Datum: 07.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauanträge und Bauvoranfragen
1.1 Nutzungsänderung: Ausbau Schreinerei zu Wohnungen; Bauort: "Bahnhofstraße 32a" in Vöhringen (Flur-Nr. 192)
1.2 Aufbau einer Dachgaube sowie energetische Sanierung am bestehenden Gebäude; Bauort: "Bergstraße 14" in Illerberg (Flur-Nr. 951/1)
1.3 Neubau einer Garage; Bauort: "Hauptstraße 22" in Illerzell (Flur-Nr. 2/2)
1.4 Anbau eines Wintergartens und einer Doppelgarage an das bestehende Einfamilienhaus; Bauort: "Grenzweg 2" in Vöhringen (Flur-Nr. 969/9)
1.5 Bauvoranfrage für die Errichtung von 50 KFZ-Stellplätzen sowie Neubau eines Büro- und Sozialgebäudes; Bauort: "Werner-von-Siemens-Straße 1/3" in Vöhringen (Flur-Nr. 618 bzw. 599)
1.6 Ausbau des Dachraumes über der bestehenden Garage und Anbau eines Balkons; Bauort: "Nebelhornring 18" in Vöhringen (Flur-Nr. 958/85)
1.7 Abbruch Wohnhaus und Neubau eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: "Errachweg 3 und 5" in Illerberg (Flur-Nr. 53 Tlfl.)
1.8 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: "Im Oberfeld 1" in Illerzell (Flur-Nr. 59/31)
1.9 Sanierung Balkon West (Abbruch/Neubau) (NW), Neubau Balkon Süd (SW) sowie Anbau Eingangsbereich Nord (NO); Bauort: Obere Hauptstraße 12" in Illerberg (Flur-Nr. 24/4)
1.10 Neubau einer Garage; Bauort: "Gartenstraße 4/6" in Illerberg (Flur-Nr. 1497/1)
1.11 Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand; Bauort: "Memminger Straße 90" in Vöhringen (Flur-Nr. 1157)
2 Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Beratung und Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" Vorberatung
3 Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" - Beratung zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" Vorberatung
4 Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes; Widmung von Ortsstraßen; Pendlerparkplatz Illerberg an der Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn
5 Verschiedenes
6 Anträge und Anfragen

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1. Bauanträge und Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö 1
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1.1. Nutzungsänderung: Ausbau Schreinerei zu Wohnungen; Bauort: "Bahnhofstraße 32a" in Vöhringen (Flur-Nr. 192)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.1

Beschluss

„Gegen das geplante Bauvorhaben, dem von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.2. Aufbau einer Dachgaube sowie energetische Sanierung am bestehenden Gebäude; Bauort: "Bergstraße 14" in Illerberg (Flur-Nr. 951/1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.2

Beschluss

„Gegen die geplanten Bauvorhaben, denen von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.

Den beantragten und begründeten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Illerberg Nr. 2 a „Nordwestliche Burghalde“ wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.3. Neubau einer Garage; Bauort: "Hauptstraße 22" in Illerzell (Flur-Nr. 2/2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.3

Beschluss

„Gegen das geplante Bauvorhaben, dem von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.4. Anbau eines Wintergartens und einer Doppelgarage an das bestehende Einfamilienhaus; Bauort: "Grenzweg 2" in Vöhringen (Flur-Nr. 969/9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.4

Beschluss

„Gegen die geplanten Bauvorhaben, denen von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.5. Bauvoranfrage für die Errichtung von 50 KFZ-Stellplätzen sowie Neubau eines Büro- und Sozialgebäudes; Bauort: "Werner-von-Siemens-Straße 1/3" in Vöhringen (Flur-Nr. 618 bzw. 599)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.5

Beschluss

„Gegen die geplanten Bauvorhaben, denen von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.

Den beantragten und begründeten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Vöhringen Nord-West“ wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.6. Ausbau des Dachraumes über der bestehenden Garage und Anbau eines Balkons; Bauort: "Nebelhornring 18" in Vöhringen (Flur-Nr. 958/85)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.6

Beschluss

„Gegen die geplanten Baumaßnahmen, denen von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.7. Abbruch Wohnhaus und Neubau eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: "Errachweg 3 und 5" in Illerberg (Flur-Nr. 53 Tlfl.)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.7

Beschluss

„Gegen den vorgesehenen Abbruch des bestehenden Wohnhauses werden keine Einwendungen erhoben.

Gegen den geplanten Bau eines Doppelhauses mit Garagen (ohne Außen- und Gartenanlage) werden ebenfalls keine Einwendungen erhoben.

Den beantragten und begründeten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Witzighauser Straße/Westliche Gartenstraße“ wird grundsätzlich zugestimmt.

Nicht zugestimmt wird jedoch ausdrücklich den entsprechenden Befreiungen, welche im Zusammenhang mit der geplanten Anlegung insbesondere des Südgartens notwendig wären, d. h., die Stadt Vöhringen verweigert ihre Zustimmung zu der dargestellten Freiflächengestaltung insbesondere im südlichen Gartenbereich, weil nach ihrer Ansicht der Geländeverlauf im Bereich des Errachweges insbesondere aus Gründen des Ortsbildes grundsätzlich beibehalten werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.8. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: "Im Oberfeld 1" in Illerzell (Flur-Nr. 59/31)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.8

Beschluss

„Gegen das geplante Bauvorhaben, dem von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.

Den beantragten und begründeten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes „Illerzell Süd I“ wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.9. Sanierung Balkon West (Abbruch/Neubau) (NW), Neubau Balkon Süd (SW) sowie Anbau Eingangsbereich Nord (NO); Bauort: Obere Hauptstraße 12" in Illerberg (Flur-Nr. 24/4)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.9

Beschluss

„Gegen die geplanten Baumaßnahmen, denen von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange durchgreifend nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.10. Neubau einer Garage; Bauort: "Gartenstraße 4/6" in Illerberg (Flur-Nr. 1497/1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.10

Beschluss

„Gegen das geplante Bauvorhaben, dem von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.11. Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand; Bauort: "Memminger Straße 90" in Vöhringen (Flur-Nr. 1157)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 1.11

Beschluss

„Gegen das geplante Bauvorhaben, dem von der Stadt Vöhringen zu würdigende Belange nicht entgegenstehen, werden keine Einwendungen erhoben.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Beratung und Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2016 ö Beschließend 5

Sachverhalt



1        

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)


1.1        

Die im Rahmen des Unterrichtungs- und Erörterungstermins vom 17.09.2015 von den anwesenden Bürgern vorgebrachten Fragen konnten während des Unterrichtungs- und Erörterungstermins beantwortet werden. Anregungen, die eine Behandlung durch den Gemeinderat erforderlich machten, wurden nicht geäußert.



2        

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)


2.1        

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.04.2016 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 bis zum 13.05.2016 aufgefordert.


2.2        

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:
-        Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Regionalverband Donau-Iller, Ulm (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, Thierhaupten (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 33 (Bauleitplanung) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach (Schwaben) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach (Schwaben) (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Industrie- und Handelskammer Schwaben und Augsburg, Weißenhorn (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Netze Gesellschaft Südwest mbH, Munderkingen (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Schwaben Netz GmbH, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Terranets BW GmbH, Stuttgart (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Gemeinde Bellenberg (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Gemeinde Illerrieden (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Stadt Senden (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Stadt Weißenhorn (Stellungnahme ohne Anregung)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 21 (Kommunalrecht) (keine Stellungnahme)
-        Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 43 (Naturschutz und Landschaftsplanung) (keine Stellungnahme)
-        Kreisheimatpfleger, Hr. Richard Ambs, Elchingen-Thalfingen (keine Stellungnahme)
-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg (keine Stellungnahme)
-        BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn (keine Stellungnahme)
-        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein (keine Stellungnahme)
-        Evangelisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
-        Katholisches Pfarramt, Vöhringen (keine Stellungnahme)
-        Donau-Iller-Nahverkehrsbund, Ulm (keine Stellungnahme)


2.3        

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt:






2.3.1        

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege, Thierhaupten
Stellungnahme vom 12.04.2016:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die auf Seite 23 der Satzung in der Fassung vom 17.03.2016 ausreichend berücksichtigten Belange der Bodendenkmalpflege bitte ich durch einen gesonderten Unterpunkt mit der Bezeichnung "Denkmalschutz" oder "Bodendenkmäler" kenntlich zu machen.
Hinweis: Den aktuellen Bestand der Bodendenkmäler bietet der Bayerische Denkmal-Atlas auf unserer Homepage.
Abwägung/Beschluss:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Denkmalschutz werden in einem gesonderten Unterpunkt kenntlich gemacht.






2.3.2        

Landratsamt Neu-Ulm, Bauen - technischer Bereich
Stellungnahme vom 18.05.2016:
Das o. g. allgemeine Wohngebiet wird nur durch die Falkenstraße getrennt entlang zweier bestehender Gewerbegebiete („Westlich der ST2031 zwischen Reiherstraße, Straße "Haselgraben" und verlängerter Falkenstraße" und „Gewerbegebiet am Ring") geplant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Nutzungskonflikte auch im Bereich Immissionsschutz zu nennen und zu lösen.
Für die Ermittlung der Immissionssituation im Plangebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Büro Sieber (Stand: 22.1.2016) erstellt. Darin wird dargestellt, dass mit Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 zu rechnen ist:
?        Gewerbelärm tagsüber bis zu 4 dB(A) und nachts bis zu 9 dB(A)
?        Verkehrslärm tagsüber bis zu 6 dB(A) und nachts bis zu 4 dB(A)
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise auf die zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 durch Gewerbe- und Verkehrslärm werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.









Gewerbelärm:
Die Baufläche des allgemeinen Wohngebietes mit einer Breite von ca. 45 m soll ohne räumliche Trennung 160 m entlang der beiden Gewerbegebiete verlaufen. "Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen (hierunter fällt auch die Bauleitplanung) die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dieses Trennungsgebot ist Ausprägung des immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips ..." (Schreiben des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.7.2014 zum Thema „Lärmschutz in der Bauleitplanung"). Dieses Trennungsgebot wird hier, trotz erheblicher Überschreitungen der Orientierungswerte, nicht berücksichtigt.
Als Lösung für den Lärmkonflikt gibt Ziffer 2.23 des Textteiles an, dass eine ca. 50 m lange Lärmschutzmaßnahme durchgehend und fugendicht errichtet werden muss. Im nördlichen Teil des Typ 2 Süd soll die Maßnahme min. 6 m hoch und im südlichen Teil min. 10 m hoch sein. Andererseits schließt die Planung eine Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht aus, ohne die genaueren Gründe des Städtebaus darzulegen.
Als Lärmschutzmaßnahme kommen nach Ziffer 2.23 auch Wohn- und Nebengebäude in Betracht. Jedoch ist nicht ersichtlich, wie diese Planung durchgängig realisiert werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass schutzbedürftige Räume so realisiert werden müssen, dass sie nach TA Lärm nicht als Immissionsort gelten. Dies regelt Ziffer 2.21. Die zeitliche Relevanz der Bebaubarkeit regelt Ziffer 2.22.
Für die Abwägung bzgl. des einwirkenden Gewerbelärms wird nochmals deutlich gemacht, dass
?        der Beurteilungspegel im Plangebiet fast die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Nachtzeit erreichen, die für ein Gewerbegebiet max. zulässig sind,
?        das Trennungsgebot missachtet wird,
?        aktiver Lärmschutz durch Lärmschutzwände ohne weitergehende Ausführungen abgelehnt werden,
?        eine ca. 50 m lange Riegelbebauung zum Schutz des rückwärtigen Bereichs durchgängig und fugendicht mit festgelegten Mindesthöhen errichtet werden muss,
?        die angedachten Lärmschutzmaßnahmen für Wohngebäude in der ersten Reihe lediglich einen passiven Lärmschutz darstellen,
?        schutzbedürftige Räume in der ersten Reihe (im Typ 2 Süd) zum Gewerbegebiet hin so geplant werden müssen, dass sie nach TA Lärm keinen Immissionsort darstellen (z. B. nicht öffenbare Fenster, Lüftungseinrichtung) und
?        bei der Bebauung des Gebietes eine zeitliche Abstufung eingehalten werden muss (Riegelbebauung vor Wohnhäuser im hinteren Bereich).
Abwägung/Beschluss:
Die Höhe der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet ist bekannt und in der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 7.2.7.11 darauf hingewiesen.
Der Stadt Vöhringen wurde im Rahmen einer schalltechnischen Voruntersuchung (Büro Sieber vom 22.10.2015) vorgeschlagen, den Konflikt mit einer aktiven Lärmschutz-Maßnahme auch in Kombination mit der Ausweisung eines Mischgebietes zu lösen. Dieser Vorschlag wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 01.12.15 abgelehnt.
Der Stadtrat hat sich bewusst gegen die Ausweisung eines Mischgebietes entschieden, da der rechtsgültige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebietes Wohnbaufläche darstellt. Es wurde somit bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung abschließend geprüft, dass die Festsetzung eines Wohngebietes neben einem Gewerbegebiet möglich ist. Wäre die Festsetzung eines Wohngebietes direkt angrenzend zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht möglich gewesen, hätte dafür bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes eine entsprechende Darstellung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden müssen.
Des Weiteren sieht sich die Stadt Vöhringen einem erheblichen Bedarf an Wohnbaugrundstücken gegenüber. Bei Festsetzung eines Mischgebietes könnten im Bebauungsplan nicht alle Flächen zu Wohnbaugrundstücken entwickelt werden auf Grund des einzuhaltenden Mischungsverhältnisses, wodurch der vorhandene Bedarf an Wohnbaugrundstücken noch weniger gedeckt werden würde und dadurch eine noch höhere Ausbreitung in den Außenbereich notwendig wird. Diesen städtebaulichen Argumenten nach hat sich die Stadt Vöhringen entschieden, ausschließlich Wohnbaugrundstücke auszuweisen und den damit notwendigen Lärmschutz im Bebauungsplan zu regeln.
Die Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutz-Wand hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen aus städtebaulichen Gründen abgelehnt. So müsste die notwendige Lärmschutzwand eine Länge von 60 m und eine Höhe von 4 m vorweisen, was eine städtebauliche Trennung entlang der "Falkenstraße" zur Folge haben würde. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen sieht bei einer Lärmschutz-Wand von 4 m Höhe die nachhaltige Wirkung, dass der Straßenraum an städtebaulicher Erlebbarkeit verliert, Fußgänger diesen Straßenbereich meiden und sich ein Stellplatz für Lkw einbürgern könnte. Des Weiteren würde eine Lärmschutz-Wand die betroffenen privaten Grundstückseigentümer stark in der Grundstücksnutzung einschränken. So könnte keine Garagenzufahrt von Osten her erfolgen bzw. die Gebäude müssten sehr stark in Richtung Westen konzentriert werden. Derartige Einschränkungen möchte die Stadt Vöhringen vermeiden.
Es wurde daher bewusst entschieden, den Konflikt mit einem vorgelagerten Geschoßwohnungsbau in Verbindung mit einer unmittelbar angeschlossenen Garagenzeile zu lösen, so dass an den dahinterliegenden Gebäuden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und keine weiteren Lärmschutz-Maßnahmen erforderlich sind.
Die Durchgängigkeit dieser Lärmschutz-Maßnahme (Geschoßwohnungsbau mit Garagenzeile) kann durch deren Anordnung gewährleistet werden. Der Geschosswohnungsbau wird im Süden angeordnet und lückenlos (fugendicht) nördlich durch die Garagenzeile fortgeführt. Die dabei notwendigen Höhen werden im Bereich des Geschosswohnungsbaus durch die Geschosse an sich erreicht und im Bereich der Garagenzeile durch ein Satteldach. Des Weiteren soll das Grundstück durch die Stadt Vöhringen gemeinsam mit einem Bauherrn realisiert werden. Somit kann die Stadt Vöhringen selbst überprüfen, ob die notwendigen Höhen bzw. die fugendichte Ausführungen erfolgt.
Auch, dass für den Geschoßwohnungsbau erhöhte Anforderungen an die Bauausführung (z.B. durch nicht öffenbare Fenster oder verglaste Vorbauten) bestehen und eine zeitliche Abstufung bei der Bebauung des Gebietes eingehalten werden muss, ist der Stadt Vöhringen bewusst. Diese Einschränkungen werden aber in Anbetracht der optimierten städtebaulichen Situation in Kauf genommen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.








Verkehrslärm
Den Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 tagsüber und nachts und den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tagsüber wird begegnet, indem Schalldämmmaße der Außenbauteile, Orientierung der Fensteröffnungen und schallgedämmte Lüftungsanlagen in Ziffer 2.19 und Ziffer 2.20 gefordert werden.
Auch hier wird trotz Immissionsgrenzwertüberschreitung ohne weitergehende Ausführungen ein aktiver Lärmschutz abgelehnt. Dieser Interessenskonflikt ist ebenfalls sachgerecht abzuwägen.
Abwägung/Beschluss:
Eine aktive Lärmschutz-Maßnahme, z.B. in Form einer Lärmschutz-Wand, ist an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht anstrebenswert, da dies wie bereits oben beschrieben eine städtebauliche Trennung entlang der "Falkenstraße" zur Folge haben würde. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen befürchtet, dass der Straßenraum an städtebaulicher Erlebbarkeit verliert, Fußgänger diesen Straßenbereich meiden und sich ein Stellplatz für Lkw etablieren könnte. Des Weiteren würde eine Lärmschutz-Wand die betroffenen privaten Grundstückseigentümer stark in der Grundstücksnutzung einschränken. So könnte keine Garagenzufahrt von Osten her erfolgen bzw. die Gebäude müssten sehr stark in Richtung Westen konzentriert werden. Derartige Einschränkungen möchte die Stadt Vöhringen vermeiden.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.






2.3.3        

Landratsamt Neu-Ulm, Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme vom 03.05.2016:
Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht meinerseits keine Bedenken.
"Außerhalb des Protokolls" möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Absatz 3 in Ziffer 5.12 des Textteils lautet:
Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladearbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet werden.
Diese Formulierung finde ich etwas missverständlich.
Auf das Autowaschen auf Privatgrundstücken ist aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes generell zu verzichten.
Andrerseits kann das Abtanken von Heizöl (= Entladearbeiten gefährlicher Stoffe) wohl kaum untersagt werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Absatz zur "Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers…" wird redaktionell herausgenommen.







2.3.4        

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)
Stellungnahme vom 20.04.2016:
In der Stellungnahme vom 18.05.2015 wurde bereits auf die hohe Bonität der überplanten landwirtschaftlichen Fläche hingewiesen.
Sofern keine möglichen Erweiterungsflächen von geringer Bonität zur Verfügung stehen, bestehen von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach keine weiteren Einwendungen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Vöhringen ist sich durchaus auch der landwirtschaftlichen Bedeutung der überplanten Fläche bewusst. Durch die Darstellung von Wohnbauflächen im rechtsgültigen Flächennutzungsplan hat die Stadt Vöhringen jedoch bereits im Sinne der langfristigen städtebaulichen Entwicklung deutlich gemacht, den überplanten Bereich einer Wohnnutzung zuführen zu wollen. Zudem liegt der Stadt Vöhringen eine erhebliche Anzahl an konkreten Anfragen zu weiteren Wohnbaugrundstücken vor. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, hat die Stadt Vöhringen zunächst Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotentiale wie z.B. das Kellerberg-Areal genutzt. Da innerhalb des Stadtgebietes allerdings kurz- bis mittelfristig keine weiteren Nachverdichtungspotentiale zur Verfügung stehen, muss die Stadt Vöhringen im Außenbereich bauleitplanerisch tätig werden, da sonst eine Verschärfung des Wohnungsmarktes zu befürchten ist.
Es erfolgt daher keine Planänderung.






2.3.5        

Kreisbrandinspektion Neu-Ulm
Stellungnahme vom 16.05.2016:
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -grundsätzlich folgende Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 1.8/5 v. Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserdaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Nach Möglichkeit sind Oberflurhydranten einzubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Die Verkehrsflächen sind gemäß DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr" so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die Hinweise zum Brandschutz ergänzt.







2.3.6        

Staatliches Bauamt Krumbach (Schwaben)
Stellungnahme vom 11.04.2016:
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren, mit Angabe des Sachstandes
Belange, die durch das Staatliche Bauamt Krumbach zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.







2.3.7        

Bayersicher Bauernverband, Kreisverband Günzburg
Stellungnahme vom 17.09.2015:
(eingegangen am
13.05.2016)
An das Plangebiet grenzen landw. genutzte Grundstücke die über einen nördlich des Plangebietes verlaufenden Feldweg erschlossen werden, an. Soweit wir den Planunterlagen entnehmen können, wird der Feldweg im Zuge der Ausweisung des Baugebietes eingezogen. Wir sprechen uns deutlich gegen eine Einziehung des Weges aus, da dieser von den Bewirtschaftern der landw. Flächen dringend benötigt wird. Es ist auch sicher zu stellen, dass der Weg durch die später angrenzende Bebauung oder eventuell vorhandene Zäune bzw. Grundstückseinfriedungen, nicht verengt wird.
Die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Grundstücke ausgehenden Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, sind von den Anwohnern zu dulden. Wir weisen darauf hin, dass die landw. Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen wie auch teilweise in den späten Abendstunden, besonderes zur Erntezeit, erledigt werden müssen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der im Eigentum der Stadt befindliche "Hornungweg" (Fl.-Nr. 471) wird durch den Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" teilweise überplant und ist zukünftig als solcher nicht mehr nutzbar. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch weiterhin über den nördlich dieser Flächen verlaufenden Weg (Fl.-Nr. 555) erreichbar. Dieser Weg ist zudem besser ausgebaut. Aus Sicht der Stadt sind die Flächen so ausreichend erschlossen.
Ein Hinweis zu der auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung erwartenden Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche) ist im Bebauungsplan bereits enthalten.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.8        

Amprion GmbH, Dortmund
Stellungnahme vom 26.04.2016:
Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes verlaufen keine Höchstspannungsfreileitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Abwägung/Beschluss:
Die einleitenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.








Die externe Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Gemarkung lllerzell, Flurstück 97, liegt teilweise im 2 x 36,50 m = 73,00 m breiten Schutzstreifen unserer Freileitung.
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutz-streifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Die Freileitung ist durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich zu unseren Gunsten gesichert. In diesen Dienstbarkeiten ist u. a. festgeschrieben, dass jederzeit das Grundstück für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Leitung betreten werden kann.
Mit den geplanten Festsetzungen im Bereich der externen Ausgleichs-fläche erklären wir uns einverstanden, sofern und solange Amprion hierdurch keine nachteiligen Haftungsrisiken entstehen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Grundstück mit der Fl.-Nr. 97 wurde durch die Stadt Vöhringen inklusive der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gekauft. Der Zugang für die Amprion GmbH ist dadurch weiterhin gewährleistet. Die Lage der Freileitung der Amprion GmbH ist in Anlage 1 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Darüber hinaus entstehen durch die externe Ausgleichsfläche der Amprion GmbH keine nachteiligen Haftungsrisiken, da das Grundstück lediglich anders bewirtschaftet wird als vorher. Konflikte zwischen den bestehenden Leitungen und den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu erwarten. Dennoch wird zur Verdeutlichung die Lage der vorhandenen Leitungen mit Schutzzone in der Planskizze redaktionell ergänzt.






2.3.9        

Deutsche Telekom Technik GmbH, Ulm
Stellungnahme vom 12.05.2016:
Gegen Ihre Planung haben wir keine Einwände. Beiliegender Lageplan zu Ihrer Information.
Wir bitten Sie, uns über Beginn und Ablauf bei einer eventuellen Baumaßnahme so früh wie möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtlich zuständige PTI. Die Anschrift lautet:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Südwest
PTI 22 Ulm, PB 5
Olgastr. 63
89073 Ulm
oder Telefon (0731) 100-84721.
Wir bitten Sie der bauausführenden Firma mitzuteilen, vor Beginn der Maßnahme unseren aktuellen Leitungsbestand über unsere zentrale Trassenauskunft Planauskunft.Suedwest@telekom.de zu erheben.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes stattfinden, wird die Deutsche Telekom Technik frühzeitig durch die Stadt Vöhringen informiert. Daneben befinden sich die vorhandenen Telekommunikationsleitungen im öffentlichen Straßenraum und können somit nicht durch private Baumaßnahmen überbaut werden. Die Lage der Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom Technik GmbH sind in Anlage 2 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.10        

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München
Stellungnahme vom 02.05.2016:
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald ein Leitungsausbau im Bereich des Bebauungsplanes erfolgen sollte, wird sich die Stadt Vöhringen bei Bedarf frühzeitig mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH in Verbindung setzen.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.11        

LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg
Stellungnahme vom 10.05.2016:
Über die festgelegte Ausgleichsfläche (Flur-Nr. 97/0 der Gemarkung Illerzell) verläuft unsere 110-kV-Leitung Anlage 57001. Im beiliegenden Lageplan M 1:2000 sind die Leitungstrasse mit einer pauschalierten Schutzzone von jeweils 25,0 m beiderseits der Leitungsachse sowie die Maste 17 und 18 blau eingetragen.
Bitte übernehmen Sie die Leitungstrasse, die wir Ihnen bei Bedarf auch in digitaler Form zur Verfügung stellen können, in die Planunterlagen. Außerdem bitten wir, die beigefügten Auflagen und Hinweise "Flächennutzungsplan / Flurbereinigung" bezüglich der Hochspannungsleitung im Bereich der Ausgleichsfläche zu beachten.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei der genannten Ausgleichsfläche handelte es sich bisher um eine Ackerfläche, die nun im Rahmen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen als Buntbrache für die Feldlerche ausgeführt werden soll. Das bedeutet, dass eine Saatgutmischung eingesät wird und die Fläche abschnittsweise im Turnus von ein bis drei Jahren gemäht wird. Ein Gehölzaufwuchs ist daher nicht zu erwarten und auf Grund der Lebensraumansprüche der Feldlerche auch nicht erwünscht. Konflikte zwischen den bestehenden Leitungen und den vorgesehenen Maßnahmen sind daher nicht zu erwarten. Dennoch wird zur Verdeutlichung die Lage der vorhandenen Leitungen mit Schutzzone in der Planskizze redaktionell ergänzt (siehe hierzu auch Anlage 3 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage).








Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft ETEM (Energie-Textil-Elektro-Medienerzeugnisse) sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften durchgeführt werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Bereich der externen Ausgleichsfläche erfolgt keine Bebauung bzw. keine Bauarbeiten. Die Stadt Vöhringen wird trotzdem bei Veränderungen im Bereich der 110 kV-Leitung die LEW Verteilnetz GmbH entsprechend frühzeitig informieren.
Es erfolgt keine Planänderung.








Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Im Zuge der Arbeiten zur elektrischen Erschließung des Baugebietes kann auch die Straßenbeleuchtung wirtschaftlich erstellt werden. Wir bitten darum, deshalb rechtzeitig vor dem Straßenausbau einen entsprechenden Beleuchtungsvorschlag mit Angebot bei uns anzufordern.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes wird sich die Stadt Vöhringen frühzeitig mit der LEW Verteilnetz GmbH in Verbindung setzen.
Es erfolgt keine Planänderung.








Im Hinblick auf die Erweiterung der Wohnbauflächen innerhalb des Plangebietes des städtebaulichen Gesamtkonzepts, möchten wir bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Bau weiterer Trafostationen erforderlich ist, um eine gesicherte Stromversorgung des Plangebietes gewährleisten zu können. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Stationen können jedoch zum jetzigen Planungsstand noch nicht ermittelt werden.
Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in unser Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel. Die Trassenfestlegung ergibt sich dabei erst im Rahmen der Projektierung im Zuge der weiteren Baugebietserschließungen.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sobald weitere Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes bzw. in den Erweiterungsflächen erfolgen, wird frühzeitig eine Kontaktaufnahme durch die Stadt Vöhringen erfolgen. Darüber hinaus werden keine Versorgungsflächen für Trafostationen festgesetzt, da über § 14 Abs. 2 BauNVO eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden kann, falls in einem Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist.
Es erfolgt keine Planänderung.








Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 17.03.2016 haben wir keine Einwände, wenn die von uns genannten Punkte im weiteren Planungsverfahren berücksichtigt werden.
Abwägung/Beschluss:
Die abschließenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.






2.3.12        

Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH
Stellungnahme vom 20.04.2016:
von Seiten der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH wurde der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I", auf eigene Belange untersucht. Im Grundsatz bestehen gegen die geplante Bebauung von Seiten der Stadtwerke keine Einwände.
Die Versorgung mit Erdgas als Heizenergie ist aus den vorgelagerten Netzleitungen der Reiher- und Falkenstraße möglich. Um frühestmögliche Einbeziehung der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH in weitere Schritte möchten wir Sie hiermit bitten.
Abwägung/Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sollte eine Versorgung der geplanten Wohnbaugrundstücke mit Erdgas durch die Stadt Vöhringen gewünscht werden, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme zwischen der Stadt Vöhringen und den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm erfolgen. Die bestehenden Leitungen der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm werden in Anlage 4 zu dieser Abwägungs- und Beschlussvorlage dargestellt.
Es erfolgt keine Planänderung.









3        

Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)


3.1        

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11.04.2016 bis 13.05.2016 mit der Entwurfsfassung vom 17.03.2016 statt.


3.2        

Von folgenden Bürgern (Öffentlichkeit) wurden Anregungen geäußert, die wie folgt behandelt werden:






3.2.1        

Bürger 1,
Franz Stegmann, Waldseestraße 60, 89269 Vöhringen
Stellungnahme vom 11.05.2016:
Wie Ihnen bekannt sein wird, betreibe ich in lllerzell einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung im Vollerwerb. Von der Aufstellung des Bebauungsplanes bin ich betroffen und nehme daher zur Aufstellung des in Betreff genannten Bebauungsplanes Stellung.
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des Grundstückes Flurnummer 476, Untere Hornung. Soweit ich den Planunterlagen entnehmen kann, soll der zwischen meinem Grundstück und dem überplanten Grundstück verlaufende Feldweg im Zuge der Ausweisung des Baugebietes eingezogen werden. Ich bin gegen diese Einziehung, da ich den Weg zur Bewirtschaftung meines Grundstückes dringend benötige. Der Weg darf durch die dann angrenzende Bebauung oder eventuelle Zäune, nicht verengt werden. Außerdem verlange ich, dass die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Grundstücke ausgehenden Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, von den Anwohnern zu dulden sind. Ich weise darauf hin, dass die von mir zu verrichtenden Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen wie auch teilweise in den späten Abendstunden, besonderes zur Erntezeit, erledigt werden müssen.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der im Eigentum der Stadt befindliche "Hornungweg" (Fl.-Nr. 471) wird durch den Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" teilweise überplant und ist zukünftig als solcher nicht mehr nutzbar. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch weiterhin über den nördlich dieser Flächen verlaufenden Weg (Fl.-Nr. 555) erreichbar. Dieser Weg ist zudem besser ausgebaut. Aus Sicht der Stadt sind die Flächen so ausreichend erschlossen.
Ein Hinweis zu der auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung erwartenden Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche) ist im Bebauungsplan bereits enthalten.
Es erfolgt keine Planänderung.









4        

Anlagen







4.1        

Lageplan zur Stellungnahme der Amprion GmbH vom 26.04.2016

4.2        

Lageplan zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 12.05.2016

4.3        

Lageplan zur Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH vom 10.05.2016

4.4        

Lageplan zur Stellungnahme der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm vom 20.04.2016


Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen bezieht sich auf die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 30.06.2016 und macht sich die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 zu Eigen.

       Die Sitzungsvorlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2. Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung
eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 14.07.2016.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 14.07.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:


„Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl.I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ in öffentlicher Sitzung am 14.07.2016 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 14.07.2016.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr. 97 (Teilfläche) der Gemarkung Illerzell.

§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 14.07.2016.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 14.07.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Sieber vom gleichnamigen Büro.
Sodann führt H err Sieber einleitend aus, dass aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Satzungsbeschluss möglich sei und erläutert anschließend kurz die einzelnen Rückmeldungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie des sich äußernden Bürgers.

Beschluss

„1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen bezieht sich auf die Inhalte der Sitzungsvorlage vom 30.06.2016 und macht sich die diesbezüglichen Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 17.03.2016 zu Eigen.

       Die Sitzungsvorlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2. Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung
eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 14.07.2016.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I" in der Fassung vom 14.07.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:


„Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl.I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen den Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ in öffentlicher Sitzung am 14.07.2016 beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 14.07.2016.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr. 97 (Teilfläche) der Gemarkung Illerzell.

§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 14.07.2016.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 14.07.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Falkenstraße und Storchenweg I“ der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" - Beratung zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 29.09.2016 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Vöhringen hat sich zuletzt am 2. Juni 2016 mit dem in Aufstellung befindlichen Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ befasst.

In dieser Sitzung wurde u. a. ausgeführt, dass hinsichtlich der Thematik des Immissionsschutzes noch zwei Gutachten einzuholen sind:

-        Einerseits müsse geklärt werden, welche Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erwarten ist und wie diese gegebenenfalls durch Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen gemindert werden kann,

-        andererseits müsse nachgewiesen werden, unter welchen Voraussetzungen das angedachte Parkhaus die festzuschreibenden flächenbezogenen Schallleistungspegel einzuhalten in der Lage ist.

Grundsätzlich sind insofern diese gutachterlichen Erhebungen Voraussetzung dafür, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ formalrechtlich wirksam eingeleitet werden kann.

Die Schalltechnische Untersuchung des Büros Sieber liegt bereits vor. Inwieweit hingegen die durch das Ingenieurbüro Müller-BBM zu erstellende „Schalltechnische Beurteilung eines Parkhauses“ zur Sitzung des Stadtrates am 14. Juli 2016 vorliegen wird, kann noch nicht gesagt werden.

Die diesbezügliche Beauftragung konnte erst sehr kurzfristig erfolgen.
Andererseits waren für die Erstellung der „Schalltechnischen Beurteilung eines Parkhauses“ eine nochmalige Konkretisierung zu den zu erwartenden Parkvorgängen nötig.

Vorab kann jedoch schon darauf verwiesen werden, dass die angedachte Verlegung der Kreisstraße NU 14 (Verlängerung der Vöhlinstraße) dazu führen wird, dass einige Gebäude- und Wohnungseigentümer aufgrund der prognostizierten bzw. ermittelten Schallwerte zumindest einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben werden.
Beispielhaft seien hier lärmoptimierte Fenster und mechanische Lüftungen genannt.

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" in der Fassung vom 14.07.2016.

Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag   -   Alternativ

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte" in der Fassung vom 14.07.2016 mit folgenden Änderungen:

…….
…....

Dieser so geänderte Entwurf erhält das Fassungsdatum 15.07.2016.

Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson führt einleitend zu diesem Thema aus, dass das zweite angeforderte und für eine sachgerechte Entscheidung ebenfalls notwendige Gutachten noch fehle, weswegen heute keine Beschlussfassung möglich sei.
Sobald auch das zweite Gutachten vorliege, werde dieser Punkt wieder auf die Tagesordnung gesetzt.
Es könne, so Bürgermeister Janson weiter, recht sicher davon ausgegangen werden, dass eine abschließende Beratung und Entscheidung im September möglich sein müsste.

Anschließend erläutert Herr Sieber nochmals kurz den Bebauungsplanentwurf und geht dabei insbesondere auf die immissionsschutzrechtliche Thematik ein.

Konkret stellt er dar, dass sein Büro bei dem erstellten Gutachten die Emissionen der Wieland-Werke AG so umfassend berücksichtigt habe, dass das Gutachten hier nicht angreifbar sei.
Nun müsse durch das zweite Gutachten nachgewiesen werden, dass das Parkhaus die ermittelten Schallleistungspegel einhalten könne.

Herr Sieber äußert sich zuversichtlich, dass dies bei Berücksichtigung von diversen Emissionsmindernden Maßnahmen gelingen werde.

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4. Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes; Widmung von Ortsstraßen; Pendlerparkplatz Illerberg an der Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Im Jahr 2015 wurde aufgrund des Neubaus des Bypasses an der Autobahn A 7, Ausfahrt Vöhringen, der Pendlerparkplatz an die Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn verlegt.

Der Pendlerparkplatz liegt auf den Grundstücken Flur-Nr. 1652 Tlfl. und 1657 Tlfl. jeweils der Gemarkung Illerberg. Er liegt nördlich der Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn und südlich des Weges Flur-Nr. 1657 der Gemarkung Illerberg.

Laut Vereinbarung zwischen dem Straßenbauamt Krumbach und der Stadt Vöhringen liegen die Straßenbaulast und die Unterhaltsmaßnahmen bei der Stadt Vöhringen.

Mit dem Straßenbauamt wurde vereinbart, dass dieser Parkplatz von der Stadt Vöhringen als Ortsstraße gewidmet wird.

Die Widmung des Parkplatzes ist damit geboten, um ihm die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu geben.

Empfehlung

Der Pendlerparkplatz an der Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn (Flur-Nr. 1652 Tlfl. und Flur-Nr. 1657 Tlfl. jeweils der Gemarkung Illerberg), nördlich der Kreisstraße und südlich des Weges Flur-Nr. 1657 der Gemarkung Illerberg, wird als Ortsstraße gewidmet.
Der Parkplatz hat eine Länge von 75 m und eine Tiefe von 16 m. Der Parkplatz ist ausgebaut.

Straßenbaulastträger ist die Stadt Vöhringen.

Das Straßenbestandsverzeichnis ist entsprechend zu ergänzen.

Beschluss

„Der Pendlerparkplatz an der Kreisstraße NU 14 nach Weißenhorn (Flur-Nr. 1652 Tlfl. und Flur-Nr. 1657 Tlfl. jeweils der Gemarkung Illerberg), nördlich der Kreisstraße und südlich des Weges Flur-Nr. 1657 der Gemarkung Illerberg, wird als Ortsstraße gewidmet.
Der Parkplatz hat eine Länge von 75 m und eine Tiefe von 16 m. Der Parkplatz ist ausgebaut.

Straßenbaulastträger ist die Stadt Vöhringen.

Das Straßenbestandsverzeichnis ist entsprechend zu ergänzen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö 5

Diskussionsverlauf

keine Wortmeldung

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6. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.07.2016 ö 6

Diskussionsverlauf

keine Wortmeldung

Datenstand vom 18.07.2016 16:06 Uhr