (1.093.968,00 €) trugen erheblich zu einer Verbesserung des Sollergebnisses des Rechnungsjahres 2015 bei.

Positiv entwickelt haben sich in 2015 weiterhin die Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligung. Bei der Einkommensteuerbeteiligung konnte ein Mehrbetrag von 308.810,00 € vereinnahmt werden. Die kommunalen Steuer- und Gebühreneinnahmen schlossen 2015 schwach über dem jeweiligen Prognosewert.

Dies führte dazu, dass der Verwaltungshaushalt einen Überschuss von 3.783.528,24 € erwirtschaften und dem Vermögenshaushalt zuführen konnte. Der Haushaltsansatz wurde damit um rd. 2 Mio. € überschritten.

Die im Haushalt 2015 eigentlich vorgesehene Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage mit 700.000,00 € musste daher nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr konnte der Allgemeinen Rücklage zum Jahresabschluss 2015 sogar ein Betrag in Höhe von 1.344.331,19 € zugeführt werden.

Die Allgemeine Rücklage weist damit zum Ende des Jahres 2015 einen Bestand in Höhe von rd. 3,1 Mio. € auf.

Im Vorgriff auf den detaillierten Rechenschaftsbericht nachstehend einige Erläuterungen zum Rechnungsergebnis 2015:

A)           Verwaltungshaushalt


EINNAHMEN


?         Die Gewerbesteuereinnahmen sind gegenüber dem Rechnungsergebnis des Vorjahres 2014 deutlich gesunken. Das Gewerbesteueraufkommen 2015 lag bei 5.138.301,91 € und damit um 138.301,91 € (= 2,77%) über dem Haushaltsansatz 2015 von 5.000.000 € und um 1.795.533,06 €  (= 25,90%) unter dem Rechnungsergebnis des Vorjahres 2014.

?         Die Beteiligung am Einkommensteueraufkommen lag mit 7.125.810,00 € um 308.810,00 € (= 4,53%) über dem Haushaltsansatz von 6.817.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen von 325.148,00 € (= 4,78%).

?         Die Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen lag um 86.493,00 € (= 12,61%) über dem Haushaltsansatz von 686.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen von 61.771,00 € (= 8,69%).

?         2015 erhielt die Stadt erstmals seit 2012 wieder Schlüsselzuweisungen in Höhe von 1.093.968,00 €.

?         Die gesamten Steuereinnahmen des Unterabschnittes 9000 lagen mit 16.752.176,99 € um  617.676,99 € (= 3,83%) über dem Ansatz von 16.134.500,00 € und um 252.462,43 € (= 1,48%) leicht unter dem Vorjahreswert.

?         Der Haushaltsansatz für Gebühren und ähnliche Entgelte (Gruppierungsziffern 10,11,12) in Höhe von  3.592.150,00 € wurde um 34.929,04 € (= 0,97%) überschritten. Auch gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen in Höhe von von 136.845,92 € (= 3,92%).

?         Der Haushaltsansatz für Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten sowie sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (Gruppierungsziffern 13,14,15) in Höhe von 534.545,00 €  wurde mit tatsächlichen Einnahmen von 558.857,88 € um 24.312,88 € (= 4,55%) überschritten. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutet dies eine Steigerung um 73.878,34 € (= 15,23%).

?         Aus Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes durch den Bund, das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie private Unternehmen (Gruppierungsziffern 160 - 168) konnten im Jahr 2015 Einnahmen in Höhe von 628.120,14 € erzielt werden. Der Ansatz von 619.050,00 € wurde damit um insgesamt 9.070,14 € (= 1,47%) geringfügig überschritten. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 waren dies Mindereinnahmen von 50.842,57 € (= 7,49%). 

?         Die Zinseinnahmen (Gruppierungsziffern 20) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 13.154,22 €. Der Ansatz von 14.430,00 € wurde somit um 1.275,78 € (= 8,84%) unterschritten. Gegenüber 2014 bedeutet dies erhebliche Mindereinnahmen von 12.730,69 € (= 49,18%).

?         Die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe (Gruppierungsziffer 22) mit insgesamt
238.999,36 € lagen um 89.000,64 € (= 27,13%) unter dem Haushaltsansatz von 328.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 bedeutet dies Mindereinnahmen von 84.057,40 € (= 26,02%).

?         Die veranschlagten Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen für lfd. Zwecke vom Land, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, vom sonstigen öffentlichen Bereich und privaten Unternehmen (Gruppierungsziffer 17) in Höhe von 1.891.133,00 € konnten um 248.983,51 € (= 13,17%) überschritten werden. Auch gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies deutliche Mehreinnahmen in Höhe von 356.672,63 € (= 20,00%).

       AUSGABEN

?         Die Personalausgaben (Gruppierungsziffer 4) in Höhe von insgesamt 6.043.922,68 € unterschritten den Haushaltsansatz von 6.277.935,00 € um 234.012,32 € (= 3,73%). Gegenüber 2014 bedeutet dies Mehrausgaben in Höhe von 60.798,58 € (= 1,02%).

?         Die Kosten für den Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppierungsziffern 50,51) beliefen sich im Jahr 2015 auf 1.506.891,39 €. Sie unterschritten damit zwar den Planansatz um 65.658,61 € (= 4,18%). Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 sind sie jedoch um 214.517,12 € (= 16,60%) gestiegen.

?         Die Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppierungsziffer 52) erforderten 2015 einen Kostenaufwand von 169.506,21 €. Der Haushaltsansatz von 209.770,00 € konnte damit um 40.263,79 € (= 19,19%) unterschritten werden. Gegenüber 2014 bedeutete dies Mehrausgaben in Höhe von 13.841,03 € (= 8,89%).

?         Die Ausgaben für Mieten und Pachten (Gruppierungsziffer 53) betrugen im Jahr 2015 insgesamt  151.868,85 €. Der Haushaltsansatz von 150.905,00 € wurde damit geringfügig um 963,85 € (= 0,64%) überschritten. 2014 lagen diese Ausgaben bei 159.821,65 €. Dies entspricht einer Minderung von 7.952,80 € bzw. 4,98%.

?         Die Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppierungsziffer 54) beliefen sich auf insgesamt 932.552,95 €. Die veranschlagten Mittel von 984.025,00 € konnten damit um  51.472,05 € (= 5,23%) unterschritten werden. Gegenüber dem Jahr 2014 ergaben sich Mehrausgaben von 46.761,64 € (= 5,28%).

?         Die Kosten für den Unterhalt von Fahrzeugen (Gruppierungsziffer 55) lagen bei Gesamtkosten in Höhe von  115.612,61 € um 40.187,39 € (= 25,79%) unter dem Ansatz von 155.800,00 €. Gegenüber dem Jahr 2014 bedeutete dies geringfügige Minderausgaben von 1.148,71 € (= 0,98%).

?         Die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Gruppierungsziffern 56,57-63) betrugen insgesamt 1.959.708,90 €. Sie unterschritten damit um 365.442,10 € (= 15,72%) den Haushaltsansatz von 2.325.151,00 €. Das Rechnungsergebnis 2014 wurde um 207.849,62 € (= 11,86%) überschritten.

?         Die Kosten für Steuern und Versicherungen (Gruppierungsziffer 64) lagen bei Gesamtausgaben von 444.073,24 € um 45.646,76 € (= 9,32%) unter dem Planansatz. Gegenüber 2014 sind diese Ausgaben um 45.939,96 € (= 11,54%) gestiegen.

?         Die sonstigen Geschäftsausgaben, wie beispielsweise Bürobedarf, Literatur, Post- und Fernsprechgebühren (Gruppierungsziffern 65 und Gruppierungsziffer 66) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 393.621,90 €. Der Ansatz im Haushaltsplan 2015 konnte um 60.835,10 € (= 13,39%) unterschritten werden. Gegenüber dem Vorjahr 2014 sind diese Kosten ebenfalls gesunken, um 30.479,76 € bzw. 7,19%.

?         Die Ausgaben für die Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Gruppierungsziffer 672) betrugen im Jahr 2015 insgesamt 84.869,12 €. Sie lagen damit um 15.930,88 € (= 15,80%) unter dem Haushaltsansatz des Jahres 2015 in Höhe von 100.800,00 €. Auch das Rechnungsergebnis 2014 wurde um 11.076,56 € unterschritten (= 11,54%).

?         An Zuschüssen für lfd. Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen (Gruppierungsziffer 70) wurden im Jahr 2015 insgesamt 2.282.799,79 € verausgabt. Der Haushaltsansatz wurde damit um 76.159,79 € (= 3,45%) überschritten. Auch gegenüber dem Vorjahr 2014 haben sich die Kosten um 337.740,79 € (= 17,36%) erhöht.

?         An die Kindergärten „St. Michael“, „Rappelkiste“, „Arche“ sowie die Schülerhorte „St. Michael“ und „Nord“ (freigemeinnützige Träger) wurden im Jahr 2015 staatliche und kommunale Zuschüsse gem. Art. 18 ff BayKiBiG in Höhe von insgesamt 1.679.682,09 € weitergeleitet bzw. geleistet. Der Planansatz wurde damit um 74.882,09 € (= 4,67%) überschritten. Die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr 2014 lag bei 276.063,39 € (= 19,67%). Der kommunale Anteil der Zuschüsse lag 2015 bei 772.939,24 €, gegenüber 658.164,18 € im Vorjahr 2014.

?         Die im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Zinsausgaben (Gruppierungsziffer 80) in Höhe 95.000,00 € wurden um 56.122,04 € (= 59,08%) unterschritten. Gegenüber 2014 waren dies Minderausgaben von 23.807,32 € (= 37,98%).

?         Die Gewerbesteuerumlage lag im Jahr 2015 mit 1.009.776,00 € um 69.224,00 € (= 6,42%) unter dem Haushaltsansatz von 1.079.000,00 €. Gegenüber dem Rechnungsjahr 2014 waren dies Minderausgaben in Höhe von 550.771,00 € (= 35,29%). Der im Vergleich zu 2014 deutliche Rückgang der Gewerbesteuerumlage in 2015 ist auf die ebenfalls deutlich gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen zurückzuführen. 

?         Die Kreisumlage lag im Jahr 2015 mit 5.034.097,48 € um 32.902,52 € (= 0,65%) knapp unter dem Haushaltsansatz von 5.067.000,00 €. Gegenüber dem Vorjahr 2014 bedeutet dies Minderausgaben von -797.199,10 € (= 13,67%).

?         Bei den kostenrechnenden Einrichtungen ergab der nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelte Ausgleichsbetrag in allen drei Bereichen eine rechnerische Unterdeckung. Beim UA 7000 (Abwasserbeseitigung) ergab sich im Jahr 2015 ein Unterdeckungsbetrag in Höhe von 188.615,00 €. Der Betrag wurde der Sonderrücklage für den Ausgleich von Gebührenschwankungen entnommen. Im Bereich des UA 7200 (Abfallbeseitigung) ergab sich eine Unterdeckung in Höhe von 34.438,27 €, im Bereich des UA 8150 (Wasserversorgung) wurde ein ermittelter Betrag in Höhe von 11.640,28 € der Sonderrücklage entnommen.

B)           Vermögenshaushalt


EINNAHMEN


?         Die Einnahmen aus Zuführungen des Verwaltungshaushaltes (Gruppierungsziffern 3000,3030) in Höhe von insgesamt 3.787.025,38 € überschritten den Haushaltsansatz von 1.736.105,00 € um 2.050.920,38 € (= 118,13%). Gegenüber 2014 bedeutet dies Mehreinnahmen in Höhe von 772.342,89 € (= 25,62%).

?         Die Rücklagenentnahme (Gruppierungsziffer 31) blieb mit 234.693,55 € (= 69,81%) unter der im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Summe von 777.415,00 €. Gegenüber dem Jahr 2014 bedeutete dies Mehreinnahmen in Höhe von 232.321,93 €.

?         Die Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens (Gruppierungsziffer 34) belaufen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 937.757,88 €. Der Haushaltsansatz von 615.750,00 € wurde somit um  322.007,88 € (= 52,30%) überschritten. Gegenüber 2014 ist diese Einnahmeposition um 696.779,82 € (= 42,63%) gesunken.

?         Aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten (Gruppierungsziffer 35) wurden im Rechnungsjahr 2015 insgesamt 1.030.144,16 € erzielt. Der Haushaltsansatz von 1.604.500,00 € wurde dabei mit 574.355,84 € (= 35,80%) unterschritten. Gegenüber 2014 waren dies allerdings Mehreinnahmen von 186.394,99 € (= 22,09%).

?         Die im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen durch das Land (Gruppierungsziffer 36) in Höhe von 413.925,00 € wurden bei Einnahmen von - 269.730,22 € um  683.655,22 € unterschritten. Die negative Darstellung des Sollergebnisses 2015 resultiert aus dem Abgang alter Haushaltseinnahmereste, die überwiegend neu veranschlagt wurden.

AUSGABEN

?         Die Ausgaben für die Rücklagenzuführungen (Gruppierungsziffer 91) beliefen sich im Rechnungsjahr 2015 auf insgesamt 1.410.424,41 € und überschritten damit den Haushaltsansatz von 152.430,00 € um 1.257.994,41 €. Diese Steigerung resultiert insbesondere aus der möglich gewordenen Zuführung zur Allgemeinen Rücklage (1.344.331,19 €). Der Rücklage Bausparvertrag wurden 2015 120.261,08 € zugeführt.

?         Die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken (Gruppierungsziffer 932) beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt -421.368,50 €. Das Rechnungsergebnis liegt damit um 1.212.868,50 € unter dem veranschlagten Haushaltsansatz in Höhe von 791.500,00 €. Die negative Darstellung des Sollergebnisses 2015 resultiert aus dem Abgang alter Haushaltsausgabereste, die überwiegend neu veranschlagt wurden.

?         Für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (Gruppierungsziffer 935) wurden im Jahr 2015 insgesamt 184.251,93 € verausgabt. Der Haushaltsansatz von 1.145.325,00 € wurde damit um  -961.073,07 € (= 83,91%) unterschritten.

?         Für die Durchführung von Baumaßnahmen (Gruppierungsziffern 94,95,96) waren im Haushaltsplan insgesamt 6.852.800,00 € veranschlagt. Verausgabt wurden davon 4.077.047,39 €. Der Ansatz wurde damit um 2.775.752,61 € (= 40,51%) unterschritten. Dies resultiert aus Minderausgaben des Jahres 2015, u.a. für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg (749.355,55 €), die Umgestaltung des Dorfplatzes im Stadtteil Thal (584.572,92 €).

?         Für die Tilgung von Darlehen (Gruppierungsziffer 97) wurden im Jahr 2015 insgesamt 155.028,04 € verausgabt. Der Haushaltsansatz wurde um 971,96 € (= 0,62%) knapp unterschritten. Gegenüber 2014 ist diese Position um 8.536,31 € (= 5,83%) gesunken.

?         An Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen (Gruppierungsziffer 98) wurden im Jahr 2015 insgesamt 76.813,93 € verausgabt. Der Haushaltsansatz von 229.800,00 € wurde um 153.046,07 € (= 66,58%) unterschritten.

Die Jahresrechnung 2015 wird am 11.10.2016 und 12.10.2016 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft und anschließend dem Stadtrat zur Feststellung nach Art. 102 Abs. 3 GO vorgelegt.

Die Kämmerei wird dem Rechnungsprüfungsausschuss dazu den detaillierten Rechenschaftsbericht vorlegen.

Die Stadtratsmitglieder nehmen den Bericht im Wege einer kurzen Aussprache zur Kenntnis.

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7. Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg/ Thal Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 7

Empfehlung

Der Auftrag für die Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg/ Thal zum Gesamtpreis in Höhe von 353.918,67 € wird wie folgt vergeben:
- Los 1 (Fahrgestell): Fa. MAN Truck&Bus Deutschland GmbH Neu-Ulm: 77.588,00 €
- Los 2 (Aufbau): Fa. Rosenbauer Deutschland GmbH, Luckenwalde: 229.242,79 €
- Los 3 (Beladung): Fa. Rosenbauer Deutschland GmbH, Luckenwalde: 47.087,88 €
Die bei Haushaltsstelle 1301.9352 zusätzlich benötigten Mittel
(Ansatz 2016: 344.200 €) werden im Haushalt 2017 eingeplant.

Diskussionsverlauf

Nach Sachvortrag durch Herrn Bürgermeister Janson, der sich auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 04.07.2016 bezieht, ergeht folgender

Beschluss

Der Auftrag für die Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg/ Thal zum Gesamtpreis in Höhe von 353.918,67 € wird wie folgt vergeben:

- Los 1 (Fahrgestell): Fa. MAN Truck&Bus Deutschland GmbH Neu-Ulm: 77.588,00 €
- Los 2 (Aufbau): Fa. Rosenbauer Deutschland GmbH, Luckenwalde: 229.242,79 €
- Los 3 (Beladung): Fa. Rosenbauer Deutschland GmbH, Luckenwalde: 47.087,88 €

Die bei Haushaltsstelle 1301.9352 zusätzlich benötigten Mittel (Ansatz 2016: 344.200 €) werden im Haushalt 2017 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 8

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 9
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9.1. Feuerwehrgerätehaus Vöhringen Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 9.1

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth nimmt Bezug auf den Feuerwehrbedarfsplan in dem ausgeführt ist, dass für den Unterrichtsraum im Feuerwehrhaus Vöhringen ein zweiter Rettungsweg notwendig sei. Er fragt nach, wann dieser realisiert werde.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass zunächst die größeren Maßnahmen, wie Fertigstellung des neuen Feuerwehrgerätehauses in Illerberg und Ersatzbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen abgewickelt werden müssen, bevor neue bzw. weitere Projekte in Angriff genommen werden können. Man behalte die im Feuerwehrbedarfsplan vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch im Auge und arbeite diese unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten nach und nach ab.

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9.2. Stromanschlüsse für das Stadtfest Anfrage Herr Neher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 9.2

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Neher berichtet, dass beim Vöhringer Stadtfest vergangene Woche die im Zuge der Umgestaltung der Straße „Kirchplatz“ eingebauten Stromkästen Probleme gezeigt hätten. So sei der vor dem Josef-Cardijn-Haus installierte Kasten mit Wasser und Schlamm voll gelaufen, mit der Folge, dass dieser nicht mehr funktioniert habe. Weiterhin habe ein Stromkasten im Bereich der Kirche Probleme bereitet. Er fragt nach, wie dies behoben werden könne.

Antwort:
Herr Söhner führt hierzu aus, dass diese Mängel gegenüber der Baufirma angezeigt worden seien. Diese müsse nun prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Nachbesserungen notwendig sind.

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9.3. Teilweise Überflutung der Unterführung in der Straße "Rue de Vizille" Anfrage Herr Frick

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö 9.3

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Frick nimmt Bezug auf die Anfragen in der vergangenen Stadtratssitzung vom 30.06.2016 zum Unterwetterereignis und führt aus, dass die Unterführung im Bereich der „Rue de Vizille“ einige Male überschwemmt gewesen sei. Er bittet zu prüfen, wie man dies beheben kann, zumal dies die einzige Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sei.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson sichert eine Prüfung zu, wenngleich er selbst keine allzu große Überflutung festgestellt habe.

Datenstand vom 04.10.2016 15:47 Uhr