Datum: 04.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Haupt- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 19:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Freiwillige Feuerwehr Vöhringen; Ersatzbeschaffung einer Drehleiter (DLAK 23/12); Auftragsvergabe; Vorberatung
2 Friedhofs- und Bestattungswesen; Neuausschreibung der Leistungen für die Grabherstellung und Vornahme der Bestattungen; Auftragsvergabe und Abschluss eines neuen Bestattungsdienstvertrages; Vorberatung
3 Ortsrecht der Stadt Vöhringen 1. Friedhofs- und Bestattungssatzung - Neufassung 2. Friedhofsgebührensatzung - 1. Änderung Vorberatung
4 Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Rückwirkungsbeschluss; Vorberatung
5 Bündelausschreibung für den Strombezug durch Kommunen 2020 bis 2022 1. Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH 2. Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom 3. Entscheidung über die Losbildung
6 Verschiedenes
7 Anträge und Anfragen

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1. Freiwillige Feuerwehr Vöhringen; Ersatzbeschaffung einer Drehleiter (DLAK 23/12); Auftragsvergabe; Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö Vorberatung 1

Sachverhalt

Die bisherige Drehleiter (Bj. 1991) steht zur Ersatzbeschaffung an, hierzu wurden im Nachtragshaushalt Nr. 1/ 2017 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 670.000,00 € vorgesehen. Für die Beschaffung wurde eine gemeinsame europaweite Ausschreibung mit den Städten Illertissen und Senden unter der Federführung der Stadt Illertissen durchgeführt. Mit der gemeinsamen Ausschreibung baugleicher Fahrzeuge konnte eine Erhöhung des staatlichen Zuschusses um 10 % auf 247.500 € erreicht werden. In gleicher Weise erhöht sich auch der Zuschuss des Landkreises auf 148.500 €. Insgesamt wird somit ein Zuschuss von 396.000 € gewährt.


Los 1 Fahrgestell:
Für das Los 1 wurden 2 Angebote vorgelegt. In der Ausschreibung wurden neben dem Preis auch funktionale Kriterien festgelegt. Hierzu gehören die Punkte Verarbeitung/Qualität/Funktionalität sowie technischer Gesamteindruck. Beide Fahrzeuge sind dabei sowohl funktional als auch qualitativ als hochwertig einzustufen. Das Fahrzeug von Daimler Mercedes Benz hat allerdings leichte Vorteile beim Wendekreis (17,3 m gegenüber 18,7 m). Dies verbessert die Wendigkeit des Fahrzeuges, was gerade bei einer Drehleiter, die vor allem bei der Personenrettung teilweise sehr genau platziert werden muss, ein wichtiger Vorteil ist. Dadurch wird der geringfügig höhere Preis ausgeglichen.


Daimler AG
MAN
Angebotspreis
98.526,05 €
96.747,00 €
Wertungspunkte
10 Punkte
9,75 Punkte
Kennzahl Leistung/Preis
3,38
3,36
Rangfolge
1
2



Los 2 Aufbau:
Bei den Drehleiteraufbauten sind i. d. R. lediglich 2 Anbieter am Markt. Beide Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Die Firma Rosenbauer hat mit Schreiben vom 02.11.2017 mitgeteilt, kein Angebot abzugeben. Als Begründung wird angeführt, dass ein Teil der technischen Anforderungen des Lastenheftes nicht oder nur durch aufwändige Sonderkonstruktionen erfüllt werden können. Dies kam überraschend, wurde doch seitens der Verwaltung bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich darauf geachtet, keine anbieterspezifischen Anforderungen (z. B. an die Art der Abstützung etc.) zu stellen. Da der weitere Anbieter ein marktgerechtes Angebot vorgelegt hat, besteht allerdings kein Grund, die Ausschreibung die Ausschreibung aufzuheben.

Die Ausstattung der Drehleiter wurde mit den beteiligten Feuerwehren besprochen und entspricht den Vorstellungen aller drei Feuerwehren.

Ggf. wird noch die Beschriftung und Beklebung der Fahrzeuge aus dem Auftrag herausgenommen und separat vergeben. In der Vergabesumme ist diese Position mit insgesamt 7.782,00 € enthalten.


Los 3 Beladung:
Die Beladung ist weitgehend vorhanden, so dass nur noch teilweise Ergänzungen notwendig sind. Die Kosten belaufen sich lt. Ausschreibung auf 26.277,58 €

Insgesamt betragen die Kosten für die Drehleiter 655.042,64 €. Gegenüber der Nachtragshaushaltsplanung (670.000 €) ergibt sich somit eine Einsparung von knapp 15 T€. Hinzu kommt der um 36 T€ höhere Zuschuss und ein evtl. Verkaufserlös der alten Drehleiter. 

Schulung:
Noch nicht enthalten sind die Kosten für die über die Einweisung beim Hersteller hinausgehenden weiterführenden Schulungen, deren Umfang noch festgelegt werden muss. Die Feuerwehren sind hier bemüht, durch gemeinsame Schulungen z. B. für Gerätewarte und Multiplikatorenschulungen für Maschinisten und Mannschaft die Kosten zu reduzieren.

Empfehlung

Die Aufträge für die Ersatzbeschaffung der Drehleiter DLAK 23/12 für die Feuerwehr Vöhringen werden an folgende Firmen vergeben:
Los 1 Fahrgestell:
Fa. Daimler AG,  Neu-Ulm zum Preis von 98.526,05 €

Los 2 Aufbau:
Fa. Magrius GmbH, Ulm zum Preis von 530.239,01 €

Los 3 Beladung
Fa. DBS Denzel Brandschutzservice, Burgrieden zum Preis von 26.277,58 €

Der Gesamtauftragswert beträgt damit 655.042,64 € und liegt unter den im Nachtragshaushalt Nr. 1/ 2017 vorgesehenen Mitteln von 670.000,00 €. Hinzu kommt noch ein späterer Schulungsbedarf für das neue Fahrzeug, der je nach Umfang bis zu 10.000 € betragen kann.

Diskussionsverlauf

Nach Sachinformation durch Herrn Bürgermeister Janson ergeht im Wege einer kurzen Rückfrage zur Position „Schulungsbedarf“ folgender

Beschluss

Die Aufträge für die Ersatzbeschaffung der Drehleiter DLAK 23/12 für die Feuerwehr Vöhringen werden an folgende Firmen vergeben:
Los 1 Fahrgestell:
Fa. Daimler AG,  Neu-Ulm zum Preis von 98.526,05 €

Los 2 Aufbau:
Fa. Magrius GmbH, Ulm zum Preis von 530.239,01 €

Los 3 Beladung
Fa. DBS Denzel Brandschutzservice, Burgrieden zum Preis von 26.277,58 €

Der Gesamtauftragswert beträgt damit 655.042,64 € und liegt unter den im Nachtragshaushalt Nr. 1/ 2017 vorgesehenen Mitteln von 670.000,00 €. Hinzu kommt noch ein späterer Schulungsbedarf für das neue Fahrzeug, der je nach Umfang bis zu 10.000 € betragen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Friedhofs- und Bestattungswesen; Neuausschreibung der Leistungen für die Grabherstellung und Vornahme der Bestattungen; Auftragsvergabe und Abschluss eines neuen Bestattungsdienstvertrages; Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 2
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 5

Sachverhalt

Die Stadt Vöhringen hat auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom
mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen, einen Bestattungsdienstvertrag geschlossen. Dieser besteht seit 01. Januar 2009.

Der Bestattungsdienstvertrag umfasst folgende Leistungen:

1. Dienstleistungen während der Beerdigung
- Vorbereitung und Dekoration der Aussegnungshalle für die Trauerfeier
- Verbringung des Sarges in die Aussegnungshalle
- Aufbahrung des Sarges
- Entgegennahme von Kränzen und Blumen zur Trauerfeier
- Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle zur Trauerfeier
- Bedienung der Lautsprecheranlage
- Koordinierung der Traueransprachen und ggf. der Musiker
- Transport des Sarges zum Grab und Absenden des Sarges in das Grab
- Entgegennahme, Transport, Niederlegung von Blumen und Kränzen am Grab
- Einweisung der Sargträger
- Einweisung ortsunkundiger Priester und Redner
- Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasserkesseln
- Überwachung der Trauerfeier und des Bestattungsvorganges
- Stellung von 2 Sargträgern (weitere Träger werden vom Bestattungsinstitut privat
  abgerechnet)
1.1 Bei Kindern bis zum vollendeten 07. Lebensjahr
1.2 Bei allen übrigen Verstorbenen

2. Dienstleistungen während der Beisetzung einer Urne
- Vorbereitung und Dekoration der Aussegnungshallte für die Trauerfeier
- Verbringung der Urne in die Aussegnungshalle
- Aufbahrung der Urne
- Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle zur Trauerfeier
- Transport der Urne zum Grab / zur Urnenwand / zur Urnenstele
- Entgegennahme, Transport und Niederlegung von Blumen und Kränzen
- Einweisung der Urnenträger

- Einweisung ortsunkundiger Priester und Redner
- Überwachung der Trauerfeier und des Beisetzungsvorgangs
- Bedienung der Lautsprecheranlage
- Koordinierung der Traueransprachen und ggf. der Musiker
2.1 im Erdgrab
2.2 in der Urnenwand / Urnenstele
2.3 im anonymen Gemeinschaftsgrab

3. Ausheben und Schließen des Grabes / Öffnen und Schließen der Urnennische
3.1 Kindergrab unter dem Lebensalter von 7 Jahren
3.2 Erwachsenengrab bei einfacher Tiefe      (1,70 m)
3.3 Erwachsenengrab bei Tieferlegung          (2,10 m)
3.4 Urnenerdgrab                                             (0,90 m)                   
3.5 im anonymen Gemeinschaftsgrab
3.5 Öffnen und Schließen der Urnennische

4. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
- Freilegung und Ausgrabung des Sarges
- Umbettung des Verstorbenen in einen neuen Sarg bzw. die sterblichen Überreste in eine Gebeinekiste
4.1 während der Ruhezeit
4.2 nach Ablauf der Ruhezeit

5. Ausgrabung und Umbettung einer Urne
- Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne

6. Zuschlag für die Vornahme von Beerdigungen und Urnenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

7. Übernahme von Leichen, die von einem anderen Bestattungsinstitut überführt werden (Aufnahme und Aufbahrung)

8. Stundensatz für unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten

Seit der letzten Auftragsvergabe sind bereits 9 Jahre vergangen, so dass diese Leistungen erneut auszuschreiben waren.

Die Verwaltung hat von drei amtlich geprüften Bestattungsunternehmen Preisangebote eingeholt. Der Angebotsvergleich ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Das wirtschaftlichste Angebot wurde dabei vom Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen, abgegeben.

Der Auftrag für die ausgeschriebenen Leistungen ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, auf der Grundlage des Angebots vom 16.11.2017 zu vergeben. Mit dem Bestattungsunternehmen ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen. Eine kürzere Laufzeit erscheint nicht vertretbar, da ansonsten wegen der nicht unerheblichen Investitionen (Anschaffung von Geräten) mit erheblich höheren Preisen gerechnet werden müsste.

Der Bestattungsdienstvertrag ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die Auftragssumme beträgt ca. 46.255 Euro.

Die Mittel sind unter der Haushaltsstelle 7500.6360 bereitgestellt.

Empfehlung

Auf der Grundlage des Angebotes vom 16.11.2017 werden die Leistungen für die Grabherstellung sowie für die Vornahme der Bestattungen an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen vergeben. Mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die allen Stadtratsmitgliedern zugestellte Sitzungsvorlage und führt aus, dass die Bestattungsdienstleistungen vor ca. 25 bis 30 Jahren noch in der Stadtverwaltung angesiedelt waren. Danach seien sie dann einem Bestattungsunternehmen übertragen worden. Die Neuausschreibung der Bestattungsdienstleistungen sei in gewissen Zeitabständen erforderlich. Die letzte Ausschreibung liege 8 Jahre zurück.

Herr Bürgermeister Janson teilt weiter mit, dass in § 7 Abs. 3 die Worte „sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer“ gestrichen werden müssen, da in § 8 geregelt sei, dass in den vereinbarten Preisen die Mehrwertsteuer nicht beinhaltet ist.

Unter Berücksichtigung dieser Modifizierung ergeht sodann folgender

Beschluss

Auf der Grundlage des Angebotes vom 16.11.2017 werden die Leistungen für die Grabherstellung sowie für die Vornahme der Bestattungen an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen vergeben. Mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Ortsrecht der Stadt Vöhringen 1. Friedhofs- und Bestattungssatzung - Neufassung 2. Friedhofsgebührensatzung - 1. Änderung Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 3
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 6

Sachverhalt

Zu 1: Friedhofs- und Bestattungssatzung – Neufassung

Im Zuge der Neuvergabe der Bestattungsdienstleistungen und der Neukalkulation der Friedhofsgebühren hat die Stadtverwaltung auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung überarbeitet und in einigen Punkten geändert (siehe rote Markierungen). Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Aufnahme von § 5 „Schließung und Entwidmung“ von Friedhöfen, Friedhofsteilen und Grabstätten. Diese Vorschrift erlangt im Hinblick auf den festzustellen Wandel der Bestattungskultur künftig mehr Bedeutung, so evtl. auch in Vöhringen.
  • Aufnahme in § 18 „Beschriftung von Urnenwandplatten“
  • Aufnahme von § 18 a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“.
    Diese Vorschrift wurde auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Art. 9a BestG.
  • Aufnahme von Haftungsregelungen in § 8 Ziff. 11 (Haftung bei Gewerbetreibenden) und § 28 (Haftungsausschluss der Stadt).
  • Herausnahme der Bestimmungen über Urnenbeisetzungen in Urnenhainen (vgl. § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 Buchst. g, § 17 Abs. 1 Buchst. g, da auf unseren Friedhöfen entgegen der ursprünglichen Planung keine Urnenhaine errichtet wurden.

Die Stadtverwaltung empfiehlt die Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.

Zu 2:        Friedhofsgebührensatzung – 1. Änderung

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2012 angepasst. Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat eine Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 und eine Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 vorgenommen. Dabei hat sich weiterhin eine nicht unerhebliche Unterdeckung für den Zeitraum von 2012 bis 2016 in Höhe von 621.306 € herausgestellt, weshalb eine Gebührenanpassung ab 01.01.2018 erforderlich wird. Der Anteil des öffentlichen Grüns, der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen wird, liegt bei 30%.

Das Bestattungswesen gehört zu den Einrichtungen, die nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sind. Der gegenwärtige Kostendeckungsgrad inkl. kalkulatorischer Abschreibungen liegt allerdings nur bei 54,92%. Die Stadtverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vor, die Friedhofsgebühren für den Zeitraum von 2018 bis 2021 auf einen Kostendeckungsgrad von 75% anzuheben.

Grabgebühren:

Die Grabnutzungsrechte werden je nach Friedhof auf die Dauer von 15 bis 30 Jahren vergeben (vgl. § 25 der Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die nunmehr vorgeschlagene Gebührenerhöhung wirkt sich erst bei einer Neubelegung oder Verlängerung der Nutzungsrechte aus, da eine Nachforderung der Gebühren während der Ruhefrist nicht zulässig ist.

Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat bei einem Kostendeckungsgrad von 75% zwei Varianten kalkuliert. Bei der ersten Variante wurden die Kosten auf der Grundlage der Grabgröße und Belegung berechnet. Beim zweiten Vorschlag wurde zunächst eine Art Grundgebühr von 30% ermittelt und diese auf alle Gräber verteilt. Die restlichen 70% wurden wiederum nach Grabgröße und Belegung berechnet.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, die für die Nutzungsberechtigten günstigere Gebühr zu wählen (zweite Variante).

Auf den Friedhöfen werden nahezu ausschließlich Wahlgräber angeboten. Reihengräber werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vergeben (z.B. an Mittellose).

Bestattungsgebühren:

Aktuell werden die Bestattungsgebühren nach einer Pauschale erhoben, die sich aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung der Friedhöfe (Aussegnungshalle, Kühlraum) in der Höhe unterscheidet. Diese Pauschale wurde bei der letzten Gebührenpassung im Jahr 2012 vor allem deshalb eingeführt, weil bei einer separaten Ausweisung der Aussegnungshalle diese kaum genutzt worden ist.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, dies im neuen Kalkulationszeitraum auch wieder so zu handhaben. In der Kalkulation wurden auch hier zwei Varianten berechnet. Im ersten Vorschlag sind die Verwaltungsgebühren prozentual auf die Bestattungsgebühren verteilt worden. Alternative 2 sieht eine Verwaltungsgebühr pauschal in Höhe von 100 € vor.

Auch hier schlägt die Stadtverwaltung vor, die für die Kostenschuldner günstigere Variante 2 zu nehmen.

Sonstige Gebühren:

Die sonstigen Gebühren wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung nur leicht angehoben.

Nähere Einzelheiten können Sie der beigefügten Kalkulation sowie dem Bericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hierzu entnehmen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt, die beigefügte 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.

Empfehlung

Zu 1:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte Neufassung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Zu 2:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Zu 1: Friedhofs- und Bestattungssatzung - Neufassung

Herr Bürgermeister Janson geht auf die Neuerungen gegenüber der bisherigen Satzung ein, die inhaltlich keine wesentlichen Veränderungen bringen. So sei § 5 „Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und Grabstellen“ neu aufgenommen worden, da es nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund der sich verändernden Bestattungsformen künftig hierzu Handlungsbedarf entstehe.

Weiterhin sei das von den Kommunalen Spitzenverbänden empfohlene Verbot von
Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufgenommen worden, wenngleich dies
in Vöhringen faktisch keine praktische Anwendung finden wird.

Ein Gremiumsmitglied stellt die Frage, wie mit der Pflege von Grabstellen verfahren wird, wenn diese altersbedingt oder aus finanziellen Gründen nicht während der gesamten Nutzungsdauer geleistet werden kann. Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass es sich hier um ganz vereinzelte Ausnahmefälle handelt, bei denen bisher stets eine einvernehmliche Einzelfallregelung getroffen werden konnte.

Sodann ergeht folgender Beschluss:

Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte
Neufassung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:        12 : 0 angenommen


Zu 2: Friedhofsgebührensatzung – 1. Änderung

Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson, dass wir gegenwärtig einen Kostendeckungsgrad von ca. 54% haben, gesetzlich vorgeschrieben sei jedoch Kostendeckung (100%). Nachdem dies zu sehr hohen Kostensteigerungen führen würde, habe sich die Stadtverwaltung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband darauf verständigt, im nächsten Schritt zunächst auf eine Kostendeckung von 75% zu gehen. Das von der Kalkulation ausgenommene öffentliche Grün auf den Friedhöfen sei mit 30% veranschlagt worden.


Ein Gremiumsmitglied hält die Steigerung bei der Gebühr für Kindergräber von bisher 14 € auf 39 € pro Jahr im Vergleich zu den Steigerungen bei den anderen Gräbern für sehr hoch und fragt nach, ob diese nicht moderater angehoben werden kann.

Herr Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass die vom Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vorgenommene Kalkulation formal sicher richtig sei und sich die Höhe der Gebühren u.a. an den Fallzahlen orientiere, weshalb er eine Änderung in der Satzung selbst aus Rechtsgründen nicht empfehlen würde.

Er schlage aber vor, ausgehend von einer angenommenen Erhöhung der Gebühr für Kindergräber von 14 € auf 25 € pro Jahr, den 25 € bis zu 39 € übersteigenden Betrag = 14 €, von der Stadt Vöhringen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

Dieser Vorschlag findet allgemeine Zustimmung, sodass unter dessen Berücksichtigung bzw. Ergänzung folgender Beschluss ergeht:

„Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer
Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.“

Abstimmungsergebnis:        12 : 0 angenommen

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4. Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Rückwirkungsbeschluss; Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö Vorberatung 4

Sachverhalt

Zum 31.12.2017 endet der aktuelle Kalkulationszeitraum der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS) vom 11.12.2009 (i.d.F. vom 13.12.2013) festgesetzten Schmutzwassergebühren (vgl. § 10 BGS-EWS) sowie Niederschlagswassergebühren (vgl. § 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum 2018 bis 2021 kann die Anpassung entweder zu einer Senkung oder Erhöhung der Gebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Gebührensätzen führen.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren tatsächlich erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) noch durchzuführenden Berechnung festgestellt werden.

Empfehlung

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2013 ( BGS-EWS) festgesetzten Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren ( §§ 10 – 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband)  noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Eine rückwirkende Anpassung durch eine noch zu beschließende Änderungssatzung kann nur erfolgen, wenn der Beschluss des Stadtrates über die geplante Änderungssatzung vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung (01.01.2018) unter der Beachtung der für die Bekanntmachung von Satzungen maßgeblichen Bestimmungen ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Bekanntmachung dienst lediglich der Vorabinformation der Gebührenzahler, da die Berechnungen erst im kommenden Jahr (2018) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2018 erfolgen müssen.
Nach Abschluss der o.g. Berechnungen bis spätestens Februar 2018 ist mit einer rückwirkenden Anpassung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebührensätze in der BGS-EWS zu rechnen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass der Beschluss aus formalen Gründen erforderlich sei, nachdem die Kalkulationsgrundlagen aus Zeitgründen erst Anfang des nächsten Jahres fertig gestellt werden können.

Die Gremiumsmitglieder fassen hierzu folgenden

Beschluss

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2013 ( BGS-EWS) festgesetzten Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren ( §§ 10 – 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband)  noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Eine rückwirkende Anpassung durch eine noch zu beschließende Änderungssatzung kann nur erfolgen, wenn der Beschluss des Stadtrates über die geplante Änderungssatzung vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung (01.01.2018) unter der Beachtung der für die Bekanntmachung von Satzungen maßgeblichen Bestimmungen ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Bekanntmachung dienst lediglich der Vorabinformation der Gebührenzahler, da die Berechnungen erst im kommenden Jahr (2018) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2018 erfolgen müssen.
Nach Abschluss der o.g. Berechnungen bis spätestens Februar 2018 ist mit einer rückwirkenden Anpassung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebührensätze in der BGS-EWS zu rechnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bündelausschreibung für den Strombezug durch Kommunen 2020 bis 2022 1. Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH 2. Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom 3. Entscheidung über die Losbildung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 5
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 7

Sachverhalt

In Kooperation mit dem Bayer. Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen wiederum die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.

Zu 1: Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS GmbH

Bereits bei der letzten Ausschreibung wurden zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis mit den Teilnehmern unbefristete Dienstleistungsverträge geschlossen, so auch mit der Stadt Vöhringen. Sofern sich Kommunen nicht mehr an der Bündelausschreibung beteiligen wollen, besteht die Möglichkeit der Kündigung bis zum 06.12.2017.

In diesem Fall müssten sich die Kommunen selbst um die Organisation der Ausschreibung der Stromlieferung für die Lieferjahre ab 2020 kümmern. Der Bayer. Gemeindetag wird für diese Kommunen keine Rahmenverträge mit Stromlieferanten abschließen.

Die Stadt Vöhringen hat sich von Beginn an an dieser Bündelausschreibung beteiligt und hierbei gute Erfahrungen bezüglich der erzielten Strompreise gemacht. Diese wären bei einer eigenen Ausschreibung wohl kaum zu erreichen. Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, weiterhin vom Angebot der KUBUS GmbH Gebrauch zu machen.

Der Abschluss eines neuen Dienstvertrages ist im Fall der Zustimmung durch den Stadtrat nicht mehr erforderlich. Er verlängert sich automatisch.

Zu 2: Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom

Bei der nächsten Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 können die Kommunen selbst entscheiden, ob sie Normalstrom oder Ökostrom beschaffen wollen. Bei Ökostrom gibt es die Wahl zwischen Ökostrom ohne Neuanlagenquote oder mit Neuanlagenquote.

Aufgrund der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist für die Beschaffung von Ökostrom im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert. Bei der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote sind die Preisunterschiede zum Normalstrom deutlicher ausgefallen. Hierbei lag auch eine deutlich geringere Bieterbeteiligung vor.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
  • Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 – 0,3 ct/kWh
  • Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 – 1 ct/kWh

Beispiel Mehrkosten von 0,1 ct/kWh:
Dies würde bei einer Kommune mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr zu Mehrkosten bei den reinen Energiekosten von ca. 500 € pro Jahr führen.

Beispiel Mehrkosten von 0,5 ct/kWh:
Dies würde bei einer Kommune mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr zu Mehrkosten bei den reinen Energiekosten von ca. 2.500 € pro Jahr führen.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, wie bisher, der Ausschreibung Ökostrom ohne Neuanlagenquote zu Grunde zu legen.

Zu 3: Entscheidung über die Losbildung

Die Kommunen haben außerdem zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden sollen (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Die Stadtverwaltung schlägt vor, wiederum Speziallose für die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtung und die Heizanlagen zu bilden.

Empfehlung

Zu 1:        Die Stadt Vöhringen nimmt an der Bündelausschreibung der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH für die Jahre 2020 bis 2022 teil.
Der bestehende Dienstleistungsvertrag wird nicht gekündigt.

Zu 2:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 soll Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.

Zu 3:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 sollen die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Sitzungsvorlage und führt aus, dass sich die Teilnahme der Stadt Vöhringen an der Bündelausschreibung bewährt habe. Er schlage deshalb vor, auch bei der nächsten Ausschreibung hiervon wieder Gebrauch zu machen.

Die Gremiumsmitglieder pflichten dem Vorschlag bei und fassen folgenden

Beschluss

Zu 1:        Die Stadt Vöhringen nimmt an der Bündelausschreibung der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH für die Jahre 2020 bis 2022 teil.
Der bestehende Dienstleistungsvertrag wird nicht gekündigt.

Zu 2:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 soll Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.

Zu 3:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 sollen die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 6

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

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7. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 7

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

Datenstand vom 14.12.2017 16:53 Uhr