Datum: 23.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:25 Uhr bis 18:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 26.10.2017 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 06.11.2017 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 09.11.2017 - öffentlicher Teil
2 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Vöhringen; Billigung der Planung
3 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) Neufassung
4 Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Vöhringen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS); Neufassung
5 Verschiedenes
6 Anträge und Anfragen
6.1 Illersanierung; Anfrage Herr Klingler
6.2 Verkehrsmaßnahmen in Illerberg Anregungen Herr Thalhofer
6.3 Handy-App der Stadt Vöhringen Anregung Herr Neher
6.4 Volkstrauertag Anregung Herr Gutter

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 26.10.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 1.1

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass beim Beschluss zu Top 2 „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ das Datum der Planung vom 21.10.2017 richtigerweise auf 21.09.2017 geändert werden muss.
Unter Berücksichtigung dieser Modifizierung ergeht sodann folgender

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 26.10.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 06.11.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 06.11.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 09.11.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 09.11.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Umbau des Feuerwehrgerätehauses Vöhringen; Billigung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 09.11.2017 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Das Feuerwehrhaus Vöhringen verfügt derzeit über vier Stellplätze für die Einsatzfahrzeuge.
Angrenzend befinden sich noch eine Waschhalle, in welcher ebenfalls zwei Fahrzeuge untergebracht sind, und weiter die Fahrzeughalle des BRK.
Das neue Drehleiterfahrzeug wird aufgrund der Überlänge zukünftig in der Waschhalle untergestellt. Da die sich derzeit in dieser Halle befindlichen beiden Fahrzeuge nicht in der regulären Fahrzeughalle untergebracht werden können, wird zusätzlich die Halle des BRK benötigt.
Für die Unterstellung der Fahrzeuge des BRK (drei Fahrzeuge + Anhänger) konnte auf dem Grundstück der Feuerwehr vom Nachbar eine zusätzliche Fläche erworben werden. Hier soll eine neue Fahrzeughalle mit Lagerfläche für das BRK entstehen. 
In diesem Zuge werden weitere Umbaumaßnahmen im Feuerwehrhaus, wie auch schon im Feuerwehrbedarfsplan beschrieben, nötig.
Derzeit befinden sich die Umkleiden noch in den Fahrzeughallen. Dies entspricht nicht mehr den Richtlinien des Feuerwehrwesens. Zukünftig werden die Umkleiden in den angrenzenden Räumen der Schlauchpflegeanlagen untergebracht.
Die Schlauchpflegeanlage wird gegen eine neue kleinere kompaktere Anlage getauscht.
Diese wird in der alten Halle des BRK errichtet.
Weiter entspricht die räumliche Situation der Atemschutzwerkstatt nicht den einschlägigen aktuellen DIN-Normen und muss dementsprechend saniert werden.
Im Feuerwehrbedarfsplan wird zurzeit sowohl die Schlauchpflegeanlage als auch die Atemschutzwerkstatt als unwirtschaftlich dargestellt und empfohlen,  die Arbeiten fremd zu vergeben.
Da die Schlauchpflege und die Atemschutzwerkstatt allerdings von den Feuerwehren aus Illerberg, Illerzell und Bellenberg benutzt wird, empfiehlt die Stadtverwaltung dieses Konzept gleichwohl beizubehalten.
Eine zentrale Schlauchpflegeanlage gibt es im Landkreis derzeit nicht. Lediglich eine Atemschutzwerkstatt des Landkreises in Altenstadt könnte mit genutzt werden. Da diese allerdings nicht rund um die Uhr besetzt ist, müsste um die dauerhafte Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr zu gewährleisten, Ersatzgeräte angeschafft werden, falls unmittelbar nach Gebrauch der Atemschutzgeräte ein weiterer Einsatz nötig wäre.
Allein die Kosten für die Ersatzbeschaffung entsprechen in Höhe der Sanierung der Atemschutzwerkstatt.
Um mehr Fläche für Lager und Büroräume zu schaffen, wird ferner im 1.OG eine Dachgaupe errichtet.

Empfehlung

„Die vorgestellte Planung für die Umgestaltung des Feuerwehrhauses in Vöhringen vom 09.11.2017 wird gebilligt.“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 09.11.2017, in der die Stadtverwaltung bzw. der Planer beauftragt worden sind, die konkrete Situierung der vorgesehenen Duschen sowie die Neugestaltung der Sanitärbereiche (Frauen/Männer) im Hinblick auf eine höhere Praktikabilität noch einmal zu prüfen.

Der Planer, Herr Schmölz, erläutert sodann dann den modifizierten Planentwurf
für den Umbau des Feuerwehrgerätehauses und informiert dabei, dass die Duschen
nunmehr vom Obergeschoss in das Erdgeschoss verlegt und nach Frauen und Männer getrennt worden sind. Weiterhin geht er auf die neue Halle für das BRK ein.

Im Anschluss daran wird die Frage gestellt, ob man sich evtl. Kosten für die Schlauchpflege sparen könnte, wenn man sich mit anderen Feuerwehren zusammen-schließen würde, so wie dies in Weißenhorn beabsichtigt ist.
Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass der Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Weißenhorn zwar geplant sei, aber nicht absehbar sei, wann dieser realisiert werde. Er plädiert allein im Hinblick auf diese zeitliche Problematik, die Schlauchpflege weiterhin in Vöhringen zu belassen. Man könne ja auch, wie schon der Fall, weiterhin das Angebot in Vöhringen zur gemeinsamen Nutzung vorhalten.

Auf weitere Nachfrage informiert Herr Bürgermeister Janson, dass nach Billigung der Planung durch den Stadtrat auch die Zuschussmöglichkeiten geprüft und entsprechende Förderanträge gestellt werden.

Bezüglich des von Seiten der Feuerwehr bestehenden Wunsches auf Schaffung von getrennten eigenen Büroräumen für den Kommandanten und den Vorsitzenden des Feuerwehrvereins führt Herr Söhner aus, dass ein Anbau auf Stützen ca. 40.000,00 € bis 50.000 € kosten würde. Er schlägt deshalb eine kostengünstigere Umbaulösung im Dachgeschoss des Feuerwehrgerätehauses vor. Weiterhin würde auch das Schulungszimmer bei Bedarf für evtl. vertrauliche Besprechungen zur Verfügung stehen.

Die Kosten für den Umbau des Feuerwehrgerätehauses beziffert Herr Söhner auf
ca. 400.000,00 € und für die Halle des BRK (Fahrzeuggarage, Lagerzwecke inkl. Heizung) auf ca. 290.000,00 €.

Im Ergebnis der Beratungen bringt Herr Bürgermeister Janson aus formalen Gründen zunächst den Empfehlungsbeschluss des Bau- und Verkehrsausschusses vom 09.11.2017 zur Abstimmung:

„Die vorgestellte Planung für die Umgestaltung des Feuerwehrhauses in Vöhringen vom 09.11.2017 wird gebilligt.“

Abstimmungsergebnis:        0 : 22 abgehlehnt

Sodann ergeht folgender Beschluss:

„Die vorgestellte Planung für die Umgestaltung des Feuerwehrhauses in Vöhringen vom 23.11.2017 wird gebilligt.“

Abstimmungsergebnis:        22 : 0 angenommen

Anmerkung:        Die Grundrisse der Planung vom 23.11.2017 sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.

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3. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) Neufassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 06.11.2017 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Der Straßenausbau bzw. die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen führte in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen.
Zum einen lag und liegt dies darin begründet, dass es bezüglich der Deckung
des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen gab und gibt.
Zum anderen wurde auch im Land Bayern die Erhebung dieser Beiträge in der Praxis sehr unterschiedlich umgesetzt und teilweise sogar davon abgesehen.
Diese unterschiedliche Handhabung in der Praxis und die Darstellung völlig überzeichneter Einzelfälle in den Medien führte teilweise zu einem einseitigen Bild, was wiederum den Landesgesetzgeber fraktionsübergreifend dazu veranlasst hatte, hier mit einer neuen gesetzlichen Regelung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Hierbei stand vor allem im Vordergrund, die berechtigten Interessen der Anlieger und der Gemeinden in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
Grundsätzlich bestand aber dahingehend Konsens, an der Beitragsfinanzierung der kommunalen Infrastruktur festzuhalten.
Um die finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer zu reduzieren, hatte der Bayerische Landtag bereits im Sommer 2014 eine neue Regelung in das Kommunal-abgabengesetz aufgenommen, die es den Kommunen erlaubt, Straßenausbaubeiträge
zu verrenten und damit auf mehrere Raten zu verteilen.
Am 1. April 2016 ist denn ferner die letzte KAG-Novelle, die sich insbesondere mit der Reform des Erschließungs- und Straßenausbaubeitrages auseinandersetzt, in weiten Teilen in Kraft getreten.
Auch künftig sollen demgemäß Bayerns Kommunen Beiträge für den Ausbau und die Sanierung innerörtlicher Straßen erheben.
Dem stehen jedoch erhebliche Verbesserungsmöglichkeiten zur Entlastung des einzelnen Bürgers gegenüber.
Es bringt insbesondere mit der Einführung der wiederkehrenden Beiträge als Alternative zum herkömmlichen Straßenausbaubeitrag grundlegende Änderungen im Beitragsrecht.
Außer Frage steht, dass Straßenausbaubeiträge ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument zur Erhaltung und Verbesserung des kommunalen Straßennetzes sind.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist auch notwendig.
Das Straßennetz könnte ohne Straßenausbaubeiträge nicht so aufrechterhalten werden, dass ein sicherer Verkehrsfluss gewährleistet ist.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist sinnvoll, weil dadurch eine kontinuierliche Erneuerung und Verbesserung des Straßennetzes sichergestellt wird.

Der Bayerische Landtag hat mit der Novelle zum KAG zwar auch die Option zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen eröffnet.
Die Unterzeichner wie auch die Vertreter des Bayerischen Städtetages
und viele Fachexperten versprechen sich davon allerdings keinen wesentlichen Beitrag zur Akzeptanzsteigerung.
Vielmehr könnten durch eine jährlich wiederkehrende Zahlungspflicht Erwartungen geweckt werden, die sich nicht erfüllen lassen.

Es wird auch befürchtet, dass bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen erhebliche rechtliche Probleme etwa bei der Bildung von Abrechnungseinheiten und einen hohen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Bewertung der zum wiederkehrenden Beitrag heranzuziehenden Anlieger entstehen.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist  auch sozial vertretbar.
Die bisherige Gesetzeslage wie auch die Gesetzeslage nach der Novellierung halten ausreichend Instrumente zur Vermeidung unbilliger Härten vor.
Bei erheblicher Härte sah das Gesetz schon bisher die Möglichkeit der Stundung
und im Einzelfall sogar einen Erlass vor. 2014 wurden die vorgenannten Möglichkeiten um die Verrentung des einmalig erhobenen Beitrags erweitert.
Hohe Einmalbeiträge können nach Art. 5 Abs. 10 KAG bei Vorliegen einer unbilligen Härte in wiederkehrende Raten umgewandelt werden.
Darüber hinaus können die Gemeinden in satzungsmäßig bestimmten Fällen eine Ratenzahlung gewähren.
Damit stellte bereits das bestehende KAG ein geeignetes Instrument der Verrentung
zur Verfügung.

Gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge sprechen gewichtige Argumente. Diese Bedenken beziehen sich vor allem für Städte und Gemeinden, die bereits einmalige Beiträge erheben sowie für Städte und Gemeinden mit mehreren, nicht klar abgrenzbaren oder heterogenen Ortsteilen.
Anwohner an klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) werden
u.U. voll zum wiederkehrenden Beitrag herangezogen, ohne jemals selbst aus diesem Topf einen Straßenbau zu erhalten.
Dennoch werden nicht alle Anlieger im Abrechnungsgebiet erfasst.
In die Solidargemeinschaft miteinbezogen werden können nur Anlieger öffentlicher, zum Anbau bestimmter und endgültig hergestellter Straßen, während Anlieger von Außenbereichswegen oder von Straßen, denen der letzte Schliff einer endgültigen Herstellung fehlen, keinen Beitrag leisten.
Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass die anfängliche Euphorie und Akzeptanz schnell verfliegt, zumal eine höhere Gesamtbelastung der Grundstücks-eigentümer trotz einer Verteilung des Aufwands auf mehrere Schultern zu befürchten ist.
Ein Systemwechsel würde dem Stadtrat auch keine Gestaltungsfreiheit mehr geben
und dessen Flexibilität nehmen.
Die Abrechnung wiederkehrender Beiträge erfolgt zudem durch Spitzabrechnung nach den in der Abrechnungseinheit im Beitragsjahr tatsächlich entstandenen Kosten oder auf Grundlage eines bis zu fünf Jahren im Voraus festgelegten Investitionsprogramms durch Abrechnung der Durchschnittskosten mit einem späteren Ausgleich.
Die Festlegung eines langjährigen Investitionsprogramms begründet eine
faktische Bindung des Stadtrats und erschwert eine Zurückstellung einzelner Ausbaumaßnahmen zugunsten anderer, dringender Investitionen, die sich eventuell kurzfristig ergeben.

Der wiederkehrende Beitrag ist kein Vorfinanzierungsinstrument.
Erforderliche Mittel müssen von der Gemeinde verauslagt werden, sofern nicht angemessene Vorauszahlungen – mit entsprechendem Aufwand – von allen Grundstückseigentümern einer Abrechnungseinheit verlangt werden.

Ein Systemwechsel bringt vor allem aber Rechtsunsicherheit, keine Beitragsgerechtigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
zwar für zulässig erklärt (Beschl. v. 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10), zugleich aber der Praxis einer großzügigen Bildung einheitlicher Abrechnungseinheiten auf dem Gemeindegebiet eine klare Absage erteilt.
Selbst der Städtetag Rheinland-Pfalz rät derzeit seinen Mitgliedern von einem Systemwechsel ab.
Ein Systemwechsel sorgt ferner für mehr Verwaltungsaufwand, nicht für höhere Verwaltungseinnahmen.
Die wiederkehrende Beitragserhebung ist insbesondere für Städte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet und mit heterogener Siedlungsstruktur wie die Gemarkung Vöhringen nicht geeignet.
In diesen Städten und Gemeinden müssen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrere Abrechnungseinheiten gebildet werden.
Verbleiben kleinere, von dem restlichen Ortsgebiet losgelöste Ortsteile, die sich wegen ihrer Größe für eine wiederkehrende Beitragserhebung nicht eignen, müssten in diesem Ortsteil einmalige Beiträge erhoben werden.
Dies wäre mit dem Gleichheitssatz nur schwer vereinbar, da in diesen Ortsteilen Anwohner klassifizierter Straßen nicht zum Beitrag herangezogen würden.
Angesichts dieser differenzierenden Vorgaben ist in Städten und Gemeinden mit mehreren, nicht klar abgrenzbaren oder heterogenen Ortsteilen dringend von der Einführung wiederkehrender Beiträge abzuraten.
Letztlich, und dies wäre unbedingt zu beachten, es gäbe keinen Weg zurück
zu einer anderen Möglichkeit und Alternative der Beitragserhebung.
Entscheidet sich eine Stadt oder Gemeinde für die wiederkehrende Beitragserhebung, ist ein Weg zurück zur einmaligen Erhebung (faktisch) ausgeschlossen.

Ergänzend zu diesen grundsätzlichen Ausführungen dürfen vorab noch folgende konkrete Modifizierungen bzw. Tatbestände des anliegenden Satzungsentwurfes angesprochen werden:

(1) Selbständige Grünanlagen
Diese wurden wohl bayernweit – auch in Vöhringen – in der Vergangenheit nie abgerechnet.
Dies vor allem deshalb, weil der Kreis der Nutzer, die einen den Beitrag rechtfertigenden Vorteil aus der Anlage ziehen können, regelmäßig nicht hinreichend eindeutig bestimmbar war und ist.

(2) Beitragsfähigkeit von Werk- und Dienstleistungen des kommunalen Personals
Bezüglich der nunmehrigen Beitragsfähigkeit von Werk- und Dienstleistungen des gemeindlichen Personals für die technische Herstellung der Einrichtung – Straße ist anzumerken,  dass diese Regelung kraft Gesetzes (KAG) wirkt und somit zwingend anzuwenden ist.
Sie wird demgemäß zu einer gewissen geringen Erhöhung der Beitragslast für die Bürger führen, da diese Kosten bislang nicht in Ansatz gebracht wurden.

(3) Tiefenbegrenzung
Bezüglich der bisherigen starren 50 m Grenze zur Tiefenbegrenzung von Grundstücken, die in den baurechtlichen Außenbereich übergehen, würde die Bauverwaltung empfehlen,  die als Alternative zu einer Meter-Regel auch mögliche Formulierung „Tiefenbegrenzung bis dahin, wo das Grundstück in den Außenbereich übergeht“, zu wählen.
Dies erfordert im Abrechnungsfalle zwar mehr Aufwand wegen Einzelfallfeststellungen, erscheint jedoch auf das gesamte Stadtgebiet bezogen als gerechtere und praktikablere Lösung.

(4) Vollgeschosse
Da bayernweit wohl in immer mehr Bebauungsplänen nicht mehr die Anzahl der
höchst zulässigen Vollgeschosse festgelegt wird, war eine alternative Berechnungsweise, wie aus anderen Angaben (neben der Baumassenzahl nun auch die Wand- und Firsthöhe der Gebäude) die Anzahl der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Vollgeschosse ermittelt werden kann, notwendig.
Da die Definition des Vollgeschosses bei einer der letzten Änderungen
der Bayerischen Bauordnung aus dieser entfernt wurde und nur noch als Übergangsvorschrift in der BayBO unter Verweis auf die Baunutzungsverordnung existent war, erscheint es sinnvoll, diese Definition nun direkt in die Beitragssatzung aufzunehmen.

(5) Gemeindeanteil
Die Abweichungen der Gemeindeanteile bei den umlagefähigen Kosten zur
Mustersatzung ergeben sich aus dem Willen des Stadtrates im Jahre 2003, der schon beim damals notwendigen Neuerlass einer Ausbaubeitragssatzung keine Änderung in den Umlagesätzen – vor allem zu Lasten der Beitragspflichtigen – wollte.

Deshalb wurden die vor diesem Neuerlass gültigen Umlagesätze beibehalten
und lediglich um die damals neu eingeführten Teileinrichtungen der Straße (Beispiel „Mehrzweckstreifen“) ergänzt.

Weiterer ergänzender Sach- und Rechtsvortrag erfolgt in der Sitzung.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) der Stadt Vöhringen (Anlage 1). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Sitzungsvorlage und die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 06.11.2017. Er erläutert nochmals ausführlich die Grundzüge der wesentlichen Modifizierungen des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) vom April 2016 und zeigt hierbei auch die Möglichkeit auf, wiederkehrende Beiträge zu erheben.
Dies empfehle sich seiner Ansicht jedoch nicht für Kommunen, die schon bislang einmalige Beiträge erhoben haben, wie dies in Vöhringen der Fall sei. Im Übrigen ist dieser Systemwechsel auf die wiederkehrenden Beiträge schwierig, rechtssicher zu gestalten. Auch die kommunalen Spitzenverbände würden aufgrund der damit verbundenen Umsetzungsprobleme jedoch weiterhin für einmalige Beiträge plädieren. Dieser Meinung schließen sich auch die Stadtratsmitglieder an.

Hierauf schließt sich eine eingehende Aussprache zur Abrechnung von bisher
einseitig bebauten Straßen, z.B. der Reiherstraße, Riedstraße sowie zum neu gestalteten Dorfplatz Illerberg an, in der Herr Bürgermeister Janson und Herr Vrkoslav ausführlich über die Rechtslage informieren.
Sie führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass in den Dezembersitzungen die
Thematik „Straßenausbau“ und damit verbunden die Abrechnung von sog. „Altfällen“ auf die Tagesordnung komme. Vom Gesetzgeber ist hier eine „Verjährung“ nach 25 Jahren eingeführt worden. Ein Gremiumsmitglied regt in diesem Zusammenhang an, die Reiherstraße evtl. nur minimal auszubauen, da durch das neue Baugebiet künftig eine neue Erschließungsstraße durchführt, die beidseitig bebaut wird.

Ein Gremiumsmitglied bittet um Erstellung einer Übersicht über die von den Anliegern und der Stadt in den letzten fünf Jahren angefallenen Erschließungskosten und Straßenausbaubeiträge. Herr Bürgermeister Janson sichert dies zu (vgl. hierzu Anlage).

Im Ergebnis der Beratungen ergeht sodann folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) der Stadt Vöhringen (Anlage 1). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Vöhringen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS); Neufassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 06.11.2017 ö 2
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 4

Sachverhalt

Die derzeitige Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Vöhringen wurde durch Stadtratsbeschluss vom 24.06.1997 erlassen und letztmals mit Wirkung zum 01.01.2004 geändert. Im Abfallbereich sind seither einige grundlegende Änderungen eingetreten, die es anzupassen gilt.

So wurde durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012, zuletzt geändert durch Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013, die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende Abfallrecht modernisiert. Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung des Umweltschutzes sowie die Schonung natürlicher Ressourcen in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings sowie der sonstigen stofflichen Verwertung von Abfällen.

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie und ihre Umsetzung. Beim Umgang mit Abfällen ergibt sich demnach folgende Rangfolge:
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
5. Beseitigung

Vorrang hat jeweils die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.
Dabei sind die ökologischen Auswirkungen und auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen. EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen sollen für mehr Rechtssicherheit und erleichterte Anwendung des Gesetzes sorgen.

Die Stadtverwaltung hat unter Berücksichtigung dieser geänderten rechtlichen Grundlagen in Anlehnung an ein Satzungsmuster und in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm sowie dem Landratsamt Neu-Ulm eine neue Abfallwirtschaftssatzung ausgearbeitet. Die Änderungen sind farblich dargestellt. Der Erlass der neuen Satzung ist mit Wirkung ab 01. Januar 2018 vorgesehen.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Vöhringen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS). Die Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Sie ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 06.11.2017 und die danach in § 18 Abs. 2 der Satzung vorgenommene Modifizierung (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff, z.B. Eimer, Gießkannen, dürfen künftig nicht mehr beim Wertstoffhof abgegeben werden).

Herr Barth möchte diesen Service für die Bürger auch weiterhin auf dem Wertstoffhof anbieten. Hierzu führt Herr Herzog aus, dass dies ab Januar nächsten Jahres dann nur über einen eigenen Container erfolgen könne, dessen Inhalt zur Müllerverbrennung gebracht wird. Die Kosten hierfür würden dann in die Abfallgebühren einfließen. Herr Bürgermeister Janson und die Stadtratsmitglieder schließen sich dem Vorschlag von Herrn Barth an, der im Übrigen keine Auswirkungen auf die Satzung selbst hat.

Sodann ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Vöhringen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS). Die Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Sie ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 5

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

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6. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 6
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6.1. Illersanierung; Anfrage Herr Klingler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 6.1

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Klingler nimmt Bezug auf den gestrigen Vortrag von Herrn Peter Faigle vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Bürgerversammlung Illerzell über die „Agile Iller“ und bringt seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass die den Stadtteil Illerzell betreffende Planung dabei nicht ausführlicher vorgestellt worden ist. Er hätte sich auch eine vorherige Information der Stadtratsmitglieder über diesen Vortrag gewünscht.

Anmerkung:
Herr Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass sich die Planungen zur Illerentwicklung aktuell für den Streckenabschnitt von der Kläranlage bis zum Ayer Wehr (Flusskilometer 13,6 bis 9,2) aufgrund der Komplexität und der Berücksichtigung unterschiedlichsten Belange wie Naturschutz, Fischerei, Hochwasserschutz, Grundwasser in Illerzell, erst im fortgeschrittenen Entwurfsstadium befinden und die diesbezüglichen Detailfragen erst noch mit den Fachressorts abgeklärt werden müssen. Es wäre deshalb überhaupt nicht sinnvoll gewesen, die noch unfertige Planung in der Bürgerversammlung schon vorzustellen.

Durch den Vortrag von Herrn Faigle habe man jedoch einen ganz aktuellen und auch sehr informativen wie anschaulichen Überblick über die aktuelle neue Gesamtplanung „Agile Iller“ bekommen, die den Bereich von Memmingen bis zur Einmündung in die Donau umfasse, wie sie jüngst von den beiden Staatsministern der beiden Länder Bayern und Baden-Württemberg am 4. November 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt worden war.
Die Gesamtmaßnahmen sehen immerhin Investitionen der beiden Länder Baden-Württemberg und Bayern in Höhe von 70 Mio. € vor, die sie sich je zur Hälfte teilen.
Hierzu sei am 04.11.2017 auch der Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern unterzeichnet worden. Es sei insofern ein gewisses Privileg, dass bereits wenige Tage später Herr Faigle vom Regierungspräsidium Tübingen sich bereit erklärt habe, zur Bürgerversammlung auch in Illerzell auch hierzu eine frühe Information zu geben, zumal ferner auch eine schriftliche Anfrage eines Bürgers aus Illerzell zu dieser Thematik vorgelegen habe.

Er, Bürgermeister Janson, könne so in keinster Weise diese kritische Anmerkung nachvollziehen. Die Zielvorgabe der zuständigen Wasserwirtschaftsämter aus Bayern und Baden-Württemberg sei, die Planfeststellungsunterlagen möglichst im nächsten Jahr fertigzustellen. Mit einem Baubeginn könnte aber frühestens im Jahr 2020 gerechnet werden.

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6.2. Verkehrsmaßnahmen in Illerberg Anregungen Herr Thalhofer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 6.2

Diskussionsverlauf

Anregungen:
Herr Thalhofer regt folgendes an:
  • Anbringung von zwei fest installierten Geschwindigkeitsanzeigen in der Heerstraße in Illerberg, jeweils eine in Fahrtrichtung Süden und Norden.
  • Anbringung von Verkehrsspiegeln bei der Kapelle in Illerberg (Ausfahrt von der Kapellenstraße auf die Heerstraße) und bei der Ausfahrt von der Weberstraße in die Heerstraße in Illerberg.
  • Anordnung eines Parkverbotes im Einmündungsbereich der Weißenhorner Straße vom Anwesen Hild bis zum städtischen Gebäude, vor der Schreinerei Hermann.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson sichert eine Überprüfung und ggf. Einstellung von Haushaltsmitteln im Jahr 2018 zu.

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6.3. Handy-App der Stadt Vöhringen Anregung Herr Neher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 6.3

Diskussionsverlauf

Anregung:
Herr Neher spricht der Stadtverwaltung ein Lob über die Einrichtung einer Handy-App aus, mit der z.B. die Öffnungszeiten des Wertstoffhofes abgerufen werden können. Er regt an, diese App künftig noch weiter auszubauen und evtl. den in den Bürgerversammlungen gezeigten Film über die Stadt Vöhringen auf die Homepage zu stellen.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson bedankt sich für das Lob und die Anregungen. Bezüglich des Films führt er aus, dass das zur Verfügung stehende Datenvolumen der Homepage hierfür evtl. nicht ausreicht

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6.4. Volkstrauertag Anregung Herr Gutter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 23.11.2017 ö 6.4

Diskussionsverlauf

Anregung:
Herr Gutter ist der Ansicht, dass die Vorbereitung und Durchführung des Volkstrauertages in Vöhringen und Stadtteilen Illerzell und Illerberg/Thal mit nicht unerheblichem Aufwand für die Stadtverwaltung und die teilnehmenden Vereine verbunden ist. Er regt deshalb an, künftig jeweils nur eine zentrale Veranstaltung im Wechsel in Vöhringen und in den Stadtteilen abzuhalten. Er regt an, diese Thematik im nächsten Jahr einmal im Haupt- und Umweltausschuss zu diskutieren.

Antwort:
Herr Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass sich der Aufwand für ihn in Grenze halte. Er würde sich jedoch mehr Flexibilität bei den Gottesdiensten wünschen, die z.B. in Illerberg sehr spät stattfinden. Er befürchtet im Fall einer Zentralisierung, dass die Bürgerinnen und Bürger aus den anderen Stadtteilen nicht unbedingt zu dieser Veranstaltung kommen werden.

Datenstand vom 14.12.2017 16:52 Uhr