Datum: 27.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:20 Uhr bis 18:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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1 |
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1.1. Stadtratssitzung vom 29.09.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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1.1 |
Diskussionsverlauf
Herr 3. Bürgermeister Daikeler nimmt Bezug auf die Darstellung im Protokoll zu Top 2 „Bezahlbarer Wohnraum“ wo ausgeführt ist, dass die Entscheidung über den Beitritt der Stadt Vöhringen zur NUWOG-Land bis zur nächsten Stadtratssitzung zurückgestellt worden ist. Er erkundigt sich, weshalb dieser Punkt heute nicht auf der Tagesordnung steht.
Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass die konkreten Berechnungsmodelle für
die in Frage kommenden Grundstücke seitens der NUWOG noch ausstehen. Sobald diese vorliegen, könne eine abschließende Entscheidung über den Beitritt der Stadt Vöhringen zur NUWOG-Land erfolgen.
Sodann ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.09.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 10.10.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
|
ö
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|
1.2 |
Beschluss
Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 10.10.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 13.10.2016 - öffentlicher Teil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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1.3 |
Beschluss
Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 13.10.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Illerberg Weißenhorner Straße";
Billigung des Entwurfes und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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13.10.2016
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ö
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Vorberatung
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2 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
|
ö
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Beschließend
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2 |
Sachverhalt
Am 03.02.2016 wurde in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses der Aufstellungsbeschluss für die Erstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg – Weißenhorner Straße“ gefasst.
In der Folge wurde durch das Planungsbüro Sieber ein Vorentwurf erstellt und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Ebenso fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung im Rathaus Vöhringen statt.
Der Vorentwurf sah einen Geltungsbereich mit ca. 3,87 ha vor.
Mit dem Erhalt der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und den Äußerungen von betroffenen Eigentümern aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung kamen nicht nur positive Rückmeldungen zum angedachten Gewerbegebiet.
Besonders die überwiegende Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer hat sich gegen die Entwicklung des Bebauungsplanes ausgesprochen.
Dieser und weitere Gründe, insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung der Erweiterungsmöglichkeiten der benachbarten Biogasanlage, machen eine Überlegung hinsichtlich einer Zurücknahme von Teilen des Geltungsbereiches unumgänglich.
Eine Reduzierung des Geltungsbereiches auf die städtischen Grundstücke sowie des kürzlich durch die Stadt veräußerten Grundstückes wäre nicht nur vertretbar, sondern auch notwendig, zudem sind die Grundstücke bereits mit dem erfolgten Bau der Zufahrtsstraße erschlossen.
Nähere Erläuterungen und Abwägungen erfolgen durch das Planungsbüro Sieber, welches in der Sitzung anwesend sein wird.
Empfehlung
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße" in der Fassung vom 27.10.2016.
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorstellung des Bebauungsplanes und die Erörterungen hierzu in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 13.10.2016, in der ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss gefasst worden ist.
Herr Neher erinnert an einen früher schon einmal vorgetragenen Wunsch, dass bei den Anliegergesprächen jeweils ein Vertreter der Stadtratsfraktionen eingeladen werden soll. Herr P. Schmid, Stadtbauamt, erklärt, dass dies versehentlich nicht erfolgt war. Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass dies selbstverständlich bei künftigen Anliegerversammlungen zu berücksichtigen wäre.
Sodann ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße" in der Fassung vom 27.10.2016.
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Einbeziehungssatzung "Untere Weiherstraße Süd";
- Beratung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
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Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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13.10.2016
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ö
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Vorberatung
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3 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
|
27.10.2016
|
ö
|
Beschließend
|
3 |
Sachverhalt
.
Empfehlung
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 12.05.2016 zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 27.10.2016. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der eine Stellungnahme abgebende Bürger werden entsprechend benachrichtigt.
3. Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in der Fassung vom 27.10.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:
„Satzung
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen die Einbeziehungs-
Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in öffentlicher Sitzung am 27.10.2016 beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 27.10.2016.
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 675 der Gemarkung Vöhringen. Der Planung werden von der Fläche 437 m² von insgesamt 1.690 m² zugeordnet.
§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben
Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Einbeziehungs-Satzung im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 67/1 (Teilfläche), 81, 82, 83/2 (Teilfläche) und 83/3 jeweils der Gemarkung Thal richtet sich nach den in der Einbeziehungs-Satzung getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, im Übrigen nach § 34 BauGB.
§ 4 Bestandteile der Satzung
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 27.10.2016. Der Einbeziehungs-Satzung wird die Begründung vom 27.10.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Diskussionsverlauf
Unter Bezugnahme auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 13.10.2016 ergeht im Wege einer kurzen Aussprache folgender
Beschluss
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 12.05.2016 zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 27.10.2016. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der eine Stellungnahme abgebende Bürger werden entsprechend benachrichtigt.
3. Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in der Fassung vom 27.10.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:
„Satzung
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen die Einbeziehungs-
Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in öffentlicher Sitzung am 27.10.2016 beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 27.10.2016.
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 675 der Gemarkung Vöhringen. Der Planung werden von der Fläche 437 m² von insgesamt 1.690 m² zugeordnet.
§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben
Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Einbeziehungs-Satzung im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 67/1 (Teilfläche), 81, 82, 83/2 (Teilfläche) und 83/3 jeweils der Gemarkung Thal richtet sich nach den in der Einbeziehungs-Satzung getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, im Übrigen nach § 34 BauGB.
§ 4 Bestandteile der Satzung
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 27.10.2016. Der Einbeziehungs-Satzung wird die Begründung vom 27.10.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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4. Sanierung der Pflasterfläche in der Ulmer Straße auf Höhe der Eisdiele;
Vorstellung und Billigung der Planung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
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13.10.2016
|
ö
|
Vorberatung
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4 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
|
ö
|
Beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Die Pflasterfläche in der Ulmer Straße auf Höhe der Eisdiele wurde im Jahre 2008 im Zuge der Innenstadtsanierung hergestellt.
Die Betonpflaster mit einer Stärke von 14 cm wurden dem damals entsprechenden aktuellen Stand der Technik eingebaut.
Der Aufbau sieht derzeit wie folgt aus:
-14 cm Betonpflaster
- Splittbett 3-5 cm
- Geotextil
- Drainasphalt 14 cm
- Kiesunterbau
Augenscheinlich befindet sich die Pflasterfläche zwischenzeitlich aber bereits in einem sehr schlechten Zustand.
Mehrere Pflastersteine haben sich gelockert und die Fläche hat sich gesenkt.
Teilflächen befinden sich teilweise unter dem Höhenniveau der Entwässerungsrinne.
Ursächlich für die schadhafte Pflasterfläche ist im Wesentlichen das in der Ulmer Straße bestehende sehr hohe Verkehrsaufkommen.
In diesem Bereich findet sowohl bei der Einfahrt wie auch bei der Ausfahrt aus der „Innenstadt“ ein nicht unerheblicher Bremsvorgang statt.
Diese ständig wirkenden Kräfte führen zu einer dauerhaften Belastungssituation für die Pflasterfläche.
Da die Betonpflaster diesen Kräften nicht standhielten, begannen diese sich zu verschieben und zu senken.
Daraufhin wurde die Verfugung der Pflasterfläche immer schadhafter und so konnten Wasser, Schmutz und Sand in den Aufbau eindringen.
Das führte wiederum dazu, dass der eingespülte Sand den darunter liegenden Drainasphalt verschlämmte und so das anfallende Wasser nicht mehr richtig ablaufen konnte.
Dieses spülte weiter die Fläche auch von unten aus und lockerte so die Betonpflaster.
Aus heutiger Sicht würde man eine ungebundene Betonpflasterfläche an dieser Stelle, mit einem solch hohen Verkehrsaufkommen wohl auch aus städtebaulichen Gründen, nicht mehr herstellen.
Die einwirkenden Kräfte lassen die Haltbarkeit einer solchen Fläche auf 6-10 Jahren schwinden.
Gemeinsam mit dem Büro Wassermüller aus Ulm, wurden deshalb verschiedene Konzepte für die Sanierung erarbeitet.
Variante 1 sieht den Abbruch der Pflasterfläche vor.
Daran anschließend könnte eine Asphalttragschicht mit Deckschicht eingebaut werden.
Diese Variante hätte aus technischer Sicht die größte Lebensdauer.
Die Variante 2 sieht ebenfalls einen Austausch der bestehenden Pflasterfläche vor.
Um die Gestaltung in diesem Bereich weiter etwas höher zu halten, könnte eine gebundene Pflasterfläche aus Granitsteinen hergestellt werden.
Diese Flächen sind sehr robust, benötigen allerdings eine Einbauzeit von 4-5 Wochen, da die gebundene Fläche dementsprechend aushärten muss.
Auch werden die Abrollgeräusche der Fahrzeuge erheblich höher wahrgenommen als bei einer ungebundenen Pflasterfläche aus Betonstein.
Die Variante 3 sieht eine Wiederherstellung der Pflasterfläche mit Betonpflaster in ungebundener Bauweise vor.
Das Pflaster selbst erhält ein noch stärkeres und größeres Format.
In diesem Zuge müsste dann auch der darunter liegende Drainasphalt erneuert werden.
Allerdings kann hier wiederum von keiner allzu langen Lebensdauer (6-10 Jahre) ausgegangen werden.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und den damit verbundenen hohen technischen Anforderungen empfiehlt die Stadtverwaltung die Sanierung der Fläche deshalb in Asphaltbauweise.
Da mit dem Kreuzungsbereich Frauenstraße/Silcherstraße/Ulmer Straße weiterhin ein gepflasterter Bereich bestehen bleibt, ist der dadurch bedingte gestalterische Verlust auch im Hinblick der weiterhin bestehenden Torwirkung vertretbar.
Empfehlung
Die vorgestellte Planung für die Variante 1 vom 27.10.2016 wird gebilligt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass sich die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses in der Sitzung vom 13.10.2016 für die kostengünstigste Variante ausgesprochen haben.
Der Stadtrat folgt dieser Empfehlung und fasst folgenden
Beschluss
Die vorgestellte Planung für die Variante 1 vom 27.10.2016 wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Abfallentsorgung;
Neufassung der Rechtsverordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden (Übertragungsverordnung);
Stellungnahme der Stadt Vöhringen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
|
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
|
10.10.2016
|
ö
|
|
2 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
27.10.2016
|
ö
|
|
5 |
Sachverhalt
Die derzeit gültige Verordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden (Übertragungsverordnung) stammt aus dem Jahr 1994. Diese ist zuletzt im Jahr 2013 hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entsorgung von Bauschutt geändert worden. Eine Anpassung an die veränderten Rechtsgrundlagen (u.a. Kreislaufwirtschaftsgesetz) bzw. auf die geänderte rechtliche Situation der Abfallwirtschaft ist von Seiten des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Neu-Ulm (AWB) bisher nicht erfolgt.
Der AWB hat in einem Arbeitskreis, den gemeindlichen Abfallberatern und mit Beratung durch das bifa Umweltinstitut GmbH nunmehr den Änderungsbedarf zusammengetragen und abgestimmt. Ein erster Arbeitsentwurf wurde vom Umwelt- und Werkausschuss des Landkreises Neu-Ulm am 16.04.2015 beschlossen und den Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm zur Prüfung und Mitteilung von Anregungen bzw. Änderungsvorschlägen gegeben.
Der AWB hat daraufhin die von den Landkreisgemeinden geäußerten Anregungen dem Umwelt- und Werkausschuss zur Kenntnis gegeben und die entsprechend angepasste Übertragungsverordnung der Regierung von Schwaben vorgelegt, die keinen grundlegenden Änderungsbedarf gesehen hat. Die Ergänzungsvorschläge waren meist nur deklaratorischer Art und dienten der Präzisierung der jeweiligen Zuständigkeiten und Abläufe.
Der überarbeitete Verordnungsentwurf wurde im März 2016 den Landkreisgemeinden erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Die 16 Landkreisgemeinden waren im Wesentlichen mit dem Entwurf einverstanden und trugen nur noch wenige Änderungen vor. Dabei ging es insbesondere darum, dass auch künftig Vereinssammlungen von Metall und Papier zulässig sein müssen, dass der Umfang und die Häufigkeit der Bioabfallerfassung sowie welche Stoffe als Bioabfall erfasst werden, weiterhin von der Gemeinde geregelt wird, soweit nicht bereits gesetzliche Vorgaben bestehen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Erfassungsbehälter und die Leerung der Behälter auf den Wertstoffhöfen mit den Gemeinden vor Ort abgestimmt werden muss.
Die nunmehr vorgelegte Neufassung wurde erneut mit der Regierung von Schwaben abgestimmt. In der Anlage sind die Regelungen der bisherigen RechtsVO und der Entwurf der Neufassung textlich gegenübergestellt. Die Stadtverwaltung Vöhringen hat sich im Rahmen der Stellungnahmen gegenüber dem AWB, vorbehaltlich der Zustimmung der städtischen Beschlussgremien, jeweils positiv zu den vorgelegten Modifizierungen der ÜbertragungsVO geäußert, nachdem sich für die Stadt Vöhringen dadurch keine grundlegenden Änderungen ergeben. Lediglich die Wertstoffhöfe werden künftig nach einheitlichen Standards ausgestattet, örtliche Differenzierungen sind jedoch möglich. Auch wurde unserem vorgetragenen Wunsch entsprochen, dass Vereinssammlungen im Wertstoffbereich (Papier- und Schrottsammlungen) auch weiterhin möglich sein sollten.
Die in die ÜbertragungsVO neue aufgenommene Verpflichtung der Gemeinden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz getrennte Erfassungssysteme für Bioabfälle bereit zu stellen, betrifft die Stadt Vöhringen nicht, da wir als eine der ersten Kommunen im Landkreis Neu-Ulm bereits seit 1991 Biotonnen eingeführt haben.
Die Stadtverwaltung empfiehlt, aus den dargestellten Gründen, der als Anlage beigefügten Neufassung der ÜbertragungsVO zuzustimmen, deren Inkrafttreten von Seiten des AWB zum 01.01.2017 angestrebt wird. Nähere Einzelheiten können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Empfehlung
Die Stadt Vöhringen stimmt der vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm vorgelegten und mit der Regierung von Schwaben abgestimmten Neufassung der Rechtsverordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm (Übertragungsverordnung) zu. Der vorgelegte Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatungen in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 10.10.2016 und führt ergänzend aus, dass die Stadt Vöhringen von diesen Änderungen im Kern nicht tangiert werde.
Die Gremiumsmitglieder schließen sich dem Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Umweltausschusses an und fassen folgenden
Beschluss
Die Stadt Vöhringen stimmt der vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm vorgelegten und mit der Regierung von Schwaben abgestimmten Neufassung der Rechtsverordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm (Übertragungsverordnung) zu. Der vorgelegte Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Neu-Ulm
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
27.10.2016
|
ö
|
Beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde zum 1. Januar 2016 eine neue Bestimmung, der § 2b UStG, in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen grundlegenden Systemwechsel hinsichtlich des Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts bedingt und die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts neu regelt.
Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und dort umsatzsteuerpflichtig.
Durch den neuen § 2b UStG wird zukünftig der konkreten Art des Handelns der juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine weitaus weitreichende Bedeutung zukommen.
Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, so richtet sich die Frage der Unternehmereigenschaft nach der allgemeinen Definition eines Unternehmers aus § 2 Abs. 1 S. 1 UStG.
Grundsätzlich wäre die Kommune damit, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, ab dem 01.01.2017 vorsteuerabzugsberechtigt, aber auch umsatzsteuerpflichtig.
Übt die Kommune dahingegen eine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, bestimmt sich die Unternehmereigenschaft nach den Voraussetzungen des § 2b UStG, was einer umfangreichen Prüfung bedarf.
Die steuerrechtliehen Änderungen haben sicherlich weitreichende Konsequenzen für die kommunale Ebene.
Die Stadt Vöhringen ist gefordert, aktiv auf die neue Rechtslage zu reagieren
und eine "Inventur" des gemeindlichen Leistungs-Portfolios hinsichtlich der steuerrechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen.
Derzeit liegt nur der erste Entwurf des Schreibens des Bundesfinanzministeriums zu § 2b UStG vor, der noch einer eingehenden Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bedarf.
Es empfiehlt sich deshalb, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bis 31. Dezember 2016 (Ausschlußfrist) gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt Neu-Ulm eine Optionserklärung abzugeben, dass man von der Übergangsregelung, d.h. der Möglichkeit der Fortführung der bisherigen Rechtslage, bis zum 31. Dezember 2016 geltend macht.
Sollte sich während dieser Übergangszeit herausstellen, dass die Anwendung der neuen Rechtslage günstiger wäre, was nicht zu erwarten ist, lönnte die Optionserklärung der Stadt auch jederzeit widerrufen werden. Dieser Widerruf ist aber dann endgültig.
Anlage:
Neuregelung Umsatzsteuergesetz (UStG) § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Empfehlung
Die Stadt Vöhringen reicht beim Finanzamt Neu-Ulm eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ein.
Sie erklärt damit, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Erläuterungen in der Sitzungsvorlage und führt ergänzend aus, dass mit dieser gesetzlichen Änderung künftig leider ein starker bürokratischer Aufwand verbunden sei. Der Gesetzgeber habe bis zum 31.12.2020 eine Übergangsmöglichkeit eingeräumt, es bis dahin bei der derzeitigen Regelung zu belassen. Er empfehle, von dieser Option Gebrauch zu machen.
Die Gremiumsmitglieder schließen sich dieser Empfehlung im Wege einer kurzen Aussprache an und fassen folgenden
Beschluss
Die Stadt Vöhringen reicht beim Finanzamt Neu-Ulm eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ein.
Sie erklärt damit, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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7 |
Diskussionsverlauf
Kein Anfall
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8. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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8 |
zum Seitenanfang
8.1. Aufgabenspektrum im Stadtbauhof
Anregung Herr Neher
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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8.1 |
Diskussionsverlauf
Anregung:
Herr Neher regt an, in einer der nächsten Sitzungen über den konkreten Aufgabenbereich und die personelle Besetzung des Stadtbauhofes zu berichten, damit sich die Gremiumsmitglieder ein genaueres Bild machen können.
Antwort:
Herr Bürgermeister Janson schlägt vor, den Bauhof im Rahmen der kommenden Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses am 07. November 2016, um 17.00 Uhr, vor Ort zu besichtigen. Den anderen Stadtratsmitgliedern ist es freigestellt, an diesem Termin teilzunehmen.
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8.2. Umgestaltung der "Alten Poliere" und der Bahnhofstraße
Anfrage Herr Wiedenmayer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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27.10.2016
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ö
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8.2 |
Diskussionsverlauf
Anfrage:
Herr Wiedenmayer nimmt Bezug auf die früheren Planungsüberlegungen zur „Alten Poliere“ und zur Bahnhofstraße und regt an, vor einer konkreten Umsetzung die Planungen im Gremium zu diskutieren.
Antwort:
Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass er zu gegebener Zeit zunächst den Arbeitskreis „Stadtentwicklung“ einbinden wird, bevor eine Beratung in den städtischen Gremien erfolgt. Ein konkreter Zeitpunkt ist derzeit allerdings noch nicht absehbar, da erst noch die Grundstücksverhandlungen mit der Deutschen Bahn abgewartet werden müssen, die maßgeblich auch für die weitere konkrete Planung sind.
Datenstand vom 24.11.2016 18:55 Uhr