Datum: 27.04.2016
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:50 Uhr bis 18:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
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ö
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1 |
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1.1. Stadtratssitzung vom 17.03.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
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ö
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1.1 |
Beschluss
Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 17.03.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 11.04.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
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ö
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1.2 |
Beschluss
Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 11.04.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 14.04.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
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ö
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1.3 |
Beschluss
Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 14.04.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Neugestaltung der Dorfmitte Thal;
Bemusterung und Beschluss der Ausstattung für die Freianlagen und Pflasterflächen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
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ö
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Beschließend
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2 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrates vom 20.05.2015 wurde die Entwurfsplanung für die Umgestaltung der Dorfmitte in Thal beschlossen.
Darauf aufbauend wurde durch das Ingenieurbüro Wassermüller Ulm GmbH, Ulm,
sowie das Büro WGF Objekt Landschaftsarchitekten GmbH Franz Hirschmann die weitere Ausführungsplanung entwickelt.
Im Zuge der näheren Betrachtung durch das Fachbüro für Verkehrswesen, das
Büro Wassermüller Ulm GmbH, Ulm, musste festgestellt werden, dass die angedachte Querungshilfe, in Form einer Insel, aufgrund von verminderten Platzverhältnissen so nicht realisiert werden kann.
Mit dem Erhalt der Querungshilfe würde ein erheblicher möglicher Gestaltungsbereich wegfallen und der Straße zugeordnet werden müssen.
Grund hierfür wäre eine notwendige Aufweitung der Straße im Bereich der Querungshilfe auf bis zu 10,10 m.
Aufgrund des hier vorliegenden, eher kleineren Verkehrsaufkommens, empfehlen wir deshalb, auch zugunsten des Erhalts des Gestaltungsbereiches, auf die Querungshilfe
zu verzichten.
Alternativ könnte über die Anbringung eines Zebrastreifens nachgedacht werden.
Die näheren Ausstattungsmerkmale wie Pflasterung, Bepflanzung und Möblierung für die Dorfmitte in Thal können der beigefügten Ausstattungsbroschüre (Anlage 1 Seite 1-19) entnommen werden.
Die Pflastersteine sollen in zwei verschiedenen Formaten verlegt werden.
Angedacht ist ein sogenannter „wilder Verband“ welcher gerade für größere Flächen als nicht ganz so starr sondern eher aufgelockert empfunden wird.
Die Pflastersteine haben eine Stärke von 12 cm und sollen über einen grau/beige Farbton verfügen.
Ein Muster des Pflasters wird in der Sitzung durch das Landschaftsarchitekturbüro WGF Herrn Hirschmann vorgestellt.
Die Pflasterung könnte dann auch bei einem späteren Ausbau der vorhandenen Gehwege in Thal so fortgeführt werden.
Empfehlung
Die vom Büro WGF Objekt Landschaftsarchitekten GmbH Franz Hirschmann, Nürnberg, vorgestellte Ausstattung für die Freianlagen und Pflasterflächen zur Neugestaltung der Dorfmitte Thal vom 13.04.2016 wird gebilligt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Hirschmann und Frau Rudolph vom Büro WGF Objekt Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg. Zunächst geht Herr Hirschmann auf die in der ursprünglichen Planung vorgesehene Querungshilfe für Fußgänger über die Untere Hauptstraße ein und führt aus, dass diese nach näherer Betrachtung aufgrund von geringeren zur Verfügung stehenden Platzverhältnissen nicht realisiert werden kann.
Die von einigen Gremiumsmitgliedern alternativ vorgeschlagene Anbringung eines Zebrastreifens dürfte jedoch aufgrund des relativ geringen Verkehrsaufkommens nicht realisierbar sein. Zudem würde ein Zebrastreifen zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Beleuchtung und Beschilderung erfordern, die den dörflichen Charakter stören.
Sodann stellt Frau Rudolph die Ausstattungsvorschläge für den Dorfplatz wie Pflasterung, Bepflanzung und Möblierung vor. Diese werden von den Gremiumsmitgliedern insgesamt begrüßt. Lediglich bei den Pflastersteinen soll die Ausführung „Magnum LA Strada, RINN 797, gestrahlt“
und bei den Abfallbehältern das Modell „Beck: NICsmart Serie A 13 und 14 KAD Stahlblech, feuerverzinkt, pulverbeschichtet DM 703, Inhalt 56 l eckig“ zur Ausführung kommen.
Ein Gremiumsmitglied regt an, die Bushaltestellen im gesamten Stadtgebiet, so auch beim Dorfplatz Thal, mit einheitlichen Wartehäuschen auszustatten. Hierzu erläutert Herr Hirschmann, dass die in der Planung vorgeschlagene Gestaltung der Bushaltestellen Teil des Konzeptes für den Dorfplatz Thal ist. Die in Thal vorgesehene Ausführung orientiere sich laut Herrn Söhner an den beim neu gestalteten Kirchplatz in Vöhringen kürzlich aufgestellten Wartehäuschen.
Der Baubeginn für die Neugestaltung des Dorfplatzes Thal ist laut Herrn Hirschmann nach der Sommerpause im September / Oktober vorgesehen.
Im Ergebnis der Aussprache ergeht hierzu folgender
Beschluss
Die vom Büro WGF Objekt Landschaftsarchitekten GmbH Franz Hirschmann, Nürnberg, vorgestellte Ausstattung für die Freianlagen und Pflasterflächen zur Neugestaltung der Dorfmitte Thal vom 13.04.2016 wird mit den in der Sitzung vorgenommenen Modifizierungen beim Pflasterbelag und beim Abfallbehälter gebilligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen;
Vorstellung der Entwurfsplanung mit Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB im Zuge der öffentlichen Auslegung sowie Beschluss zur Trägerbeteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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14.04.2016
|
ö
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Vorberatung
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2 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
|
ö
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Beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die Stadt Vöhringen verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan,
der mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 14. November 1983 genehmigt wurde.
Mit Aufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 wurde ein Verfahren nach BauGB
zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05. September 2015 im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen, in der Ausgabe Nr. 15, bekannt gemacht.
Anlass für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die vorgesehene Aufstellung eines Bebauungsplanes „Vöhringen Nord-Ost IV“.
Eine kleine Teilfläche im Südosten, die im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen ist, soll im Zuge der Aufstellung des angedachten Bebauungsplanes „Vöhringen Nord-Ost IV“ städtebaulich mit Wohnbauflächen überplant werden.
Es handelt sich um einen Teilbereich, der sich als grüne Zunge von Osten her in das Baugebiet hinein schiebt.
Der Flächennutzungsplan sieht für die Bauflächen nach Norden, die noch nicht bebaut sind, regelmäßig wiederkehrende Verzahnungen zwischen Bebauung und Natur vor.
Aufgrund des sorgsamen Umgangs mit Flächenverbrauch und der zwischenzeitlich bekannten, geringen ökologischen Wertigkeit dieser Verzahnungen sieht die städtebauliche Planung für zukünftige Flächen einen Verzicht dieser Verzahnung vor.
Da damit eine wesentliche Änderung des städtebaulichen Grundgedankens und städtebaulichen Willens der Stadtplanung der Stadt Vöhringen verbunden ist, muss der Flächennutzungsplan trotz Geringfügigkeit der Fläche angepasst werden.
Der räumliche Geltungsbereich deckt sich mit dem des vorgesehenen Bebauungsplans.
Er liegt auf der Gemarkung Thal und umgreift die Flurstücke Nrn. 510/2, eine Teilfläche aus 510, eine Teilfläche aus 509 und eine Teilfläche aus 508.
Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 12.400 m².
Im Einzelnen gilt der Änderungs(vor-)entwurf des Büros Maslowski mit Planstand vom
14. April 2016 der die Planzeichnung, die Beschreibung, die Begründung und den Umweltbericht umfasst.
Empfehlung
Der als Anlage beiliegende (Vor-) Entwurf des Büros Maslowski vom 14. April 2016
zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen wird vom Rat der Stadt Vöhringen gebilligt und als (Vor-) Entwurf beschlossen.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Die Verwaltung wird beauftragt:
- die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen, öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu veranlassen;
- die frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen;
- die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Abwägung vorzulegen.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Vorstellung und Vorberatung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 14.04.2016. Nachdem keine weitere Aussprache gewünscht wird, ergeht folgender
Beschluss
Der als Anlage beiliegende (Vor-) Entwurf des Büros Maslowski vom 14. April 2016
zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen wird vom Rat der Stadt Vöhringen gebilligt und als (Vor-) Entwurf beschlossen.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Die Verwaltung wird beauftragt:
- die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen, öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu veranlassen;
- die frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen;
- die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Abwägung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplan "Vöhringen Nord-Ost IV";
Vorstellung der Entwurfsplanung mit Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB im Zuge der öffentlichen Auslegung sowie Beschluss zur Trägerbeteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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14.04.2016
|
ö
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Vorberatung
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3 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
|
ö
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Beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Stadt Vöhringen hat mit Aufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 ein
Verfahren nach BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Vöhringen Nord-Ost IV“, Gemarkung Thal, eingeleitet.
Die Aufstellung wurde am 05. September 2015 im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen, in der Ausgabe Nr. 15, bekannt gemacht.
Das Bebauungsplanverfahren wird parallel begleitet von einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im Flächennutzungsplan soll eine bislang als Grünfläche gewidmete, untergeordnete Teilfläche in der Südostecke als Wohnbaufläche definiert werden.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Absicht des Vorhabenträgers, Grundstücke für verschiedenste Wohnformen am nordöstlichen Ortsrand der Stadt herzustellen.
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes liegt nordöstlich des Berliner Rings.
Er bildet die zukünftige östliche Stadtgrenze ab.
Vorgesehen ist ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung.
Der räumliche Geltungsbereich zum Bebauungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen und liegt auf der Gemarkung Thal.
Er umgreift die Grundstücke Flur-Nr. 510/2, eine Teilfläche aus 510, eine Teilfläche aus 509 und eine Teilfläche aus 508.
Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 12.400 m².
Das Baugebiet soll städtebaulich von der verdichteten Bebauung mit bis zu vier Geschossen im Baugebiet Vöhringen Nord-Ost an die Ortsgrenze hinleiten.
Dem landesplanerischen Leitgedanken der Bayerischen Landesregierung folgend, soll durch zeitgemäßen Zuschnitt der Grundstücke ein ressourcenschonendes und flächeneffizientes Bauen ermöglicht werden.
Im westlichen Teil des Areals werden nach vorliegendem Vorentwurf drei Gebäude im Geschosswohnungsbau ermöglicht.
Entlang des Berliner Rings sind dabei bis zu vier Stockwerke zulässig, wobei das oberste Geschoss als Staffelgeschoss auszubilden ist.
Nach Osten staffelt sich die Bebauung in der Geschossigkeit bis auf zwei Stockwerke nach unten.
Die Wohnformen lockern zum östlichen Ortsrand hin sukzessive auf.
Im Quartierskern sieht der Vorentwurf Doppel- und Kettenhäuser mit bis zu drei Vollgeschossen vor.
Die Grundstücksgrößen für Einzel- und Doppelhäuser staffeln sich von ca. 310 m² bis ca. 740 m².
Das neue Baugebiet soll durch eine Ringstraße mit dem Ausbaugrad einer Anliegerstraße erschlossen werden.
Nach Osten wird die Stadt durch eine Ortsrandeingrünung abgerundet und ein Geh- und Radweg als Teil des Erholungskonzeptes Vöhringen auf längere Sicht konzipiert.
Im Einzelnen gilt der Bebauungsplan(vor-)entwurf des Büros Maslowski mit Planstand
14. April 2016, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung, der schalltechnischen Untersuchung zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes „Vöhringen Nord-Ost IV“ in Vöhringen mit Nummer LA 15-262-GO1.docx der BEKON Lärmschutz und Akustik GmbH vom 20. Januar 2016 und dem Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung bezüglich der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für den Bebauungsplan „Vöhringen Nord-Ost IV“, Stadt Vöhringen, des Büros für Landschaftsplanung und Artenschutz Dr. Andreas Schuler vom 05. März 2016.
Empfehlung
Der als Anlage beiliegende (Vor-) Entwurf des Büros Maslowski mit Planstand vom
14. April 2016 zum Bebauungsplan „Vöhringen Nord-Ost IV“ wird in der Variante, die eine einstreifige, gerade, nicht V-förmige Einmündung in das Baugebiet vorsieht (siehe Anlage „Alternative Straßenführung“), vom Rat der Stadt Vöhringen gebilligt und als (Vor-) Entwurf beschlossen.
Der (Vor-) Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Die Verwaltung wird beauftragt:
- die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen, öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu veranlassen;
- die frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen;
- die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zu weiteren Abwägung vorzulegen.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Vorstellung und Vorberatung des Bebauungsplanes „Vöhringen Nord-Ost IV“ in der Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses vom 14.04.2016. Nachdem keine weitere Aussprache gewünscht wird, ergeht folgender
Beschluss
Der als Anlage beiliegende (Vor-) Entwurf des Büros Maslowski mit Planstand vom
14. April 2016 zum Bebauungsplan „Vöhringen Nord-Ost IV“ wird in der Variante, die eine einstreifige, gerade, nicht V-förmige Einmündung in das Baugebiet vorsieht (siehe Anlage „Alternative Straßenführung“), vom Rat der Stadt Vöhringen gebilligt und als (Vor-) Entwurf beschlossen.
Der (Vor-) Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Die Verwaltung wird beauftragt:
- die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen, öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu veranlassen;
- die frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen;
- die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zu weiteren Abwägung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich "Vöhringen Nord-Ost";
Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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14.04.2016
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ö
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Vorberatung
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4 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
|
ö
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Beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Stadtverwaltung steht bekanntlich seit einiger Zeit mit einem mittelständischen regionalen Unternehmen aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung in Kontakt, welches auch ein konkretes Interesse an einer sehr zeitnahen Ansiedlung im Vöhringer Nordosten an der Staatsstraße 2031 hat.
Beabsichtigt ist eine Neuerrichtung des Betriebsstandortes des Unternehmens mit derzeit etwa 100 Mitarbeitern.
Der Flächenbedarf des Betriebes umfasst eine Größenordnung von etwa 2 - 2,5 ha.
Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen, dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Andere, alternativ geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit nicht zu Verfügung.
Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan seit 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen.
Die Verfügbarkeit möglicher Gewerbegrundstücke für Betriebsansiedlungen lässt sich in der Praxis in Vöhringen nicht so einfach realisieren.
Durch die nun beabsichtigte Betriebsansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal könnte erstmals wieder die Entwicklung des beabsichtigten Gewerbestandortes Vöhringen Nord-Ost in Angriff genommen werden, wodurch die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Das gegenständliche bislang landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist planungsrechtlich derzeit zwar noch dem Außenbereich zuzuordnen.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist die nördliche Hälfte des vorgesehenen Grundstücks als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die südliche Hälfte als Grünflächen.
Für eine Gewerbeansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504 sind dadurch die Nutzungsmöglichkeiten des Gesamtgrundstückes erheblich eingeschränkt.
Durch den spitz zulaufenden Zuschnitt in der nördlichen Grundstückshälfte betrifft dies insbesondere Betriebsansiedlungen in der Größenordnung des konkreten Ansiedlungsvorhabens.
Aufgrund der Grundstücksanforderungen des Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Potenzials des verfügbaren Grundstücks Flur-Nr. 504 zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe auf dem Grundstück, ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, die über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen wie im aktuellen Flächennutzungsplan hinausreicht.
Entsprechend dem Entwicklungsgebot der Bauleitplanung kann die Festsetzung eines Gewerbegebietes durch einen Bebauungsplan nur erfolgen, wenn diese den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB).
Eine Gewerbenutzung des Gesamtgrundstückes wird demzufolge planungsrechtlich erst zulässig, wenn eine Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt sind.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan sieht im Gesamtbereich Vöhringen Nord-Ost zwischen Staatsstraße 2031 und Bahnlinie Neu-Ulm – Kempten neben gewerblichen Bauflächen mit einer Fläche von etwa 13 ha im Norden einen größeren Bereich zur künftigen Entwicklung von Wohnbauflächen im Süden (nördlich „Berliner Ring“) mit ca. 13,5 ha vor.
In der Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes werden die gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen durch eine etwa 125 m breite Grünfläche getrennt.
Aufgrund der räumlich-konzeptionellen Zusammenhänge, die bei einer Gewerbenutzung des Grundstücks Flur-Nr. 504 in der genannten Weise bestehen, schlägt die Stadtverwaltung eine Überprüfung der Plandarstellungen des Flächennutzungsplanes im Gesamtbereich Vöhringen Nord-Ost vor.
Gegenstand einer Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich Vöhringen Nord-Ost sind insbesondere folgende städtebauliche Zielsetzungen und Belange:
- Anpassung der Gewerbeflächendarstellung bzw. -entwicklung an bestehende Flächennachfragen und Belange der Wirtschaft durch eine Erweiterung gewerblicher Bauflächen nach Süden
- Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur Vereinbarkeit und städtebaulichen Gliederung von Wohnen und Gewerbe
- Anpassung der Ausdehnung geplanter Wohnbauflächen in Nord-Süd-Erstreckung einschließlich innerer Durchgrünung im Bereich Vöhringen Nord-Ost nördlich des Berliner Ringes, u. a. vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses einer nach heutigen Maßstäben gewünschten kompakten und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung und unter Berücksichtigung der langfristigen Sicherung der Wohnbauentwicklung der Stadt Vöhringen
- Anpassung (Reduzierung) der Grünflächendarstellung (Grünzäsur) zwischen gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Belangen des Immissionsschutzes und Erhalt einer städtebaulichen Gliederung
- Berücksichtigung von Belangen der Verkehrserschließung des Gesamtbereiches Vöhringen Nord-Ost
Die Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes begründet sich insbesondere durch die Ausweisung von den Anforderungen der Wirtschaft genügenden Gewerbeflächen (z. B. Flächenzuschnitt) unter Berücksichtigung der eingeschränkten Flächenverfügbarkeiten in Vöhringen und einer besonderen Standortgunst des Bereiches Vöhringen Nord-Ost durch die gute Erreichbarkeit.
Es besteht dabei das Potenzial der Erschließung eines seit langem vorgesehenen neuen Gewerbestandortes zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur in Vöhringen.
Durch eine vertretbare Anpassung von im Flächennutzungsplan planerisch dargestellten Grünflächen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes die längerfristige Wohnbauflächenentwicklung im Nordosten Vöhringens weiterhin gesichert werden kann.
Der beabsichtigte Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes
umfasst zwischen Staatsstraße 2031 und Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten eine Fläche von ca. 36,5 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches berücksichtigt die laufende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Wohnbauflächen im Süden und bezieht gewerbliche Bauflächen im Norden nur insoweit ein, als ein Zusammenhang mit der Änderung der Planungskonzeption des Flächennutzungsplanes besteht (z. B. bzgl. Verkehrserschließung).
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist ferner die künftige verkehrliche Anbindung der Bauflächen des Gesamtbereiches Vöhringen Nord-Ost an die Staatsstraße 2031 zu berücksichtigen (Gewerbeflächen und Wohnbauflächen).
Hierzu wird eine Verkehrsuntersuchung für den Bereich Vöhringen Nord-Ost durchgeführt, die mögliche Lösungen für die Anbindung geplanter Bauflächen des Gesamtbereiches an die Staatsstraße 2031 untersucht, z. B. Knotenpunkt im Nordosten der Gewerbeflächen (Höhe bestehende Zufahrt Unterer Schrankenweg) oder Knotenpunkt zwischen den Gewerbeflächen und Wohnbauflächen.
Durch den vorgeschlagenen Aufstellungsbeschluss für eine 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ wird die Aufnahme der Bauleitplanung für den gegenständlichen Planbereich durch das beschlussfassende Gremium bestätigt.
Konkrete inhaltliche Darstellungen der Planung können erst nach Ausarbeitung eines Vorentwurfes und auf Grundlage von Ergebnissen der beabsichtigten Verkehrsuntersuchung erfolgen.
Die Planungskosten der Flächennutzungsplanänderung trägt zu zwei Drittel
die Stadt Vöhringen und zu einem Drittel der ansiedlungswillige Vorhabenträger.
Die Kosten der Verkehrsuntersuchung trägt allein die Stadt Vöhringen.
Mit der Erstellung der Planunterlagen und der Begleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft, Krumbach beauftragt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich Vöhringen Nord-Ost ist im Parallelverfahren zu der erforderlichen Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ für den Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal vorgesehen.
Auf folgende Anlagen darf verwiesen werden:
- Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungsplan Stadt Vöhringen im Bereich Vöhringen Nord-Ost, Kling Consult vom 4. April 2016,
- Übersichtslageplan beabsichtigter Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kling Consult vom 4. April 2016.
Empfehlung
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Durchführung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich dieser Änderung ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst einen Bereich von ca. 36,5 ha zwischen Staatsstraße 2031 im Osten, Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten im Westen, Gemeindestraße „Berliner Ring“ im Süden und Feldweg „Unterer Schrankenweg“ im Norden.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Die Bauleitplanung wird zur Deckung des Bedarfes an gewerblichen Bauflächen und der Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im räumlich-funktionalen Zusammenhang erforderlich.
Die Planung dient der Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost mit einer Erweiterung von gewerblichen Bauflächen und Anpassung geplanter Wohnbau- und Grünflächen unter Berücksichtigung von Belangen der Erschließung.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Vorstellung und Vorberatung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“
in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 14.04.2016. Nachdem keine weitere Aussprache gewünscht wird, ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Durchführung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich dieser Änderung ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst einen Bereich von ca. 36,5 ha zwischen Staatsstraße 2031 im Osten, Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten im Westen, Gemeindestraße „Berliner Ring“ im Süden und Feldweg „Unterer Schrankenweg“ im Norden.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Die Bauleitplanung wird zur Deckung des Bedarfes an gewerblichen Bauflächen und der Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im räumlich-funktionalen Zusammenhang erforderlich.
Die Planung dient der Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost mit einer Erweiterung von gewerblichen Bauflächen und Anpassung geplanter Wohnbau- und Grünflächen unter Berücksichtigung von Belangen der Erschließung.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031";
Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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14.04.2016
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ö
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Vorberatung
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5 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
|
27.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Die Stadtverwaltung steht bekanntlich seit einiger Zeit mit einem innovativen mittelständischen regionalen Unternehmen aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung in Kontakt, welches ein konkretes Interesse an einer sehr zeitnahen Ansiedlung im Vöhringer Nordosten an der Staatsstraße 2031 hat. Beabsichtigt ist eine Neuerrichtung des Betriebsstandortes des Unternehmens mit derzeit etwa 100 Mitarbeitern.
Der Flächenbedarf des Betriebes umfasst eine Größenordnung von etwa 2 - 2,5 ha.
Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen, dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Andere, alternativ geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit in dieser Größenordnung nicht zu Verfügung.
Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan seit 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen.
Die tatsächliche Verfügbarkeit möglicher Gewerbegrundstücke für Betriebsansiedlungen ist in der Praxis in Vöhringen allerdings aufgrund der vielfach gegebenen fehlenden Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer nur schwer realisierbar.
Durch die nun beabsichtigte Betriebsansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal könnte erstmals wieder die Entwicklung des beabsichtigten Gewerbestandortes Vöhringen Nord-Ost in Angriff genommen werden und dadurch die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Das gegenständliche Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal wird bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist planungsrechtlich derzeit dem Außenbereich zuzuordnen. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gewerbenutzung des Grundstückes wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist die nördliche Hälfte des Grundstücks als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die südliche Hälfte als Grünflächen.
Für eine Gewerbeansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504 sind dadurch die Nutzungsmöglichkeiten des Gesamtgrundstückes erheblich eingeschränkt.
Durch den spitz zulaufenden Zuschnitt in der nördlichen Grundstückshälfte betrifft dies insbesondere Betriebsansiedlungen in der Größenordnung des konkreten Ansiedlungsvorhabens. Aufgrund der Grundstücksanforderungen des Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Potenzials des verfügbaren Grundstücks Flur-Nr. 504 zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe auf dem Grundstück ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, die über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen wie im aktuellen Flächennutzungsplan hinausreicht.
Entsprechend dem Entwicklungsgebot der Bauleitplanung ist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der eine Gewerbenutzung des Gesamtgrundstückes vorsieht, parallel zum Bebauungsplan eine Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen erforderlich.
Bezüglich der verkehrlichen Anbindung des Gewerbegebietes ist beabsichtigt, im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung zur Flächennutzungsplanänderung zu prüfen, in welcher Lage ein Knotenpunkt an der Staatsstraße 2031 gewählt werden soll, um die künftige verkehrliche Erschließung des Gesamtbereiches Vöhringen Nordost zu berücksichtigen.
Die verkehrliche Anbindung des Bebauungsplangebietes an die Staatsstraße 2031 ist grundsätzlich im Norden des beabsichtigten Baugrundstückes im Bereich eines bestehenden Wirtschaftsweges mit vorhandener Linksabbiegespur an der Staatsstraße 2031 möglich („Unterer Schrankenweg“); gegenüber der Einmündung der Zufahrtsstraße zum städtischen Wertstoffhof.
Gemäß dem bisherigen Abstimmungsstand mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach ist aufgrund der übergeordneten Verkehrsfunktion der Staatsstraße 2031 im Straßenverlauf zwischen Kreisverkehr Staatsstraße 2031/Illerberger Straße im Süden und Bahnüberführung im Norden kein weiterer Knotenpunkt an der Staatsstraße möglich.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der o. g. Verkehrsuntersuchung die planungsrechtliche Sicherung notwendiger Flächen für eine öffentliche Erschließung des Plangebietes zur Anbindung an die Staatsstraße 2031 erforderlich.
Zur Sicherstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des beabsichtigten Ansiedlungsvorhabens und weiterer gewerblicher Nutzungen auf dem Grundstück
Flur-Nr. 504 wird von der Stadtverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes vorgeschlagen.
Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ soll die Grundstücke Flur-Nr. 504 und 509/1 (Feldweg „Birkenweg“), jeweils Gemarkung Thal umfassen.
Des Weiteren sind Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes zur Anbindung an die Staatsstraße 2031 Gegenstand des beabsichtigten Geltungsbereiches. Diese umfassen nach derzeitigem Stand den Bereich der bestehenden Einmündungen „Unterer Schrankenweg“ im Norden des Plangebietes.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Größe des Plangebietes beträgt derzeit ca. 6,0 ha.
Durch den vorgeschlagenen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nordost I an der Staatsstraße 2031“ wird die Aufnahme der Bauleitplanung für den gegenständlichen Planbereich durch das beschlussfassende Gremium bestätigt. Konkrete inhaltliche Darstellungen der Planung können erst nach Ausarbeitung eines Vorentwurfes unter Berücksichtigung maßgeblicher Planungsbelange erfolgen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine Behandlung relevanter städtebaulicher und umweltbezogener Belange (z. B. Verkehrserschließung, Immissionsschutz Gewerbelärm, Grünordnung mit naturschutzfachlicher Eingriffsregelung, spezieller Artenschutz).
Die Planungskosten des Bebauungsplanes trägt der ansiedlungswillige Vorhabenträger.
Mit der Erstellung der Planunterlagen und der Begleitung des Bauleitplanverfahrens wird die Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft Krumbach beauftragt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im parallelen Verfahren mit der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen.
Auf den beigefügten „Übersichtslageplan beabsichtigter Geltungsbereich Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“, Kling Consult vom 4. April 2016“ darf verwiesen werden.
Empfehlung
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 504, 509/1, jeweils Gemarkung Thal westlich der Staatsstraße 2031 sowie Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes im Bereich
Staatsstraße 2031/Unterer Schrankenweg.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Gewerbeflächen entsprechend der Erfordernisse und Belange der Wirtschaft erforderlich.
Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung eines Gewerbegebietes unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Vorstellung und Vorberatung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2013
“ in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 14.04.2016. Nachdem keine weitere Aussprache gewünscht wird, ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 504, 509/1, jeweils Gemarkung Thal westlich der Staatsstraße 2031 sowie Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes im Bereich
Staatsstraße 2031/Unterer Schrankenweg.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Gewerbeflächen entsprechend der Erfordernisse und Belange der Wirtschaft erforderlich.
Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung eines Gewerbegebietes unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplan "Wohngebiet Witzighauser Straße Nord", Ortsteil Illerberg;
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit paralleler Flächennutzungsplanänderung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
14.04.2016
|
ö
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Vorberatung
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6 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
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27.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Im Ortsteil Illerberg besteht seit geraumer Zeit ein dringender örtlicher Bedarf an kurzfristig bebaubaren Einfamilienhausgrundstücken, der derzeit nicht befriedigt werden kann.
In innerörtlicher Lage des Ortsteils bestehen zwar noch freie Grundstücksflächen, die möglicherweise auch für eine Bebauung geeignet wären.
Diese stehen aber derzeit defacto nicht zur Verfügung.
Das vorgesehene Plangebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 1,7 ha umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 998, 999 sowie eine Teilfläche von 987, jeweils der Gemarkung Illerberg, und eignet sich auf Grund seiner topographischen Hanglage Richtung Westen für eine Wohnbebauung.
Damit könnte der örtliche Bedarf von Illerberg an Einfamilienhausgrundstücken für einen kurz- und mittelfristigen Zeitraum abgedeckt werden.
Die Verkehrsemissionen der Autobahn A 7 können dabei durch aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Witzighauser Straße wohl so vermindert werden, dass die Vorgaben der einschlägigen DIN 18005 weitgehend eingehalten werden können.
Als Grundlage für die Entwicklung des vorgesehenen Wohngebietes auf den Flurstücken 998 und 999 wäre eine entsprechende Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die Grundstücke sind derzeit als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und sind damit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Eine Genehmigung für allgemeine Wohnungsbauvorhaben ist damit derzeit nicht möglich.
Bezüglich der Vorgaben zur Raumordnung im Zusammenhang mit der angestrebten Flächennutzungsplanänderung fand am 14. Januar 2016 ein Abstimmungsgespräch bei der Regierung von Schwaben in Augsburg statt.
Aus der Sicht der Regierung bestehen keine Bedenken gegen die vorgesehene Entwicklung des Wohngebietes, wenn an einer anderen Stelle eine gleich große Wohnbaufläche im bestehenden Flächennutzungsplan gestrichen wird.
Zur weiteren Versorgung und Entwicklung des Ortsteils Illerberg erscheint das vorgesehene Wohngebiet mit einer Wohnnutzfläche von ca. 1,0 ha bei einem Ausgleichsflächenbedarf von ca. 0,3 ha, einem Verkehrsflächenanteil von ca. 0,25 ha und einer Randeingrünung von ca. 0,15 ha gut geeignet zu sein.
Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Illerberg wäre es grundsätzlich denkbar, gemäß der Vorgabe der Regierung von Schwaben als Ausgleich für die Neuentwicklung des Plangebietes seit langem nicht genutzte Wohnbauflächen im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke (insbesondere Flur-Nrn. 985, 984, 983, 982, 981, 980, 979 und 63 bzw. Teilflächen hiervon) aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan zu streichen.
Durch die bestehende Lage dürften für das vorgesehene Plangebiet die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, hier insbesondere durch verkehrliche Lärmemissionen der nahegelegenen Autobahn A 7, sicher zu stellen sein.
Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung der vorgesehenen Entwicklung als Wohngebiet.
Die für eine Bebauung angedachten Grundstücke im Plangebiet bieten sich für eine Weiterentwicklung als Wohnbauflächen an, da sie praktisch unmittelbar an die südlich bestehende Bebauung angrenzen und mit der Westorientierung eine hohe Wohnqualität gewährleisten können.
Bei einer möglichen Entwicklung der Fläche zum Wohngebiet wären folgende Vorgaben zu beachten:
- Aufgrund der Nähe zur Autobahn A 7 und der Kreisstraße NU 9 sind schalltechnische Vorkehrungen zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm zu berücksichtigen.
Die Flächen östlich der Witzighauser Straße sind aufgrund der nahegelegenen Straßen nicht für eine Wohnnutzung geeignet.
- Die Grundstücke weisen eine westorientierte Hanglage mit einem Höhenunterschied von ca. 15 m auf einer Länge von ca. 140 m auf.
- Im Umfeld der Grundstücke bestehen landwirtschaftliche Nutzungen mit Ackerflächen sowie eine Hofstelle.
- Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flur-Nr. 1002 der Gemarkung Illerberg besteht ein waldähnlicher Bewuchs.
- Bei der Planung sind entsprechende Ausgleichsflächen innerhalb des Gebietes zu berücksichtigen.
Der beigefügte Bebauungsvorschlag berücksichtigt grundsätzlich die aufgeführten Vorgaben.
Die Erschließung kann mit einer Ringstraße unter Inanspruchnahme des bestehenden Feldweges Flur-Nr. 987 vorgesehen werden.
Die erforderlichen Schallschutzeinrichtungen wären entlang der ersten Baureihe zur Witzighauser Straße erforderlich.
Dabei könnten ggf. entsprechende bauliche Anlagen wie Garagen, Nebenräume, Schallschutzmauern usw. in Verbindung mit ergänzenden Baumpflanzungen zur Einbindung des Gebietes in die Umgebung errichtet werden.
Die Bebauung sollte mit einer vorrangigen Westorientierung entwickelt werden.
Es sind wohl ca. 15 bis 18 Grundstücke möglich mit Größen zwischen 500 m² und 700 m² möglich.
Als Ausgleich für den Eingriff kann die nördlich angrenzende waldähnliche Bepflanzung bis zur Witzighauser Straße verlängert werden.
Zusätzlich soll eine Randbegrünung auf der Westseite des Grundstücks Flur-Nr. 998 mit einer Tiefe von ca. 8,0 m ausgewiesen werden.
Im Rahmen der Planbearbeitung sind folgende gutachterliche Würdigungen und Untersuchungen erforderlich:
- Schallgutachten als Grundlage für die immissionsrechtlichen Festsetzungen zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse.
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Ausschluss von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
- Integrierter Grünordnungsplan in den Bebauungsplan zur Durchgrünung des Plangebietes.
- Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichtes.
- Naturschutzrechtliche Eingriffsermittlung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB mit Bereitstellung und Sicherung einer Ausgleichsfläche.
Auf Grund der vorgesehenen Nutzung soll die Art der baulichen Nutzung als Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Als Maß der baulichen Nutzung erscheinen eine Grundflächenzahl (GRZ) bis maximal 0,4, eine Gebäudehöhe bis maximal 8,5 m sowie zwei Vollgeschosse vorstellbar.
Zur westlichen Grenze des angedachten Baugebietes sollte ein Pflanzgebot die gebotene Ortsrandeingrünung sicherstellen.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich könnte durch die Erweiterung der auf dem angrenzenden Grundstück Flur-Nr. 1002 bereits bestehenden waldähnlichen Bepflanzung in einer Größenordnung von etwa 0,3 ha gelingen.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat dem Grunde nach vor, die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg, entsprechend dem Planumgriff vom 31.03.2016/06.04.2016 (siehe Anlage 1) mit den aufgeführten Planungszielen sowie die Aufstellung der erforderlichen 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bezeichnung „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg und dem beigefügten Planumgriff (siehe Anlagen 2 und 3) zu beschließen.
Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, gäbe es bei der Zugrundelegung der in der Anlage 3 dargestellten angedachten 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, neue Darstellung, zwischen dem bestehenden Bebauungsplan Illerberg Nr. 4 „An der Witzighauser Straße“ und dem in Rede stehenden Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg, als Wohnbauflächen dargestellte Flächen, welche möglicherweise ohne die Einbeziehung in den angedachten Bebauungsplan jedenfalls teilweise dem Außenbereich zuzurechnen und damit nicht ohne (weitere) Bauleitplanung bebaubar wären.
Die Verwaltung ist diesbezüglich mit den entsprechenden Grundstückseigentümern in Kontakt.
Im Ergebnis insbesondere deren Überlegungen könnte es eventuell angezeigt sein, den bislang vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg, nach Süden zu erweitern und einen kompletten Lückenschluss zu dem bestehenden Bebauungsplan herzustellen.
Empfehlung
1. Der Stadtrat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg für den Bereich des beigefügten Planumgriffs.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 1.
2. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bezeichnung „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des beigefügten Planumgriffs als Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 2.
3. Der Stadtrat beschließt die Durchführung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, auf der Grundlage der beigefügten Planänderung „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, neue Darstellung.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 3.
4. Der Stadtrat nimmt die „Standortuntersuchung für das geplante Wohngebiet „Witzighauser Straße Nord“, Vöhringen Ortsteil Illerberg“ als Grundlage für die Bearbeitung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis.
Die Standortuntersuchung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 4.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Erwin Zint vom gleichnamigen Büro für Stadtplanung, der aufgrund der größeren Zahl an Zuhörern die Planung in Illerberg „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ noch einmal ausführlich vorstellt.
Dabei führt er insbesondere aus, dass die Planung nach detaillierter Abstimmung mit der Regierung von Schwaben im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Grund und Boden sowie den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) nur
dann genehmigungsfähig ist, wenn an anderer Stelle bereits ausgewiesene Wohnbauflächen zurückgenommen werden. Herr Zint zeigt auf, wo diese Flächen in Illerberg evtl. sinnvoller Weise kompensiert werden können.
Weiterhin sei es erforderlich, ein Schallschutzgutachten wegen der Nähe des Baugebietes zur Autobahn erstellen zu lassen. Der Lärmschutz könnte dabei auf verschiedene Möglichkeiten sicher gestellt werden, z.B. durch vorgelagerte Garagen, durch Situierung der Aufenthaltsräume nach Westen oder durch kontrollierte Lüftung in den Gebäuden. Auf Nachfrage ergänzt Herr Zint, dass die Schallschutzmaßnahmen auf jedem Fall im Bebauungsplangebiet selbst erfolgen müssen und nicht, wie von einigen Grundstückseigentümern befürchtet, auf Nachbargrundstücken, z.B. östlich der Kreisstraße NU 9, errichtet werden. Ein Lärmschutzwall wäre nur unmittelbar entlang der Autobahn wirkungsvoll und kommt deshalb nicht in Betracht.
Im Ergebnis der Beratungen ergeht sodann folgender
Beschluss
1. Der Stadtrat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg für den Bereich des beigefügten Planumgriffs.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 1.
2. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bezeichnung „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des beigefügten Planumgriffs als Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Ortsteil Illerberg.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 2.
3. Der Stadtrat beschließt die Durchführung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, auf der Grundlage der beigefügten Planänderung „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, neue Darstellung.
Der diesbezügliche Plan ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 3.
4. Der Stadtrat nimmt die „Standortuntersuchung für das geplante Wohngebiet „Witzighauser Straße Nord“, Vöhringen Ortsteil Illerberg“ als Grundlage für die Bearbeitung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis.
Die Standortuntersuchung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, Anlage 4.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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8. Ortsrecht der Stadt Vöhringen
Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Vöhringen
Neufassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
|
11.04.2016
|
ö
|
Vorberatung
|
2 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
27.04.2016
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 07.05.2001 erlasse Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist in zahlreichen Passagen nicht mehr aktuell und bedarf einer Aktualisierung.
Die geänderten Bestimmungen sind in der beigefügten Satzung farblich gekennzeichnet.
Die Satzung selbst entspricht einem im Kommunalen Ortsrecht abgedruckten Satzungsmuster, an dem sich auch unsere im Jahr 2001 erlasse Satzung orientiert hat.
Nähere Erläuterungen können bei Bedarf gerne in der Sitzung gegeben werden.
Empfehlung
Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Vöhringen (BBS). Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. Sie tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf
Nach Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 11.04.2016 ergeht ohne weitere Aussprache folgender
Beschluss
Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Vöhringen (BBS). Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. Sie tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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9. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.04.2016
|
ö
|
|
9 |
Diskussionsverlauf
Kein Anfall.
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10. Anträge und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
27.04.2016
|
ö
|
|
10 |
zum Seitenanfang
10.1. Evtl. Modifizierung der verkehrlichen Anordnungen bei der Straße "Kirchplatz" in Vöhringen
Anregung Herr Daikeler
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
27.04.2016
|
ö
|
|
10.1 |
Diskussionsverlauf
Anregung:
Herr 3. Bürgermeister Daikeler regt an, die vom Landratsamt Neu-Ulm vorgeschlagene Modifizierung der verkehrsrechtlichen Anordnungen im Bereich der neu gestalteten Straße „Kirchplatz“ in Vöhringen im Bau- und Verkehrsausschuss vor Ort in Augenschein zu nehmen.
Antwort:
Herr Bürgermeister Janson stellt dies in Aussicht und ergänzt, dass eine Besichtigung evtl. auch durch den gesamten Stadtrat erfolgen könnte, da die Planung seinerzeit auch vom Gesamtgremium beschlossen worden ist.
Datenstand vom 09.05.2016 14:08 Uhr