Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 11.12.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 11.12.2008, mit ausgearbeitet vom Büro für Stadtplanung Zint, Neu-Ulm, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 09. Februar bis 13. März 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 5 vom 28.01.2009, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.
Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen von Bürgern
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 47 an der Zahl, wurden mit Schreiben vom 26.01.2009 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
2. Träger öffentlicher Belange
Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:
2.1 Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
2.1.1 Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.2 Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3 Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.5 Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6 Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
2.1.7 Kath. Pfarramt Vöhringen
2.1.8 Kath. Pfarramt Illerberg
2.1.9 Evang. Pfarramt Vöhringen
2.1.10 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.11 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.12 LEW TelNet GmbH, Neusäß
2.1.13 RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.14 RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.15 Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16 Eisenbahn-Bundesamt, München
2.1.17 Dt. Post Immobilienservice GmbH, München
2.1.18 Kabel Deutschland, München
2.1.19 Illerkanalverband Ulm
2.1.20 Stadt Weißenhorn
2.1.21 Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.22 Altenstadter Kanalgenossenschaft
2.1.23 Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.24 Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm
2.1.25 E-Plus Mobilfunk, München
2.2 Folgende Träger haben sich geäußert, ohne eine Stellungnahme abzugeben:
2.2.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 28.01.2009
2.2.2 Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg, mit Schreiben vom 03.02.2009
2.2.3 DB Services Immobilien GmbH, München, mit Schreiben vom 06.02.2009
2.2.4 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Nürnberg, mit Schreiben vom 09.02.2009
2.2.5 Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 09.02.2009
2.2.6 Lechwerke Netzservice, Augsburg, mit Schreiben vom 10.02.2009
2.2.7 Wehrbereichsverwaltung Süd, München, mit Schreiben vom 11.02.2009
2.2.8 Gemeinde Bellenberg, mit Schreiben vom 19.02.2009
2.2.9 Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 26.02.2009
2.2.10 Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, mit Schreiben vom 02.03.2009
2.2.11 Stadt Senden, mit Schreiben vom 09.03.2009
2.2.12 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, mit Schreiben vom
13.03.2009
2.2.13 Bayer. Landesamt für Umwelt, Augsburg, mit Schreiben vom 28.01.2009
2.2 Folgende Träger haben Stellungnahmen abgegeben:
2.3.1 Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 30.01.2009
2.3.2 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 02.02.2009
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 05.02.2009
2.3.4 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben
vom 17.02.2009
2.3.5 Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 24.02.2009
2.3.6 SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 26.02.2009
2.3.7 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
06.03.2009
2.3.8 Bayer. Bauernverband, Augsburg, mit Schreiben vom 17.03.2009
2.3.9 Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 20.03.2009
Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.
Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:
2.3.1 Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 30.01.2009
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„zu Änderungsbereich 6.15 Illerberg „Klärschlammtrocknung“
Der Abstand zwischen geplanter Bodenversiegelung und befestigter Fahrbahn der Autobahn ist im konkreten Bebauungsplan/Baugesuch noch festzulegen, darf aber im Einzelfall nicht unter 20 m liegen (§ 9 FSTrG).“
Abwägung:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion wird zur Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung im Rahmen des 6. Änderungsverfahrens zur Flächennutzungsplanung ist systemimmanent aber nicht möglich.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.2 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 02.02.2009
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„Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans. Allerdings sind bei der Darstellung der Maßnahme 6.10 „Reudelberg“ nicht alle Waldflächen korrekt wiedergegeben. Im beiliegenden Luftbild sind die fehlenden Waldflächen eingezeichnet.“
Abwägung:
Innerhalb des Änderungsbereichs 6.10 "Reudelberg" wurden mit Ausnahme der Trasse der Bundesautobahn BAB A8 sämtliche Flächen entsprechend der realen Nutzung als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.
Die in der Stellungnahme angeführten Waldflächen befinden sich außerhalb der laufenden Änderungsbereiche im Bereich des sogenannten „Beim Dintenghau“ und können deswegen im derzeitigen Verfahren nicht angepasst werden.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 05.02.2009
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„Die Einwendungen unserer Stellungnahme vom 25.09.2008 bleiben weiterhin bestehen.
Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 25.09.2008
„Für die Flächennutzungsplanänderungen 6.10, 6.11, 6.16 ist die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, zu beteiligen.
Die Bauverbotszonen gemessen vom befestigten Fahrbahnrand von 20 m bei Bundes- und Staatsstraßen sowie 15 m bei Kreisstraßen sind einzuhalten.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung des Stadtrates vom 11.12.2008
Das Schreiben des Staatlichen Bauamtes Krumbach wird zur Kenntnis genommen.
Die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, wurde separat beteiligt.“
Abwägung:
Die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes Krumbach werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.4 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach,
mit Schreiben vom 17.02.2009
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„zu den einzelnen Punkten Flächennutzungsplanänderung nehmen wir wie folgt Stellung:
6.5 Aus den Darstellungen geht nicht hervor, ob die Wasserschutzgebiete richtig übernommen worden sind. Im Text werden sie nicht erwähnt.
6.11 Es werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Erweiterung der dortigen Biogasanlage geschaffen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann diese Erweiterung nur befürwortet werden, wenn sie der Verwertung ohnehin anfallender biogener Abfallstoffe dient. Werden hierfür vermehrt „nachwachsende Rohstoffe“ angebaut, ist dies i.d.R. mit einer landwirtschaftlichen Intensivierung mit entsprechendem zunehmendem Dünger- und Pflanzenmitteleinsatz und Belastungen des Grundwassers verbunden.
6.15 Zum Vorhaben Klärschlammtrocknung kann erst Stellung genommen werden, wenn detailliertere Planunterlagen im Rahmen eines Bebauungsplanes oder Einzelbauantrages vorliegen.
Durch die übrigen Planberichtigungen, -änderungen und –ergänzungen werden keine wasserwirtschaftlichen Belange berührt bzw. wurde bereits zu den Bebauungsplänen Stellung genommen.“
Abwägung:
Zu 6.5 - Wasserschutzgebiete
Die dargestellten Wasserschutzgebiete wurden aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen übernommen. Da im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung das Wasserwirtschaftsamt keine Äußerung vorbrachte, wurde davon ausgegangen, dass diese auch weiterhin unverändert Gültigkeit besitzen.
Zu 6.11 - Biogasanlage
Festsetzungen zur Art der bei der Fermentierung verwendeten Rohstoffe, organische Stoffe (Gülle) oder anorganische Stoffe (Mais, etc.) sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung, der vorbereitenden Bauleitplanung. Entsprechende Festsetzungen können ggf. erst im Rahmen eines bei der Erweiterung der Anlage notwendigen Bebauungsplanverfahrens getroffen werden.
Zu 6.15 – Klärschlammtrocknung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Detaillierte Planunterlagen können regelmäßig bei der vorbereitenden Bauleitplanung nicht vorliegen.
Änderungen durch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach sind nicht vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.5 Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 24.02.2009
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„Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Das Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichenverordnung sollte bei der Änderung 6.17 verwendet werden (vgl. unsere Stellungnahme vom 07.10.08, Az.: 6100.5).
II.) Wasserrecht und Bodenschutz:
Hinsichtlich der Änderung 6.4 „Beim Kreuz“ wird darauf hingewiesen, dass die Fl.Nr. 1178 nicht in Nähe zur Altablagerung „An der Grubenstraße“ liegt sondern vielmehr Teil dieser Altablagerungsfläche ist. Der geplante Hinweis in der Begründung ist entsprechend zu fassen.
III.) Hinweise:
Der Planer Herr Zint erhält eine Ablichtung dieses Schreibens.“
Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 07.10.2008
“Zu o.g. Änderungen des Flächennutzungsplans wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Bei den Änderungen 6.1 bis 6.7 und 6.10 bis 6.17 sind keine Ergänzungen erforderlich. (Der Gewerbebetrieb neben dem Grundstück der Änderung 6.4 ist eine 2-Mann-Werkzeugpoduktion, die tagsüber betrieben wird. Eine Erweiterung ist nicht geplant; Lieferverkehr ist nicht relevant)
Um die Änderungen 6.8 und 6.18 ist im Plan das Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichennutzungsverordnung zu legen, da hier Schallschutzmaßnahmen getroffen werden müssen bzw. getroffen worden sind. Das Planzeichen ist in der Legende zu erläutern.
Änderung 6.9: Im Bebauungsplan: Im Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße“ wird den Wohnhäusern auf der zum Sportplatz hin orientierten Seite passiver Lärmschutz vorgeschrieben. Dies ist auch im Flächennutzungsplan mit dem Planzeichen 15.6 zu kennzeichnen und in der Legende zu erläutern.
...................
Abwägung des Stadtrates vom 11.12.2008
...........
Der Änderungsbereich 6.18 "Rue de Vizille" passt den derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan an die seit 2007 fertig gebaute Trasse der NU 14 neu an. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "NU 14 neu". Um auf die im Bebauungsplanverfahren getroffenen Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen wird um den Änderungsbereich das Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung dargestellt.
................
Abwägung:
Zu I.) Immissionsschutz
Das Planzeichen 15.6 wurde im Anschluss an die Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung des Änderungsbereichs 6.17 "Rue de Vizille" (vormals Änderungsbereich 6.18) bereits eingetragen. Eine Berücksichtigung ist somit nicht mehr erforderlich.
Zu II.) Wasserrecht
Die Begründung zum Änderungsbereich 6.4 "Beim Kreuz" wird dahingehend geändert, dass das Flurstück Nr. 1178 Teil der Altablagerung "An der Grubenstraße" ist. Weiter wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei einer Bebauung des Grundstücks mit erhöhten Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Bodenmaterial und entsprechenden Gründungsmaßnahmen zu rechnen ist.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.6 SWU Energie GmbH, mit Schreiben vom 26.02.2009
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„die dargestellte Fassung der o.g. FNP-Änderung wurde von der SWU Energie geprüft.
Im Grundsatz bestehen gegen diese Änderung von Seiten der SWU Energie keine Einwände.“
Abwägung:
Das grundsätzlich zustimmende Schreiben der SWU Energie GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.7 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 06.03.2009
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.“
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilung an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“
Abwägung:
Das grundsätzlich zustimmende Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.8 Bayer. Bauernverband, Augsburg, mit Schreiben vom 17.03.2009
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„gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus Sicht der Landwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken.“
Abwägung:
Das grundsätzlich zustimmende Schreiben des Bayer. Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
2.3.9 Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 20.03.2009
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„Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Wie wir bereits mit Stellungnahme vom 13.10.2008 mitgeteilt haben, liegt das unter 6.15 dargestellte Sondergebiet „Klärschlammtrocknung“ abgesetzt von bestehenden Siedlungseinheiten. Gemäß LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden und sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden.
Die Stadt führt dazu in der Abwägung aus: „Dabei ist vorgesehen, die Abwärme der weiter westlich gelegenen Biogasanlage zur Trocknung des Klärschlamms zu nutzen. Als alternative Standorte kommen demzufolge nur Flurstücke in unmittelbarer Nähe der Biogasanlage in Frage. Aufgrund der entstehenden Emissionen ist ein Standort der Anlage nördlich und südlich der bestehenden Biogasanlage wegen der im Umfeld befindlichen schützenswerten Wohnbebauung nicht möglich. Da es sich bei der Trocknungsanlage um keine bauliche Anlage im eigentlichen Sinne handelt, ist eine Zersiedelung der Landschaft nicht gegeben.“
Wir gehen nach wie vor davon aus, dass eine Trocknungsanlage „eine der Landschaft wesensfremde Anlage“ ist und an dieser Stelle einer Zersiedelung der Landschaft Vorschub leisten kann. Im übrigen ist aus vorliegenden Bauleitplanunterlagen nicht erkennbar, wie die Stadt zu der aufgezeigten Dimension kommt und welcher Einzugsbereich für die Anlage gegeben ist.
Ausnahmen vom o.g. Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Aus vorliegenden Bauleitplanunterlagen geht hierzu nichts hervor. Ferner kann der vorliegenden Begründung nicht entnommen werden, warum im gesamten sonstigen Gemeindegebiet geeignete Standorte für die Klärschlammtrocknung nicht vorhanden sind.
Wir bitten um nähere Aufschlüsse hierzu in der Begründung.
Diese Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“
Abwägung:
Bei der unter Punkt 6.15 dargestellten Sonderbaufläche für "Klärschlammtrocknung" ist geplant, eine Anlage zur Trocknung des örtlich- und evtl. auch überörtlich anfallenden Klärschlamms zur realisieren. Da es sich bei der Flächennutzungsplanung um die vorbereitende Bauleitplanung handelt und deswegen eine genauere Projektierung der Anlage noch nicht besteht, können derzeit keine konkreteren Angaben zur Dimensionierung getroffen werden. Die Anlage für die Klärschlammtrocknung wird jedoch nicht die gesamte als Sondergebiet ausgewiesene Fläche umfassen.
Die Überlegung, eine Klärschlammtrocknung aufzubauen, resultiert daraus, dass auch nach Auffassung der Stadt Vöhringen die bei einer Biogasanlage entstehende Wärme nicht ungenutzt an die Atmosphäre abgegeben werden sollte.
Vielmehr soll die Abwärme der bereits westlich bestehenden Biogasanlage zur Trocknung des Klärschlamms genutzt und damit verbunden der Wirkungsgrad der Biogasanlage entscheidend erhöht werden und eben auch eine höhere Energieausbeute und damit eine höhere ökologische Qualität erreicht werden. Somit kommen als Alternativstandorte aufgrund der aus ökologischen Gründen notwendigen bzw. sinnvollen Verknüpfung von Biogasanlage und Klärschlammtrocknung nur Standorte im unmittelbaren Umfeld der Biogasanlage in Frage. Aufgrund der bei der Trocknung von Klärschlamm entstehenden Emissionen ist ein Standort der Anlage auf den Flächen nördlich und südlich der bestehenden Biogasanlage wegen der bestehenden bzw. geplanten schützenswerten Wohnbebauung nicht möglich. Aus diesem Grund stellt sich der Standort für die Klärschlammtrocknung im Bereich östlich der bestehenden Biogasanlage als die am geeignetsten Alternative dar.
Die Stadt Vöhringen wird keine Klärschlammtrocknungsanlage errichten, die nicht über die Abwärme der bestehenden Biogasanlage verfügen kann.
Große bauliche Anlagen für die Klärschlammtrocknungsanlage sind nicht erforderlich. Es handelt sich in der Regel um Anlagen mit einer geringen baulichen Höhe für den Trocknungsvorgang.
Weiter kann beim Betrieb der Anlage davon ausgegangen werden, dass durch die Anlieferung bzw. die Abholung der Klärreste kein wesentlich erhöhtes Verkehrsaufkommen entsteht.
Aus diesen Gründen sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Zersiedelung der Landschaft als nicht erheblich einzustufen.
Die Erschließung des Sondergebietes „Klärschlammtrocknung“ kann als ideal angesehen werden, nachdem für den Verkehr die „alte“ NU 14 mit einer erheblichen Fahrbahnbreite zur Verfügung steht.
Eine nähere Aufschlüsselung in der Begründung unter Punkt 6.15 ist aus Sicht der Stadt grundsätzlich nicht gegeben.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Auf der Grundlage der vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden die in den Abwägungsvorschlägen der Stadt Vöhringen aufgeführten Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes vorgenommen.
Die 6. Flächennutzungsplanänderung einschl. Erläuterungsbericht wurde entsprechend den aufgeführten Ergänzungen überarbeitet.
Feststellungsbeschluss
Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 25.06.2009, mit ausgearbeitet vom Büro für Stadtplanung Zint, Neu-Ulm, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.