Datum: 15.12.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:35 Uhr bis 17:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 24.11.2016 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 28.11.2016 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 30.11.2016 - öffentlicher Teil
2 Ausbau der Winterstraße in Vöhringen; Vorstellung der Planung zur Information
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“; • Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs • Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“; • Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs • Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
5 Projekt NUWOG Land; Grundsatzentscheidung zur Kooperation mit der NUWOG
6 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen Neufestsetzung der Abfallentsorgungsgebühren
7 Verschiedenes
7.1 Machbarkeit der Doppelnutzung eines Aufzuges für Kinderkrippe und Kindergarten St. Michael; Information
8 Anträge und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 24.11.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 1.1

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass es bei Tagesordnungspunkt 5 „Bebauungsplan Witzighauser Straße Nord“ im Beschluss in Absatz 1 letzter Halbsatz richtig lauten müsse: „…. den Gehweg entlang der Witzighauser Straße auf der Westseite nicht bis zum Ende des Baugebietes weiterzuführen“. Hierüber seine die Stadtratsmitglieder bei der Übersendung der Niederschrift bereits hingewiesen worden.

Sodann ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 24.11.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 28.11.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 28.11.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 30.11.2016 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 30.11.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Ausbau der Winterstraße in Vöhringen; Vorstellung der Planung zur Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Im Rahmen der Billigung des Straßenausbauprogrammes in der Sitzung des Stadtrates vom 29.09.2016 wurde auch der Ausbau der Winterstraße beschlossen.

Der Planungsauftrag wurde noch in selbiger Sitzung an das Ingenieurbüro Wassermüller aus Ulm vergeben.

In enger Abstimmung mit der Stadtverwaltung wurden zwei Varianten für einen möglichen Ausbau der Winterstraße erarbeitet.

Beide Vorschläge sollen als erste Information in der Stadtratssitzung am 15.12.2016 vorgestellt werden.

Die Winterstraße erschließt sich über eine Länge von ca. 205 m.

In der Winterstraße befindet sich neben der Staatlichen Realschule Vöhringen auch eine größere Arztpraxis.
Auf der Südseite hat sich vor kurzem ein Gewerbebetrieb angesiedelt.

Im Westen grenzt die Straße an die jüngst sanierte Herbststraße.

Aufgrund der an der Winterstraße situierten Staatlichen Realschule herrscht vor allem zu Schulbeginn und zu Schulende ein erhöhter Fahrzeugverkehr mit Bussen und Autos, aber auch Fußgänger und Radfahrer nutzen die Winterstraße als Schulweg.

Unbestritten besteht ein erhöhter Parkbedarf aufgrund der Realschule, welche allerdings nur eine begrenzte Anzahl an eigenen Parkplätzen zur Verfügung hat.
Auch die Arztpraxis verfügt über keine eigenen Parkplätze.

Die Straße hat derzeit eine Breite von ca. 5,50 m und jeweils beidseitig angrenzende Gehwege.

Auf dem Grundstück der Realschule befinden sich im Moment 13 alte Parkplätze, welche im Zuge einer Sanierung der Winterstraße neu angeordnet werden könnten.
Dies hätte zur Folge, dass nach einer Neuordnung 18 Plätze entstehen können.

Diese Umgestaltung muss allerdings noch mit dem Landratsamt Neu-Ulm abgestimmt werden.

Bei der Variante 1 wird auf der Südseite auf einen Gehweg verzichtet um so, mehr Raum für Gestaltung und Parkplätze zu bekommen.

So könnte hier ein durchgehender Pflasterstreifen von ca. 2,0 m entstehen, welcher als Parkfläche und Grünbereich genutzt werden kann.

Die Fahrbahn würde sich dann auf eine Breite von 5,50 m beschränken.

Variante 2 sieht eine Sanierung / Aufwertung des Bestandes vor.

Die Straße würde auf eine Breite von 6,00 m vergrößert und die angrenzenden Gehwege in Pflasterbauweise hergestellt werden.

Zur Verkehrsberuhigung werden drei Ausbuchtungen in den Straßenraum ragen.
Alle drei Grüninseln werden mit einem Baum bepflanzt.

Parkmöglichkeiten werden, wie derzeit im Bestand auch, auf der Süd- und Nordseite der Winterstraße, je nach Grundstückszufahrt, vorhanden sein.

Bei beiden Varianten ist eine Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorgesehen.
In der Winterstraße gibt es weder Bushaltestellen noch ist hier mit größeren Aufenthaltsbereichen von Schülern zu rechnen.

Als gestalterische Aufwertung kann in den Einmündungsbereichen zur Sommerstraße und zum Alpenweg eine gebundene Pflasterfläche aus Granitsteinen hergestellt werden.
Diese führt jedoch zu einer nicht unerheblichen Kostensteigerung und würde zu gesteigerten Lärmemissionen führen.

Von der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird aus Gründen des doch erhöhten Fahrzeugverkehrs mit Bussen und Pkw abgesehen.
Die Winterstraße dient oft als Ost-West Verbindung von Innenstadt zu den westlichen Wohngebieten.

Des Weiteren hat die Winterstraße keinerlei Aufenthaltsfunktion.
Die Aufenthaltsbereiche der Realschüler befinden sich überwiegend auf der Westseite am neugestalten Kirchplatz und im Schulhof der Realschule selbst.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt einleitend aus, dass der Ausbau der Winterstraße laut
Straßenbauprogramm im nächsten Jahr vorgesehen sei. In der heutigen Sitzung gehe es zunächst darum, verschiedene Planungsvarianten vorzustellen. Er begrüßt hierzu Herrn Bosch, vom Büro Wassermüller, Ulm, der sodann näher auf die jeweiligen Varianten 1, 2a und 2b eingeht.

Variante 1 sieht eine Reduzierung der Straßenbreite von 6 auf 5,5 m sowie einen 1,5 m
breiten Gehweg auf der Nordseite der Winterstraße vor. Auf der Südseite soll ein ca. 2 m Parkstreifen angelegt werden, auf dem ca. 12 Stellflächen möglich sind. Begegnungsverkehr, auch mit Bussen, wäre bei dieser Planung noch möglich. Im Bereich der bisherigen Parkplätze vor der Realschule könnten die Stelleplätze durch eine Umplanung von derzeit
13 auf 18 erhöht werden. Die Kosten für die Straße inklusive Wasser, Kanal, belaufen sich auf 689.000 € Brutto. Die Umgestaltung des Parkplatzes vor der Realschule würde 72.500 € Brutto kosten.

Variante 2a geht von einer Straßenbreite von 6 m und die Beibehaltung der beidseitigen Gehwege mit je 1,5 m aus. Zur Verkehrsberuhigung sind drei Bäume vorgesehen. Parken würde dann, wie bisher, auf der Straße erfolgen. Auch bei dieser Planung könnte ergänzend, in gleicher Weise wie bei Variante 1, eine Umplanung des Parkplatzes vor der Realschule vorgenommen werden. Die Kosten für den Straßenausbau würden bei diesem Vorschlag 669.500 € Brutto betragen.

Variante 2b unterscheidet sich bei der Planung lediglich durch eine Pflasterung der Einmündungsbereiche in die Breitengasse bzw. Herbststraße. Dadurch würden sich die Straßenausbaukosten auf 750.000 € Brutto erhöhen.

Bei beiden Varianten 2a und 2b würden im Falle der Umgestaltung des Parkplatzes vor der Realschule ebenfalls noch 72.500 € hinzukommen.

Im Verlaufe der Beratungen schließen sich einige Gremiumsmitglieder der Auffassung von Herrn Bürgermeister Janson an, der zu Variante 1 tendiert, da diese den Zielsetzungen einer Erschließungsstraße für die dort befindliche Realschule und Arztpraxis eher gerecht wird, zusätzliche Parkflächen geschaffen werden und kostengünstiger ist.

Andere Stadtratsmitglieder plädieren für eine Beibehaltung der beiden Gehwege, da diese auf dem Weg zur Schule benutzt werden. Von einer Pflasterung der Einmündungsbereiche (Variante 2b) wird auf aufgrund der schlechten Erfahrungen in anderen Straßenzügen und auch wegen der höheren Kosten abgeraten.

Bezüglich der vorgeschlagenen Umgestaltung der Parkplätze vor der Realschule wird darauf hingewiesen, dass die Kosten im Falle der Realisierung vom Landkreis Neu-Ulm getragen werden müssten. Die Planung werde nach den Worten von Herrn Bürgermeister Janson demnächst auch dem Landkreis Neu-Ulm vorgestellt. Dabei wird ferner besprochen, ob die bisher brach liegende Grünfläche im nordöstlichen Bereich des Schulgeländes zu Parkplätzen ausgebaut werden könnte. Der Platz würde für ca. 10 bis 11 Stellflächen reichen.

Bei der weiteren Aussprache werden von einzelnen Stadtratsmitgliedern noch folgende Punkte angesprochen:
?        Die Barrierefreiheit beim Straßenausbau sollte auf die Einmündungsbereiche beschränkt bleiben, da eine Pflasterung im Parkbereich von den Verkehrsteilnehmern mitunter überfahren werden würde.
?        Die Ausgestaltung der Einmündungsbereiche zur Sommerstraße und zum Alpenweg sollten wegen der Übergänge vom Pflasterbelag zum Asphalt nochmals überdacht werden.
?        Das ehemalige Hilfskrankenhaus unter der Realschule könnte vom Landkreis Neu-Ulm evtl. zu unterirdischen Parkplätzen umgebaut werden.
?        Bäume sollten nicht unmittelbar vor der Arztpraxis bzw. dem Geschäftshaus situiert werden, da sonst Parkplätze verloren gehen. Die Arztpraxis sollte selbst auch für Parkplätze sorgen.

Herr Bürgermeister Janson führt abschließend aus, dass die Planung in nächster Zeit den Anliegern und dem Landkreis Neu-Ulm vorgestellt wird. Der Stadtrat werde anschließend über die Ergebnisse wieder informiert.

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“; • Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs • Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 30.11.2016 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat Vöhringen hat in der Sitzung vom 27. April 2016 beschlossen, eine 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ durchzuführen.
Anlass ist die beabsichtigte Ansiedlung eines mittelständischen regionalen Unternehmens aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittelherstellung.

Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen; dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Alternative geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit nicht zu Verfügung.

Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist, ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan, seit dem Jahr 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen. Als erster Entwicklungsschritt zur Erschließung des geplanten Gewerbestandortes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ erfolgt zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des genannten Ansiedlungsvorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Neben der Betriebsansiedlung sollen im Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Gewerbeflächen für weitere Betriebe entstehen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kann die erstmalige Entwicklung des Gewerbestandortes „Vöhringen Nord-Ost“ in Angriff genommen, die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.

Aufgrund der Grundstücksanforderungen des beabsichtigten Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Flächenpotenzials zur Ansiedlung weiterer Gewerbetriebe im Plangebiet des Bebauungsplanes ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, das über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen des bisher rechtswirksamen Flächennutzungsplanes hinausreicht.
Um die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf dem Gesamtgrundstück planungsrechtlich zu ermöglichen, wird entsprechend dem Entwicklungs-gebot der Bauleitplanung (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I westlich der Staatstraße 2031“.

Aufgrund der räumlich-konzeptionellen Zusammenhänge einer Änderung der Flächendarstellung im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes wird in die Flächennutzungsplanänderung ein größerer Bereich im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ einbezogen.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 39,9 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches berücksichtigt die laufende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Wohnbauflächen im Süden und bezieht gewerbliche Bauflächen im Norden nur soweit ein, als ein Zusammenhang mit der Änderung der Planungskonzeption des Flächennutzungsplanes besteht.

In Fortschreibung der Entwicklungsziele für den Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ sind insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen und Belange Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes:

-        Anpassung der Gewerbeflächendarstellung bzw. -entwicklung an bestehende Flächennachfragen und Belange der Wirtschaft durch eine Erweiterung gewerblicher Bauflächen nach Süden;
konkret: Erweiterung geplanter gewerblicher Bauflächen im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ nach Süden von derzeit ca. 13 ha auf künftig ca. 19,8 ha (= gesamter Entwicklungsbereich, davon ca. 14,3 ha innerhalb des Änderungsbereiches)

-        Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur Vereinbarkeit und städtebaulichen Gliederung von Wohnen und Gewerbe

-        Anpassung der Ausdehnung geplanter Wohnbauflächen in Nord-Süd-Erstreckung einschließlich innerer Durchgrünung im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ nördlich des Berliner Ringes, u. a. vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses einer nach heutigen Maßstäben gewünschten kompakten und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung und unter Berücksichtigung der langfristigen Sicherung der Wohnbauentwicklung der Stadt Vöhringen

-        Anpassung der Grünflächendarstellung (Grünzäsur) zwischen gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Belangen des Immissionsschutzes und Erhalt einer städtebaulichen Gliederung;
konkret: Verschiebung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche nach Süden und Reduzierung der Breite auf ca. 70 m (inkl. Baufeldeingrünung)

-        Berücksichtigung der künftigen verkehrlichen Anbindung an die Staatsstraße 2031 des Gesamtbereiches „Vöhringen Nord-Ost“

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird auch die künftige verkehrliche Anbindung der Bauflächen des Gesamtbereiches „Vöhringen Nord-Ost“ an die Staatsstraße 2031 berücksichtigt (Gewerbeflächen und Wohnbauflächen).
Hierzu wurde eine Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung durchgeführt, die in Abstimmung mit der Straßenbaubehörde alternativ einen Knotenpunkt im Norden der geplanten Gewerbeflächen (Höhe bestehende Einmündung Unterer Schrankenweg) und einen Knotenpunkt im Süden der Gewerbeflächen zur Anbindung geplanter Bauflächen des Gesamtbereiches an die Staatsstraße 2031 untersucht hat.
Im Ergebnis wird ein Knotenpunkt im Süden des Gewerbegebietes hinsichtlich Verkehrswirksamkeit und unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch die zentrale Lage der künftigen Erschließungsachse zwischen Gewerbe- und Wohnbauflächen günstiger bewertet.
Im Flächennutzungsplan wird deshalb aus Vorsorge für die künftige Anbindung des Gesamtgebietes an das höherrangige Straßennetz ein Knotenpunkt südlich der gewerblichen Bauflächen dargestellt.
Die künftige Lage des Knotenpunktes erfordert eine Bündelung mit weiteren bestehenden Einmündungen in die St 2031.
Aus diesem Grund ist eine Verlegung der bestehenden Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Illerberg zu dem beabsichtigten Knotenpunkt in der Flächennutzungsplanänderung enthalten.

Durch die grundsätzliche Beibehaltung der Grünfläche zwischen Gewerbe und Wohnen bleibt die gewünschte städtebauliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Nutzung erhalten.
Der Umfang der dargestellten Wohnbauflächen bleibt aufgrund der Rücknahme umfangreicher Darstellungen zur inneren Durchgrünung auf Ebene des Flächennutzungsplanes weitgehend unverändert.

Zum Immissionsschutz enthält die Flächennutzungsplanänderung – entsprechend dem rechtswirksamen FNP – eine Kennzeichnung der gewerblichen Bauflächen, dass auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanungen geeignete Vorkehrungen hinsichtlich Gewerbelärmemissionen zu treffen sind, um den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse an relevanten Immissionsorten zu entsprechen.
Gemäß einer schalltechnischen Begutachtung zum parallel aufzustellenden Bebauungsplan können zu den im Änderungsbereich dargestellten gewerblichen Bauflächen geeignete Vorkehrungen getroffen werden (Festlegung Emissionskontingente), um eine Vereinbarkeit mit den geplanten Wohnbauflächen im Süden zu gewährleisten.

Die Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes begründet sich insbesondere durch die Ausweisung von den Anforderungen der Wirtschaft genügenden Gewerbeflächen (z. B. Flächenzuschnitt) unter Berücksichtigung der eingeschränkten Flächenverfügbarkeiten in Vöhringen und einer besonderen Standortgunst des Bereiches „Vöhringen Nord-Ost“ durch die gute Erreichbarkeit.
Die Planung dient damit insbesondere der Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur in Vöhringen und Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen. Zugleich wird die längerfristige Wohnbauflächenentwicklung im Nordosten Vöhringens unter Berücksichtigung einer kompakten Siedlungsentwicklung weiterhin gesichert.

Für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ liegt ein Vorentwurf in der Fassung vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von der Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult, Krumbach vor. Zur Bauleitplanung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Anlagen
11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“, Vorentwurf vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von Kling Consult, Krumbach, mit
-        Planzeichnung
-        Begründung

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 11. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ in der Fassung vom 15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 30.11.2016. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 11. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ in der Fassung vom 15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“; • Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs • Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 30.11.2016 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Der Stadtrat Vöhringen hat in der Sitzung vom 27. April 2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ aufzustellen.
Anlass ist die beabsichtigte Ansiedlung eines mittelständischen regionalen Unternehmens aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittelherstellung mit einem Flächenbedarf von ca. 2,5 ha.

Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen; dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Alternative geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit nicht zu Verfügung.

Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist, ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan, seit dem Jahr 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kann die erstmalige Entwicklung des Gewerbestandortes „Vöhringen Nord-Ost“ in Angriff genommen, die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und Arbeitsplätze geschaffen werden.
Neben der Betriebsansiedlung sollen im Plangebiet des Bebauungsplanes Gewerbeflächen für weitere Betriebe entstehen.

Das gegenständliche Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal, wird bislang landwirtschaftlich genutzt und ist planungsrechtlich derzeit dem Außenbereich zuzuordnen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gewerbenutzung des Grundstückes erforderlich. Parallel dazu erfolgt eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“.

Der Bebauungsplan sichert auf Grundlage einer Verkehrsuntersuchung zur parallelen Flächennutzungsplanänderung über die eigentlichen Erschließungserfordernisse des festzusetzenden Gewerbegebietes hinaus die künftige Anbindung des gesamten Entwicklungsbereiches Vöhringen Nord-Ost an die Staatsstraße 2031.
Zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Vöhringen sieht der Bebauungsplan im Süden des Gewerbegebietes einen Kreisverkehr vor, der künftig der Anbindung des gesamten Entwicklungsbereiches gemäß Flächennutzungsplanung mit weiteren Gewerbeflächen sowie Wohnbauflächen im Süden dient.
Bis zur Realisierung dieser Verkehrslösung bleibt – geregelt durch ein bedingtes Baurecht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB – eine Erschließung des gegenständlichen Gewerbegebietes über eine Einmündung in die Staatsstraße auf Höhe des Unteren Schrankenweges zulässig.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst neben den Flächen für das Gewerbegebiet die erforderlichen Verkehrsflächen für einen künftigen Kreisverkehr an der St 2031 einschließlich Straßenanbindungen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,5 ha.

Der Bebauungsplan trifft insbesondere folgende Festsetzungen:

-        Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO mit beschränkten Emissionen (ca. 4,2 ha)

-        Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl – GRZ: max. 0,8, Baumassenzahl – BMZ: max 6,0, zulässige Gebäudehöhe: 508 in Meter ü. NN, d.h. max. ca. 12 m über Gelände) und überbaubaren Grundstücksflächen

-        Festsetzungen zum Immissionsschutz Gewerbelärm durch Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogene Zusatzkontingente (in Immissionsorten abgewandten Richtungen) für das Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der geplanten Gesamtentwicklung gemäß Flächennutzungsplan im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“

-        Verkehrserschließung des Gewerbegebietes über eine private Verkehrsfläche von Süden nach Herstellung eines neuen Knotenpunktes an der St 2031 bzw. bis zu dessen Herstellung über eine Einmündung in die St 2031, Höhe Unterer Schrankenweg (bedingtes Baurecht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

-        Festsetzung von privaten Grünflächen mit Pflanzgeboten zur Eingrünung des Gewerbegebietes nach Osten (Breite mind. 10 m)  gegenüber der freien Landschaft und Süden (Breite 8 m) gegenüber der gemäß Flächennutzungsplan vorgesehenen Grünzäsur zu den geplanten Wohnbauflächen

-        öffentliche Verkehrsflächen einschließlich Straßenbegleitgrün zur künftigen Anbindung des gesamten Entwicklungsbereiches mit einem Kreisverkehr an der St 2031 im Süden des Gewerbegebietes, einer Zufahrtsstraße nach Westen sowie einer zu verlegenden Gemeindeverbindungsstraße Illerberg/Zufahrt Wertstoffhof im Osten

-        Rückbau der bestehenden Einmündungen Höhe Unterer Schrankenweg bei Herstellung des neuen Knotenpunktes an der St 2031/Ende bedingtes Baurecht

-        Festsetzung einer Streuobstwiese im Nordosten des Kreisverkehres als Ersatz für den Eingriff in eine bestehende ökologische Ausgleichsfläche durch den neuen Knotenpunkt an der St 2031.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB anzuwenden.
Die Eingriffs-/Ausgleichs­bilanzierung gemäß bayerischem Leitfaden zur „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ergibt unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (Baufeldeingrünung) einen Ausgleichsbedarf von ca. 2,99 ha. Artenschutzrechtlich ist zudem ein Vorkommen von Feldlerchen im Planungsgebiet relevant.

Im weiteren Verfahren ist vorgesehen, den naturschutzfachlichen Kompensationsbedarf auf externen Ausgleichsflächen, zum Beispiel durch Maßnahmen innerhalb bzw. im Umfeld des nahegelegenen Naturschutzgebietes/Flora-Fauna-Habitat (FFH) Gebietes „Wasenlöcher“, auszugleichen.
Für das Vorkommen der Feldlerche sind zur Funktionserhaltung geeignete Ersatzquartiere in der Umgebung zu sichern (extensiv genutzte Flächen mit Offenlandcharakter), gegebenenfalls in Kombination mit naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen.
Hierzu werden im weiteren Verfahren Regelungen getroffen.

Es ist beabsichtigt, die Herstellung und Kostentragung der Erschließungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für das Gewerbegebiet in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt Vöhringen und Vorhabenträger zu regeln.
Zur Umsetzung der weitergehenden Straßenbaumaßnahmen eines neuen Knotenpunktes an der St 2031 zur künftigen Anbindung des gesamten Entwicklungsbereiches „Vöhringen Nord-Ost“ sind Vereinbarungen zwischen dem Straßenbaulastträger der Staatsstraße und der Stadt Vöhringen erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient insbesondere der Deckung des Bedarfes an Gewerbeflächen entsprechend der Erfordernisse und Belange der Wirtschaft, der Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur in Vöhringen und der Schaffung von zusätzlichen  Arbeitsplätzen.
Zugleich werden die städtebaulichen und verkehrlichen Belange zur weitergehenden künftigen Entwicklung des Gesamtbereiches „Vöhringen Nord-Ost“ gesichert.

Für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ liegt ein Vorentwurf in der Fassung vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von der Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult, Krumbach, vor. Zur Bauleitplanung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Anlagen
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“, Vorentwurf vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von Kling Consult, Krumbach, mit
• A Zeichnerischer Teil (Planzeichnung)
• B Textteil mit Begründung

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ in der Fassung vom
15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Nach Sachdarstellung durch Herrn Bürgermeister Janson, der Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 30.11.2016 nimmt, ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ in der Fassung vom
15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Projekt NUWOG Land; Grundsatzentscheidung zur Kooperation mit der NUWOG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Bezahlbarer, akzeptabler Wohnraum in Städten und Gemeinden wird für Geringverdiener immer knapper.
Zwar stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, wie teuer ist „bezahlbar“?
Eine rechtlich verbindliche Definition des „bezahlbaren Wohnens“ gibt es aber nicht.
Dies dürfte auch regional sehr unterschiedlich sein.
Dessen ungeachtet ist es jedoch Fakt, dass es für bestimmte Einkommensgruppierungen in der Praxis tatsächlich nicht leicht ist, einen geeigneten, sprich bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Die Schaffung bezahlbaren Wohnraums ist deshalb nicht nur ein Anliegen des Bundes und der Länder.
Auch die Kommunen wollen sich dieser Herausforderung stellen.

Mit einer Wohnungsbau-Offensive will so denn der Bund für eine wirkungsvolle Entlastung auf den Wohnungsmärkten sorgen.
Aber auch der Freistaat Bayern hat sich aktuell dieser Herausforderung gestellt.

Wie bereits in den letzten Ausschuss- und Stadtratssitzungen dargestellt, hat der
Freistaat Bayern mit dem 'Wohnungspakt Bayern' ein umfangreiches Maßnahmenpaket für mehr preisgünstigen Wohnraum beschlossen

Das neue Investitionsprogramm ist zusammengesetzt aus einem staatlichen Sofortprogramm, einem kommunalen Förderprogramm und dem Ausbau der bereits bestehenden allgemeinen Wohnraumförderung.

Der Wohnungspakt Bayern bringt eine spürbare Verbesserung der Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit sich.
Erstmals werden echte Zuschüsse in der staatlichen Wohnraumförderung gewährt
(3. Säule des Wohnungspakts).
Ein kommunales Förderprogramm wurde neu aufgelegt, das sich mit einer Zuschussförderung und einem vergünstigten Darlehen an Städte und Gemeinden
richtet.
Die Förderrichtlinien wurden am 19. Januar 2016 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegeben.
Das kommunale Förderprogramm trat rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft.

Für mehr Wohnungsbau und für die Wohnraumversorgung aller zu sorgen, ist aber auch, wie dargestellt, eine der größeren kommunalen Herausforderungen in den kommenden Jahren.

Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Wege:

1) Die Kommunen müssten selbst bauen.
2) Um bezahlbaren Wohnraum für sozial Schwache zu schaffen, übertragen die
    Kommunen, wie dies oftmals geschieht, Planung, Bau und Unterhalt der Gebäude
    an eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft.

Diesen Weg empfiehlt auch die Stadtverwaltung.

Mit der NUWOG, der NUWOG-Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Neu-Ulm,
stünde der Stadt Vöhringen ein sehr erfahrener und äußerst kompetenter Partner
für die vorgenannte Aufgabenstellung zur Verfügung.

Die NUWOG – Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Neu-Ulm GmbH ist mit
zirka 2.500 Wohneinheiten das größte kommunale Wohnungsunternehmen
zwischen Ulm und Augsburg.

Sie ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Stadt Neu-Ulm und kümmert sich vorrangig darum breite Schichten sicher und sozial verantwortbar mit Wohnungen zu versorgen.
Zusätzlich betreut, bewirtschaftet und verwaltet die NUWOG Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen

Wie konkret die gesamte Umsetzung über die NUWOG als Kooperationspartner der Stadt Vöhringen realisierbar und denkbar wäre, zeigt die angeschlossene Präsentation.

Es wird darauf hingewiesen, dass die diesen Rechnungsbeispielen zugrunde gelegten kalkulierten Werten auf Kostenschätzungen und Annahmen beruhen.
Konkrete und belastbare Zahlen sind erst mit einer fundierteren Planung möglich.

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat ein hohes grundsätzliches Interesse an der Kooperation mit der NUWOG Wohnungsgesellschaft der Stadt Neu-Ulm GmbH und der Gründung der Gesellschaft "NUWOG-Land" mit weiteren interessierten Projektgemeinden des Landkreises Neu-Ulm.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der NUWOG Wohnungsgesellschaft der Stadt Neu-Ulm GmbH weitere Schritte für eine Beteiligung an der Gründung der Gesellschaft vorzubereiten.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt einleitend aus, dass es in der heutigen Sitzung noch nicht um eine konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder um die Auswahl der Förderprogramme, sondern zunächst um eine – rechtlich noch unverbindliche - Grundsatzentscheidung gehe, ob gegenüber der NUWOG das Interesse der Stadt Vöhringen an einer Kooperation mit der NUWOG bekundet werden soll. Wie er in den vorangegangenen Sitzungen bereits ausgeführt habe, spreche er sich klar für eine derartige Kooperation aus. Die Stadtverwaltung sei derzeit personell nicht in der Lage, Vorhaben im Bereich des sozialen bzw. bezahlbaren Wohnbaus selbst durchzuführen, weshalb man sich der NUWOG anschließen sollte, die über langjährige und kompetente Erfahrungen in diesen Bereichen verfügen. Viele andere Gemeinden im Landkreis würden ebenfalls eine Kooperation mit der NUWOG anstreben. Hierdurch sei es auch möglich, gewisse Synergien zu nutzen. Ferne wäre diese Verfahren auch haushaltstechnisch einfacher zu realisieren.

Die CSU-Stadtratsfraktion bringt zum Ausdruck, dass sie Zweifel habe, ob sich ein Beitritt
zur NUWOG finanziell lohnt, da nach ihrer Auffassung die derzeit im Raum stehenden zwei Projekte, in der Fischerstraße in Vöhringen und Schützsstraße in Illerberg, auch durch die Stadtverwaltung selbst oder ein Architekturbüro durchgeführt werden könnten. Diese sollten auch in der Lage sein, Förderanträge zu stellen. Der Beitritt zur NUWOG würde eher zu
einer schwerfälligeren Abwicklung von Vorhaben führen, da ja auch andere Kommunen als Gesellschafter dabei sind und mitbestimmen können.

Die SPD-Stadtratsfraktion sieht hingegen deutliche Vorteile eines Beitritts zur NUWOG,
die nicht nur die beiden angesprochenen Projekte für die Stadtverwaltung durchführen soll, sondern auch weitere Vorhaben in den Bereichen sozialer und bezahlbarer Wohnraum.
Die Stadtverwaltung sei bekanntlich personell nicht in der Lage, derartige Wohnbauvorhaben alleine durchzuführen. Stattdessen sollte auf die langjährigen Erfahrungen der NUWOG
zurückgegriffen werden.

Die FWG-Stadtratsfraktion sieht die den Bedarf für sozialen und bezahlbaren Wohnraum gegeben. Sie ist sich allerdings über den richtig Weg noch nicht ganz im Klaren.

Auf die Frage eines einzelnen Stadtratsmitglieds, wie die Verwaltung bzw. Belegung der Wohnungen vorgesehen ist, führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass die Verwaltung
auch durch die NUWOG erfolgen würde und die Stadtverwaltung dadurch entlastet wäre.
Bei den Belegungen komme es auf die Art der Förderung an. Die Mitbestimmung der
Belegungen könne auch im Gesellschaftervertrag geregelt werden.

Im Übrigen bezweifelt Herr Bürgermeister Janson, dass die Realisierung von derartigen Bauvorhaben durch die Stadtverwaltung bzw. durch Architektenbüros schneller möglich
wäre. Durch den Beitritt zur NUWOG sei es möglich, das Bauvorhaben je nach Art und
Förderung, nicht eins zu eins im Haushalt abbilden zu müssen, was die angespannte Haushaltssituation bei der Stadt Vöhringen ebenfalls entlasten könne.

Im Ergebnis der Beratungen bringt Herr Bürgermeister Janson sodann den Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung zur Abstimmung:

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat ein hohes grundsätzliches Interesse an der Kooperation mit der NUWOG Wohnungsgesellschaft der Stadt Neu-Ulm GmbH und der Gründung der Gesellschaft "NUWOG-Land" mit weiteren interessierten Projektgemeinden des Landkreises Neu-Ulm. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der NUWOG Wohnungsgesellschaft der Stadt Neu-Ulm GmbH weitere Schritte für eine Beteiligung an der Gründung der Gesellschaft vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 11

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6. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen Neufestsetzung der Abfallentsorgungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Die Abfallbeseitigungsgebühren wurden letztmals mit Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2012 zum 1. Januar 2013 neu festgesetzt.
Dieser Kalkulation lag ein 4-jähriger Kalkulationszeitraum zugrunde, der zum 31.12.2016 enden wird.
Mit der Neukalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 wurde der Bayerische Kommunale Prüfungsverband beauftragt.
Nach der vorliegenden Kalkulation errechnet sich eine mögliche Reduzierung der Abfall-entsorgungsgebühren für alle Gefäßvolumen um durchschnittlich 6,56 Prozent.
Für eine 60-Liter-Tonne beispielsweise reduziert sich die Gebühr um 0,60 € pro Monat oder 7,20 € pro Jahr.
Die Reduzierung der Abfallentsorgungsgebühren ist im Wesentlichen auf den vorzunehmenden Abbau der Überdeckungen des Nachkalkulationszeitraumes (2012 bis 2016) zurückzuführen.
Die zum 31.12.2016 prognostizierte Überdeckung beträgt 243.747 € (siehe Anlage 1).
Dieser Betrag wurde bei der Vorkalkulation verzinst und aufgeteilt auf den neuen Kalkulationszeitraum jährlich mit 62.232 € in Abzug gebracht (siehe Anlage 2).
Im neu zu betrachtenden Kalkulationszeitraum sind die Abfuhr- und Verwertungskosten größter Ausgabeposten mit einem Anteil von 66,2 Prozent, gefolgt von den Gebühren an den Abfallwirtschaftsbetrieb in Höhe von 16,9 Prozent.
Auf die inneren Verrechnungen (Bauhofleistungen und Verwaltungskostenbeiträge) entfallen weitere 10,7 Prozent.
Die verbleibenden 6,2 entfallen auf Personalkosten (4,86 %), die kalkulatorischen Abschreibungen (0,93 %) und die kalkulatorischen Zinsen (0,41 %), siehe Anlage 3.
Im Ergebnis der Kalkulation für Bauschutt, Grünabfälle und Sperrmüll wird empfohlen, die Gebühren für Bauschutt auf 10,00 € für Mengen bis 0,250 m³ (bisher: 5,00 €) bzw. auf 20,00 € für Mengen bis 0,500 m³ (bisher: 10,00 €), die Gebühren für Grünabfälle auf 10,60 € je weiterer m³ (bisher: 5,60 €) und die Gebühren für Sperrmüll auf 0,65 €/ kg (bisher: 0,40 €/kg) festzusetzen. 
Die Gebühren für Altholz wurden nicht kalkuliert, da die Wertstoffentsorgung                      zum 1. Januar 2017 an den Landkreis Neu-Ulm zurückübertragen wird (Neufassung der Rechtsverordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden, Übertragungsverordnung – siehe Stadtratssbeschluss vom 27.10.2016).
Die neu kalkulierten Gebühren für die Restmülltonne nach Gefäßvolumen können im Einzelnen der Anlage 7 entnommen werden.
Die Gebühr für die Restmüllabfuhr eines Müllsackes wurde mit 5,00 € (bisher: 6,00 €) kalkuliert.
Das vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband in Form eines Gutachtens erstellte Kalkulationsergebnis liegt dieser Beschlussvorlage bei.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen (ursprüngliche Satzung vom 10.10.2001, zuletzt geändert am 14.12.2012).
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. Sie tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson bezieht sich die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 28.11.2016 und den dabei gefassten einstimmigen Empfehlungsbeschluss. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen (ursprüngliche Satzung vom 10.10.2001, zuletzt geändert am 14.12.2012). Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. Sie tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 7
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7.1. Machbarkeit der Doppelnutzung eines Aufzuges für Kinderkrippe und Kindergarten St. Michael; Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 7.1

Sachverhalt

In der Sitzung des Stadtrates vom 24.11.2016 wurde die Planung für die Aufstockung der Kinderkrippe St. Michael durch das Architekturbüro Tress vorgestellt.

Im Zuge der Vorstellung wurde von einem Gremiumsmitglied angeregt, die Machbarkeit einer doppelten Aufzugsnutzung von Kinderkrippe und Kindergarten zu prüfen.

Wie schon in der damaligen Sitzung angedeutet, kann nun auch nach eingehender Prüfung, eine Machbarkeit aus baulichen Gründen und Kostengründen ausgeschlossen werden.

Das Gebäude der Kinderkrippe sowie das des Kindergartens sind lediglich im Erdgeschoss miteinander verbunden. Im ersten Obergeschoss jedoch besteht ein Abstand von Luftlinie ca. 22 m.

Die Treppenhäuser der beiden Einrichtungen sind sogar ca. 45 m voneinander entfernt.

In der derzeitigen Planung ist ein Aufzug im Treppenhaus der Kinderkrippe vorgesehen. Der Aufzug ist nicht nur als barrierefreier Zugang für Kinder der Krippe selbst gedacht, sondern auch für Erzieher oder Elternteile, welche in der Eingewöhnungsphase der Krippenkinder eine nicht unerhebliche Zeit in der Krippe verbringen.

Um eine Verbindung von Krippe und Kindergarten überhaupt herstellen zu können müsste zwischen den Gebäuden beispielsweise ein Steg oder Glasgang hergestellt werden.

Dies ist allerdings aus statischen Gründen nur sehr schwer umsetzbar und mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und würde dann aber auch nur ein Geschoss des Kindergartens erreichen.

Grundsätzlich haben Kinderkrippe und Kindergarten keine durchgehende gemeinsame Ebene (verschiedene Geschosshöhen).

Die Kosten für die Schaffung einer Verbindung der beiden Gebäude betragen ganz grob geschätzt ca. 400.000 €. Hinzukommen würden noch nicht unerhebliche Umbaukosten im bestehenden Kindergarten.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson bringt folgende Information zur Kenntnis:

„In der Sitzung des Stadtrates vom 24.11.2016 wurde die Planung für die Aufstockung der Kinderkrippe St. Michael durch das Architekturbüro Tress vorgestellt.

Im Zuge der Vorstellung wurde von einem Gremiumsmitglied angeregt, die Machbarkeit einer doppelten Aufzugsnutzung von Kinderkrippe und Kindergarten zu prüfen.

Wie schon in der damaligen Sitzung angedeutet, kann nun auch nach eingehender Prüfung, eine Machbarkeit aus baulichen Gründen und Kostengründen ausgeschlossen werden.

Das Gebäude der Kinderkrippe sowie das des Kindergartens sind lediglich im Erdgeschoss miteinander verbunden. Im ersten Obergeschoss jedoch besteht ein Abstand von Luftlinie ca. 22 m.

Die Treppenhäuser der beiden Einrichtungen sind sogar ca. 45 m voneinander entfernt.

In der derzeitigen Planung ist ein Aufzug im Treppenhaus der Kinderkrippe vorgesehen. Der Aufzug ist nicht nur als barrierefreier Zugang für Kinder der Krippe selbst gedacht, sondern auch für Erzieher oder Elternteile, welche in der Eingewöhnungsphase der Krippenkinder eine nicht unerhebliche Zeit in der Krippe verbringen.

Um eine Verbindung von Krippe und Kindergarten überhaupt herstellen zu können müsste zwischen den Gebäuden beispielsweise ein Steg oder Glasgang hergestellt werden.

Dies ist allerdings aus statischen Gründen nur sehr schwer umsetzbar und mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und würde dann aber auch nur ein Geschoss des Kindergartens erreichen.

Grundsätzlich haben Kinderkrippe und Kindergarten keine durchgehende gemeinsame Ebene (verschiedene Geschosshöhen).

Die Kosten für die Schaffung einer Verbindung der beiden Gebäude betragen ganz grob geschätzt ca. 400.000 €. Hinzukommen würden noch nicht unerhebliche Umbaukosten im bestehenden Kindergarten.“

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8. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö 8

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

Datenstand vom 27.01.2017 07:46 Uhr