Datum: 14.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 16:35 Uhr bis 16:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 23.11.2017 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.12.2017 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 05.12.2017 - öffentlicher Teil
2 Straßenbauprogramm 2018 - 2021; Vorstellung und Billigung
3 Freiwillige Feuerwehr Vöhringen; Ersatzbeschaffung einer Drehleiter (DLAK 23/12); Auftragsvergabe
4 Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Rückwirkungsbeschluss
5 Friedhofs- und Bestattungswesen; Neuausschreibung der Leistungen für die Grabherstellung und Vornahme der Bestattungen; Auftragsvergabe und Abschluss eines neuen Bestattungsdienstvertrages;
6 Ortsrecht der Stadt Vöhringen 1. Friedhofs- und Bestattungssatzung - Neufassung 2. Friedhofsgebührensatzung - 1. Änderung
7 Bündelausschreibung für den Strombezug durch Kommunen 2020 bis 2022 1. Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH 2. Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom 3. Entscheidung über die Losbildung
8 Verschiedenes
9 Anträge und Anfragen
9.1 Verschiedene Anliegen Anfragen Frau Böck
9.2 Verschiedene Anliegen - Anfragen Herr Hinterkopf

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 23.11.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 1.1

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 23.11.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.12.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 04.12.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 05.12.2017 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 05.12.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Straßenbauprogramm 2018 - 2021; Vorstellung und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.12.2017 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Bayerische Landesgesetzgeber hat bekanntlich bei der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) neben zahlreichen anderen Punkten auch eine
explizite Regelung in Artikel  5 a Absatz 7 KAG gefunden, wonach für Erschließungsanlagen (z.B. Straßen), bei denen seit dem Beginn der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können.

Diese Straßen gelten kraft Gesetzes als erstmalig hergestellt und sind, wenn sie weiter ausgebaut werden oder auch wenn deren erstmalige technische Herstellung danach stattfindet, dem Straßenausbaubeitragsrecht zuzuordnen.

Diese neue Regelung erfasst nicht diejenigen Straßen, die bereits im Jahre 1961 bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als vorhanden galten.
Diese Straßen haben sich seit jeher dem Erschließungsbeitrag entzogen.

Somit können für alle Straßen, mit deren Herstellung in der Vergangenheit begonnen worden ist, diese aber noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, Einnahmeverluste entstehen, mit Ausnahme für diejenigen, die wie oben erwähnt im Jahre 1961 bereits als hergestellt galten.

Diese Einnahmeverluste können im Einzelfall nicht nur aus dem Betrag bestehen,
um den der Straßenausbaubeitrag für die Anlieger günstiger ist als der Erschließungsbeitrag – bei einer Straße, die ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dient, rechnen wir hierbei mit rund 15 bis 20 % der Gesamtkosten - , sondern auch um diejenigen Kosten, die seit dem Beginn der technischen Herstellung bereits angefallen sind und noch nicht umgelegt werden konnten, da die Straße ja noch nicht fertiggestellt war.

Um den Kommunen Zeit zu geben, ihre noch nicht fertiggestellten Anlagen (z.B. Straßen) fertigzustellen und die drohenden Einnahmeverluste zu umgehen oder möglichst klein zu halten, hat der Gesetzgeber den Kommunen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2021 eingeräumt.
Diese Regelung kann auch nur begrüßt werden,
da sich nach einem Zeitraum von 25 Jahren ohnehin die Frage stellt, ob eine rechtskonforme
Abrechnung nach diesem langen Zeitraum noch möglich und vertretbar ist.

Die bis zu diesem Datum mithin fertiggestellten Straßen können somit noch nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, da diese neue Regelung erst mit dem Ablauf des 31. März 2021 in Kraft tritt.
Es müssen bis dahin allerdings sowohl die technische wie auch die rechtliche Fertigstellung erfolgt sein und die anfallenden Beiträge berechnet und erhoben worden sein.

Nachfolgend sind diejenigen Straßen in Vöhringen und den jeweiligen Stadtteilen
aufgeführt, die einer Entscheidung unter dieser Blickrichtung bedürfen.

Die Auflistung wurde von der technischen Abteilung des Stadtbauamtes erstellt und von der Bauverwaltung/Bautechnik aus beitragsrechtlicher Sicht einerseits und aus bauplanerischer sowie technischer Sicht andererseits beurteilt.



Für nachfolgend genannte, noch nicht „fertige“ Straßen, ergibt sich aus der Sicht des Stadtbauamtes aus rein beitragsrechtlicher Sicht kein aktuell zwingender Handlungsbedarf.


Dammstraße – Illerzell          Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen        
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Uferstraße Illerzell        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen, bzw. wurde in einem Teilstück schon endg. hergestellt
       und nach Erschließungsbeitragsrecht (EB) abgerechnet
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Heustraße Illerzell        In ihrem „alten Teil“ ist diese Straße von der Regelung „1961
       schon vorhanden“ betroffen
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Heustraße Iz. östl des        Außenbereich – nicht abrechenbar nach EB, allerdings besteht in
B-Planes        kl. Teil Anbaufunktion – evtl. mit B-Plan-Teil (vgl. unten) herstellen
       
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Kapellenweg Illerzell        für Bedarf ausreichend ausgebaut – keine weitere Ausbauabsicht
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Zufahrt „Stegmann“ von        Außenbereich – kein EB möglich
Tangente aus Iz.
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Wiesgehrenweg nördl.        teilweise ausgebaut und abgerechnet; Rest Außenbereich
Burghalde Illerberg        evtl. Vertrauenstatbestand, da die damalige Gemeinde Ibg. mit der
       Abrechnung die „Erfüllung des Bauprogramms“ gesehen hat –        
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Obere Weiherstr. östl.        Außenbereich, evtl. gar kein „wirksamer Beginn“
der NU 9 Illerberg        der techn. Herstellung

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Schreinerstraße Ibg.        der hergestellte Teil ist Bestandteil eines Erschließungsvertrages
nördl. Kapellenstraße        der nicht hergestellte Teil ist somit selbständig – aufgr. des derz.
Zustandes (gekiester bzw. „überteerter“ Feldweg) wohl kein Beginn der techn. Herstellung
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Bauernstraße Ibg.        kein Beginn der techn. Herstellung – Feldweg
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Sattlerstraße Ibg.        kein Beginn der techn. Herstellung – Acker
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Errachweg östl. NU 9
Teil II ab Bauernstr.
Ibg.        Außenbereich – kein EB möglich
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Am Raumersberg Ibg        Außenbereich – kein EB möglich
süd-westl. der Bebauung
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Sandbergweg ab        Ausbau würde nur Kosten generieren, keine Einnahmen,
Hangstraße Ibg.        da die Stadt der einzige Beitragszahler wäre
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Blütenweg Ibg        Rest (Wendeplatte) ist wohl eigene Anlage, wird später mit
       EB abgerechnet evtl. auch Erschließungsvertrag
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Küferweg Ibg.        Rest (Wendeplatte) ist wohl eigene Anlage, wird später mit
       EB abgerechnet evtl. auch Erschließungsvertrag
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Schlößleweg Thal        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen
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Eschleweg südl. Ende        Außenbereich – keine Herstellungsabsicht ohne neuen oder
Thal        geänderten Bebauungsplan
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Hirschgasse Thal        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen.
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Fl.Nr. 66/3 Thal        nicht vorhanden - Acker
kein Straßenname
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Friedhofgässchen Vöhr.        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen
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Friedenstraße Vöhr.        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen
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Ahornweg ab Emersh.        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“ Straße nach Süden Vöhr.        betroffen.
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„Alte Poliere“ Vöhr.        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen
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Schleifweg südl.        Diese Straße hat keine Erschließungs- bzw. Anbaufunktion
Friedhof Vöhr        kein EB möglich
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Bellenberger Straße Vöhr        Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
       betroffen
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Storchenweg – Zufahrt        Außenbereich – kein EB möglich
Kast Vöhr        
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Verdistraße Vöhr.        nur Grundstückszufahrt – kein Beginn der techn. Herstellung
       der Straße


Nähere Ausführungen erfolgen, soweit nötig, in der Sitzung selbst.

Für die nachfolgend genannten, noch nicht „fertigen“ Straßen, ergibt sich aus der Sicht des Stadtbauamtes aus rein beitragsrechtlicher Sicht durchaus ein aktueller Handlungsbedarf:


Heustraße Iz.        Im Geltungsbereich des B-Planes und in dem Bereich, in dem
       eine Anbaufunktion gegeben ist (vgl. oben), sollte wegen der
       Einnahmeausfälle – die Straße ist weitgehend hergestellt – alte
       Kosten würden „verfallen“ endgültig hergestellt und abgerechnet
       werden – Planersetzung tlw. erforderlich;
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Obere Weiherstraße        Dieser Stichweg sollte schon aus Gleichbehandlungsgründen
- Stich Illerberg        ausgebaut werden – andere Bauherren mussten auch für ihre
       Straße EB bezahlen
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Verbindung Witzig-
hauser Straße zur            wohl kein Außenbereich, da zumindest südlich mit Bau-
NU 9  - Ibg.        genehmigungen zu rechnen ist; ob tatsächlich schon ein Beginn
       der techn. Herstellung vorliegt, kann wegen der „Nichtverwertbar-
       keit“ der bisher verwendeten Materialien nicht mit Sicherheit ange-
       nommen werden; es ist aber wohl davon auszugehen, dass eine
       planersetzende Entscheidung nötig ist
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Errachweg östl. NU 9        Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
bis Bauernstraße Ibg        Einnahmeverluste
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Schreinerstraße Ibg        In diesem rechtl. selbst. Teil ist mit der Herstellung begonnen
Wangler- bis Kapellenstr        worden
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Am Landgraben Ibg        Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
vormals (Bachgasse)        Herstellung ist erfolgt – Kanal – planersetzende Entscheidung
       nötig
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Sandbergweg Stichweg        Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Ibg        Herstellung ist erfolgt – Kanal, Beleuchtung vorhanden –
       planersetzende Entscheidung nötig
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Riedlesweg südl. Neue        Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Welt Thal        Herstellung ist erfolgt
       planersetzende Entscheidung nötig
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Riedstraße ab NU 14        Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
nach Süden Vöhringen        Einnahmeverluste
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Riedstraße Stichweg        Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
Vöhringen        Einnahmeverluste – planersetzende Entscheidung nötig
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Keltenweg Vöhringen        Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
       Einnahmeverluste – ggf. könnte ein Teilausbau (ohne
       Wendeplatte) mit Erhebung von entspr. Vorausleistungen
       in Frage kommen
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Johannisweg        in einem Teil abgerechnet – restl. Teil Bau wohl begonnen; siehe
Vöhringen        aber hierzu nachstehende bauplanungsrechtliche Erwägungen
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Reiherstraße        Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Vöhringen        Herstellung ist erfolgt
       
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Meisenweg Vöhringen        Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
       Herstellung ist erfolgt
       planersetzende Entscheidung nötig


Abschließend wäre anzumerken, dass Baumaßnahmen, die in der genannten Frist nicht abgeschlossen werden können, unbeachtlich der dann zu befürchtenden Einnahmeausfälle auch nicht „in Angriff“ genommen werden sollten, da für diese dann mit dem 31. März 2021 die im KAG enthaltene Herstellungsfiktion eintritt und Kosten, die bis dahin angefallen sind, nicht mehr umgelegt werden können.


Ebenso können in gewissem Umfang personelle Aspekte und die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune wie auch städtebauliche Aspekte für eine Entscheidung maßgeblich sein.
Es erscheint selbst bei einem zu befürchtenden Einnahmeausfall nicht sinnvoll,
eine Straße heute auszubauen, wenn zumindest wahrscheinlich zu erwarten ist, dass die jetzt neu errichtete Anlage in einigen Jahren z.B. wegen einer Änderung oder Erweiterung der Bauleitplanung wieder – und wenn auch nur in Teilen – entfernt werden müsste.

Zu den oben genannten, aus rein beitragspflichtigen Gründen herzustellenden Anlagen, bzw. auch zu denen, für die aus beitragsrechtlicher Sicht kein aktueller Handlungsbedarf gesehen wird, sind ferner folgende Aspekte aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen:


Heustraße Iz. östl des B-Planes plus Heustraße im Bereich des B-Planes

An diese Teile der Heustraße sollte(n) jedenfalls mittelfristig eine oder auch mehrere künftige Erschließungsstraßen anbinden, welche zur Erschließung des südlich der Heustraße geplanten Wohngebietes notwendig sein werden.
Wann der Bereich südlich der Heustraße beplant wird und beispielsweise die Erschließung erfolgen soll, ist noch offen.
Allerdings soll dieses Projekt relativ kurzfristig angegangen werden, so dass eine Straßenbaumaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt, die in einigen wenigen Jahren jedenfalls teilweise nicht mehr passen würde, wenig sinnvoll und kaum vertretbar sein wird.

Die Stadt Vöhringen hat südlich der Heustraße eine nicht unerhebliche Fläche im Eigentum und will nun in den nächsten Monaten mit den Eigentümern der übrigen Grundstücke Verhandlungen aufnehmen, mit dem Ziel eines Flächentausches und einer Grundstücks-neuordnung.
Ein Teilbereich des Gebietes südlich der Heustraße soll nicht nur mittelbar aufgeplant sondern auch erschlossen werden.
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Kapellenweg Illerzell

Der derzeitige bauliche Zustand ist ausreichend für die Erschließung der wenigen anliegenden Grundstücke.
Ein über diesen Zustand hinausgehender Ausbau wäre aus wirtschaftlichen Gründen
sowohl aus Bürgersicht als auch in Hinblick auf die städtischen Finanzen nicht sachgerecht.
Zudem ist mittelfristig geplant, ein Baugebiet östlich des Kapellenweges auszuweisen, dessen Erschließung derzeit noch völlig offen ist.
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Wiesgehrenweg nördl. Burghalde Illerberg

Das direkt westlich gelegene Grundstück Flur-Nr. 968 ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, deshalb erscheint die Ausweisung von weiteren Flächen bis zum Illerzeller Weg als Wohnbauflächen denkbar.
Der Ausbau wird als nicht dringend gesehen.
Nachdem der Wiesgehrenweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand den Ansprüchen gut gerecht wird, verbietet sich vor dem geschilderten Hintergrund eigentlich ein Ausbau zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
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Obere Weiherstr. östl. der NU 9 Illerberg

Der gegenständliche Bereich wurde mit dem Kreisbaumeister des Landkreises Neu-Ulm vorab erörtert.
Es handelt sich hier um einen Außenbereich.
Eine weitergehende Bebauung soll ohne eventuelle vorherige Bauleitplanung u.a. auch deswegen nicht mehr zugelassen werden – dies gilt auch für die Grundstücke nördlich des Stichweges.
Auch der Bereich südlich des Weges ist als Außenbereich zu bewerten, nachdem der Bebauungsplan „Östlich der Heerstraße“ an der Südgrenze des Grundstückes Flur-Nr. 1401 der Gemarkung Illerberg endet.
Hier ist keinerlei Bauabsicht bekannt.
Der Stichweg in seinem derzeitigen Zustand ist für die Erschließung des Bestandes ausreichend.
Zu einem späteren Zeitpunkt erscheint eine Überplanung des Bereiches möglich und grundsätzlich auch sinnvoll.

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Schreinerstraße Ibg. nördl. Kapellenstraße

Für den nicht hergestellten selbständigen Teil gilt:
Eine sinnvolle Arrondierung dieses Bereiches mit Schaffung einer Bauzeile östlich der Straße ist anzustreben (Änderung B-Plan).
Erst anschließend sollte die Straße ausgebaut werden - beidseitige Erschließungsfunktion mit Ortsrandeingrünung.
Mit dem geplanten 6-spurigen Ausbau der A 7 und dem Bedarf an aktivem Schallschutz dürfte sich auch die Lärmproblematik dann positiver darstellen.
Klagen über den Zustand der Schreinerstraße im gegenwärtigen Zustand sind nicht bekannt - der Zustand sollte belassen werden.

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Eschleweg südl. Ende Thal

Das Gebäude „Eschleweg 19“ liegt im Außenbereich, die Zufahrt ist gut ausreichend für den derzeitigen Einzel-Bestand.
Der Bebauungsplan Thal Nr. 1 wird im südlichen Teil seit Jahrzehnten nicht vollzogen.
Die Planung sollte, insbesondere wenn die Grundstückseigentümer dies anregen, dringend überarbeitet werden, nachdem derzeit z.B. keine Ortseingrünung vorgesehen ist und streckenweise sogar eine Erschließungsstraße, einseitig bebaubar, den Ort abschließen soll.
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„Alte Poliere“ Vöhringen

Für den Bereich der „Alten Poliere“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1994.
Dieser Plan kann wohl endgültig so nicht vollzogen werden.
Die Meinungsbildung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.
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Johannisweg Vöhringen

Die Grundstücke östlich bzw. südöstlich an den ausgebauten Johannisweg
angrenzend befinden sich in der Hand einer Familie und münden in die Wielandstraße.
Die Ausbausituation ist seit Jahrzehnten unverändert.
Solange sich die Eigentümerfamilie keine Gedanken über eine Grundstücksneuordnung macht und diese mit der Stadt Vöhringen besprochen hat, kann auch keine sinnvolle Erschließungsplanung entwickelt werden.
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Verdistraße Vöhringen

Eine „Verdistraße“ ist zwar im Bebauungsplan „NU 14 neu“ ausgewiesen, existiert aber de facto nach wie vor nicht.
Die Verdistraße soll weitergeführt werden bis zur Mozartstraße.
Ob dies jemals so kommt, ist offen, deshalb ergibt momentan der Bau der Verdistraße keinen Sinn.
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Oberere Weiherstraße – Illerberg – Stichweg

Im Bebauungsplan Illerberg Nr. 4 „An der Witzighauser Straße“ aus dem Jahr 1975 als Erschließungsanlage dargestellt.
Ein (weiterer) Grunderwerb erscheint -  realistisch gesehen - nicht möglich.

Grundsätzlich sollte der Stichweg ausgebaut und abgerechnet werden.
Aus bauleitplanerischer Sicht spricht hiergegen nichts.
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Verbindung: Witzighauser Straße zur NU 9 - Illerberg

Nach Flächennutzungsplan liegt Straße eher im Außenbereich, wie auch das Grundstück nördlich, Flur-Nr. 1108.
Die Straße war bereits vorhanden, noch bevor das Haus Nr. 42 gebaut wurde. 
Die Straße erschließt dieses Grundstück und zusätzlich potentielle Bauparzellen von
Flur-Nr. 1110 der Gemarkung Illerberg, so dass die derzeitige Straßenlage zukunftsfähig erscheint.
Frühestens mit dem 6-spurigen Ausbau der A 7 dürfte allerdings die diesbezügliche Lärmproblematik gelöst werden.
Vorher sollte aus diesem Grunde nicht an eine weitere Aufplanung dieses
Bereiches beispielsweise über eine Einbeziehungssatzung, die neben Bauland auch eine Ortsrandeingrünung nach Norden beinhalten kann, gedacht werden.
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Errachweg östlich NU 9 bis Bauernstraße – Illerberg

Aufgrund dessen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang lediglich ein Haus errichtet worden ist und nicht bekannt ist, dass weitere Wohnhäuser zeitnah folgen sollen, erscheint Ausbau nicht opportun bzw. erforderlich zu sein.
Der Bau einer Straße, die auf unabsehbare Zeit keine weitere Erschließungsfunktion erlangen wird und wohl weit überwiegend durch landwirtschaftliche Fahrzeuge befahren und „abgenutzt“ werden wird und für die darüber hinaus z.B. Randsteine eher hinderlich sind und für die eine Straßenbeleuchtung nicht erforderlich ist, sollte grundsätzlich nicht ins Auge gefasst werden.

Für den gegenwärtigen Gebäudebestand, teilweise schon Jahrzehnte vorhanden, reicht Straßenzustand allemal aus.
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Schreinerstraße – Illerberg zw. Wangler- und Kapellenstraße

vgl. „Schreinerstraße nördl. Kapellenweg“

Die Schreinerstraße zwischen Wanglerstraße und Kapellenstraße befindet sich im Bebauungsplan „Östlich der Heerstraße“.

Durch den bereits begonnenen Küferweg erscheint die Erschließung des
Gesamtbereiches klar und ausreichend dargestellt, ein Ausbau der Schreinerstraße scheint sinnvoll möglich zu sein.

Es ist zu prüfen, ob ein Grunderwerb nötig ist.
Dieser dürfte allenfalls aber nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sein.

Die Schreinerstraße hat derzeit an der engsten Stelle ca. 4,80 m Breite.
Für einen Ausbau sollte mindestens eine Breite von 7,0 m vorgehalten werden.
Ohne Grunderwerb ist aber auch hier kein Straßenbau möglich.

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Am Landgraben – Illerberg

Aus bauleitplanerischer Sicht spricht zunächst nichts gegen einen zeitnahen Ausbau der
Straße „Am Landgraben“, nachdem die anliegenden Grundstücke weitgehend bebaut bzw. für ihren abschließenden Zweck (Grünanlage) vorbereitet sind.

Die Straße „Am Landgraben“ ist derzeit Teil des neuen Gestaltungskonzeptes "Dorfmitte in Thal".
Der Weg wird hauptsächlich von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt.
Lediglich von drei Anliegern erfolgt hier die Zufahrt mit PKW.
Nach der Aufwertung wird der Weg wieder aus gestalterischen Gründen als wassergebundene Decke ausgeführt.
Nur so kann der Charakter einer "Park- und Spielplatzstraße" erhalten bleiben.
Gegen eine technische Fertigstellung des Weges spricht ferner die derzeit teilweise noch unklare Bauentwicklung, welche auf den noch freien Flächen mit der Fl. Nr. 147/4, 148/2, 134 und 135 erfolgen könnte.
Für eine Erschließung (Kanal, Wasser, etc...), welche momentan nicht abgeschätzt werden kann, müsste später der Weg wieder aufgerissen werden.
In Anbetracht der kurzen Strecke des Weges würde dieser dann nahezu wieder vollständig zerstört werden.


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Sandbergweg – Illerberg – Stichweg bei Haus-Nr. 13

Der westliche Stichweg Sandbergweg erfüllt in seinem gegenwärtigen Zustand
seit ca. zwei Jahrzehnten seine Erschließungsfunktion zur Zufriedenheit der Anlieger.
Aufgrund der Kürze des Stichweges und insbesondere aufgrund dessen, dass der Weg ins Naturschutzgebiet Wasenlöcher führt, erscheint der Wegezustand „staubfrei“ geeignet zu sein, insbesondere im Spannungsverhältnis Ort – Natur.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht erscheint ein Belassen des Stichweges in seinem gegenwärtigen Zustand auch langfristig möglich und sinnvoll zu sein.
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Riedlesweg – südlich Neue Welt – Thal

Der Riedlesweg südlich der „Neuen Welt“ ist in seinem gegenwärtigen Zustand ausreichend für die Erschließung der anliegenden Wohnbebauung.
Eine weitere Bebauung kann de facto wohl ausgeschlossen werden, nachdem südlich des Weges eine tiefer gelegene Wiese den landwirtschaftlichen Bereich beginnen lässt und der Riedlesweg ab Grundstück 1553/1 in den Illerhangleitenwald führt.
Ein weiterer Ausbau kommt deshalb - auch aus finanziellen Gründen - für die Stadt auf absehbare Zeit nicht in Betracht.

Insofern stellt der Zustand „staubfrei“ einen gut geeigneten Übergang vom Ort in den
Wald und den landwirtschaftlichen Bereich dar, ohne Belange der Erschließungsnehmer zu übersehen.
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Riedstraße ab NU 14 nach Süden – Vöhringen

Die gegenständliche Riedstraße erfüllt seit Jahren und Jahrzehnten in ihrem gegenwärtigen Zustand ihren Zweck.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wäre es wünschenswert, wenn auf der Ostseite der Riedstraße eine Bautiefe WA ausgewiesen werden könnte im Zusammenhang mit einer entsprechenden Ortsrandeingrünung (siehe Riedstraße nördlich der NU 14).

Dies würde zu einer dringend benötigten zusätzlichen Wohnbaufläche führen, verhindern, dass eine Straße nur einseitig bebaut ist und einen gelungenen Übergang in die freie Natur durch eine entsprechende Ortsrandeingrünung sicher stellen.

Bis zur Änderung der Bauleitplanung in diesem Bereich sollte schon wegen des möglichen Erforderlichwerdens von neuen Hausanschlüssen in einer dann relativ neu gebauten Straße von der endgültigen Herstellung dieser Straße abgesehen werden.
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Riedstraße – Stichweg – Vöhringen

Der Stichweg Riedstraße West ist nur teilweise hergestellt.
Er erfüllt die momentan an ihn gestellten Anforderungen, jedenfalls sind keine Klagen bekannt.

Aufgrund des südlich angrenzenden Grundstücks mit gärtnerischer Nutzung ohne bislang geäußerte Bebauungsabsicht ist es nur schwer möglich, den Stichweg sinnvoll endgültig herzustellen, zumal die Stadt derzeit nicht über die erforderlichen Flächen verfügen kann, z.B. Breite der Straße, Notwendigkeit einer Wendeplatte, Weiterführen der Straße auf Grundstück 898 mit Wiederanbindung an 897/5 usw.

Bei einer endgültigen Herstellung der Straße zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den derzeitigen Flächen müsste später die Straße mit großer Sicherheit teilweise rückgebaut und erheblich ergänzt werden.
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Reiherstraße – Vöhringen

Die Stadt Vöhringen hat in einem ersten Schritt im Jahr 2017 im Bereich Falkenstraße/Reiherstraße die ersten Baugrundstücke veräußert.

Mit sämtlichen Eigentümern von Grundstücken nördlich der Reiherstraße zwischen Falkenstraße und Storchenweg wurden überwiegend mehrere Gespräche im Hinblick darauf geführt, dass die Stadt Vöhringen hier Wohnbauland ausweisen und auch Grundstücke erwerben will.
Einige Eigentümer zeigten sich kooperativ, so dass die Hoffnung besteht, in der nächsten Zeit nicht nur bauleitplanerisch, sondern auch tatsächlich durch Erschließung und Bebauung voranzukommen.

Die Reiherstraße in ihrem derzeitigen Zustand kann ihre Funktion ausreichend erfüllen.
Ein jetziger Ausbau der Reiherstraße würde wohl zu Rückbauten führen und kann jederzeit wohl allein deshalb nicht erfolgen, weil zwar ein Rahmenplan aber keine konkrete bauleitplanerische Betrachtung für das Gebiet, insbesondere in erschließungsplanerischer Sicht vorliegt.
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Meisenweg – Vöhringen

Bei erschließungstechnischer Betrachtung des Meisenweges ist keine Notwendigkeit ersichtlich, die seitens des privaten Grundstückseigentümers herausgemessene Wende-platte mit auszubauen.

Ansonsten spricht nichts gegen eine Fertigstellung des Meisenweges, der seit Jahrzehnten weitgehend hergestellt ist.

Der Meisenweg dient als reine Anliegerstraße und ist nur zur Hälfte provisorisch hergestellt. Der andere Teil der Stichstraße ist derzeit noch Wiese.
Am Ende der Stichstraße befinden sich derzeit noch unbebaute Grundstücke.
Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Flurnummern (415/17, 415/18, 415/19, 415/25, 415/26, 415/27, 415/28, 415/29) kann eine konkrete Bebauung der Grundstücke eher schwer abgeschätzt werden.
Die Erschließung der Grundstücke mit Wasser, Kanal, etc... kann nicht abgesehen werden. Bei einer späteren Bebauung besteht die Gefahr, die Straße wieder aufzureißen.
Für die Anlegung eines Wendehammers am Ende der Stichstraße fehlen der
Stadt Vöhringen die Grundstücke.
Wendemöglichkeiten müssten dann über private Grundstückszufahrten sichergestellt werden.

Sollten die noch unbebauten Grundstücke konkret überplant werden, würde mit dem Investor das Gespräch bezüglich Fertigstellung des Meisenweges gesucht werden. 

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Keltenweg – Vöhringen

Der Keltenweg (Stichstraße) dient als reine Anliegerstraße.
Hierfür liegt auch ein Bebauungsplan vor.
Der Ausbau des Keltenweges gemäß der Planung im Bebauungsplan ist derzeit nicht möglich.
Für den dargestellten Wendehammer fehlen die Grundstücke.
Diese sind in privater Hand.
Vor einem Ausbau sollten ferner Gespräche mit den Eigentümern im Hinblick
auf einen möglichen Grunderwerb geführt werden.
Sofern kein Grunderwerb möglich ist, würde die Straße stumpf enden, d. h. keine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge auf öffentlichem Grund (PKW, LKW, Rettungsfahrzeuge). Bestehende Grundstückszufahrten auf privatem Grund müssten als Wendemöglichkeit dienen und vorgehalten werden.
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Für die oben genannten Straßen bzw. Straßenteilstücke, die nicht endgültig hergestellt sind, besteht zwar ein Bedarf an gelegentlichen Unterhaltungsmaßnahmen wie Ausbesserungen des Bestandes.
Die für diese Maßnahmen, die ausschließlich von städtischem Personal auf sehr kostengünstige Weise durchgeführt werden, entstehenden Kosten können bei der Beurteilung, welche Straßen nun auszubauen sind, wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben und rechtfertigen kostenintensive Ausbaumaßnahmen nicht.

Über diese oben dargestellten Straßenausbaumaßnahmen sollten
im Vorfeld der Haushaltsberatungen auch die weiteren für das Jahr 2018 sowie die Jahre 2019 bis 2021 anstehenden Straßenausbaumaßnahmen erörtert und in die weitere Entscheidung mit einbezogen werden.

Die nachstehend aufgeführten Kosten für die Straßenbauarbeiten mit Kanal- und Wasserleitungsbauarbeiten sowie die Kosten für die Beleuchtung sind allerdings
nur sehr grobe Schätzungen, worauf nochmals ausdrücklich hingewiesen werden darf.

Auch die zu erwartenden Anliegerkosten können naturgemäß erst ermittelt werden, wenn die konkreten Ergebnisse der Ausschreibungen vorliegen.

Das Stadtbauamt schlägt demzufolge vor, zusätzlich im Jahr 2018
nachstehende Straßenzüge neu zu bauen, auszubauen, zu sanieren bzw. fertig zu stellen:                                                        

1.)        Ausbau der Möslegasse
Ausbaulänge:                           ca. 350 m
geschätzte Kosten :                  ca. 850.000 €

2.)        Erschließungsstraße Carl-Benz-Straße
Ausbaulänge:                        ca. 60 m
geschätzte Kosten:                   ca. 100.000 €        
                       
3.)        Brückensanierung Waldseestraße und Brücke beim Aussiedlerhof Stegmann
       geschätzte Kosten:                ca. 165.000 €

4.)        Neugestaltung der Bahnhofstraße (Planung 2018, mögliche Ausführung 2019)
       Ausbaulänge:                        ca. 250 m
       geschätzte Kosten:                ca. 1.300.000 €

Weiterhin schlägt das Stadtbauamt vor, in den Jahren 2019 - 2021 folgende Straßenzüge neu zu bauen, auszubauen und zu sanieren bzw. fertig zu stellen:


Im Jahr 2019

- Belagsarbeiten in der Illerzeller Straße vom Einmündungsbereich Frauenstraße bis zum
  Einmündungsbereich Reiherstraße
- Sanierung und Aufwertung des Stadtcenters (Planung 2019, mögliche Ausführung 2020)

Im Jahr 2020

- Alte Poliere (Planung 2020, mögliche Ausführung 2021)
- Ausbau des Friedhofgäßchens und der Friedenstraße
- Ausbau der Straße Beim Kreuz


Für die Jahre 2021 ff sind nachstehende Straßen in das Straßenbauprogramm aufzunehmen:

- Ausbau der Straße Im Steig
- Straßenbauarbeiten Adalbert-Stifter-Straße
- Ausbau der Marienstraße
- Ausbau der Falkenstraße zwischen Vogelstraße und Hirschstraße
- Ausbau der Herbststraße I. und II. Bauabschnitt
- Ausbau der Ulmer Straße zwischen der Straße Zur Säge bis zur
  Straße Am kurzen Bach
- Erneuerung der Brücke im Schifffahrtsweg
- Ausbau der Straße Neue Welt
- Ausbau der Taubenstraße
- Ausbau der Hasenstraße
- Ausbau der Weidachgasse
- Ausbau der Heustraße
- Ausbau der Vogelstraße


Das Stadtbauamt schlägt vor, die aufgezeigten Straßenbaumaßnahmen
für das Jahr 2018 zu billigen.

Empfehlung

Aufgrund und unter sorgfältiger Einzelfallabwägung getroffenen Entscheidungen
werden folgende Straßen bis zum 31. März 2021 technisch und rechtlich her- bzw. fertiggestellt:

Meisenweg Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen



Die nachfolgend dargestellten Straßenzüge werden nicht weiter ausgebaut. Es wird auch keine Vorauszahlung abverlangt.

Stichweg der Oberen Weiherstraße Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Schreinerstraße Illerberg zwischen Wanglerstraße und Kapellenstraße

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Dammstraße Illerzell  

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Uferstraße Illerzell

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Heustraße Illerzell – alter Teil

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Heustraße Illerzell östl des B-Planes

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Heustraße Illerzell im B-Plan-Bereich

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Kapellenweg Illerzell        

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Zufahrt „Stegmann“ Illerzell von Tangente aus

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Wiesgehrenweg nördl. Burghalde Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Obere Weiherstraße östl. NU 9 Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Schreinerstraße Illerberg nördl. Kapellenweg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Bauernstraße Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Sattlerstraße Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Errachweg Illerberg östl. NU 9 bis Bauernstraße

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Errachweg Illerberg östl. NU 9 Teil II ab Bauernstraße

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Am Raumersberg Illerberg süd-westl. der Bebauung

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Sandbergweg Illerberg ab Hangstraße

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Am Landgraben Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Blütenweg Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Küferweg Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Schlößleweg Thal

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Eschleweg südl. Ende Thal        

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Hirschgasse Thal

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

kein Straßenname Fl.Nr. 66/3 Thal – abzw. Riedhofstraße südl. Ende

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Friedhofgässchen Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Friedenstraße Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Ahornweg Vöhringen ab Emershofer Straße nach Süden

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
„Alte Poliere“ Vöhringen        

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Reiherstraße Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Schleifweg südl. Friedhof Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Bellenberger Straße Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Zufahrt Kast Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Verdistraße Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Verbindung Witzighauser Straße zur NU 9  - Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Sandbergweg Stichweg Illerberg

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Riedlesweg südl. Neue Welt Thal

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen
       
Riedstraße ab NU 14 nach Süden Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Riedstraße Stichweg Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Keltenweg Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Johannisweg Vöhringen

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen


Zusätzlich sind im Jahre 2018 folgende Straßen aufgrund ihres baulichen Zustandes zu erneuern bzw. folgende bauliche Maßnahmen durchzuführen:

Möslegasse
Erschließungsstraße Carl-Benz-Straße
Brückensanierung Waldseestraße und Aussiedlerhof Stegmann in Illerzell
Neugestaltung der Bahnhofstraße und der „Alten Poliere“ (Planung)

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen


Im Jahr 2019

- Belagsarbeiten in der Illerzeller Straße vom Einmündungsbereich Frauenstraße bis zum
  Einmündungsbereich Reiherstraße
- Sanierung und Aufwertung des Stadtcenters (Planung 2019, mögliche Ausführung 2020)

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Im Jahr 2020

- Bahnhofstraße und „Alte Poliere“ (Ausführung)
- Ausbau des Friedhofgäßchens und der Friedenstraße
- Ausbau der Straße Beim Kreuz

Abstimmungsergebnis:        10  :  0  angenommen

Für die Jahre 2021  ff. sind nachstehende Straßen in das Straßenbauprogramm aufzunehmen:

- Ausbau der Ulmer Straße zwischen der Straße Zur Säge bis zur
  Straße Am kurzen Bach
- Ausbau der Straße Im Steig
- Straßenbauarbeiten Adalbert-Stifter-Straße
- Ausbau der Marienstraße
- Ausbau der Falkenstraße zwischen Vogelstraße und Hirschstraße
- Ausbau der Herbststraße I. und II. Bauabschnitt
- Erneuerung der Brücke im Schiffahrtsweg
- Ausbau der Straße Neue Welt
- Ausbau der Taubenstraße
- Ausbau der Hasenstraße
- Ausbau der Weidachgasse
- Ausbau der Heustraße
- Ausbau der Vogelstraße

Das Straßenbauprogramm für die folgenden Jahre wird befürwortend zur Kenntnis genommen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die ausführliche Sitzungsvorlage und eingehende Vorberatung in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 05.02.2017. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht sodann folgender

Beschluss

1.        Nach sorgfältiger Einzelfallabwägung in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 05.12.2017 wird der Meisenweg in Vöhringen bis zum
31. März 2021 technisch und rechtlich her- bzw. fertiggestellt.

               Abstimmungsergebnis:        20 : 0 angenommen


2.        Die nachfolgend dargestellten Straßenzüge werden nicht weiter ausgebaut.
Es wird auch keine Vorauszahlung abverlangt.

               - Stichweg der Oberen Weiherstraße Illerberg
- Schreinerstraße Illerberg zwischen Wanglerstraße und Kapellenstraße
- Dammstraße Illerzell
- Uferstraße Illerzell
- Heustraße Illerzell – alter Teil
- Heustraße Illerzell östl des B-Planes
- Heustraße Illerzell im B-Plan-Bereich
- Kapellenweg Illerzell        
- Zufahrt „Stegmann“ Illerzell von Tangente aus
- Wiesgehrenweg nördl. Burghalde Illerberg
- Obere Weiherstraße östl. NU 9 Illerberg
- Schreinerstraße Illerberg nördl. Kapellenweg
- Bauernstraße Illerberg
- Sattlerstraße Illerberg
- Errachweg Illerberg östl. NU 9 bis Bauernstraße
- Errachweg Illerberg östl. NU 9 Teil II ab Bauernstraße
- Am Raumersberg Illerberg süd-westl. der Bebauung
- Sandbergweg Illerberg ab Hangstraße
- Am Landgraben Illerberg
- Blütenweg Illerberg
- Küferweg Illerberg
- Schlößleweg Thal
- Eschleweg südl. Ende Thal        
- Hirschgasse Thal
- kein Straßenname Fl.Nr. 66/3 Thal – abzw. Riedhofstraße südl. Ende
- Friedhofgässchen Vöhringen
- Friedenstraße Vöhringen
- Ahornweg Vöhringen ab Emershofer Straße nach Süden
- „Alte Poliere“ Vöhringen        
- Reiherstraße Vöhringen
- Schleifweg südl. Friedhof Vöhringen
- Bellenberger Straße Vöhringen
- Zufahrt Kast Vöhringen
- Verdistraße Vöhringen
- Verbindung Witzighauser Straße zur NU 9  - Illerberg
- Sandbergweg Stichweg Illerberg
- Riedlesweg südl. Neue Welt Thal
- Riedstraße ab NU 14 nach Süden Vöhringen
- Riedstraße Stichweg Vöhringen
- Keltenweg Vöhringen
- Johannisweg Vöhringen

               Abstimmungsergebnis:        20 : 0 angenommen

3.        Zusätzlich sind im Jahr 2018 folgende Straßen aufgrund ihres baulichen Zustandes zu erneuern bzw. folgende bauliche Maßnahmen durchzuführen:

- Möslegasse
- Erschließungsstraße Carl-Benz-Straße
- Brückensanierung Waldseestraße und Aussiedlerhof Stegmann in Illerzell
- Neugestaltung der Bahnhofstraße und der „Alten Poliere“ (Planung)

Abstimmungsergebnis:        20  :  0  angenommen

4.        Im Jahr 2019

- Belagsarbeiten in der Illerzeller Straße vom Einmündungsbereich Frauenstraße bis
   zum Einmündungsbereich Reiherstraße
- Sanierung und Aufwertung des Stadtcenters (Planung 2019, mögliche Ausführung
   2020)

Abstimmungsergebnis:        20 : 0 angenommen

5.        Im Jahr 2020:

- Bahnhofstraße und „Alte Poliere“ (Ausführung)
- Ausbau des Friedhofgäßchens und der Friedenstraße
- Ausbau der Straße Beim Kreuz

Abstimmungsergebnis:        20 : 0 angenommen

6.        Für die Jahre 2021 ff. sind nachstehende Straßen in das Straßenbauprogramm aufzunehmen:

- Ausbau der Ulmer Straße zwischen der Straße Zur Säge bis zur Straße
  Am kurzen Bach
- Ausbau der Straße Im Steig
- Straßenbauarbeiten Adalbert-Stifter-Straße
- Ausbau der Marienstraße
- Ausbau der Falkenstraße zwischen Vogelstraße und Hirschstraße
- Ausbau der Herbststraße I. und II. Bauabschnitt
- Erneuerung der Brücke im Schiffahrtsweg
- Ausbau der Straße Neue Welt
- Ausbau der Taubenstraße
- Ausbau der Hasenstraße
- Ausbau der Weidachgasse
- Ausbau der Heustraße
- Ausbau der Vogelstraße

Das Straßenbauprogramm für die folgenden Jahre wird befürwortend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:        20 : 0 angenommen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Freiwillige Feuerwehr Vöhringen; Ersatzbeschaffung einer Drehleiter (DLAK 23/12); Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö Beschließend 3

Diskussionsverlauf

Nach Sachinformation durch Herrn Bürgermeister Janson ergeht folgender

Beschluss

Die Aufträge für die Ersatzbeschaffung der Drehleiter DLAK 23/12 für die Feuerwehr Vöhringen werden an folgende Firmen vergeben:
Los 1 Fahrgestell:
Fa. Daimler AG,  Neu-Ulm zum Preis von 98.526,05 €

Los 2 Aufbau:
Fa. Magrius GmbH, Ulm zum Preis von 530.239,01 €

Los 3 Beladung
Fa. DBS Denzel Brandschutzservice, Burgrieden zum Preis von 26.277,58 €

Der Gesamtauftragswert beträgt damit 655.042,64 € und liegt unter den im Nachtragshaushalt Nr. 1/ 2017 vorgesehenen Mitteln von 670.000,00 €.
Hinzu kommt noch ein späterer Schulungsbedarf für das neue Fahrzeug, der je nach Umfang bis zu 10.000 € betragen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Rückwirkungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Zum 31.12.2017 endet der aktuelle Kalkulationszeitraum der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS) vom 11.12.2009 (i.d.F. vom 13.12.2013) festgesetzten Schmutzwassergebühren (vgl. § 10 BGS-EWS) sowie Niederschlagswassergebühren (vgl. § 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren tatsächlich erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) noch durchzuführenden Berechnung festgestellt werden.
Eine rückwirkende Anpassung durch eine noch zu beschließende Änderungssatzung kann nur erfolgen, wenn der Beschluss des Stadtrates über die geplante Änderungssatzung vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung (01.01.2018) unter der Beachtung der für die Bekanntmachung von Satzungen maßgeblichen Bestimmungen ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Bekanntmachung dienst lediglich der Vorabinformation der Gebührenzahler, da die Berechnungen erst im kommenden Jahr (2018) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2018 erfolgen müssen.
Nach Abschluss der o.g. Berechnungen bis spätestens Februar 2018 ist mit einer rückwirkenden Anpassung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebührensätze in der BGS-EWS zu rechnen.

Empfehlung

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2013 ( BGS-EWS) festgesetzten Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren ( §§ 10 – 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband)  noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Information und Vorberatung in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 04.12.2017. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht hierzu folgender

Beschluss

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2013 ( BGS-EWS) festgesetzten Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren ( §§ 10 – 10 a BGS-EWS) werden zum 01.01.2018 der Kostenentwicklung bzw. den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband)  noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Friedhofs- und Bestattungswesen; Neuausschreibung der Leistungen für die Grabherstellung und Vornahme der Bestattungen; Auftragsvergabe und Abschluss eines neuen Bestattungsdienstvertrages;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 2
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 5

Sachverhalt

Die Stadt Vöhringen hat auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom
mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen, einen Bestattungsdienstvertrag geschlossen. Dieser besteht seit 01. Januar 2009.

Der Bestattungsdienstvertrag umfasst folgende Leistungen:

1. Dienstleistungen während der Beerdigung
- Vorbereitung und Dekoration der Aussegnungshalle für die Trauerfeier
- Verbringung des Sarges in die Aussegnungshalle
- Aufbahrung des Sarges
- Entgegennahme von Kränzen und Blumen zur Trauerfeier
- Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle zur Trauerfeier
- Bedienung der Lautsprecheranlage
- Koordinierung der Traueransprachen und ggf. der Musiker
- Transport des Sarges zum Grab und Absenden des Sarges in das Grab
- Entgegennahme, Transport, Niederlegung von Blumen und Kränzen am Grab
- Einweisung der Sargträger
- Einweisung ortsunkundiger Priester und Redner
- Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasserkesseln
- Überwachung der Trauerfeier und des Bestattungsvorganges
- Stellung von 2 Sargträgern (weitere Träger werden vom Bestattungsinstitut privat
  abgerechnet)
1.1 Bei Kindern bis zum vollendeten 07. Lebensjahr
1.2 Bei allen übrigen Verstorbenen

2. Dienstleistungen während der Beisetzung einer Urne
- Vorbereitung und Dekoration der Aussegnungshallte für die Trauerfeier
- Verbringung der Urne in die Aussegnungshalle
- Aufbahrung der Urne
- Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle zur Trauerfeier
- Transport der Urne zum Grab / zur Urnenwand / zur Urnenstele
- Entgegennahme, Transport und Niederlegung von Blumen und Kränzen
- Einweisung der Urnenträger

- Einweisung ortsunkundiger Priester und Redner
- Überwachung der Trauerfeier und des Beisetzungsvorgangs
- Bedienung der Lautsprecheranlage
- Koordinierung der Traueransprachen und ggf. der Musiker
2.1 im Erdgrab
2.2 in der Urnenwand / Urnenstele
2.3 im anonymen Gemeinschaftsgrab

3. Ausheben und Schließen des Grabes / Öffnen und Schließen der Urnennische
3.1 Kindergrab unter dem Lebensalter von 7 Jahren
3.2 Erwachsenengrab bei einfacher Tiefe      (1,70 m)
3.3 Erwachsenengrab bei Tieferlegung          (2,10 m)
3.4 Urnenerdgrab                                             (0,90 m)                   
3.5 im anonymen Gemeinschaftsgrab
3.5 Öffnen und Schließen der Urnennische

4. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
- Freilegung und Ausgrabung des Sarges
- Umbettung des Verstorbenen in einen neuen Sarg bzw. die sterblichen Überreste in eine Gebeinekiste
4.1 während der Ruhezeit
4.2 nach Ablauf der Ruhezeit

5. Ausgrabung und Umbettung einer Urne
- Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne

6. Zuschlag für die Vornahme von Beerdigungen und Urnenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

7. Übernahme von Leichen, die von einem anderen Bestattungsinstitut überführt werden (Aufnahme und Aufbahrung)

8. Stundensatz für unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten

Seit der letzten Auftragsvergabe sind bereits 9 Jahre vergangen, so dass diese Leistungen erneut auszuschreiben waren.

Die Verwaltung hat von drei amtlich geprüften Bestattungsunternehmen Preisangebote eingeholt. Der Angebotsvergleich ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Das wirtschaftlichste Angebot wurde dabei vom Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen, abgegeben.

Der Auftrag für die ausgeschriebenen Leistungen ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, auf der Grundlage des Angebots vom 16.11.2017 zu vergeben. Mit dem Bestattungsunternehmen ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen. Eine kürzere Laufzeit erscheint nicht vertretbar, da ansonsten wegen der nicht unerheblichen Investitionen (Anschaffung von Geräten) mit erheblich höheren Preisen gerechnet werden müsste.

Der Bestattungsdienstvertrag ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die Auftragssumme beträgt ca. 46.255 Euro.

Die Mittel sind unter der Haushaltsstelle 7500.6360 bereitgestellt.

Empfehlung

Auf der Grundlage des Angebotes vom 16.11.2017 werden die Leistungen für die Grabherstellung sowie für die Vornahme der Bestattungen an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen vergeben. Mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 04.12.2017. Nach kurzer Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Auf der Grundlage des Angebotes vom 16.11.2017 werden die Leistungen für die Grabherstellung sowie für die Vornahme der Bestattungen an das Bestattungsinstitut Wedemeyer, Vöhringen vergeben. Mit dem Bestattungsinstitut Wedemeyer ist ein neuer, auf fünf Jahre befristeter Bestattungsdienstvertrag abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Ortsrecht der Stadt Vöhringen 1. Friedhofs- und Bestattungssatzung - Neufassung 2. Friedhofsgebührensatzung - 1. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 3
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 6

Sachverhalt

Zu 1: Friedhofs- und Bestattungssatzung – Neufassung

Im Zuge der Neuvergabe der Bestattungsdienstleistungen und der Neukalkulation der Friedhofsgebühren hat die Stadtverwaltung auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung überarbeitet und in einigen Punkten geändert (siehe rote Markierungen). Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Aufnahme von § 5 „Schließung und Entwidmung“ von Friedhöfen, Friedhofsteilen und Grabstätten. Diese Vorschrift erlangt im Hinblick auf den festzustellen Wandel der Bestattungskultur künftig mehr Bedeutung, so evtl. auch in Vöhringen.
  • Aufnahme in § 18 „Beschriftung von Urnenwandplatten“
  • Aufnahme von § 18 a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“.
    Diese Vorschrift wurde auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Art. 9a BestG.
  • Aufnahme von Haftungsregelungen in § 8 Ziff. 11 (Haftung bei Gewerbetreibenden) und § 28 (Haftungsausschluss der Stadt).
  • Herausnahme der Bestimmungen über Urnenbeisetzungen in Urnenhainen (vgl. § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 Buchst. g, § 17 Abs. 1 Buchst. g, da auf unseren Friedhöfen entgegen der ursprünglichen Planung keine Urnenhaine errichtet wurden.

Die Stadtverwaltung empfiehlt die Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.

Zu 2:        Friedhofsgebührensatzung – 1. Änderung

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2012 angepasst. Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat eine Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 und eine Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 vorgenommen. Dabei hat sich weiterhin eine nicht unerhebliche Unterdeckung für den Zeitraum von 2012 bis 2016 in Höhe von 621.306 € herausgestellt, weshalb eine Gebührenanpassung ab 01.01.2018 erforderlich wird. Der Anteil des öffentlichen Grüns, der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen wird, liegt bei 30%.

Das Bestattungswesen gehört zu den Einrichtungen, die nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sind. Der gegenwärtige Kostendeckungsgrad inkl. kalkulatorischer Abschreibungen liegt allerdings nur bei 54,92%. Die Stadtverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vor, die Friedhofsgebühren für den Zeitraum von 2018 bis 2021 auf einen Kostendeckungsgrad von 75% anzuheben.

Grabgebühren:

Die Grabnutzungsrechte werden je nach Friedhof auf die Dauer von 15 bis 30 Jahren vergeben (vgl. § 25 der Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die nunmehr vorgeschlagene Gebührenerhöhung wirkt sich erst bei einer Neubelegung oder Verlängerung der Nutzungsrechte aus, da eine Nachforderung der Gebühren während der Ruhefrist nicht zulässig ist.

Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat bei einem Kostendeckungsgrad von 75% zwei Varianten kalkuliert. Bei der ersten Variante wurden die Kosten auf der Grundlage der Grabgröße und Belegung berechnet. Beim zweiten Vorschlag wurde zunächst eine Art Grundgebühr von 30% ermittelt und diese auf alle Gräber verteilt. Die restlichen 70% wurden wiederum nach Grabgröße und Belegung berechnet.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, die für die Nutzungsberechtigten günstigere Gebühr zu wählen (zweite Variante).

Auf den Friedhöfen werden nahezu ausschließlich Wahlgräber angeboten. Reihengräber werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vergeben (z.B. an Mittellose).

Bestattungsgebühren:

Aktuell werden die Bestattungsgebühren nach einer Pauschale erhoben, die sich aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung der Friedhöfe (Aussegnungshalle, Kühlraum) in der Höhe unterscheidet. Diese Pauschale wurde bei der letzten Gebührenpassung im Jahr 2012 vor allem deshalb eingeführt, weil bei einer separaten Ausweisung der Aussegnungshalle diese kaum genutzt worden ist.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, dies im neuen Kalkulationszeitraum auch wieder so zu handhaben. In der Kalkulation wurden auch hier zwei Varianten berechnet. Im ersten Vorschlag sind die Verwaltungsgebühren prozentual auf die Bestattungsgebühren verteilt worden. Alternative 2 sieht eine Verwaltungsgebühr pauschal in Höhe von 100 € vor.

Auch hier schlägt die Stadtverwaltung vor, die für die Kostenschuldner günstigere Variante 2 zu nehmen.

Sonstige Gebühren:

Die sonstigen Gebühren wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung nur leicht angehoben.

Nähere Einzelheiten können Sie der beigefügten Kalkulation sowie dem Bericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hierzu entnehmen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt, die beigefügte 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.

Empfehlung

Zu 1:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte Neufassung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Zu 2:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass die Trauer- und Bestattungskultur gegenwärtig neue Formen des persönlichen Gedenkens, neue Bestattungsmöglichkeiten wie „Baumbestattungen“ in Friedwäldern, Aschestreuwiesen, virtuelle Friedhöfe, ins Gespräch gebracht habe. Es gäbe neue Orte und neue Formen des persönlichen Gedenkens, deren Entwicklung wohl auch noch weiter gehen werde. Heute gehe die Tendenz klar hin zu Urnengräbern, anonymen Bestattungen oder zu sog. Friedwäldern. Dadurch werden viele Gräber aufgelöst und die Friedhöfe müssen neu überplant werden. Die Zukunft der Friedhofbestattungen sei deshalb eine große Herausforderung.

Bezüglich der konkreten Satzungsentwürfe nimmt er Bezug auf die Vorberatung in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 04.12.2017.

Ein Gremiumsmitglied hält es für besser, anstelle der im Ausschuss empfohlenen Regelung, bei Kindergräbern den 25 € bis zu 39 € übersteigenden Betrag von der Stadt Vöhringen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen, in der Gebührensatzung lieber gleich den Betrag von 25 € festzulegen.

Diesem Vorschlag schließen sich Bürgermeister Janson und die Stadtratsmitglieder an und fassen unter Berücksichtigung dieser Modifizierung folgenden

Beschluss

Zu 1:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte Neufassung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Zu 2:        Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bündelausschreibung für den Strombezug durch Kommunen 2020 bis 2022 1. Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH 2. Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom 3. Entscheidung über die Losbildung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2017 ö 5
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 7

Sachverhalt

In Kooperation mit dem Bayer. Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen wiederum die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.

Zu 1: Weitere Beteiligung an der Bündelausschreibung durch die KUBUS GmbH

Bereits bei der letzten Ausschreibung wurden zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis mit den Teilnehmern unbefristete Dienstleistungsverträge geschlossen, so auch mit der Stadt Vöhringen. Sofern sich Kommunen nicht mehr an der Bündelausschreibung beteiligen wollen, besteht die Möglichkeit der Kündigung bis zum 06.12.2017.

In diesem Fall müssten sich die Kommunen selbst um die Organisation der Ausschreibung der Stromlieferung für die Lieferjahre ab 2020 kümmern. Der Bayer. Gemeindetag wird für diese Kommunen keine Rahmenverträge mit Stromlieferanten abschließen.

Die Stadt Vöhringen hat sich von Beginn an an dieser Bündelausschreibung beteiligt und hierbei gute Erfahrungen bezüglich der erzielten Strompreise gemacht. Diese wären bei einer eigenen Ausschreibung wohl kaum zu erreichen. Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, weiterhin vom Angebot der KUBUS GmbH Gebrauch zu machen.

Der Abschluss eines neuen Dienstvertrages ist im Fall der Zustimmung durch den Stadtrat nicht mehr erforderlich. Er verlängert sich automatisch.

Zu 2: Entscheidung über die Beschaffung von Ökostrom

Bei der nächsten Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 können die Kommunen selbst entscheiden, ob sie Normalstrom oder Ökostrom beschaffen wollen. Bei Ökostrom gibt es die Wahl zwischen Ökostrom ohne Neuanlagenquote oder mit Neuanlagenquote.

Aufgrund der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist für die Beschaffung von Ökostrom im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert. Bei der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote sind die Preisunterschiede zum Normalstrom deutlicher ausgefallen. Hierbei lag auch eine deutlich geringere Bieterbeteiligung vor.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
  • Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 – 0,3 ct/kWh
  • Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 – 1 ct/kWh

Beispiel Mehrkosten von 0,1 ct/kWh:
Dies würde bei einer Kommune mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr zu Mehrkosten bei den reinen Energiekosten von ca. 500 € pro Jahr führen.

Beispiel Mehrkosten von 0,5 ct/kWh:
Dies würde bei einer Kommune mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr zu Mehrkosten bei den reinen Energiekosten von ca. 2.500 € pro Jahr führen.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, wie bisher, der Ausschreibung Ökostrom ohne Neuanlagenquote zu Grunde zu legen.

Zu 3: Entscheidung über die Losbildung

Die Kommunen haben außerdem zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden sollen (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Die Stadtverwaltung schlägt vor, wiederum Speziallose für die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtung und die Heizanlagen zu bilden.

Empfehlung

Zu 1:        Die Stadt Vöhringen nimmt an der Bündelausschreibung der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH für die Jahre 2020 bis 2022 teil.
Der bestehende Dienstleistungsvertrag wird nicht gekündigt.

Zu 2:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 soll Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.

Zu 3:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 sollen die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden.

Diskussionsverlauf

Nach Sachdarstellung durch Herrn Bürgermeister Janson entwickelt sich eine kurze
Diskussion darüber, ob statt Ökostrom evtl. nur Normalstrom beschafft werden sollte, weil dieser günstiger sei und fraglich sei, ob die tatsächliche Lieferung von Ökostrom überhaupt nachgewiesen werden könne.

Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass die Stromunternehmen verpflichtet seien, die elektrische Energie nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien zur Verfügung zu stellen. Außerdem halte er es für wichtig, dass die Stadt Vöhringen ein nach außen sichtbares klimatisches Zeichen setzt, zumal sie Mitglied im Klimaschutzbündnis ist.

Dieser Auffassung schließen sich die Gremiumsmitglieder an und fassen sodann folgenden

Beschluss

Zu 1:        Die Stadt Vöhringen nimmt an der Bündelausschreibung der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH für die Jahre 2020 bis 2022 teil.
Der bestehende Dienstleistungsvertrag wird nicht gekündigt.

Zu 2:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 soll Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.

Zu 3:        Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 sollen die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 8

Diskussionsverlauf

Kein Anfall

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 9
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9.1. Verschiedene Anliegen Anfragen Frau Böck

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 9.1

Diskussionsverlauf

Anfragen:

1.        Dorfplatz Thal:

Auf die Frage, wann die Durchfahrt beim Dorfplatz in Thal wieder offiziell geöffnet wird, führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass dies am kommenden Montag, den 18. Dezember 2017, der Fall sein wird. Dies sei auch im Wochenblatt Extra bereits bekannt gegeben worden.

2.        Fußweg vom Panoramaweg zur Ecke Hangstraße/Sandbergweg

Frau Böck regt an, diesen Weg entweder wieder in Stand zu setzen oder evtl. so auszubauen, wie der Aufgang von der Schützstraße zum Friedhof.

Einen kostenintensiven Ausbau, wie beim Aufgang von der Schützstraße zum Friedhof, halten die Gremiumsmitglieder nicht für erforderlich. Herr Bürgermeister Janson sichert eine Prüfung der Instandsetzung und soweit aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, auch eine Reparatur zu.

3.        Parken in der Möslegasse

Nach Darstellung von Frau Böck befindet sich in der Möslegasse ein Taxiunternehmen, das entweder dort seine Taxifahrzeuge oder die seiner Mitarbeiter abstellt. Sie fragt an, ob dies zulässig ist und regt an, bei dem im nächsten Jahr vorgesehenen Ausbau der Möselgasse hier eine Regelung zu treffen.

Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden können, die ein „Dauerparken“ unterbinden würden. Er wird dies vorab evtl. baulicher Maßnahmen vom Ordnungsamt prüfen lassen.

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9.2. Verschiedene Anliegen - Anfragen Herr Hinterkopf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.12.2017 ö 9.2

Diskussionsverlauf

Anfragen:

1.        Korrekte Ausleuchtung von Fußgängerüberwegen

Herr Hinterkopf nimmt Bezug auf das Schreiben der Jungen Union vom 06.11.2017, in dem die Stadtverwaltung aufgefordert wurde, alle Fußgängerüberwege im Stadtgebiet auf die aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Beleuchtung zu prüfen, und fragt nach, wann dies im Stadtrat behandelt wird.

Hierzu führt Herr Bürgermeister Janson aus, dass das Schreiben der Jungen Union an die Stadtverwaltung gerichtet sei und keinen formalen Antrag im Stadtrat beinhalte, weshalb hierzu auch keine Behandlung im Gremium vorgesehen war.

Anmerkung:        Die Stadtverwaltung hat zusammen mit der Polizeiinspektion
Illertissen hierzu bereits eine (Vor-)Überprüfung der Fußgängerüberwege vorgenommen. Für die teilweise nötigen Nachrüstungen werden die entsprechenden Mittel im Haushalt 2018 vorgesehen.

2.        Haushalt 2018

Herr Hinterkopf erkundigt sich, ob der Haushaltsentwurf 2018 den Stadträten bereits über die Weihnachtstage zur Verfügung gestellt werden könne, damit sich diese bereits mit dem umfassenden Werk befassen können. Weiterhin möchte er wissen, ob der Entwurf auch in digitaler Form übermittelt werden kann.

Herr Bürgermeister Janson erläutert, dass der Haushaltsentwurf seitens der
Stadtkämmerei noch nicht fertiggestellt sei, da noch wesentliche Eckdaten fehlen. Die Terminplanung für die Beratung des Haushalts in den Gremien sei aber so getroffen worden, dass noch genügend Zeit bleibe, sich mit dem Entwurf hinreichend befassen zu können. Sobald der Entwurf fertig gestellt sei, könne er auch in digitaler Form im Ratsinfosystem bereits eingestellt werden.

Datenstand vom 25.01.2018 17:58 Uhr