Datum: 11.12.2008
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
8 Verschiedenes
9 Anträge und Anfragen
4 Feststellung und Entlastung zur Jahresrechnung 2007 gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordung (Vorberatung erfolgte im Rechnungsprüfungsausschuss)
5 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen Änderung
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 6. Änderung - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB - Beratung und Billigung des Änderungsentwurfes - Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
6 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung Verlängerung des Kalkulationszeitraumes
7 Vollzug des Personenstandsgesetzes; Bestellung von Herrn Werner Pfister zum Standesbeamten
3 Sanierung eines Teilbereiches der Heustraße und der Hauptstraße im Stadtteil Illerzell; nochmalige Vorstellung der Planungsvarianten "Kreisverkehr" und "Abbiegespur"; - Information über Beiträge - Entscheidung über die zur Ausführung kommende Variante;
8.1 Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung; 3. Änderung
1.1 Stadtratssitzung vom 27.11.2008 -öffentlicher Teil-
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 01.12.2008 -öffentilcher Teil-
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 03.12.2008 -öffentlicher Teil-
9.1 Sanierung der Ulmer Straße; Anregung Frau Hesser

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 1
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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 8
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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 9
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4. Feststellung und Entlastung zur Jahresrechnung 2007 gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordung (Vorberatung erfolgte im Rechnungsprüfungsausschuss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, 2. Bürgermeister Ludwig Daikeler, gibt das Ergebnis der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007  bekannt.

(Die Niederschrift über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2007 sowie der Rechenschaftsbericht der Verwaltung zur Jahresrechnung 2007 sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt; die Mitglieder des RPA erhielten den Rechenschaftsbericht bereits mit der Einladung zu den Sitzung des RPA zur Prüfung der Jahresrechnung 2007).

Empfehlung

1.        Die Niederschrift über das Ergebnis der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 wird zur Kenntnis
       genommen. Der Prüfungsablauf sowie das Prüfungsergebnis werden anerkannt.

2.        Die Überschreitung von Haushaltsansätzen wird nachträglich genehmigt.

3.        Die Jahresrechnung 2007 wird wie folgt festgestellt:

3.1        Verwaltungs- und Vermögenshaushalt




Einnahmen
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Gesamthaushalt
 
 
 

Summe Soll-Einnahmen
29.965.218,57 €
12.804.573,05 €
42.769.791,62 €
+ neue Haushaltseinnahmereste
 
619.657,95 €
619.657,95 €
./. Abgang auf alte Haushaltseinnahmereste
 
-4.601,26 €
-4.601,26 €
./. Abgang auf alte Kasseneinnahmereste
-14.695,65 €
-99,77 €
-14.795,42 €
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
29.950.522,92 €
13.419.529,97 €
43.370.052,89 €
 
 
 

Ausgaben
 
 

 
 
 

Summe Soll-Ausgaben
29.897.766,13 €
9.839.407,24 €
39.737.173,37 €
+ neue Haushaltsausgabereste
147.160,93 €
3.633.682,18 €
3.780.843,11 €
./. Abgang auf alte Haushaltsausgabereste
-94.404,14 €
-53.559,45 €
-147.963,59 €
./. Abgang auf alte Kassenausgabereste
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
29.950.522,92 €
13.419.529,97 €
43.370.052,89 €
 
 
 

Etwaiger Unterschied
 
 

 
 
 

bereinigte Soll-Einnahmen
 
 

./. bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
 
 
 

1) Darin enthalten: Zuführung vom Verwaltungshaushalt
 
10.176.420,21 €

2) Darin enthalten: Zuführung an die Allgemeinen Rücklage
 
4.278.783,77 €


3.2        Verwahrgelder und Vorschüsse

       Einnahmen        774.958,13 €
       Ausgaben        699.445,25 €
       Bestand zum 31.12.2007        75.512,88 €

3.3        Sonderhaushalt „Uli-Wieland-Stiftung“


       Einnahmen        426,15 €
       Ausgaben        426,15 €

3.4        Sonderhaushalt „Familie-Kreisl-Stiftung“


       Einnahmen        632,85 €
       Ausgaben        632,85 €

3.5        Rücklagenbestand (zum 31.12.2007)


       Allgemeine Rücklage (SOLL-Bestand)        5.640.192,52 €
       Sonderrücklagen        
       - Unterhaltungs- und Instandhaltungsrücklage für städt. Wohngebäude        269.404,76 €
       - Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen im Bereich
  des UA 7000 (Abwasserbeseitigung)        547.544,64 €
       - Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen im Bereich
  des UA 7200 (Abfallbeseitigung)        260.964,07 €
       - Grundschule Süd; Sonderrücklage „Büchergeld“        2.930,42 €
       
3.6        IST-Schuldenstand (zum 31.12.2007)        3.667.970,53 €


4.        Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird zur Jahresrechnung 2007 die Entlastung erteilt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson übergibt die Sitzungsleitung Herrn 2. Bürgermeister Ludwig Daikeler, der sodann die Eckdaten der Prüfungsergebnisse bekannt gibt.

Beschluss

1.        Die Niederschrift über das Ergebnis der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 wird zur Kenntnis
       genommen. Der Prüfungsablauf sowie das Prüfungsergebnis werden anerkannt.

2.        Die Überschreitung von Haushaltsansätzen wird nachträglich genehmigt.

3.        Die Jahresrechnung 2007 wird wie folgt festgestellt:

3.1        Verwaltungs- und Vermögenshaushalt



Einnahmen
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Gesamthaushalt
 
 
 

Summe Soll-Einnahmen
29.965.218,57 €
12.804.573,05 €
42.769.791,62 €
+ neue Haushaltseinnahmereste
 
619.657,95 €
619.657,95 €
./. Abgang auf alte Haushaltseinnahmereste
 
-4.601,26 €
-4.601,26 €
./. Abgang auf alte Kasseneinnahmereste
-14.695,65 €
-99,77 €
-14.795,42 €
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
29.950.522,92 €
13.419.529,97 €
43.370.052,89 €
 
 
 

Ausgaben
 
 

 
 
 

Summe Soll-Ausgaben
29.897.766,13 €
9.839.407,24 €
39.737.173,37 €
+ neue Haushaltsausgabereste
147.160,93 €
3.633.682,18 €
3.780.843,11 €
./. Abgang auf alte Haushaltsausgabereste
-94.404,14 €
-53.559,45 €
-147.963,59 €
./. Abgang auf alte Kassenausgabereste
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
29.950.522,92 €
13.419.529,97 €
43.370.052,89 €
 
 
 

Etwaiger Unterschied
 
 

 
 
 

bereinigte Soll-Einnahmen
 
 

./. bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
 
 
 

1) Darin enthalten: Zuführung vom Verwaltungshaushalt
 
10.176.420,21 €

2) Darin enthalten: Zuführung an die Allgemeinen Rücklage
 
4.278.783,77 €






3.2        Verwahrgelder und Vorschüsse

       Einnahmen        774.958,13 €
       Ausgaben        699.445,25 €
       Bestand zum 31.12.2007        75.512,88 €

3.3        Sonderhaushalt „Uli-Wieland-Stiftung“


       Einnahmen        426,15 €
       Ausgaben        426,15 €

3.4        Sonderhaushalt „Familie-Kreisl-Stiftung“


       Einnahmen        632,85 €
       Ausgaben        632,85 €

3.5        Rücklagenbestand (zum 31.12.2007)


       Allgemeine Rücklage (SOLL-Bestand)        5.640.192,52 €
       Sonderrücklagen        
       - Unterhaltungs- und Instandhaltungsrücklage für städt. Wohngebäude        269.404,76 €
       - Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen im Bereich
  des UA 7000 (Abwasserbeseitigung)        547.544,64 €
       - Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen im Bereich
  des UA 7200 (Abfallbeseitigung)        260.964,07 €
       - Grundschule Süd; Sonderrücklage „Büchergeld“        2.930,42 €
       
3.6        IST-Schuldenstand (zum 31.12.2007)        3.667.970,53 €

4.        Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird zur Jahresrechnung 2007 die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 01.12.2008 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Die Abfallbeseitigungsgebühren wurden letztmals mit Beschluss des Stadtrates vom 14.12.2006 zum 1. Januar 2007 neu festgesetzt.

Dieser Kalkulation lag ein nur 2-jähriger Kalkulationszeitraum zu Grunde.

Es ist demzufolge notwendig die Abfallbeseitigungsgebühren zum 1. Januar 2009 neu zu kalkulieren bzw. festzusetzen.

Nachdem die Abfallbeseitigungsgebühren im Zeitraum von 2003 – 2007 halbiert werden konnten (der l-Preis sank von 3,82 € im Jahr 2003 auf 1,90 € im Jahr 2007) führt die Neukalkulation, für einen nunmehr wieder gewählten, 4-jährigen Kalkulationszeitraum zu einer Erhöhung der Abfallbeseitigungsgebühren um rd. 4,7 %.

Auch trotz der bereits zum 1. Januar 2008 vom Abfallwirtschaftsbetrieb von 217 €/t auf 151 €/t  gesenkten Entsorgungskosten wird der l-Preis von bislang 1,90 € für die Jahre 2009 – 2012 auf 1,99 € steigen.

Für eine 60l Tonne bedeutet dies jährliche Mehrkosten von 5,40 €.

Ursache ist neben den ab 1. Januar 2009 steigenden Abfuhrkosten für die Rest- und Biomüllabfuhr insbesondere auch, dass aus der noch vorhandenen Sonderrücklage für den Ausgleich von Gebührenschwankungen, im neuen 4-jährigen Kalkulationszeitraum nur noch ein Betrag von voraussichtlich insgesamt rd. 160.000 € zugeführt werden kann. Im abgelaufenen 2-jährigen Kalkulationszeitraum waren dies allein rd. 263.000 €.

Die Gebührenerhöhung war auch bereits bei der letztmaligen Neufestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren angekündigt worden.

Trotz der erheblichen Senkung bleiben die Entsorgungskosten an den Abfallwirtschaftsbetrieb mit rd. 24,1 % weiterhin der größte Ausgabenposten, gefolgt von den Abfuhrkosten für die Restmülltonne mit rd. 18,9 %, den Verarbeitungskosten für den Biomüll mit rd. 14,5 % und den Abfuhrkosten der Biomülltonne mit rd. 14,3 %.


Die Einzelheiten der Gebührenkalkulation ergeben sich aus den als Anlagen dieser Beschlussvorlage beigefügten Kalkulationsunterlagen.


Die Gebühr für die Hausmüllabfuhr unter Verwendung eines Abfallsackes wird vorgeschlagen, weiterhin bei 6,00 €/Sack zu belassen.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen (ursprüngliche Satzung vom 10.10.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2006.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Nach Sachvortrag durch Bürgermeister Janson erkundigt sich Herr Zanker, ob sich die etwaigen finanziellen „Fehlspekulationen“ des Abfallwirtschaftsbetriebes auch auf die städtischen Abfallgebühren auswirken werden.

Bürgermeister Janson stellt dar, dass dies nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Offen sei auch, wie lange sich die Aufklärung des Sachverhalts hinziehen wird, das Verfahren dauern wird und in welcher Höhe dem Landkreis Neu-Ulm ein Schaden aus diesen Finanzaktionen entsteht.

Sodann ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vöhringen (ursprüngliche Satzung vom 10.10.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2006.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 6. Änderung - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB - Beratung und Billigung des Änderungsentwurfes - Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 03.12.2008 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 23.07.2008 den gemeinsam mit dem Büro für Stadtplanung Erwin Zint, Neu-Ulm, ausgearbeiteten Änderungsvorentwurf in der Fassung vom 20.05.2008 als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die erstmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt. Dieser Än­derungsvorentwurf lag bis 06. Oktober 2008 im Rathaus der Stadt Vöhringen zur Einsichtnahme aus. Die Planungsziele sowie der Hinweis auf die Auslegung wurden in der Wochenzeitung „Extra“ der Illertisser Zeitung, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, Nr. 36 vom 03.09.2008, bekannt gemacht.

1.        Anregungen von Bürgern

1.1        Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 02.10.2008
1.2        Rapp Bernhard, Illerberg, Heerstraße 2, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 02.10.2008
1.3        Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 04.10.2008
1.4        Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen,  mit Schreiben vom 04.10.2008
1.5        Sammelunterschriftenliste (eingegangen am 06.10.2008):
       Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen
       Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15
       Klaric Dinko, Hochvogelstraße 22, 89269 Vöhringen        
       Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen
       Frommeld Herbert, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen
       Fussi Gerhard, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen
       Weckbacker Gabriele, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
       Geprägs Thomas, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
       Mandera Sigrid, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
       Kirschenhofer Max, Heideweg 28, 89269 Vöhringen
       Volkenstern Wladimir, Heideweg 25, 89269 Vöhringen
       Reich Heike, Jägerweg 28, 89269 Vöhringen
       Bello Antonio, Jägerweg 29, 89269 Vöhringen
       Mandera Renate, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
       Reichl Viktoria, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
       Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
       Schlecker Alfred, Iselerweg 18, 89269 Vöhringen
       Matthäus Marion und Uwe, Hochvogelstraße 11, 89269 Vöhringen
       Frick Alois, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen
1.6        Frommeld Herbert und Rosa Maria, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 05.10.2008
1.7        Wiedenmann Anton Oliver, Illerberg, Weißenhorner Straße 47, mit Schreiben vom 06.10.2008
1.8        Fussi Sigrid, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 06.10.2008
1.9        Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 06.10.2008
1.10        Kirschenhofer Angelika, Heidweg 28, 89269 Vöhringen, mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 06.10.2008
1.11        Horber Simone und Markus, Riedstraße 52, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 06.10.2008

2.        Träger öffentlicher Belange

Insgesamt wurden 46 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Diese wurden mit Schreiben vom 04.09.2008 aufgefordert, ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Flächennutzungsplan­änderung bis spätestens 6. Oktober 2008 abzugeben.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regionalverband Donau-Iller, Ulm,
2.1.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.3        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.4        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bundesvermögensamt Augsburg
2.1.7        Evang. Pfarramt Vöhringen
2.1.8        und Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.9        und Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.10        Dt. Post Immobilienservice GmbH, München
2.1.11        Kabel Deutschland, München
2.1.12        Bayer. Bauernverband, Augsburg
2.1.13        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.14        Altenstadter Kanalgenossenschaft, Illertissen
2.1.15        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandinspektion, Illertissen
2.1.16        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München        


2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 08.09.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund, mit
       Schreiben vom 09.09.208
2.2.4        Immobilien Freistaat Bayern, RV Schwaben, Augsburg, mit Schreiben
       vom 15.09.2008
2.2.5        Kath. Pfarramt Vöhringen, mit Schreiben vom 17.09.2008
2.2.6        Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, mit Schreiben vom 15.09.2008 und 01.10.2008
2.2.7        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund, Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.2.8        Wehrbereichsverwaltung Süd, München, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.2.9        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.10        Bayer. Landesamt für Steuern, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.11        Stadt Senden, mit Schreiben vom 24.09.2008
2.2.12        Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.13        Illerkanalverband Ulm, Schreiben vom 25.09.2008
2.2.14        Gemeinde Bellenberg, mit Schreiben vom 24.09.2008
2.2.15        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom 26.09.2008
2.2.16        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München, mit Schreiben vom 26.09.2008
2.2.17        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 30.09.2008
2.2.18        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 10.10.2008
2.2.19        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 14.10.2008
2.2.20        Bayer. Landesamt für Umwelt, Augsburg, mit Schreiben vom 30.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 25.09.2008
2.3.2        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 25.09.2008
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat B III, Thierhaupten, Schreiben vom
       26.09.2008
2.3.5        Lechwerke Netzservice GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 29.09.2008
2.3.6        LEW TelNet GmbH, Neusäß, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.3.6        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, mit Schreiben vom 02.10.2008
2.3.7        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 06.10.2008
2.3.8        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 07.10.2008
2.3.9        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach, mit Schreiben vom 07.10.2008
2.3.10        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 13.10.2008
2.3.11        Kath. Pfarramt Illerberg, mit Schreiben vom 08.10.2008



Abwägung

1.1        Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 02.10.2008
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 6.14 „Riedstraße“

Ich erhebe Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Wir Anlieger brauchen keine gerade Rennstrecke in einer 30km Zone. Geben Sie endlich die Strasse vom Neubaugebiet zur Umgehung 2031 frei. Die Anwohner im Baugebiet Ost und im südlichen Vöhringen fahren schon heute mit einer Geschwindigkeit von weit über 30 km durch die Riedstraße mit ihrem lauten Belag. Es gibt in Vöhringen keinen geteerten Feldweg mit so einem lauten Belag.
In Ihrer Begründung zur Änderung des Nutzungsplanes beschreiben Sie die Umgehungsstrasse mit Tieferlegung und Erdwall, was ein Witz ist wenn der halbe Lastwagen über den Erdwall schaut. Was Sie unter „Schutzgut Mensch“ schreiben möchte ich gerne noch ausführlich beschrieben haben.
Ich habe den Eindruck die Stadt hat keine Ahnung was auf der Umgehungsstraße los ist. Die Bezeichnung „Vöhringer Ostzone“ trifft immer mehr zu.
Außerdem möchten die Anlieger nicht nur zur Zahlung verpflichtet werden, sondern auch ein Anliegergespräch führen, wie in der Ulmer Straße.“

Abwägung

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Die Umgehungsstraße (St. 2031) verläuft im Bereich der Riedstraße in einem Einschnitt unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Ein vorbeifahrender LKW wird somit optisch nicht vollständig verdeckt. Aus schalltechnischer Sicht jedoch ist ein geringer Einschnitt aufgrund dessen, dass die Lärmgeräusche im Motorenbereich und den Reifen des LKW entstehen, genau so wirkungsvoll wie eine Lärmschutzwand bei der der LKW vollständig verdeckt wäre. 

Abstimmungsergebnis:


1.2        Rapp Bernhard, Illerberg, Heerstraße 2, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 02.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung, Punkt 6.11 – Biogasanlage und Punkt 6.16 – Klärschlammtrocknung erhebe ich hiermit Einspruch.

Begründung:
Die bisherige landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus Rinderstall, Futtersilo, Industriehalle (Lagerhalle) und eine Biogasanlage bis 500 kW.
Die o.g. geplante Umwandlung der bisherigen Fläche auf eine Sonderbaufläche halte ich wegen der umgebenden Besiedlung – Abstand weniger als 100 m – für nicht zulässig bzw. den Anliegern nicht zumutbar.
Eine Biogasanlage stellt grundsätzlich für die Umgebung eine Gefahrenquelle dar, so dass mit einer Erweiterung die Gefahr für Anlieger noch vergrößert wird.
Auch die Klärschlammtrocknung bringt weitere Immissionen mit sich.
Nach meiner Auffassung gehören eine vergrößerte Biogasanlage bzw. Klärschlammtrocknung als Industrieanlagen in den künftig geplanten Gewerbepark östlich der Autobahn. Dies würde auch eine sinnvolle Nutzung der Abwärme der Kraft-Wärme-Kopplung als Fernwärme ermöglichen. Und sowohl Gefahren als auch Immissionen vom Wohngebiet weiter fernhalten.“

Abwägung:

Die bestehende Biogasanlage befindet sich am östlichen Rand der Grundstücke Flur Nr. 1600 und 1600/2 und weist einen Mindestabstand von ca. 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf.
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist keine direkte Gefahr für die umliegende Bebauung gegeben. Ebenso sind aufgrund dessen, dass sich die Anlage entgegen der Hauptwindrichtung befindet, keine erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen zu erwarten.
Die Ausweisung des Grundstückes Flur-Nr. 1600 als „Sondergebiet Biogas“ ist damit möglich.

Die Sonderbaufläche für die geplante Klärschlammtrocknung befindet sich weiter östlich auf dem Flurstück 1656 der Gemarkung Illerberg. Aufgrund des Abstandes von ca. 400 m zur nächstgelegenen Bebauung sowie der dazwischen liegenden Autobahn sind keine Immissionen (Lärm / Geruch) an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten.

Da die Biogasanlage sowie die dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen bereits auf den Flurstücken 1600 und 1600/2 bestehen, ist eine Umsiedelung an einen anderen Standort aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar. Aufgrund der Nähe des Sondergebiets Klärschlammtrocknung zum Standort der bereits bestehenden Biogasanlage kann die Abwärme der Anlage zur Trocknung des Klärschlammes genutzt werden.

Abstimmungsergebnis:


1.3        Mandera Frido, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 04.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Neue Darstellung
hier: Widerspruch
ich bin Bewohner der Hochvogelstraße in Vöhringen.
In dieser Eigenschaft erkläre ich als Eigentümer des Grundstücks Hochvogelstraße 15 Widerspruch gegen den im Betreff genannten Plan. Mein Widerspruch wird mit folgenden Punkten begründet:
1.        Für die geplante Bebauung sehe ich keine Notwendigkeit. Die Begründung der Stadt, dass es aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei einen Ortsrandabschluss wie im Plan festgelegt zu bauen, ist für mich nicht nachvollziehbar, zumal der derzeit bestehende Ortsrand schon sehr lange mittlerweile ca. 25 Jahre, in der vorliegenden Form besteht. 
2.        Ich hatte schon damals vor rund 25 Jahren beim Kauf meines Grundstückes Bedenken, dass auf der Ostseite der Riedstraße/Hochvogelstraße irgendwann eine Bebauung erfolgen könnte. Aus diesem Grund habe ich mich bei der Stadt vor dem Grundstückskauf diesbezüglich erkundigt, wo meine Bedenken aber mit dem Hinweis zerstreut wurden, es handle sich bei dem Gebiet östlich der Ried-/Hochvogelstraße um  Wassereinzugsgebiet, das ohnehin nicht bebaut werden kann. 
3.        Die Vorgehensweise der Stadt bei der Erstellung der Flächennutzungsplanänderung ist deshalb meiner Ansicht nach nicht richtig da ein solches Vorgehen nicht im Sinne einer guten Bürgerinformation ist. Zuerst müsste die Bürgerinformation im betreffenden Gebiet erfolgen und danach könnte dann die weitere Bearbeitung des Planes durchgeführt werden.
Das Vorgehen der Stadt die die Information über öffentliche Medien (Zeitung, Presse) durchgeführt hat führte zumindest in diesem Fall bei absolut keinem betroffenen Bürger zu einer ausreichenden Information. Dies wurde von der am Samstag, den 03.10.2008 durchführten Befragung aller Betroffenen des Gebiets bestätigt, was bedeutet, dass keine ausreichende Information vor Ende der Widerspruchsfrist erfolgte.
       Diese Vorgehensweise ist auch deshalb nicht sinnvoll, da auch Mehrkosten für die Stadt dadurch entstehen, dass Änderungswünsche nachträglich eingearbeitet werden müssen.
4.        Das unter Punkt 3 aufgeführte Vorgehen der Stadt erscheint mir auch deshalb recht fraglich weil die Eingriffe in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Bürger unter Umständen gravierend sind. Hier erscheint nur die mangelnde Information über Kosten besonders kritisch, weil die Stadt nicht einmal am letzten Werktag vor Ende der Widerspruchsfrist eine ungefähre Kostenschätzung den Betroffenen nennen konnte. Von der Stadt wird hierzu angeführt, dass die Kosten in solchen Fällen immer erst hinterher festgestellt werden können. Diese Begründung ist für mich nicht stichhaltig, da solche Kosten zumindest schätzungsweise bei den Mitarbeitern der Stadt, aufgrund früherer Erfahrungen und Erkenntnisse von anderen Straßenneu-/ oder –Umbauten, vorliegen müssen.
Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Stadt bei solchen Projekten immerhin ganz erheblich in den Geldbeutel der Betroffenen greift.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.4        Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 04.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Neue Darstellung
hier: Widerspruch
ich bin Bewohner des Försterweges in Vöhringen.
In dieser Eigenschaft erkläre ich als Eigentümer des Grundstücks Försterweg 28 Widerspruch gegen den im Betreff genannten Plan. Mein Widerspruch wird mit folgenden Punkten begründet:
1.        Für die geplante Bebauung sehe ich keine Notwendigkeit. Die Begründung der Stadt, dass es aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei einen Ortsrandabschluss wie im Plan festgelegt zu bauen, ist für mich nicht nachvollziehbar, zumal der derzeit bestehende Ortsrand schon sehr lange mittlerweile ca. 25 Jahre, in der vorliegenden Form besteht. 
2.        Die Vorgehensweise der Stadt bei der Erstellung der Flächennutzungsplanänderung ist deshalb meiner Ansicht nach nicht richtig da ein solches Vorgehen nicht im Sinne einer guten Bürgerinformation ist. Zuerst müsste die Bürgerinformation im betreffenden Gebiet erfolgen und danach könnte dann die weitere Bearbeitung des Planes durchgeführt werden.
       Das Vorgehen der Stadt die die Information über öffentliche Medien (Zeitung, Presse) durchgeführt hat führte zumindest in diesem Fall bei absolut keinem betroffenen Bürger zu einer ausreichenden Information. Dies wurde von der am Samstag, den 03.10.2008 durchführten Befragung aller Betroffenen des Gebiets bestätigt, was bedeutet, dass keine ausreichende Information vor Ende der Widerspruchsfrist erfolgte.
Diese Vorgehensweise ist auch deshalb nicht sinnvoll, da auch Mehrkosten für die Stadt dadurch entstehen, dass Änderungswünsche nachträglich eingearbeitet werden müssen.
3.        Das unter Punkt 2 aufgeführte Vorgehen der Stadt erscheint mir auch deshalb recht fraglich weil die Eingriffe in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Bürger unter Umständen gravierend sind. Hier erscheint nur die mangelnde Information über Kosten besonders kritisch, weil die Stadt nicht einmal am letzten Werktag vor Ende der Widerspruchsfrist eine ungefähre Kostenschätzung den Betroffenen nennen konnte. Von der Stadt wird hierzu angeführt, dass die Kosten in solchen Fällen immer erst hinterher festgestellt werden können. Diese Begründung ist für mich nicht stichhaltig, da solche Kosten zumindest schätzungsweise bei den Mitarbeitern der Stadt aufgrund früherer Erfahrungen und Erkenntnisse von anderen Straßenneu-/ oder –Umbauten, vorliegen müssen.
       Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Stadt bei solchen Projekten immerhin ganz erheblich in den Geldbeutel der Betroffenen greift.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.5        Sammelunterschriftenliste (eingegangen: 06.11.2008)
Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen
Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Klaric Dinko, Hochvogelstraße 22, 89269 Vöhringen        
Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen
Frommeld Herbert, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen
Fussi Gerhard, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen
Weckbacker Gabriele, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
Geprägs Thomas, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
Mandera Sigrid, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Kirschenhofer Max, Heideweg 28, 89269 Vöhringen
Volkenstern Wladimir, Heideweg 25, 89269 Vöhringen
Reich Heike, Jägerweg 28, 89269 Vöhringen
Bello Antonio, Jägerweg 29, 89269 Vöhringen
Mandera Renate, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Reichl Viktoria, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
Schlecker Alfred, Iselerweg 18, 89269 Vöhringen
Matthäus Marion und Uwe, Hochvogelstraße 11, 89269 Vöhringen
Frick Alois, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen
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„Wir sind gegen die geplante Sanierung der Ried-/Hochvogelstraße in Vöhringen, auf Kosten der anliegenden Bürger.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.6        Frommeld Herbert und Rosa Maria, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 05.10.2008
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„die Planänderung sieht eine Wohnbebauung auf derzeit landwirtschaftlichen Flächen vor. Begründet wird dies mit einer notwendigen Arrondierung des östlichen Ortsrandes. Wir können diese Notwendigkeit derzeit nicht erkennen und erheben aus nachfolgenden Gründen gegen die Umsetzung des Planes Einspruch!
1.        Durch die landwirtschaftliche Nutzung und die vorhandene Straße/Weg ist eine östliche Abgrenzung des Wohnbereiches bereits gegeben. Eine zusätzliche Ortsrandbegrünung ist auch bei Beibehaltung des derzeitigen Nutzungsplanes möglich. Da mit der NU 14 eine Abgrenzung zum nördlichen Teil der Riedstraße geschaffen wurde, ist eine Fortführung der dort vorgesehenen beidseitigen Bebauung in unseren Augen nicht zwingend!
2.        Die Notwendigkeit zur Ausweisung von zusätzlichem Baugrund ist nicht erkennbar begründet. Bei zu erwartender bzw. bereits erkennbar nachlassender Nachfrage (Hypotheken-Finanzkreise!) steht, unserer Kenntnis nach, im Kernbereich und in den Ortsteilen bereits ausgewiesener Bauraum, in ausreichendem Maß zur Verfügung. Nur aus Arrondierungsgründen eine weitere Flächenversiegelung zu fordern, erscheint uns nicht angemessen. Zumal in der Bewertung der Umweltfaktoren besonders auf die hohe Bedeutung und Schutzwürdigkeit von solchen bebauungsfreien Flächen hingewiesen wird.
3.        Der Planer spricht von einreihiger Bebauung. Dies können wir, bei einer ausgewiesenen Wohnbaufläche von 27.700 m² und einer Läge von ca. 500 m nicht nachvollziehen, denn dann bekämen die Baugrundstücke eine Tiefe von mehr als 50 m!? Unsere Folgerung ist, dass bei der Aufplanung Erschließungsstraßen eingeplant werden müssen, was die Umlagekosten deutlich erhöhen wird! Ist eine solche versteckte Irreführung etwa beabsichtigt? Auch möchten wir Bedenken anmelden, ob die Aussage ...“die Versorgung des Plangebietes mit Wasser/Abwasser und elektrischer Energie werden durch die bestehenden Netze sichergestellt“... wohl einer seriösen Überprüfung standhält? Die Fläche bietet bei einer Durchschnittsgröße von 450 m² mehr als 60 Häusern Platz! Können das die Kanäle tatsächlich auch in Extremfällen verkraften oder wird es zu Rückstauproblemen kommen?
4.        Wir sind zudem der Meinung, dass eine weitere Ausdehnung der Kernstadt Vöhringen in östlicher und südöstlicher Richtung in städteplanerischer Hinsicht wenig Sinn macht. Es bestehen bereits jetzt, durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten sehr große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt, er mutiert zur reinen „Schlafstadt“, die sich morgens über Autobahnzubringer und Umgebungsstraße leert und abends wieder füllt. Die Wirtschaftskraft kommt in immer höheren Maße nicht mehr der Stadt Vöhringen zugute. Dies kann nicht das Ziel sein, oder? 
Wir würden uns im Interesse der Bürger Vöhringens wünschen, das Planungs- und Erschließungsgeld in dringendere Maßnahme zu investieren.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.7        Wiedenmann Anton Oliver, Illerberg, Weißenhorner Straße 47, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 06.10.2008
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Änderungsbereich 6.11 Illerberg – Biogasanlage
„ich bitte Sie die Änderung des Flächennutzungsplans zur Sonderbaufläche wie folgt vorzunehmen:
Die bestehende Biogasanlage steht hauptsächlich auf der Flurnummer 1600 das Motorenhaus in dem die BhkWs untergebracht sind und ein Fahrsilo zur Lagerung der Biomasse befindet sich jedoch auf der Flurnummer 1600/2.
Deshalb beantrage ich die Darstellung der Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbaren Energien zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Biomasse auf den östlichen Teil der Grundstücke 1600 und 1600/2 parallel zur Autobahn auf einer Breite von ca. 100 Metern zu ändern. Den Rest der Flächen bitte ich Sie als landwirtschaftliche Fläche zu belassen.
Die Formulierung der Sonderbaufläche bitte ich Sie wie folgt zu formulieren.
„Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbaren Energien zur Strom und Wärmeerzeugung aus Biomasse“.“

Abwägung:

Aufgrund der nördlich an den Änderungsbereich angrenzenden, gemischten Baufläche mit einer vorhandenen Wohnnutzung ist eine Erweiterung der Sondergebietsfläche nach Norden hin nicht möglich. Im Hinblick auf die von der Biogasanlage ausgehenden Immissionen ist eine Entwicklung der Anlage lediglich auf dem Flurstück 1600 städtebaulich vertretbar. Die derzeit auf dem Flurstück Nr. 1600/2 befindlichen Anlagen der Biogasanlage stehen jedoch unter Bestandsschutz und können ohne Einschränkungen weiterhin betrieben werden.

Die vorgeschlagene Formulierung "Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Strom und Wärmeerzeugung aus Biomasse" ist als Formulierung für eine Darstellung im Flächennutzungsplan bereits zu bestimmt.

Die Formulierung wird von „Sondergebiet Biogas“  in "Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer Energien“ geändert.


1.8        Fussi Sigrid, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 06.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung – Punkt 6.14 – Vöhringen „Riedstraße“ erhebe ich hiermit Einspruch.
Begründung:
-        Der Flächennutzungsplan von 1983 weist in der Verlängerung der Riedstraße ab der Hochvogelstraße nach Süden ein Randgebiet aus, deshalb musste die Bebauungslinie östlich von 6 m eingehalten werden. Kostbarer Platz im Westen ging dadurch verloren.
       Die Arrondierung des Ortsrandes besteht bereits an diesem Teilstück der Riedstraße.
       Die Riedstraße in diesem Bereich ist bisher ein Feldweg.
-        Die Notwendigkeit dieser neuen Häuserzeile ist zur Zeit nicht gegeben, da genügend Bauplätze vorhanden sind, vor allem in Ost III von der Stadt und von Privat.
-        Die derzeitige Hypothekenkrise stoppt sicherlich die Baunachfrage.
-        Durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten bestehen große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt. Eine Ausdehnung nach Osten ist nicht sinnvoll. Eine Anbindung an den Ortskern ist wünschenswert.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.9        Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 06.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung – Punkt 6.14 – Vöhringen „Riedstraße“ erhebe ich hiermit Einspruch.
Begründung:
-        Der Flächennutzungsplan von 1983 weist in der Verlängerung der Riedstraße ab der Hochvogelstraße nach Süden ein Randgebiet aus, deshalb musste die Bebauungslinie östlich von 6 m eingehalten werden. Kostbarer Platz im Westen ging dadurch verloren.
       Die Arrondierung des Ortsrandes besteht bereits an diesem Teilstück der Riedstraße.
       Die Riedstraße in diesem Bereich ist bisher ein Feldweg.
-        Die Notwendigkeit dieser neuen Häuserzeile ist zur Zeit nicht gegeben, da genügend Bauplätze vorhanden sind, vor allem in Ost III von der Stadt und von Privat.
-        Die derzeitige Hypothekenkrise stoppt sicherlich die Baunachfrage.
-        Durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten bestehen große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt. Eine Ausdehnung nach Osten ist nicht sinnvoll. Eine Anbindung an den Ortskern ist wünschenswert.“

Abwägung:


Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


1.10        Kirschenhofer Angelika, Heideweg 28, 89269 Vöhringen, Schreiben ohne Datum, eingegangen am 06.10.2008
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„um die Frist vom 06.10.2008 zu wahren, möchte ich hiermit gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes 6.14 Vöhringen Riedstraße Widerspruch einlegen.“

Abwägung:

Der „Widerspruch“ wird zur Kenntnis genommen.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, nachdem keine Argumente für die Ablehnung der Ziffer 6.14 der 6. Flächennutzungsplanänderung vorgetragen werden.

Abstimmungsergebnis:


1.11        Horber Simone und Markus, Riedstraße 52, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 06.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14, Vöhringen „Riedstraße“
hiermit legen wir gegen die obengenannte Flächennutzungsplanänderung Widerspruch ein.
Die Widerspruchseinlegung erfolgt momentan rein vorsorglich zur Fristwahrung.
Die Begründung des Widerspruchs erfolgt in einem gesonderten Schreiben.“

Abwägung:

Der „Widerspruch“ wird zur Kenntnis genommen.

Ein Abwägung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, nachdem eine „Widerspruchs-begründung“ nicht nachgereicht wurde und somit keine Argumente für die Ablehnung der Ziffer 6.14 der 6. Flächennutzungsplanänderung bekannt sind, die einer Abwägung bedürfen.

Abstimmungsergebnis:




2.3.1        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 25.09.2008
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„Für die Flächennutzungsplanänderungen 6.10, 6.11, 6.16 ist die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, zu beteiligen.
Die Bauverbotszonen gemessen vom befestigten Fahrbahnrand von 20 m bei Bundes- und Staatsstraßen sowie 15 m bei Kreisstraßen sind einzuhalten.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung:

Das Schreiben des Staatlichen Bauamtes Krumbach wird zur Kenntnis genommen.
Die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, wurde bereits separat beteiligt.

Abstimmungsergebnis:

2.3.2        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Abt. Hoch-/ Höchstspannungsnetz, mit Schreiben vom 25.09.2008
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1.        380-kV-Gemeinschaftsleitung RWE/EnBW Dellmensingen – Meitingen, Bl. 4521 (Maste 37 bis 42)
2.        220-/380-kV-Hochspannungsfreileitung Dellmensingen – Vöhringen, Bl. 4528 (Maste 46 bis 53)
3.        220-/380-kV-Gemeinschaftsleitung RWE/LEW Vöhringen – Füssen (Westtirol), Bl. 4543 (Portal UA Vöhringen bis Mast 2)
4.        380-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Wullenstetten – Vöhringen, Bl. 4549 (Mast 1 bis Portal UA Vöhringen) 

im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen verlaufen in Schutzstreifen die im Betreff genannten Freileitungen.

Die Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unseren beigefügten Lageplänen im Maßstab 1:2000 entnehmen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben.

Mit den Ausweisungen der Änderungspunkte 6.2 und 6.17 in den Schutzstreifen der o.g. Hochspannungsfreileitungen erklären wir uns einverstanden, da es sich hierbei nur um eine Planberichtigung handelt, in der die zeichnerische Darstellung an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit angepasst werden sollen.

Mit den anderen Gebietsausweisungen im Rahmen der 6. Änderung des FNP erklären wir uns ebenfalls einverstanden, da diese bereits außerhalb der Schutzstreifen der o.g. Freileitungen liegen.

Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes und ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Transportnetz Strom GmbH.“

Abwägung:

Das Schreiben der RWE, mit dem das Einverständnis zur 6. Änderung des Flächennutzungs-planes erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Schreiben vom 26.09.2008
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„Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

Änderung 6.10:
1.        Frühmittelalterlicher Grabhügel mit Kreisgraben.
       Inv.Nr. D-7-7726-0032
       FlstNr. 264/4 (Gem.Thal)
2.        Vorgeschichtliche Grabhügelgruppe mit 7 Grabhügeln.
       Inv.Nr. D-7-7726-0033
       FlstNr. 158; 159; 264/3 (Gem. Thal)
Änderung 6.11:
3.        Straße der römischer Kaiserzeit.
       Inv.Nr. D-7-7726-0126

Für die Lokalisierung und Ausdehnung aller aufgeführten Bodendenkmäler sind die Eintragungen in beiliegenden Planunterlagen maßgeblich.

1.        Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“ = geltendes Bundesrecht).
       Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht – (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BayVerf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vorbelastungen“) eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). „Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrecht sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt (... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§  30, 34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt.“ (Vgl. BayVG München, a.a.O.).
       
       Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung „als eine rechtliche Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung“ der Bau- und Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.).
       
       Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebiet weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen (Vgl. BayVG München a. a. O.).
Die Überplanung einer bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn der Flächennutzungsplan erstens nur in der vorgelegten Version, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch in dieser Form aufgestellter Flächennutzungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

2.        Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes „Bodendenkmal“ würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sachlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investoren – im vorliegenden Fall der Gemeinde und dem privaten Vorhabensträger -, die geforderte fachkundige (Rettungs-) Grabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG).
3.        Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584 die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (Vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003, DVBI 2003, 811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

       Letztlich hat der Vorhabenplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“, BGBl 2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, im Erläuterungsbericht aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Innerhalb des Änderungsbereiches 6.10 werden die angeführten Denkmäler Frühmittelalterlicher Grabhügel mit Kreisgraben auf Flur Nr. 264/4 der Gemarkung Thal sowie Vorgeschichtliche Grabhügelgruppe mit 7 Grabhügeln auf den Flurstücken Nr. 158, 159 und 264/3 der Gemarkung Thal als Bodendenkmäler dargestellt und in der Begründung aufgeführt.

Eine zeichnerische  Darstellung der durch den Änderungsbereich 6.11 verlaufenden Straße der römischen Kaiserzeit (Inv. Nr. D-7-7726-0126) ist aufgrund dessen, dass es sich bei dem Bodendenkmal um eine lineare Darstellung handelt, nicht möglich.

In der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die „Straße der römischen Kaiserzeit“ zeichnerisch dargestellt.
Dies war aufgrund der räumlich sehr begrenzten Ausdehnung des Änderungsbereiches auch möglich.

In der Begründung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die „Straße der römischen Kaiserzeit“ hingewiesen.

Im übrigen werden die Ausführungen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.3        LEW Netzservice GmbH, mit Schreiben vom 29.09.2008
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„in den geplanten Änderungsbereichen sind teilweise Anlagen unserer Gesellschaft vorhanden.
380-/220-/110-kV-Leitungen
Im Bereich der Änderung 6.17 befindet sich unsere 110-kV-Leitung U5/V5 (Anlage 57001) sowie eine 380-/220-kV-Leitung der RWE. Diese Leitungen sind im beigefügten Lageplan M = 1:5000 eingetragen. Der Leitungsschutzbereich der 110-kV-LEW-Leitung beträgt 25 m beiderseits der Leitungsmittelachse.
In den Änderungsbereichen 6.14 und 6.16 befindet sich unsere bestehende und geplante 110-kV-Leitung Q5/W5 (Anlage 50001). In den beigefügten Lageplänen (M = 1:5000 bzw. M = 1:1000) haben wir die Leitungsachsen der bestehenden Leitung blau und der geplanten Leitung rot eingetragen. Die Leitungsschutzbereiche betragen je nach Spannfeldlänge zwischen 20 m und 23 m beiderseits der örtlich vorhandenen Leitungsachse.
Für die geplante 110-kV-Anlage wurde Anfang 2008 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

20-kV-Anlagen
Im Bereich der Änderung 6.4 befindet sich an der süd-östlichen Grundstücksgrenze unsere Trafostation “625 K“. Wir haben die Trafostation in dem beiliegenden Lageplan in blau nachgetragen.
Der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung muss gewährleistet bleiben und die Errichtung der geplanten 110-kV-Leitung darf nicht behindert werden. Außerdem sind die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen:
-        Innerhalb des Schutzbereiches unserer 110-kV-Leitung sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN/VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 210) Mindestabstände zu den Leiterseilen gefordert werden, sind die Unterbauungshöhen in den betroffenen Bereichen eingeschränkt. Die in der Bauleitplanung zu erwartenden Bebauungspläne sind daher schon im ersten Entwurf mit uns abzustimmen.
       Entsprechende Baugesuche bedürfen unserer Zustimmung und sind uns deshalb zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Innerhalb der Leitungsschutzzonen sind Unterwuchshöhen beschränkt. Eventuelle Aufforstungen im Bereich der Freileitungen bedürfen unserer Zustimmung. Auch in Gebieten, die als Landschaftsschutzgebiet, als Wasserschutzgebiet oder auch als Biotop ausgewiesen werden, muss entweder durch niederwüchsige Bepflanzung oder durch turnusmäßige Ausholzung ein Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen eingehalten werden. Weiterhin muss uns zu unseren Maststützpunkten für Wartungs- und Entstörungsarbeiten eine Zufahrtsmöglichkeit für Schwerfahrzeuge offen gehalten werden.
-        Änderungen am Geländeniveau im Bereich unserer Leitungsschutzzonen sind zu unterlassen, falls unumgänglich uns zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Grenzwerte des elektrischen und magnetischen 50-Hz-Feldes einzuhalten. Sofern im Nahbereich von Hochspannungsleitungen deshalb Wohngebiete, Gewerbegebiete, Sportanlagen, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen ausgewiesen werden sollen, ist eine Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzwerte notwendig. Entsprechende Planungen sind uns deshalb zur Überprüfung und Stellungnahme vorzulegen.

Bezüglich der Fernmeldeanlagen beachten Sie bitte die separate Stellungnahme der LEW TelNet GmbH.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.“


Abwägung:

Die angeführte 110-kV-Leitung U5/V5 (Anlage 57001) der LEW durchquert am westlichen Rand den Umgriff des Änderungsbereiches 6.17 "Werner-von-Siemens-Straße". Die Leitung ist entsprechend der Trasse des beigefügten Lageplanes mit einem Leitungsschutzbereich von 25 m im bestehenden Flächennutzungsplan dargestellt und wird so auch in die neue Darstellung übernommen.
Der Änderungsbereich 6.14 "Riedstraße" wird aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen nicht mehr als Wohnbaufläche dargestellt. Dieser Änderungsbereich bzw. diese Änderungsabsicht wird aus dem Verfahren herausgelöst und bis auf weiteres zurückgestellt. Somit sind bis auf weiteres keine Einschränkungen der am östlichen Rand verlaufenden 110-kV-Leitung Q5/W5 gegeben.

Im Umgriff 6.16 "Klärschlammtrocknung" liegt die im Planfeststellungsverfahren befindliche Trassenführung der 110-kV-Leitung Q5/W5. Da eine Darstellung der o.g. Leitung lediglich innerhalb des Umgriffs nicht sinnvoll ist, wird die geänderte Leitungstrasse nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens in ihrer gesamten Länge in den Flächennutzungsplan übernommen. Auswirkungen auf die vorgesehene Nutzung der Fläche durch eine Klärschlammtrocknungsanlage bezüglich Unterbauhöhe, etc., muss im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

Die im Umgriff 6.4 "Beim Kreuz" liegende Trafostation 625 K wird entsprechend dem Lageplan in der Planzeichnung als Trafostation dargestellt. 

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        LEW TelNet GmbH, Neusäß,  Schreiben vom 23.09.2008
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„wir danken Ihnen für die Beteiligung am o.g. Verfahren und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Allgemeines: Im räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen sind wir betroffen.
Bestehende Verhältnisse: Im Bereich der Änderung 6.2, Vöhringen „Richtfunkstrecken“, verlaufen zwei Hauptrichtfunkstrecken. Vom Umspannwerk Vöhringen verläuft in nordöstlicher Richtung eine RWE-Hauptrichtfunkstrecke nach Gundremmingen. Eine weitere LEW-Hauptrichtfunkstrecke verläuft vom Umspannwerk Vöhringen in südlicher Richtung nach Eschers.
Diese Strecken sind bereits in der 6. Flächennutzungsplanänderung eingezeichnet.

Planerische Ziele: entfällt
Auflagen und Hinweise: Wir bitten Sie, unsere Belange in Ihren Planungen bzw. evtl. erforderlichen Erschließungsarbeiten mit zu berücksichtigen.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die von der LEW TelNet GmbH benannten zwei Hauptrichtfunkstrecken wurden im Vorentwurf der 6. Flächennutzungsplanänderung bereits berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:


2.3.5        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, mit Schreiben vom 02.10.2008
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„ich bedanke mich für die Beteiligung an o.g. Bauleitplanverfahren.
Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BEVVG) bestehen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes gegen den vorgelegten Flächennutzungsplan keine Einwände, soweit Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes i.S. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V. mit § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen, vom Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes nicht erfasst werden.
Betriebs- bzw. Bahnanlagen sind dabei alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherheit des Verkehrs auf der Schiene erforderlich sind.
Solche Anlagen sind planerischen Aussagen kommunaler Bauleitplanungen nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlagen, dem Betrieb der Bahnen zu dienen, nicht widersprechen. Hinweis:
Für das Projekt „Auflassung des Bahnüberganges Unterer Schrankenweg in km 70,845“ führt derzeit das Eisenbahn-Bundesamt ein Planfeststellungsverfahren gem. § 18 AEG durch.
Falls noch nicht geschehen, bitte ich um Beteiligung der
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
Barthstraße 12, 80339 München im Rahmen ihrer Funktion als Clearingstelle innerhalb des DB-Konzerns.“

Abwägung:

Die Ausführungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.6        Gasversorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 06.10.2008
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„Lage der Gasfernleitung ist zu berücksichtigen. Auswirkungen auf den Bestand sind auszuschließen. Bedenken werden vorgebracht.“

Abwägung:

Die Lage der Ferngasleitungen werden bei der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt, wobei mögliche Auswirkungen auf den Bestand jedenfalls teilweise erst im Rahmen der erforderlichen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ausgeschlossen werden können.

Abstimmungsergebnis:


2.3.7        Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 07.10.2008
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“Zu o.g. Änderungen des Flächennutzungsplans wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Bei den Änderungen 6.1 bis 6.7 und 6.10 bis 6.17 sind keine Ergänzungen erforderlich. (Der Gewerbebetrieb neben dem Grundstück der Änderung 6.4 ist eine 2-Mann-Werkzeugpoduktion, die tagsüber betrieben wird. Eine Erweiterung ist nicht geplant; Lieferverkehr ist nicht relevant)
Um die Änderungen 6.8 und 6.18 ist im Plan das Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichennutzungsverordnung zu legen, da hier Schallschutzmaßnahmen getroffen werden müssen bzw. getroffen worden sind. Das Planzeichen ist in der Legende zu erläutern.
Änderung 6.9: Im Bebauungsplan: Im Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße“ wird den Wohnhäusern auf der zum Sportplatz hin orientierten Seite passiver Lärmschutz vorgeschrieben. Dies ist auch im Flächennutzungsplan mit dem Planzeichen 15.6 zu kennzeichnen und in der Legende zu erläutern.

II.) Naturschutz und Landschaftspflege:
Die mittlerweile in verschiedenen Verfahren festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet sollten nachrichtlich auch auf der FNP-Ebene dargestellt werden.

Änderung 6.3:
Im rechtkräftigen Bebauungsplan „Naherholungsgebiet Vöhringer See“ ist im Bereich der Halbinsel über den biotopkartierten Bereich hinaus eine „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft; Zweckbestimmung: Erhaltung der bestehenden Vegetation“ festgesetzt worden. Diese ist ebenfalls analog zum Bebauungsplan darzustellen.

Änderung 6.1:
Beim Punkt „Schutzgut Arten und Biotope“ fehlt ein Hinweis auf das angrenzende Naturschutzgebiet „Wochenau und Illerzeller Auwald“. Die korrekte Nr. des genannten Biotops lautet: 7626-0044 und die korrekte Bezeichnung des FFH-Gebietes: Untere Illerauen.

Änderung 6.5:
Die korrekte Bezeichnung des Naturschutzgebietes lautet „Wochenau und Illerzeller Auwald“ (S. 21). Für die nach wie vor als „geplante Landschaftsschutzgebiete“ dargestellten Bereiche sind von Seiten des Landkreises keine konkreten Inschutznahmeverfahren geplant. Es wird daher angeregt, die Legende wie folgt zu ergänzen: „.../Vorschlag Regionalplan“. 

III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Zu 6.4, Vöhringen „Beim Kreuz“
Das Grundstück Flur-Nr. 1178 befindet sich im Bereich der Altablagerung „An der Grubenstraße“. Aufgrund von Altlast-Untersuchungen wurde das Grundstück mit dem Vermerk „Verdacht nutzungsorientiert ausgeräumt“ aus dem Altlastkataster entlassen.
Bei einer Nutzungsänderung müssen die Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die neue Nutzung allerdings neu bewertet und evtl. ergänzt werden. Bei einer Bebauung fallen zusätzliche Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushub und / oder aufwändige Gründungsmaßnahmen an.

Zu 6.7. Vöhringen „Hundesportplatz“
Das Grundstück befindet sich in der Schutzzone III B bzw. III A des Wasserschutzgebietes der Stadt Senden. Die Einschränkungen der entsprechenden Verordnung sind zu beachten.

Zu 6.9 Vöhringen „Fischerstraße“
Das Grundstück Fl.Nr. 439/1 befindet sich im Bereich der Altablagerung „Haselgraben“. Aufgrund von Altlastuntersuchungen wurde das Grundstück mit dem Vermerk „Verdacht nutzungsorientiert ausgeräumt“ aus dem Altlastenkataster entlassen. Bei der weiteren Nutzung als Sportplatz / Bolzplatz  ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen.

Zu 6.1, Illerzell „Waldseestraße“, 6.12 Illerzell „Schiffahrtsweg“, 6.13 Illerzell „Vöhringer Straße“.
Die Gebiete können bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen von der Iller überschwemmt werden.

Der Bereich von 6.1 grenzt ferner unmittelbar an ein Vorranggebiet Hochwasserabfluss an.

Zu 6.16 „Klärschlammtrocknung“
Die Erschließung des Gebietes sollte noch aufgezeigt werden.“

Abwägung:

Zu I.) Immissionsschutz
Beim Änderungsbereich Nr. 6.8 handelt es sich um die Verbindungsstraße zwischen der Illertaltangente und der Ulmer Straße. Aufgrund der angrenzenden Wohnbauflächen sowie der gemischten Bauflächen sind Emissionsbelastungen an den künftigen Wohngebäuden zu erwarten. Um auf die bei der Umsetzung der Straße notwendigen Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen wird um den  gesamten Änderungsbereich das Planzeichen 15.6 der  Planzeichenverordnung dargestellt.

Der Änderungsbereich 6.18 "Rue de Vizille" passt den derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan an die seit 2007 fertig gebaute Trasse der NU 14 neu an. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "NU 14 neu". Um auf die im Bebauungsplanverfahren getroffenen Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen wird um den Änderungsbereich das Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung dargestellt.

Für den Änderungsbereich 6.9 "Fischerstraße" besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße" der bereits Festsetzungen zu den vom Sportplatz ausgehenden Immissionen enthält. Um auf die entlang des Sportplatzes getroffenen Lärmschutzmaßnahmen hinzuweisen wird entlang der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Schulsport das Planzeichen 15.6 der Planzeichen dargestellt. 

Zu II.) Naturschutz und Landschaftspflege
Die im Bebauungsplan "Naherholungsgebiet Vöhringer See" festgesetzte "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft" mit der Zweckbestimmung "Erhalt der bestehenden Vegetation" wird im Änderungsbereich 6.3 "Naherholungsgebiet Vöhringer See" analog zum Bebauungsplan als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt.

Im Umweltbericht zum Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" wird unter dem Punkt "Schutzgut Arten und Biotope" der Hinweis auf das westlich benachbarte Naturschutzgebiet "Wochenau und Illerzeller Auwald" aufgenommen. Die Bezeichnung des Biotops sowie des FFH-Gebiets wird entsprechend der korrekten Bezeichnung geändert.

Die Bezeichnung des im Änderungsbereich 6.5 angeführten Naturschutzgebietes wird entsprechend der korrekten Bezeichnung in "Wochenau und Illerzeller Auwald" korrigiert.
       
Bei den als "Landschaftsschutzgebiete geplant" dargestellten Bereichen handelt es sich um landschaftliche Vorbehaltsflächen die aus dem Regionalplan abgeleitet werden. Da von Seiten des Landkreises für diese Flächen keine konkreten Maßnahmen geplant sind, wird die Zeichenerklärung in "Landschaftsschutzgebiete geplant/Vorschlag Regionalplan" ergänzt.

Zu III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Im Änderungsbereich 6.4 "Beim Kreuz" wird anstatt einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine Wohnbaufläche dargestellt. Die endgültige Klärung der Altlastenproblematik ist im Rahmen eines Bauantrags herbeizuführen. In der Begründung zur 6. Flächennutzungs-planänderung wird ein Hinweis auf die Nähe zur Altablagerung "An der Grubenstraße" aufgenommen.

Das Gelände des Änderungsbereichs 6.7 "Hundesportplatz" ist bereits durch das Vereinsheim mit Hundesportplatz des Vereins für Deutsche Schäferhunde e.V. bebaut. Im Zuge der 6. Flächennutzungsplanänderung wird der Umgriff lediglich an den Bestand angepasst. Weitere bauliche Maßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs sind derzeit nicht zu erwarten.

Im Bereich des Umgriffs 6.9 "Fischerstraße" wurde der Flächennutzungsplan an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße" angepasst. Der bestehende Sport/Bolzplatz wurde in Anlehnung an den Bebauungsplan ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. Eine Nutzungsänderung ist somit nicht zu erwarten.

Bei den Änderungsbereichen 6.12 "Schiffahrtsweg" und 6.13 "Vöhringer Straße" handelt es sich um eine Anpassung des derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes an den Bestand. Für den Änderungsbereich 6.12 wurde der Flächennutzungsplan entsprechend dem genehmigten Bauantrag für ein Einfamilienhaus als Wohnbaufläche dargestellt. Der Umgriff des Änderungsbereichs 6.13 "Vöhringer Straße" wird nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs an den rechtskräftigen Bebauungsplan "Illerzell-Süd I" angepasst. Auf die Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wird in der  Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hingewiesen.

Die Erschließung des Änderungsbereichs 6.16 "Klärschlammtrocknung" erfolgt wie in der Begründung beschrieben von der Kreisstraße NU 9 aus über die Trasse des bestehenden und asphaltierten Feldwegs. Der Feldweg stellt die ehemalige NU 14 dar und ist deswegen weitaus breiter und belastbarer als bei asphaltierten Feldwegen üblich.

Abstimmungsergebnis:

2.3.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Schreiben vom 07.10.2008
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„zu o.g. Planung gibt das Amt für Landwirtschaft Krumbach folgende Stellungnahme ab:

6.1 Illerzell „Waldseestraße“
Nördlich von der geplanten Wohngebietserweiterung liegt der landwirtschaftliche Betrieb Franz Stegmann, Waldseestraße 60, 89269 Vöhringen.
H. Stegmann bewirtschaftet eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 45 ha mit Zucht- und Mastschweinehaltung im Haupterwerb.
Es ist sicherzustellen, dass die Existenz und die weitere Entwicklung des Betriebes Stegmann durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird.

6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Nordöstlich von der geplanten Erweiterung des Wohngebietes liegt der landwirtschaftliche Betrieb Böck Birgit, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen.
Frau Böck bewirtschaftet eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 6 ha mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung im Nebenerwerb.
Durch die Erweiterung des Wohngebietes in Richtung der landwirtschaftlichen Hofstelle von Frau Böck ist ein Interessenskonflikt (Wohngebiet – landwirtschaftliche Tierhaltung) und infolge dessen eine Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes Böck nicht auszuschließen.

6.15 Vöhringen „Gewerbegebiet“
Nördlich von dem geplanten Gewerbegebiet liegt der landwirtschaftliche Betrieb Ertle Hans, Ulmer Straße 104, 89269 Vöhringen. Herr Ertle bewirtschaftete ca. 32 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Milchviehhaltung im Haupterwerb.
Es ist sicherzustellen, dass der Betrieb Ertle durch das geplante Gewerbegebiet nicht in seinem Bestand und seiner weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird.“

Abwägung:

Zu 6.1 Illerzell "Waldseestraße"
Die Erweiterung der Wohnbaufläche innerhalb des Änderungsbereichs 6.1 "Waldseestraße" ermöglicht lediglich das Bauen in zweiter Reihe im Bereich westlich der Waldseestraße. Somit wird der bestehende Abstand von rund 250 m zur landwirtschaftlichen Hofstelle nicht reduziert. Es ist durch die Ausweitung der Wohnbaufläche keine Einschränkung der Hofstelle zu erwarten. 

Zu 6.14 Vöhringen "Riedstraße"
Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche zunächst abgesehen. Somit sind keine Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle gegeben.

Zu 6.15 Vöhringen "Gewerbegebiet"
Der Änderungsbereichs 6.15 "Gewerbegebiet" beinhaltet lediglich die Anpassung des Flächennutzungsplanes an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan "Gewerbegebiet am Ring". Die Grundstücke des Gewerbegebiets sind derzeit zu ca. 80 % bebaut. Die bestehende Hofstelle befindet sich in einem Abstand von rund 130 m zum nördlichen Rand des Plangebiets. Aufgrund der Lage außerhalb der Hauptwindrichtung sowie der Darstellung des Gebiets als gewerbliche Baufläche sind keine Einschränkungen der Hofstelle zu erwarten.

Abstimmungsergebnis:


2.3.10 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 13.10.2008
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„Die Stadt Vöhringen beabsichtigt mit dem vorliegenden Änderungsverfahren im Flächennutzungsplan Teilbereiche zu ändern, zu berichtigen und zu erweitern.
Im LEP wird aufgrund des großen Flächenverbrauchs in Bayern verstärkt Wert auf eine flächensparende Bauleitplanung gelegt. So sollen gemäß LEP VI 1.1 Absatz 1 (Z) zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden vorrangig
-        die vorhandenen Potenziale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und
-        flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Für die Umsetzung des LEP-Zieles zum schonenden und sparsamen Umgang mit der Fläche bei der Ausweisung neuer Baugebiete hat das StMI mit Schreiben vom 15.10.2003 an die Gemeinden eine Reihe von Handlungsmaximen herausgegeben.

Wie vorliegenden Bauleitplanunterlagen zu entnehmen ist, beabsichtigt die Stadt Vöhringen im Flächennutzungsplan neue Wohnbauflächen in einer Größenordnung von ca. 11 ha darzustellen:
Änderungsbereich 6.1 in Illerzell „Waldseestraße“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.4 in Vöhringen, „Beim Kreuz“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.9 in Vöhringen, „Fischerstraße“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.12 in Illerzell, „Schiffahrtsweg“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.13 in Illerzell, „Vöhringer Straße“ (statt gemischter Baufläche)
Änderungsbereich 6.14 in Vöhringen, „Riedstraße“ (Neubaufläche)

Mit dem Änderungsbereich Nr. 6.15 in Vöhringen, „Gewerbegebiet“, beabsichtigt die Stadt statt Wohnbauflächen gewerbliche Bauflächen darzustellen.

Wir bitten die Stadt Vöhringen, im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus o.g. LEP-Ziel in Verbindung mit den oben zitierten Handlungsmaximen des IMS ergeben, in der Begründung aufzuzeigen, wo Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz vorhanden sind und wo Nachverdichtung möglich ist. Ggf. ergeben sich dadurch noch Spielräume zu Gunsten einer flächensparenden Siedlungsentwicklung.

Außerdem beabsichtigt die Stadt Vöhringen, Sondergebiete mit unterschiedlicher Zweckbestimmung statt der bisherigen Flächen für die Landwirtschaft darzustellen:
6.3 in Vöhringen, „Naherholungsgebiet“
6.7 in Vöhringen, „Hundesportplatz“
6.11 in Illerberg, „Biogasanlage“
6.16 in Illerberg, „Klärschlammtrocknung“

Die unter 6.3, 6.7 und 6.11 dargestellten Sondergebiete binden an geeignete Siedlungseinheiten an. Das unter 6.16 dargestellte Sondergebiet liegt abgesetzt von bestehenden Siedlungseinheiten.

Einer Zersiedelung der Landschaft kann dadurch Vorschub geleistet werden. Gemäß LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden und sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden.

Aus vorliegenden Bauleitplanunterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die Stadt Vöhringen Alternativstandorte untersucht hat. Wir bitten um nähere Aufschlüsse hierzu in der Begründung und um Darlegung, weshalb dem verfahrensgegenständlichen Standort im Vergleich zu anderen Standorten der Vorzug gegeben wurde.

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Sondergebiet für Klärschlammtrocknung (Nr. 6.16 in Illerberg) von einer geplanten 110-kV-Leitung gequert wird. Hierzu wird sich ggf. die LEW AG zu äußern haben.

Diese Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Bei den Änderungsbereichen 6.4 "Beim Kreuz", 6.9 "Fischerstraße", 6.12 "Schiffahrtsweg", und 6.13 "Vöhringer Straße" handelt es sich um bereits bebaute Bereiche. Der Flächennutzungsplan wird hier an die tatsächlich vorhandenen Nutzungen angepasst. Für die Bereiche 6.9 "Fischerstraße" und 6.13 "Vöhringer Straße" bestehen bereits rechtskräftige Bebauungspläne. Für den Änderungsbereich 6.12 "Schiffahrtsweg" liegt ein genehmigter Bauantrag vor. Somit wird in diesen Bereichen kein Bauland neu ausgewiesen, sondern lediglich bereits bebaute Flächen entsprechend der realen Nutzung dargestellt.

Im Umgriff des Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" sind auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bereits auf drei Baugrundstücken Hinterliegergebäude entstanden. Um eine einheitliche Entwicklung der restlichen Grundstücke mit einer entsprechenden Randeingrünung zu gewährleisten, wird die bestehende Wohnbaufläche auf eine Tiefe von 40 m ausgeweitet. Die damit verbundene Neuausweisung von Wohnbaufläche findet jedoch aufgrund der bereits teilweise bestehenden Bebauung in einem geringen Umfang statt.

Die Wohnbaufläche des  Änderungsbereichs 6.14 "Riedstraße" wird aufgrund der vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange derzeit nicht weiterverfolgt.

Innerhalb des Änderungsbereichs 6.15 "Gewerbegebiet" besteht der bereits rechtskräftige Bebauungsplan "Gewerbegebiet am Ring". Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs sind zu ca. 80 % bebaut. Im Zuge der 6. Flächennutzungsplanänderung wird der Flächennutzungsplan den Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.

Aufgrund der bestehenden Bebauung und des bereits teilweise vorhandenen Baurechtes der o.g. Flächen ist eine Neuausweisung an Wohnbaufläche lediglich im Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" gegeben. Es handelt sich hierbei jedoch um eine flächenmäßig geringfügige Ergänzung einer bereits bestehenden Wohnbaufläche.

Bei der unter 6.16 "Klärschlammtrocknung" dargestellten Fläche handelt es sich um eine Sondergebietsfläche für eine Klärschlammtrocknungsanlage. Dabei ist vorgesehen, die Abwärme der weiter westlich gelegenen Biogasanlage zur Trocknung des Klärschlamms zu nutzen. Als alternative Standorte kommen dem zufolge nur Flurstücke in unmittelbarer Nähe der Biogasanlage in Frage. Aufgrund der entstehenden Emissionen ist ein Standort der Anlage nördlich und südlich der bestehenden Biogasanlage wegen der im Umfeld befindlichen schützenswerten Wohnbebauung nicht möglich. Da es sich bei der Trocknungsanlage um keine bauliche Anlage im eigentlichen Sinne handelt ist eine Zersiedelung der Landschaft nicht gegeben.

Die derzeit im Planfeststellungsverfahren befindliche Trassenführung der Leitung Q5/W5 der LEW Netzservice wird nach Abschluss des  Planfeststellungsverfahrens in den Flächennutzungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.11        Kath. Pfarramt Illerberg, mit Schreiben vom 08.10.2008
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„Für den in der Planungsempfehlung zu Punkt 6.16 (Illerberg, Klärschlammtrocknung) geforderten Erhalt des Feldkreuzes bitten wir, Sorge zu tragen.“

Abwägung:

Der Erhalt des Feldkreuzes innerhalb dem Änderungsbereich 6.16 "Klärschlammtrocknung" wurde im Umweltbericht bereits als Planungsempfehlung erwähnt. Das Feldkreuz soll erhalten werden.

Abstimmungsergebnis:




Auf der Grundlage der vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden die in der Stellungnahme der Stadt Vöhringen aufgeführten Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes vorgenommen. Es handelt sich dabei um folgende Punkte:

- Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße"
- Hinweis auf Naturschutzgebiet "Wochenau und Illerzeller Auwald" in den Umweltbericht
- Korrektur der Bezeichnungen der Biotope und FFH-Gebiete        

- Änderungsbereich 6.3 "Naherholung"
- Darstellung der "Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" 

- Änderungsbereich 6.4 "Beim Kreuz"
       - Darstellung der Trafostation 625 K im westlichen Bereich des Flurstücks
       - Hinweis auf Nähe die zur Altablagerung "An der Grubenstraße" in der Begründung

- Änderungsbereich 6.5 "Landschaftsschutz-, Naturschutz-, Wasserschutz-, FFH-Gebiete"
       - Änderung des Naturschutzgebietes in "Wochenau und Illerzeller Auwald"
- Ergänzung der Zeichenerklärung in "Landschaftsschutzgebiete geplant/Vorschlag Regionalplan“

- Änderungsbereich 6.8 "Verbindungsstraße"
- Umrandung des Änderungsbereichs mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichenverordnung

- Änderungsbereich 6.9 "Fischerstraße"
       - Darstellung des Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung im Bereich des
Sportplatzes

- Änderungsbereich 6.10 "Reudelberg"
       - Darstellung der Bodendenkmäler Inv.Nr. D-7-7726-0032 und Inv.Nr. D-7-7726-0033

- Änderungsbereich 6.11 "Biogasanlage"
- Änderung der Art der baulichen Nutzung in "Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer  
Energien"
- Hinweis in der Begründung auf das Bodendenkmal Inv.Nr. D-7-7726-0126

- Änderungsbereich 6.12 "Schiffahrtsweg"
- Hinweis in der Begründung auf eine mögliche Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen

- Änderungsbereich 6.13 "Vöhringer Straße"
- Hinweis in der Begründung auf eine mögliche Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen

- Änderungsbereich 6.14 "Riedstraße"
       - Der Änderungsbereich wird aufgrund der vorgebrachten Äußerungen derzeit nicht  
     weiterverfolgt.

- Änderungsbereich 6.18 "Rue de Vizille"
- Umrandung des Änderungsbereichs mit dem Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung



Die 6. Flächennutzungsplanänderungszeichnung einschl. Erläuterungsbericht in der Fas­sung vom 20.05.2008 wurde entsprechend den aufgeführten Ergänzungen überarbeitet.


Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, die aufgeführte Abwägung zu den vorgebrachten Äußerungen in der vorgeschlagenen Art und Weise zu beschließen. Weiterhin wird dem Stadtrat empfohlen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes auf der Grundlage der überarbeiteten Pläne mit Stand vom 11.12.2008 zu beschließen.

Empfehlung

zu  Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Die Beschlussvorschläge ergeben sich aus der Sachdarstellung.

Zu        Beratung und Billigung des Änderungsentwurfes

Der vom Büro für Stadtplanung, Erwin Zint, Neu-Ulm, gemeinsam mit der Stadtverwaltung ausgearbeitete Änderungsentwurf für die 6. Ände­rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen in der Fassung vom 11.12.2008 wird ge­billigt.

Zu Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungsentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson führt unter Bezugnahme auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 03.12.2008 zusammen mit Herrn Häußler vom Büro für Stadtplanung Neu-Ulm aus, dass im Rahmen der Abwägung zwei Problembereiche aufgetreten sind.

Es handelt sich dabei um die „Riedstraße“, bei der sich zahlreiche Anlieger gegen eine Wohnbebauung auf der Ostseite ausgesprochen haben. Nachdem derzeit kein dringender Bedarf für die Ausweisung dieses Areals besteht und noch genügend andere Wohnbauflächen im Stadtgebiet Vöhringen zur Verfügung stehen, wird vorgeschlagen, diesen Punkt aus dem derzeitigen Änderungsverfahren herzunehmen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen.

Beim zweiten Punkt handelt es sich um die Biogasanlage in Illerberg. Hier habe sich bei einem Gespräch am 08.12.2008 ein neuer Sachverhalt ergeben, wonach der Betreiber dieser Anlage, Herr Wiedenmann, nur noch das auf dem Grundstück Flur-Nr. 1600/2 der Gemarkung Illerberg gelegene Motorenhaus und nicht mehr der gesamte Grundstücksbereich auf eine Breite von 100 m parallel zur Autobahn mit in die geplante Sonderbaufläche in das Änderungsverfahren aufnehmen will. Dadurch ergebe sich eine Modifizierung gegenüber der im Bau- und Verkehrsausschuss vorgenommenen Abwägung.

Im Ergebnis der Beratung werden folgende Abwägungen getroffen bzw. es ergehen folgende Beschlüsse:


zu  Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 23.07.2008 den gemeinsam mit dem Büro für Stadtplanung Erwin Zint, Neu-Ulm, ausgearbeiteten Änderungsvorentwurf in der Fassung vom 20.05.2008 als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die erstmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt. Dieser Änderungsvorentwurf lag bis 06. Oktober 2008 im Rathaus der Stadt Vöhringen zur Einsichtnahme aus. Die Planungsziele sowie der Hinweis auf die Auslegung wurden in der Wochenzeitung „Extra“ der Illertisser Zeitung, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, Nr. 36 vom 03.09.2008, bekannt gemacht.

1.        Anregungen von Bürgern

1.1        Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 02.10.2008
1.2        Rapp Bernhard, Illerberg, Heerstraße 2, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 02.10.2008
1.3        Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 04.10.2008
1.4        Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen,  mit Schreiben vom 04.10.2008
1.5        Sammelunterschriftenliste (eingegangen am 06.10.2008):
       Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen
       Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15
       Klaric Dinko, Hochvogelstraße 22, 89269 Vöhringen        
       Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen
       Frommeld Herbert, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen
       Fussi Gerhard, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen
       Weckbacker Gabriele, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
       Geprägs Thomas, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
       Mandera Sigrid, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
       Kirschenhofer Max, Heideweg 28, 89269 Vöhringen
       Volkenstern Wladimir, Heideweg 25, 89269 Vöhringen
       Reich Heike, Jägerweg 28, 89269 Vöhringen
       Bello Antonio, Jägerweg 29, 89269 Vöhringen
       Mandera Renate, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
       Reichl Viktoria, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
       Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
       Schlecker Alfred, Iselerweg 18, 89269 Vöhringen
       Matthäus Marion und Uwe, Hochvogelstraße 11, 89269 Vöhringen
       Frick Alois, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen
1.6        Frommeld Herbert und Rosa Maria, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 05.10.2008
1.7        Wiedenmann Anton Oliver, Illerberg, Weißenhorner Straße 47, mit Schreiben vom 06.10.2008
1.8        Fussi Sigrid, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 06.10.2008
1.9        Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen, mit Niederschrift vom 06.10.2008
1.10        Kirschenhofer Angelika, Heidweg 28, 89269 Vöhringen, mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 06.10.2008
1.11        Horber Simone und Markus, Riedstraße 52, 89269 Vöhringen, mit Schreiben vom 06.10.2008

2.        Träger öffentlicher Belange

Insgesamt wurden 46 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Diese wurden mit Schreiben vom 04.09.2008 aufgefordert, ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Flächennutzungsplan­änderung bis spätestens 6. Oktober 2008 abzugeben.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regionalverband Donau-Iller, Ulm,
2.1.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.3        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.4        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bundesvermögensamt Augsburg
2.1.7        Evang. Pfarramt Vöhringen
2.1.8        und Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.9        und Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.10        Dt. Post Immobilienservice GmbH, München
2.1.11        Kabel Deutschland, München
2.1.12        Bayer. Bauernverband, Augsburg
2.1.13        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.14        Altenstadter Kanalgenossenschaft, Illertissen
2.1.15        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandinspektion, Illertissen
2.1.16        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München        


2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 08.09.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund, mit
       Schreiben vom 09.09.208
2.2.4        Immobilien Freistaat Bayern, RV Schwaben, Augsburg, mit Schreiben
       vom 15.09.2008
2.2.5        Kath. Pfarramt Vöhringen, mit Schreiben vom 17.09.2008
2.2.6        Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, mit Schreiben vom 15.09.2008 und 01.10.2008
2.2.7        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund, Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.2.8        Wehrbereichsverwaltung Süd, München, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.2.9        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.10        Bayer. Landesamt für Steuern, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.11        Stadt Senden, mit Schreiben vom 24.09.2008
2.2.12        Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.2.13        Illerkanalverband Ulm, Schreiben vom 25.09.2008
2.2.14        Gemeinde Bellenberg, mit Schreiben vom 24.09.2008
2.2.15        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom 26.09.2008
2.2.16        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München, mit Schreiben vom 26.09.2008
2.2.17        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 30.09.2008
2.2.18        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 10.10.2008
2.2.19        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 14.10.2008
2.2.20        Bayer. Landesamt für Umwelt, Augsburg, mit Schreiben vom 30.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 25.09.2008
2.3.2        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 25.09.2008
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat B III, Thierhaupten, Schreiben vom
       26.09.2008
2.3.5        Lechwerke Netzservice GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 29.09.2008
2.3.6        LEW TelNet GmbH, Neusäß, mit Schreiben vom 23.09.2008
2.3.6        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, mit Schreiben vom 02.10.2008
2.3.7        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 06.10.2008
2.3.8        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 07.10.2008
2.3.9        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach, mit Schreiben vom 07.10.2008
2.3.10        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 13.10.2008
2.3.11        Kath. Pfarramt Illerberg, mit Schreiben vom 08.10.2008


Abwägung


1.1        Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 02.10.2008
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„Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 6.14 „Riedstraße“

Ich erhebe Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Wir Anlieger brauchen keine gerade Rennstrecke in einer 30km Zone. Geben Sie endlich die Strasse vom Neubaugebiet zur Umgehung 2031 frei. Die Anwohner im Baugebiet Ost und im südlichen Vöhringen fahren schon heute mit einer Geschwindigkeit von weit über 30 km durch die Riedstraße mit ihrem lauten Belag. Es gibt in Vöhringen keinen geteerten Feldweg mit so einem lauten Belag.
In Ihrer Begründung zur Änderung des Nutzungsplanes beschreiben Sie die Umgehungsstrasse mit Tieferlegung und Erdwall, was ein Witz ist wenn der halbe Lastwagen über den Erdwall schaut. Was Sie unter „Schutzgut Mensch“ schreiben möchte ich gerne noch ausführlich beschrieben haben.
Ich habe den Eindruck die Stadt hat keine Ahnung was auf der Umgehungsstraße los ist. Die Bezeichnung „Vöhringer Ostzone“ trifft immer mehr zu.
Außerdem möchten die Anlieger nicht nur zur Zahlung verpflichtet werden, sondern auch ein Anliegergespräch führen, wie in der Ulmer Straße.“

Abwägung

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Die Umgehungsstraße (St. 2031) verläuft im Bereich der Riedstraße in einem Einschnitt unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Ein vorbeifahrender LKW wird somit optisch nicht vollständig verdeckt. Aus schalltechnischer Sicht jedoch ist ein geringer Einschnitt aufgrund dessen, dass die Lärmgeräusche im Motorenbereich und den Reifen des LKW entstehen, genau so wirkungsvoll wie eine Lärmschutzwand bei der der LKW vollständig verdeckt wäre. 

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.2        Rapp Bernhard, Illerberg, Heerstraße 2, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 02.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung, Punkt 6.11 – Biogasanlage und Punkt 6.16 – Klärschlammtrocknung erhebe ich hiermit Einspruch.

Begründung:
Die bisherige landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus Rinderstall, Futtersilo, Industriehalle (Lagerhalle) und eine Biogasanlage bis 500 kW.
Die o.g. geplante Umwandlung der bisherigen Fläche auf eine Sonderbaufläche halte ich wegen der umgebenden Besiedlung – Abstand weniger als 100 m – für nicht zulässig bzw. den Anliegern nicht zumutbar.
Eine Biogasanlage stellt grundsätzlich für die Umgebung eine Gefahrenquelle dar, so dass mit einer Erweiterung die Gefahr für Anlieger noch vergrößert wird.
Auch die Klärschlammtrocknung bringt weitere Immissionen mit sich.
Nach meiner Auffassung gehören eine vergrößerte Biogasanlage bzw. Klärschlammtrocknung als Industrieanlagen in den künftig geplanten Gewerbepark östlich der Autobahn. Dies würde auch eine sinnvolle Nutzung der Abwärme der Kraft-Wärme-Kopplung als Fernwärme ermöglichen. Und sowohl Gefahren als auch Immissionen vom Wohngebiet weiter fernhalten.“

Abwägung:

Die bestehende Biogasanlage befindet sich am östlichen Rand der Grundstücke Flur Nr. 1600 und 1600/2 und weist einen Mindestabstand von ca. 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf.
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist keine direkte Gefahr für die umliegende Bebauung gegeben. Ebenso sind aufgrund dessen, dass sich die Anlage entgegen der Hauptwindrichtung befindet, keine erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen zu erwarten.
Die Ausweisung des Grundstückes Flur-Nr. 1600 als „Sondergebiet Biogas“ ist damit möglich.

Die Sonderbaufläche für die geplante Klärschlammtrocknung befindet sich weiter östlich auf dem Flurstück 1656 der Gemarkung Illerberg. Aufgrund des Abstandes von ca. 400 m zur nächstgelegenen Bebauung sowie der dazwischen liegenden Autobahn sind keine Immissionen (Lärm / Geruch) an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten.

Da die Biogasanlage sowie die dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen bereits auf den Flurstücken 1600 und 1600/2 bestehen, ist eine Umsiedelung an einen anderen Standort aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar. Aufgrund der Nähe des Sondergebiets Klärschlammtrocknung zum Standort der bereits bestehenden Biogasanlage kann die Abwärme der Anlage zur Trocknung des Klärschlammes genutzt werden.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.3        Mandera Frido, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 04.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Neue Darstellung
hier: Widerspruch
Ich bin Bewohner der Hochvogelstraße in Vöhringen.
In dieser Eigenschaft erkläre ich als Eigentümer des Grundstücks Hochvogelstraße 15 Widerspruch gegen den im Betreff genannten Plan. Mein Widerspruch wird mit folgenden Punkten begründet:
1.        Für die geplante Bebauung sehe ich keine Notwendigkeit. Die Begründung der Stadt, dass es aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei einen Ortsrandabschluss wie im Plan festgelegt zu bauen, ist für mich nicht nachvollziehbar, zumal der derzeit bestehende Ortsrand schon sehr lange mittlerweile ca. 25 Jahre, in der vorliegenden Form besteht. 
2.        Ich hatte schon damals vor rund 25 Jahren beim Kauf meines Grundstückes Bedenken, dass auf der Ostseite der Riedstraße/Hochvogelstraße irgendwann eine Bebauung erfolgen könnte. Aus diesem Grund habe ich mich bei der Stadt vor dem Grundstückskauf diesbezüglich erkundigt, wo meine Bedenken aber mit dem Hinweis zerstreut wurden, es handle sich bei dem Gebiet östlich der Ried-/Hochvogelstraße um  Wassereinzugsgebiet, das ohnehin nicht bebaut werden kann. 
3.        Die Vorgehensweise der Stadt bei der Erstellung der Flächennutzungsplanänderung ist deshalb meiner Ansicht nach nicht richtig da ein solches Vorgehen nicht im Sinne einer guten Bürgerinformation ist. Zuerst müsste die Bürgerinformation im betreffenden Gebiet erfolgen und danach könnte dann die weitere Bearbeitung des Planes durchgeführt werden.
Das Vorgehen der Stadt die die Information über öffentliche Medien (Zeitung, Presse) durchgeführt hat führte zumindest in diesem Fall bei absolut keinem betroffenen Bürger zu einer ausreichenden Information. Dies wurde von der am Samstag, den 03.10.2008 durchführten Befragung aller Betroffenen des Gebiets bestätigt, was bedeutet, dass keine ausreichende Information vor Ende der Widerspruchsfrist erfolgte.
       Diese Vorgehensweise ist auch deshalb nicht sinnvoll, da auch Mehrkosten für die Stadt dadurch entstehen, dass Änderungswünsche nachträglich eingearbeitet werden müssen.
4.        Das unter Punkt 3 aufgeführte Vorgehen der Stadt erscheint mir auch deshalb recht fraglich weil die Eingriffe in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Bürger unter Umständen gravierend sind. Hier erscheint nur die mangelnde Information über Kosten besonders kritisch, weil die Stadt nicht einmal am letzten Werktag vor Ende der Widerspruchsfrist eine ungefähre Kostenschätzung den Betroffenen nennen konnte. Von der Stadt wird hierzu angeführt, dass die Kosten in solchen Fällen immer erst hinterher festgestellt werden können. Diese Begründung ist für mich nicht stichhaltig, da solche Kosten zumindest schätzungsweise bei den Mitarbeitern der Stadt, aufgrund früherer Erfahrungen und Erkenntnisse von anderen Straßenneu-/ oder –Umbauten, vorliegen müssen.
Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Stadt bei solchen Projekten immerhin ganz erheblich in den Geldbeutel der Betroffenen greift.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.4        Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 04.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Neue Darstellung
hier: Widerspruch
Ich bin Bewohner des Försterweges in Vöhringen.
In dieser Eigenschaft erkläre ich als Eigentümer des Grundstücks Försterweg 28 Widerspruch gegen den im Betreff genannten Plan. Mein Widerspruch wird mit folgenden Punkten begründet:
1.        Für die geplante Bebauung sehe ich keine Notwendigkeit. Die Begründung der Stadt, dass es aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei einen Ortsrandabschluss wie im Plan festgelegt zu bauen, ist für mich nicht nachvollziehbar, zumal der derzeit bestehende Ortsrand schon sehr lange mittlerweile ca. 25 Jahre, in der vorliegenden Form besteht. 
2.        Die Vorgehensweise der Stadt bei der Erstellung der Flächennutzungsplanänderung ist deshalb meiner Ansicht nach nicht richtig da ein solches Vorgehen nicht im Sinne einer guten Bürgerinformation ist. Zuerst müsste die Bürgerinformation im betreffenden Gebiet erfolgen und danach könnte dann die weitere Bearbeitung des Planes durchgeführt werden.
       Das Vorgehen der Stadt die die Information über öffentliche Medien (Zeitung, Presse) durchgeführt hat führte zumindest in diesem Fall bei absolut keinem betroffenen Bürger zu einer ausreichenden Information. Dies wurde von der am Samstag, den 03.10.2008 durchführten Befragung aller Betroffenen des Gebiets bestätigt, was bedeutet, dass keine ausreichende Information vor Ende der Widerspruchsfrist erfolgte.
Diese Vorgehensweise ist auch deshalb nicht sinnvoll, da auch Mehrkosten für die Stadt dadurch entstehen, dass Änderungswünsche nachträglich eingearbeitet werden müssen.
3.        Das unter Punkt 2 aufgeführte Vorgehen der Stadt erscheint mir auch deshalb recht fraglich weil die Eingriffe in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Bürger unter Umständen gravierend sind. Hier erscheint nur die mangelnde Information über Kosten besonders kritisch, weil die Stadt nicht einmal am letzten Werktag vor Ende der Widerspruchsfrist eine ungefähre Kostenschätzung den Betroffenen nennen konnte. Von der Stadt wird hierzu angeführt, dass die Kosten in solchen Fällen immer erst hinterher festgestellt werden können. Diese Begründung ist für mich nicht stichhaltig, da solche Kosten zumindest schätzungsweise bei den Mitarbeitern der Stadt aufgrund früherer Erfahrungen und Erkenntnisse von anderen Straßenneu-/ oder –Umbauten, vorliegen müssen.
       Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Stadt bei solchen Projekten immerhin ganz erheblich in den Geldbeutel der Betroffenen greift.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.5        Sammelunterschriftenliste (eingegangen: 06.11.2008)
Fünkele Josef, Försterweg 28, 89269 Vöhringen
Mandera Friedo, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Klaric Dinko, Hochvogelstraße 22, 89269 Vöhringen        
Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen
Frommeld Herbert, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen
Fussi Gerhard, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen
Weckbacker Gabriele, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
Geprägs Thomas, Iselerweg 9, 89269 Vöhringen
Mandera Sigrid, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Kirschenhofer Max, Heideweg 28, 89269 Vöhringen
Volkenstern Wladimir, Heideweg 25, 89269 Vöhringen
Reich Heike, Jägerweg 28, 89269 Vöhringen
Bello Antonio, Jägerweg 29, 89269 Vöhringen
Mandera Renate, Hochvogelstraße 15, 89269 Vöhringen
Reichl Viktoria, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
Reichl Horst, Försterweg 29, 89269 Vöhringen
Schlecker Alfred, Iselerweg 18, 89269 Vöhringen
Matthäus Marion und Uwe, Hochvogelstraße 11, 89269 Vöhringen
Frick Alois, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen
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„Wir sind gegen die geplante Sanierung der Ried-/Hochvogelstraße in Vöhringen, auf Kosten der anliegenden Bürger.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.6        Frommeld Herbert und Rosa Maria, Stuibenweg 13, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 05.10.2008
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„Die Planänderung sieht eine Wohnbebauung auf derzeit landwirtschaftlichen Flächen vor. Begründet wird dies mit einer notwendigen Arrondierung des östlichen Ortsrandes. Wir können diese Notwendigkeit derzeit nicht erkennen und erheben aus nachfolgenden Gründen gegen die Umsetzung des Planes Einspruch!
1.        Durch die landwirtschaftliche Nutzung und die vorhandene Straße/Weg ist eine östliche Abgrenzung des Wohnbereiches bereits gegeben. Eine zusätzliche Ortsrandbegrünung ist auch bei Beibehaltung des derzeitigen Nutzungsplanes möglich. Da mit der NU 14 eine Abgrenzung zum nördlichen Teil der Riedstraße geschaffen wurde, ist eine Fortführung der dort vorgesehenen beidseitigen Bebauung in unseren Augen nicht zwingend!
2.        Die Notwendigkeit zur Ausweisung von zusätzlichem Baugrund ist nicht erkennbar begründet. Bei zu erwartender bzw. bereits erkennbar nachlassender Nachfrage (Hypotheken-Finanzkreise!) steht, unserer Kenntnis nach, im Kernbereich und in den Ortsteilen bereits ausgewiesener Bauraum, in ausreichendem Maß zur Verfügung. Nur aus Arrondierungsgründen eine weitere Flächenversiegelung zu fordern, erscheint uns nicht angemessen. Zumal in der Bewertung der Umweltfaktoren besonders auf die hohe Bedeutung und Schutzwürdigkeit von solchen bebauungsfreien Flächen hingewiesen wird.
3.        Der Planer spricht von einreihiger Bebauung. Dies können wir, bei einer ausgewiesenen Wohnbaufläche von 27.700 m² und einer Läge von ca. 500 m nicht nachvollziehen, denn dann bekämen die Baugrundstücke eine Tiefe von mehr als 50 m!? Unsere Folgerung ist, dass bei der Aufplanung Erschließungsstraßen eingeplant werden müssen, was die Umlagekosten deutlich erhöhen wird! Ist eine solche versteckte Irreführung etwa beabsichtigt? Auch möchten wir Bedenken anmelden, ob die Aussage ...“die Versorgung des Plangebietes mit Wasser/Abwasser und elektrischer Energie werden durch die bestehenden Netze sichergestellt“... wohl einer seriösen Überprüfung standhält? Die Fläche bietet bei einer Durchschnittsgröße von 450 m² mehr als 60 Häusern Platz! Können das die Kanäle tatsächlich auch in Extremfällen verkraften oder wird es zu Rückstauproblemen kommen?
4.        Wir sind zudem der Meinung, dass eine weitere Ausdehnung der Kernstadt Vöhringen in östlicher und südöstlicher Richtung in städteplanerischer Hinsicht wenig Sinn macht. Es bestehen bereits jetzt, durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten sehr große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt, er mutiert zur reinen „Schlafstadt“, die sich morgens über Autobahnzubringer und Umgebungsstraße leert und abends wieder füllt. Die Wirtschaftskraft kommt in immer höheren Maße nicht mehr der Stadt Vöhringen zugute. Dies kann nicht das Ziel sein, oder? 
Wir würden uns im Interesse der Bürger Vöhringens wünschen, das Planungs- und Erschließungsgeld in dringendere Maßnahme zu investieren.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.7        Wiedenmann Anton Oliver, Illerberg, Weißenhorner Straße 47, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 06.10.2008
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Änderungsbereich 6.11 Illerberg – Biogasanlage
„Ich bitte Sie die Änderung des Flächennutzungsplans zur Sonderbaufläche wie folgt vorzunehmen:
Die bestehende Biogasanlage steht hauptsächlich auf der Flurnummer 1600 das Motorenhaus in dem die BhkWs untergebracht sind und ein Fahrsilo zur Lagerung der Biomasse befindet sich jedoch auf der Flurnummer 1600/2.
Deshalb beantrage ich die Darstellung der Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbaren Energien zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Biomasse auf den östlichen Teil der Grundstücke 1600 und 1600/2 parallel zur Autobahn auf einer Breite von ca. 100 Metern zu ändern. Den Rest der Flächen bitte ich Sie als landwirtschaftliche Fläche zu belassen.
Die Formulierung der Sonderbaufläche bitte ich Sie wie folgt zu formulieren.
„Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbaren Energien zur Strom und Wärmeerzeugung aus Biomasse“.“

Abwägung:

Nachdem Herr Wiedenmann im Rahmen eines Gespräches mit der Stadt Vöhringen am 08.12.2008 seine schriftliche Stellungnahme vom 06.10.2008 maßgebend dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr neben der neu dargestellten „Sonderbaufläche Biogas“ bzw. Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbarer Energien“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 1600 der Gemarkung Illerberg nur das auf dem Grundstück Flur-Nr. 1600/2 der Gemarkung Illerberg gelegene Motorenhaus und nicht der gesamte Grundstücksbereich auf eine Breite von 100 m parallel zur Autobahn mit in die geplante Sonderbaufläche aufgenommen werden soll, hat sich die bisherige Abwägung gemäß den Interessen im ursprünglichen Schreiben vom 06.10.2008 erübrigt.

Die nunmehrige Einbeziehung des Motorenhauses in das „Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer Energien“ ist auch in Abstimmung mit den Vertretern der Sachgebiete Immissionsschutz und Bauplanungsrecht des Landratsamtes Neu-Ulm gemäß der Besprechung vom 10. 12.2008 darstellbar.
Den Belangen des Immissionsschutzes ist grundsätzlich Rechnung getragen.
Bereits im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der bestehenden Biogasanlage ist ein Lärmgutachten erarbeitet worden.
Dieses hat u. a. bei der Beurteilung des Motorenhauses die im Norden befindlichen gemischten Bauflächen und die im Westen befindlichen Wohnbauflächen als potentielle Immissionspunkte berücksichtigt.
Die Darstellung im Flächennutzungsplan wird entsprechend abgeändert.

Im übrigen ist beispielsweise für eine Erweiterung der Motorenleistung ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, bei dem sämtliche zu berücksichtigenden Belange dann im Gegensatz zu einen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ganz konkret zu prüfen wären.

Die in der Stellungnahme vom 06.10.2008 vorgeschlagene Formulierung „Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Biomasse“ ist als Formulierung für eine Darstellung im Flächennutzungsplan bereits zu bestimmt.

Die Formulierung wird von „Sondergebiet Biogas“ in „Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer Energien“ geändert.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen



1.8        Fussi Sigrid, Stuibenweg 22, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 06.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung – Punkt 6.14 – Vöhringen „Riedstraße“ erhebe ich hiermit Einspruch.
Begründung:
-        Der Flächennutzungsplan von 1983 weist in der Verlängerung der Riedstraße ab der Hochvogelstraße nach Süden ein Randgebiet aus, deshalb musste die Bebauungslinie östlich von 6 m eingehalten werden. Kostbarer Platz im Westen ging dadurch verloren.
       Die Arrondierung des Ortsrandes besteht bereits an diesem Teilstück der Riedstraße.
       Die Riedstraße in diesem Bereich ist bisher ein Feldweg.
-        Die Notwendigkeit dieser neuen Häuserzeile ist zur Zeit nicht gegeben, da genügend Bauplätze vorhanden sind, vor allem in Ost III von der Stadt und von Privat.
-        Die derzeitige Hypothekenkrise stoppt sicherlich die Baunachfrage.
-        Durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten bestehen große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt. Eine Ausdehnung nach Osten ist nicht sinnvoll. Eine Anbindung an den Ortskern ist wünschenswert.“

Abwägung:

Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.9        Wirnitzer Hannelore, Ifenweg 9, 89269 Vöhringen, Niederschrift vom 06.10.2008
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„Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung – Punkt 6.14 – Vöhringen „Riedstraße“ erhebe ich hiermit Einspruch.
Begründung:
-        Der Flächennutzungsplan von 1983 weist in der Verlängerung der Riedstraße ab der Hochvogelstraße nach Süden ein Randgebiet aus, deshalb musste die Bebauungslinie östlich von 6 m eingehalten werden. Kostbarer Platz im Westen ging dadurch verloren.
       Die Arrondierung des Ortsrandes besteht bereits an diesem Teilstück der Riedstraße.
       Die Riedstraße in diesem Bereich ist bisher ein Feldweg.
-        Die Notwendigkeit dieser neuen Häuserzeile ist zur Zeit nicht gegeben, da genügend Bauplätze vorhanden sind, vor allem in Ost III von der Stadt und von Privat.
-        Die derzeitige Hypothekenkrise stoppt sicherlich die Baunachfrage.
-        Durch die große Entfernung zum Zentrum und zu den Einkaufsmöglichkeiten bestehen große Infrastrukturprobleme. Der Ostteil ist vom Stadtkern abgekoppelt. Eine Ausdehnung nach Osten ist nicht sinnvoll. Eine Anbindung an den Ortskern ist wünschenswert.“

Abwägung:


Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgesehen.

Das Verfahren wird jedoch aufgrund der Chance zur städtebaulichen Arrondierung sowie zur Ausbildung eines einheitlich gestalteten Ortsrandes zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.10        Kirschenhofer Angelika, Heideweg 28, 89269 Vöhringen, Schreiben ohne Datum, eingegangen am 06.10.2008
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„Um die Frist vom 06.10.2008 zu wahren, möchte ich hiermit gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes 6.14 Vöhringen Riedstraße Widerspruch einlegen.“

Abwägung:

Der „Widerspruch“ wird zur Kenntnis genommen.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, nachdem keine Argumente für die Ablehnung der Ziffer 6.14 der 6. Flächennutzungsplanänderung vorgetragen werden.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


1.11        Horber Simone und Markus, Riedstraße 52, 89269 Vöhringen, Schreiben vom 06.10.2008
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„Änderungsbereich 6.14, Vöhringen „Riedstraße“
hiermit legen wir gegen die obengenannte Flächennutzungsplanänderung Widerspruch ein.
Die Widerspruchseinlegung erfolgt momentan rein vorsorglich zur Fristwahrung.
Die Begründung des Widerspruchs erfolgt in einem gesonderten Schreiben.“

Abwägung:

Der „Widerspruch“ wird zur Kenntnis genommen.

Ein Abwägung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, nachdem eine „Widerspruchs-begründung“ nicht nachgereicht wurde und somit keine Argumente für die Ablehnung der Ziffer 6.14 der 6. Flächennutzungsplanänderung bekannt sind, die einer Abwägung bedürfen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.1        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 25.09.2008
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„Für die Flächennutzungsplanänderungen 6.10, 6.11, 6.16 ist die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, zu beteiligen.
Die Bauverbotszonen gemessen vom befestigten Fahrbahnrand von 20 m bei Bundes- und Staatsstraßen sowie 15 m bei Kreisstraßen sind einzuhalten.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung:

Das Schreiben des Staatlichen Bauamtes Krumbach wird zur Kenntnis genommen.
Die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, wurde bereits separat beteiligt.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen

2.3.2        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Abt. Hoch-/ Höchstspannungsnetz, mit Schreiben vom 25.09.2008
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1.        380-kV-Gemeinschaftsleitung RWE/EnBW Dellmensingen – Meitingen, Bl. 4521 (Maste 37 bis 42)
2.        220-/380-kV-Hochspannungsfreileitung Dellmensingen – Vöhringen, Bl. 4528 (Maste 46 bis 53)
3.        220-/380-kV-Gemeinschaftsleitung RWE/LEW Vöhringen – Füssen (Westtirol), Bl. 4543 (Portal UA Vöhringen bis Mast 2)
4.        380-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Wullenstetten – Vöhringen, Bl. 4549 (Mast 1 bis Portal UA Vöhringen) 

Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen verlaufen in Schutzstreifen die im Betreff genannten Freileitungen.

Die Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unseren beigefügten Lageplänen im Maßstab 1:2000 entnehmen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben.

Mit den Ausweisungen der Änderungspunkte 6.2 und 6.17 in den Schutzstreifen der o.g. Hochspannungsfreileitungen erklären wir uns einverstanden, da es sich hierbei nur um eine Planberichtigung handelt, in der die zeichnerische Darstellung an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit angepasst werden sollen.

Mit den anderen Gebietsausweisungen im Rahmen der 6. Änderung des FNP erklären wir uns ebenfalls einverstanden, da diese bereits außerhalb der Schutzstreifen der o.g. Freileitungen liegen.

Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes und ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Transportnetz Strom GmbH.“

Abwägung:

Das Schreiben der RWE, mit dem das Einverständnis zur 6. Änderung des Flächennutzungs-planes erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Schreiben vom 26.09.2008
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„Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

Änderung 6.10:
1.        Frühmittelalterlicher Grabhügel mit Kreisgraben.
       Inv.Nr. D-7-7726-0032
       FlstNr. 264/4 (Gem.Thal)
2.        Vorgeschichtliche Grabhügelgruppe mit 7 Grabhügeln.
       Inv.Nr. D-7-7726-0033
       FlstNr. 158; 159; 264/3 (Gem. Thal)
Änderung 6.11:
3.        Straße der römischer Kaiserzeit.
       Inv.Nr. D-7-7726-0126

Für die Lokalisierung und Ausdehnung aller aufgeführten Bodendenkmäler sind die Eintragungen in beiliegenden Planunterlagen maßgeblich.

1.        Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“ = geltendes Bundesrecht).
       Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht – (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BayVerf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vorbelastungen“) eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). „Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrecht sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt (... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§  30, 34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt.“ (Vgl. BayVG München, a.a.O.).
       
       Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung „als eine rechtliche Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung“ der Bau- und Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.).
       
       Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebiet weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen (Vgl. BayVG München a. a. O.).
Die Überplanung einer bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn der Flächennutzungsplan erstens nur in der vorgelegten Version, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch in dieser Form aufgestellter Flächennutzungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

2.        Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes „Bodendenkmal“ würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sachlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investoren – im vorliegenden Fall der Gemeinde und dem privaten Vorhabensträger -, die geforderte fachkundige (Rettungs-) Grabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG).

3.        Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584 die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (Vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003, DVBI 2003, 811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

       Letztlich hat der Vorhabenplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“, BGBl 2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, im Erläuterungsbericht aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Innerhalb des Änderungsbereiches 6.10 werden die angeführten Denkmäler Frühmittelalterlicher Grabhügel mit Kreisgraben auf Flur Nr. 264/4 der Gemarkung Thal sowie Vorgeschichtliche Grabhügelgruppe mit 7 Grabhügeln auf den Flurstücken Nr. 158, 159 und 264/3 der Gemarkung Thal als Bodendenkmäler dargestellt und in der Begründung aufgeführt.

Eine zeichnerische  Darstellung der durch den Änderungsbereich 6.11 verlaufenden Straße der römischen Kaiserzeit (Inv. Nr. D-7-7726-0126) ist aufgrund dessen, dass es sich bei dem Bodendenkmal um eine lineare Darstellung handelt, nicht möglich.

In der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die „Straße der römischen Kaiserzeit“ zeichnerisch dargestellt.
Dies war aufgrund der räumlich sehr begrenzten Ausdehnung des Änderungsbereiches auch möglich.

In der Begründung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die „Straße der römischen Kaiserzeit“ hingewiesen.

Im übrigen werden die Ausführungen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.3        LEW Netzservice GmbH, mit Schreiben vom 29.09.2008
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„In den geplanten Änderungsbereichen sind teilweise Anlagen unserer Gesellschaft vorhanden.
380-/220-/110-kV-Leitungen
Im Bereich der Änderung 6.17 befindet sich unsere 110-kV-Leitung U5/V5 (Anlage 57001) sowie eine 380-/220-kV-Leitung der RWE. Diese Leitungen sind im beigefügten Lageplan M = 1:5000 eingetragen. Der Leitungsschutzbereich der 110-kV-LEW-Leitung beträgt 25 m beiderseits der Leitungsmittelachse.
In den Änderungsbereichen 6.14 und 6.16 befindet sich unsere bestehende und geplante 110-kV-Leitung Q5/W5 (Anlage 50001). In den beigefügten Lageplänen (M = 1:5000 bzw. M = 1:1000) haben wir die Leitungsachsen der bestehenden Leitung blau und der geplanten Leitung rot eingetragen. Die Leitungsschutzbereiche betragen je nach Spannfeldlänge zwischen 20 m und 23 m beiderseits der örtlich vorhandenen Leitungsachse.
Für die geplante 110-kV-Anlage wurde Anfang 2008 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

20-kV-Anlagen
Im Bereich der Änderung 6.4 befindet sich an der süd-östlichen Grundstücksgrenze unsere Trafostation “625 K“. Wir haben die Trafostation in dem beiliegenden Lageplan in blau nachgetragen.
Der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung muss gewährleistet bleiben und die Errichtung der geplanten 110-kV-Leitung darf nicht behindert werden. Außerdem sind die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen:
-        Innerhalb des Schutzbereiches unserer 110-kV-Leitung sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN/VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 210) Mindestabstände zu den Leiterseilen gefordert werden, sind die Unterbauungshöhen in den betroffenen Bereichen eingeschränkt. Die in der Bauleitplanung zu erwartenden Bebauungspläne sind daher schon im ersten Entwurf mit uns abzustimmen.
       Entsprechende Baugesuche bedürfen unserer Zustimmung und sind uns deshalb zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Innerhalb der Leitungsschutzzonen sind Unterwuchshöhen beschränkt. Eventuelle Aufforstungen im Bereich der Freileitungen bedürfen unserer Zustimmung. Auch in Gebieten, die als Landschaftsschutzgebiet, als Wasserschutzgebiet oder auch als Biotop ausgewiesen werden, muss entweder durch niederwüchsige Bepflanzung oder durch turnusmäßige Ausholzung ein Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen eingehalten werden. Weiterhin muss uns zu unseren Maststützpunkten für Wartungs- und Entstörungsarbeiten eine Zufahrtsmöglichkeit für Schwerfahrzeuge offen gehalten werden.
-        Änderungen am Geländeniveau im Bereich unserer Leitungsschutzzonen sind zu unterlassen, falls unumgänglich uns zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Grenzwerte des elektrischen und magnetischen 50-Hz-Feldes einzuhalten. Sofern im Nahbereich von Hochspannungsleitungen deshalb Wohngebiete, Gewerbegebiete, Sportanlagen, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen ausgewiesen werden sollen, ist eine Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzwerte notwendig. Entsprechende Planungen sind uns deshalb zur Überprüfung und Stellungnahme vorzulegen.

Bezüglich der Fernmeldeanlagen beachten Sie bitte die separate Stellungnahme der LEW TelNet GmbH.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.“


Abwägung:

Die angeführte 110-kV-Leitung U5/V5 (Anlage 57001) der LEW durchquert am westlichen Rand den Umgriff des Änderungsbereiches 6.17 "Werner-von-Siemens-Straße". Die Leitung ist entsprechend der Trasse des beigefügten Lageplanes mit einem Leitungsschutzbereich von 25 m im bestehenden Flächennutzungsplan dargestellt und wird so auch in die neue Darstellung übernommen.
Der Änderungsbereich 6.14 "Riedstraße" wird aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen nicht mehr als Wohnbaufläche dargestellt. Dieser Änderungsbereich bzw. diese Änderungsabsicht wird aus dem Verfahren herausgelöst und bis auf weiteres zurückgestellt. Somit sind bis auf weiteres keine Einschränkungen der am östlichen Rand verlaufenden 110-kV-Leitung Q5/W5 gegeben.

Im Umgriff 6.16 "Klärschlammtrocknung" liegt die im Planfeststellungsverfahren befindliche Trassenführung der 110-kV-Leitung Q5/W5. Da eine Darstellung der o.g. Leitung lediglich innerhalb des Umgriffs nicht sinnvoll ist, wird die geänderte Leitungstrasse nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens in ihrer gesamten Länge in den Flächennutzungsplan übernommen. Auswirkungen auf die vorgesehene Nutzung der Fläche durch eine Klärschlammtrocknungsanlage bezüglich Unterbauhöhe, etc., muss im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

Die im Umgriff 6.4 "Beim Kreuz" liegende Trafostation 625 K wird entsprechend dem Lageplan in der Planzeichnung als Trafostation dargestellt. 

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.4        LEW TelNet GmbH, Neusäß,  Schreiben vom 23.09.2008
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„wir danken Ihnen für die Beteiligung am o.g. Verfahren und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Allgemeines: Im räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen sind wir betroffen.
Bestehende Verhältnisse: Im Bereich der Änderung 6.2, Vöhringen „Richtfunkstrecken“, verlaufen zwei Hauptrichtfunkstrecken. Vom Umspannwerk Vöhringen verläuft in nordöstlicher Richtung eine RWE-Hauptrichtfunkstrecke nach Gundremmingen. Eine weitere LEW-Hauptrichtfunkstrecke verläuft vom Umspannwerk Vöhringen in südlicher Richtung nach Eschers.
Diese Strecken sind bereits in der 6. Flächennutzungsplanänderung eingezeichnet.

Planerische Ziele: entfällt
Auflagen und Hinweise: Wir bitten Sie, unsere Belange in Ihren Planungen bzw. evtl. erforderlichen Erschließungsarbeiten mit zu berücksichtigen.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die von der LEW TelNet GmbH benannten zwei Hauptrichtfunkstrecken wurden im Vorentwurf der 6. Flächennutzungsplanänderung bereits berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.5        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, mit Schreiben vom 02.10.2008
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„ich bedanke mich für die Beteiligung an o.g. Bauleitplanverfahren.
Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BEVVG) bestehen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes gegen den vorgelegten Flächennutzungsplan keine Einwände, soweit Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes i.S. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V. mit § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen, vom Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes nicht erfasst werden.
Betriebs- bzw. Bahnanlagen sind dabei alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherheit des Verkehrs auf der Schiene erforderlich sind.
Solche Anlagen sind planerischen Aussagen kommunaler Bauleitplanungen nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlagen, dem Betrieb der Bahnen zu dienen, nicht widersprechen. Hinweis:
Für das Projekt „Auflassung des Bahnüberganges Unterer Schrankenweg in km 70,845“ führt derzeit das Eisenbahn-Bundesamt ein Planfeststellungsverfahren gem. § 18 AEG durch.
Falls noch nicht geschehen, bitte ich um Beteiligung der
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
Barthstraße 12, 80339 München im Rahmen ihrer Funktion als Clearingstelle innerhalb des DB-Konzerns.“

Abwägung:

Die Ausführungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.6        Gasversorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 06.10.2008
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„Lage der Gasfernleitung ist zu berücksichtigen. Auswirkungen auf den Bestand sind auszuschließen. Bedenken werden vorgebracht.“

Abwägung:

Die Lage der Ferngasleitungen werden bei der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt, wobei mögliche Auswirkungen auf den Bestand jedenfalls teilweise erst im Rahmen der erforderlichen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ausgeschlossen werden können.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.7        Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 07.10.2008
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“Zu o.g. Änderungen des Flächennutzungsplans wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Bei den Änderungen 6.1 bis 6.7 und 6.10 bis 6.17 sind keine Ergänzungen erforderlich. (Der Gewerbebetrieb neben dem Grundstück der Änderung 6.4 ist eine 2-Mann-Werkzeugpoduktion, die tagsüber betrieben wird. Eine Erweiterung ist nicht geplant; Lieferverkehr ist nicht relevant)
Um die Änderungen 6.8 und 6.18 ist im Plan das Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichennutzungsverordnung zu legen, da hier Schallschutzmaßnahmen getroffen werden müssen bzw. getroffen worden sind. Das Planzeichen ist in der Legende zu erläutern.
Änderung 6.9: Im Bebauungsplan: Im Bebauungsplan „Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße“ wird den Wohnhäusern auf der zum Sportplatz hin orientierten Seite passiver Lärmschutz vorgeschrieben. Dies ist auch im Flächennutzungsplan mit dem Planzeichen 15.6 zu kennzeichnen und in der Legende zu erläutern.

II.) Naturschutz und Landschaftspflege:
Die mittlerweile in verschiedenen Verfahren festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet sollten nachrichtlich auch auf der FNP-Ebene dargestellt werden.

Änderung 6.3:
Im rechtkräftigen Bebauungsplan „Naherholungsgebiet Vöhringer See“ ist im Bereich der Halbinsel über den biotopkartierten Bereich hinaus eine „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft; Zweckbestimmung: Erhaltung der bestehenden Vegetation“ festgesetzt worden. Diese ist ebenfalls analog zum Bebauungsplan darzustellen.

Änderung 6.1:
Beim Punkt „Schutzgut Arten und Biotope“ fehlt ein Hinweis auf das angrenzende Naturschutzgebiet „Wochenau und Illerzeller Auwald“. Die korrekte Nr. des genannten Biotops lautet: 7626-0044 und die korrekte Bezeichnung des FFH-Gebietes: Untere Illerauen.

Änderung 6.5:
Die korrekte Bezeichnung des Naturschutzgebietes lautet „Wochenau und Illerzeller Auwald“ (S. 21). Für die nach wie vor als „geplante Landschaftsschutzgebiete“ dargestellten Bereiche sind von Seiten des Landkreises keine konkreten Inschutznahmeverfahren geplant. Es wird daher angeregt, die Legende wie folgt zu ergänzen: „.../Vorschlag Regionalplan“. 

III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Zu 6.4, Vöhringen „Beim Kreuz“
Das Grundstück Flur-Nr. 1178 befindet sich im Bereich der Altablagerung „An der Grubenstraße“. Aufgrund von Altlast-Untersuchungen wurde das Grundstück mit dem Vermerk „Verdacht nutzungsorientiert ausgeräumt“ aus dem Altlastkataster entlassen.
Bei einer Nutzungsänderung müssen die Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die neue Nutzung allerdings neu bewertet und evtl. ergänzt werden. Bei einer Bebauung fallen zusätzliche Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushub und / oder aufwändige Gründungsmaßnahmen an.

Zu 6.7. Vöhringen „Hundesportplatz“
Das Grundstück befindet sich in der Schutzzone III B bzw. III A des Wasserschutzgebietes der Stadt Senden. Die Einschränkungen der entsprechenden Verordnung sind zu beachten.

Zu 6.9 Vöhringen „Fischerstraße“
Das Grundstück Fl.Nr. 439/1 befindet sich im Bereich der Altablagerung „Haselgraben“. Aufgrund von Altlastuntersuchungen wurde das Grundstück mit dem Vermerk „Verdacht nutzungsorientiert ausgeräumt“ aus dem Altlastenkataster entlassen. Bei der weiteren Nutzung als Sportplatz / Bolzplatz  ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen.

Zu 6.1, Illerzell „Waldseestraße“, 6.12 Illerzell „Schiffahrtsweg“, 6.13 Illerzell „Vöhringer Straße“.
Die Gebiete können bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen von der Iller überschwemmt werden.

Der Bereich von 6.1 grenzt ferner unmittelbar an ein Vorranggebiet Hochwasserabfluss an.

Zu 6.16 „Klärschlammtrocknung“
Die Erschließung des Gebietes sollte noch aufgezeigt werden.“

Abwägung:

Zu I.) Immissionsschutz
Beim Änderungsbereich Nr. 6.8 handelt es sich um die Verbindungsstraße zwischen der Illertaltangente und der Ulmer Straße. Aufgrund der angrenzenden Wohnbauflächen sowie der gemischten Bauflächen sind Emissionsbelastungen an den künftigen Wohngebäuden zu erwarten. Um auf die bei der Umsetzung der Straße notwendigen Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen wird um den  gesamten Änderungsbereich das Planzeichen 15.6 der  Planzeichenverordnung dargestellt.

Der Änderungsbereich 6.18 "Rue de Vizille" passt den derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan an die seit 2007 fertig gebaute Trasse der NU 14 neu an. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "NU 14 neu". Um auf die im Bebauungsplanverfahren getroffenen Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen wird um den Änderungsbereich das Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung dargestellt.

Für den Änderungsbereich 6.9 "Fischerstraße" besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße" der bereits Festsetzungen zu den vom Sportplatz ausgehenden Immissionen enthält. Um auf die entlang des Sportplatzes getroffenen Lärmschutzmaßnahmen hinzuweisen wird entlang der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Schulsport das Planzeichen 15.6 der Planzeichen dargestellt. 

Zu II.) Naturschutz und Landschaftspflege
Die im Bebauungsplan "Naherholungsgebiet Vöhringer See" festgesetzte "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft" mit der Zweckbestimmung "Erhalt der bestehenden Vegetation" wird im Änderungsbereich 6.3 "Naherholungsgebiet Vöhringer See" analog zum Bebauungsplan als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt.

Im Umweltbericht zum Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" wird unter dem Punkt "Schutzgut Arten und Biotope" der Hinweis auf das westlich benachbarte Naturschutzgebiet "Wochenau und Illerzeller Auwald" aufgenommen. Die Bezeichnung des Biotops sowie des FFH-Gebiets wird entsprechend der korrekten Bezeichnung geändert.

Die Bezeichnung des im Änderungsbereich 6.5 angeführten Naturschutzgebietes wird entsprechend der korrekten Bezeichnung in "Wochenau und Illerzeller Auwald" korrigiert.
       
Bei den als "Landschaftsschutzgebiete geplant" dargestellten Bereichen handelt es sich um landschaftliche Vorbehaltsflächen die aus dem Regionalplan abgeleitet werden. Da von Seiten des Landkreises für diese Flächen keine konkreten Maßnahmen geplant sind, wird die Zeichenerklärung in "Landschaftsschutzgebiete geplant/Vorschlag Regionalplan" ergänzt.

Zu III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Im Änderungsbereich 6.4 "Beim Kreuz" wird anstatt einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine Wohnbaufläche dargestellt. Die endgültige Klärung der Altlastenproblematik ist im Rahmen eines Bauantrags herbeizuführen. In der Begründung zur 6. Flächennutzungs-planänderung wird ein Hinweis auf die Nähe zur Altablagerung "An der Grubenstraße" aufgenommen.

Das Gelände des Änderungsbereichs 6.7 "Hundesportplatz" ist bereits durch das Vereinsheim mit Hundesportplatz des Vereins für Deutsche Schäferhunde e.V. bebaut. Im Zuge der 6. Flächennutzungsplanänderung wird der Umgriff lediglich an den Bestand angepasst. Weitere bauliche Maßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs sind derzeit nicht zu erwarten.

Im Bereich des Umgriffs 6.9 "Fischerstraße" wurde der Flächennutzungsplan an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan "Wohngebiet zwischen Fischer- und Falkenstraße" angepasst. Der bestehende Sport/Bolzplatz wurde in Anlehnung an den Bebauungsplan ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. Eine Nutzungsänderung ist somit nicht zu erwarten.

Bei den Änderungsbereichen 6.12 "Schiffahrtsweg" und 6.13 "Vöhringer Straße" handelt es sich um eine Anpassung des derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes an den Bestand. Für den Änderungsbereich 6.12 wurde der Flächennutzungsplan entsprechend dem genehmigten Bauantrag für ein Einfamilienhaus als Wohnbaufläche dargestellt. Der Umgriff des Änderungsbereichs 6.13 "Vöhringer Straße" wird nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs an den rechtskräftigen Bebauungsplan "Illerzell-Süd I" angepasst. Auf die Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wird in der  Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hingewiesen.

Die Erschließung des Änderungsbereichs 6.16 "Klärschlammtrocknung" erfolgt wie in der Begründung beschrieben von der Kreisstraße NU 9 aus über die Trasse des bestehenden und asphaltierten Feldwegs. Der Feldweg stellt die ehemalige NU 14 dar und ist deswegen weitaus breiter und belastbarer als bei asphaltierten Feldwegen üblich.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen

2.3.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Schreiben vom 07.10.2008
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„zu o.g. Planung gibt das Amt für Landwirtschaft Krumbach folgende Stellungnahme ab:

6.1 Illerzell „Waldseestraße“
Nördlich von der geplanten Wohngebietserweiterung liegt der landwirtschaftliche Betrieb Franz Stegmann, Waldseestraße 60, 89269 Vöhringen.
H. Stegmann bewirtschaftet eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 45 ha mit Zucht- und Mastschweinehaltung im Haupterwerb.
Es ist sicherzustellen, dass die Existenz und die weitere Entwicklung des Betriebes Stegmann durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird.

6.14 Vöhringen „Riedstraße“
Nordöstlich von der geplanten Erweiterung des Wohngebietes liegt der landwirtschaftliche Betrieb Böck Birgit, Riedstraße 51, 89269 Vöhringen.
Frau Böck bewirtschaftet eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 6 ha mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung im Nebenerwerb.
Durch die Erweiterung des Wohngebietes in Richtung der landwirtschaftlichen Hofstelle von Frau Böck ist ein Interessenskonflikt (Wohngebiet – landwirtschaftliche Tierhaltung) und infolge dessen eine Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes Böck nicht auszuschließen.

6.15 Vöhringen „Gewerbegebiet“
Nördlich von dem geplanten Gewerbegebiet liegt der landwirtschaftliche Betrieb Ertle Hans, Ulmer Straße 104, 89269 Vöhringen. Herr Ertle bewirtschaftete ca. 32 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Milchviehhaltung im Haupterwerb.
Es ist sicherzustellen, dass der Betrieb Ertle durch das geplante Gewerbegebiet nicht in seinem Bestand und seiner weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird.“

Abwägung:

Zu 6.1 Illerzell "Waldseestraße"
Die Erweiterung der Wohnbaufläche innerhalb des Änderungsbereichs 6.1 "Waldseestraße" ermöglicht lediglich das Bauen in zweiter Reihe im Bereich westlich der Waldseestraße. Somit wird der bestehende Abstand von rund 250 m zur landwirtschaftlichen Hofstelle nicht reduziert. Es ist durch die Ausweitung der Wohnbaufläche keine Einschränkung der Hofstelle zu erwarten. 

Zu 6.14 Vöhringen "Riedstraße"
Aufgrund der von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen wird derzeit von einer Darstellung des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche zunächst abgesehen. Somit sind keine Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle gegeben.

Zu 6.15 Vöhringen "Gewerbegebiet"
Der Änderungsbereichs 6.15 "Gewerbegebiet" beinhaltet lediglich die Anpassung des Flächennutzungsplanes an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan "Gewerbegebiet am Ring". Die Grundstücke des Gewerbegebiets sind derzeit zu ca. 80 % bebaut. Die bestehende Hofstelle befindet sich in einem Abstand von rund 130 m zum nördlichen Rand des Plangebiets. Aufgrund der Lage außerhalb der Hauptwindrichtung sowie der Darstellung des Gebiets als gewerbliche Baufläche sind keine Einschränkungen der Hofstelle zu erwarten.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.10 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 13.10.2008
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„Die Stadt Vöhringen beabsichtigt mit dem vorliegenden Änderungsverfahren im Flächennutzungsplan Teilbereiche zu ändern, zu berichtigen und zu erweitern.
Im LEP wird aufgrund des großen Flächenverbrauchs in Bayern verstärkt Wert auf eine flächensparende Bauleitplanung gelegt. So sollen gemäß LEP VI 1.1 Absatz 1 (Z) zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden vorrangig
-        die vorhandenen Potenziale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und
-        flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Für die Umsetzung des LEP-Zieles zum schonenden und sparsamen Umgang mit der Fläche bei der Ausweisung neuer Baugebiete hat das StMI mit Schreiben vom 15.10.2003 an die Gemeinden eine Reihe von Handlungsmaximen herausgegeben.

Wie vorliegenden Bauleitplanunterlagen zu entnehmen ist, beabsichtigt die Stadt Vöhringen im Flächennutzungsplan neue Wohnbauflächen in einer Größenordnung von ca. 11 ha darzustellen:
Änderungsbereich 6.1 in Illerzell „Waldseestraße“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.4 in Vöhringen, „Beim Kreuz“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.9 in Vöhringen, „Fischerstraße“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.12 in Illerzell, „Schiffahrtsweg“ (Neubaufläche)
Änderungsbereich 6.13 in Illerzell, „Vöhringer Straße“ (statt gemischter Baufläche)
Änderungsbereich 6.14 in Vöhringen, „Riedstraße“ (Neubaufläche)

Mit dem Änderungsbereich Nr. 6.15 in Vöhringen, „Gewerbegebiet“, beabsichtigt die Stadt statt Wohnbauflächen gewerbliche Bauflächen darzustellen.

Wir bitten die Stadt Vöhringen, im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus o.g. LEP-Ziel in Verbindung mit den oben zitierten Handlungsmaximen des IMS ergeben, in der Begründung aufzuzeigen, wo Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz vorhanden sind und wo Nachverdichtung möglich ist. Ggf. ergeben sich dadurch noch Spielräume zu Gunsten einer flächensparenden Siedlungsentwicklung.

Außerdem beabsichtigt die Stadt Vöhringen, Sondergebiete mit unterschiedlicher Zweckbestimmung statt der bisherigen Flächen für die Landwirtschaft darzustellen:
6.3 in Vöhringen, „Naherholungsgebiet“
6.7 in Vöhringen, „Hundesportplatz“
6.11 in Illerberg, „Biogasanlage“
6.16 in Illerberg, „Klärschlammtrocknung“

Die unter 6.3, 6.7 und 6.11 dargestellten Sondergebiete binden an geeignete Siedlungseinheiten an. Das unter 6.16 dargestellte Sondergebiet liegt abgesetzt von bestehenden Siedlungseinheiten.

Einer Zersiedelung der Landschaft kann dadurch Vorschub geleistet werden. Gemäß LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden und sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden.

Aus vorliegenden Bauleitplanunterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die Stadt Vöhringen Alternativstandorte untersucht hat. Wir bitten um nähere Aufschlüsse hierzu in der Begründung und um Darlegung, weshalb dem verfahrensgegenständlichen Standort im Vergleich zu anderen Standorten der Vorzug gegeben wurde.

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Sondergebiet für Klärschlammtrocknung (Nr. 6.16 in Illerberg) von einer geplanten 110-kV-Leitung gequert wird. Hierzu wird sich ggf. die LEW AG zu äußern haben.

Diese Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Bei den Änderungsbereichen 6.4 "Beim Kreuz", 6.9 "Fischerstraße", 6.12 "Schiffahrtsweg", und 6.13 "Vöhringer Straße" handelt es sich um bereits bebaute Bereiche. Der Flächennutzungsplan wird hier an die tatsächlich vorhandenen Nutzungen angepasst. Für die Bereiche 6.9 "Fischerstraße" und 6.13 "Vöhringer Straße" bestehen bereits rechtskräftige Bebauungspläne. Für den Änderungsbereich 6.12 "Schiffahrtsweg" liegt ein genehmigter Bauantrag vor. Somit wird in diesen Bereichen kein Bauland neu ausgewiesen, sondern lediglich bereits bebaute Flächen entsprechend der realen Nutzung dargestellt.

Im Umgriff des Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" sind auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bereits auf drei Baugrundstücken Hinterliegergebäude entstanden. Um eine einheitliche Entwicklung der restlichen Grundstücke mit einer entsprechenden Randeingrünung zu gewährleisten, wird die bestehende Wohnbaufläche auf eine Tiefe von 40 m ausgeweitet. Die damit verbundene Neuausweisung von Wohnbaufläche findet jedoch aufgrund der bereits teilweise bestehenden Bebauung in einem geringen Umfang statt.

Die Wohnbaufläche des  Änderungsbereichs 6.14 "Riedstraße" wird aufgrund der vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange derzeit nicht weiterverfolgt.

Innerhalb des Änderungsbereichs 6.15 "Gewerbegebiet" besteht der bereits rechtskräftige Bebauungsplan "Gewerbegebiet am Ring". Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs sind zu ca. 80 % bebaut. Im Zuge der 6. Flächennutzungsplanänderung wird der Flächennutzungsplan den Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.

Aufgrund der bestehenden Bebauung und des bereits teilweise vorhandenen Baurechtes der o.g. Flächen ist eine Neuausweisung an Wohnbaufläche lediglich im Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße" gegeben. Es handelt sich hierbei jedoch um eine flächenmäßig geringfügige Ergänzung einer bereits bestehenden Wohnbaufläche.

Bei der unter 6.16 "Klärschlammtrocknung" dargestellten Fläche handelt es sich um eine Sondergebietsfläche für eine Klärschlammtrocknungsanlage. Dabei ist vorgesehen, die Abwärme der weiter westlich gelegenen Biogasanlage zur Trocknung des Klärschlamms zu nutzen. Als alternative Standorte kommen dem zufolge nur Flurstücke in unmittelbarer Nähe der Biogasanlage in Frage. Aufgrund der entstehenden Emissionen ist ein Standort der Anlage nördlich und südlich der bestehenden Biogasanlage wegen der im Umfeld befindlichen schützenswerten Wohnbebauung nicht möglich. Da es sich bei der Trocknungsanlage um keine bauliche Anlage im eigentlichen Sinne handelt ist eine Zersiedelung der Landschaft nicht gegeben.

Die derzeit im Planfeststellungsverfahren befindliche Trassenführung der Leitung Q5/W5 der LEW Netzservice wird nach Abschluss des  Planfeststellungsverfahrens in den Flächennutzungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


2.3.11        Kath. Pfarramt Illerberg, mit Schreiben vom 08.10.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„Für den in der Planungsempfehlung zu Punkt 6.16 (Illerberg, Klärschlammtrocknung) geforderten Erhalt des Feldkreuzes bitten wir, Sorge zu tragen.“

Abwägung:

Der Erhalt des Feldkreuzes innerhalb dem Änderungsbereich 6.16 "Klärschlammtrocknung" wurde im Umweltbericht bereits als Planungsempfehlung erwähnt. Das Feldkreuz soll erhalten werden.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


Auf der Grundlage der vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden die in der Stellungnahme der Stadt Vöhringen aufgeführten Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes vorgenommen. Es handelt sich dabei um folgende Punkte:

- Änderungsbereich 6.1 "Waldseestraße"
- Hinweis auf Naturschutzgebiet "Wochenau und Illerzeller Auwald" in den Umweltbericht
- Korrektur der Bezeichnungen der Biotope und FFH-Gebiete

- Änderungsbereich 6.3 "Naherholung"
- Darstellung der "Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" 

- Änderungsbereich 6.4 "Beim Kreuz"
       - Darstellung der Trafostation 625 K im westlichen Bereich des Flurstücks
       - Hinweis auf Nähe die zur Altablagerung "An der Grubenstraße" in der Begründung

- Änderungsbereich 6.5 "Landschaftsschutz-, Naturschutz-, Wasserschutz-, FFH-Gebiete"
       - Änderung des Naturschutzgebietes in "Wochenau und Illerzeller Auwald"
- Ergänzung der Zeichenerklärung in "Landschaftsschutzgebiete geplant/Vorschlag Regionalplan“

- Änderungsbereich 6.8 "Verbindungsstraße"
- Umrandung des Änderungsbereichs mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichenverordnung

- Änderungsbereich 6.9 "Fischerstraße"
       - Darstellung des Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung im Bereich des
Sportplatzes

- Änderungsbereich 6.10 "Reudelberg"
       - Darstellung der Bodendenkmäler Inv.Nr. D-7-7726-0032 und Inv.Nr. D-7-7726-0033

- Änderungsbereich 6.11 "Biogasanlage"
- Änderung der Art der baulichen Nutzung in "Sondergebiet zur Nutzung erneuerbarer  
Energien"
- Hinweis in der Begründung auf das Bodendenkmal Inv.Nr. D-7-7726-0126

- Änderungsbereich 6.12 "Schiffahrtsweg"
- Hinweis in der Begründung auf eine mögliche Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen

- Änderungsbereich 6.13 "Vöhringer Straße"
- Hinweis in der Begründung auf eine mögliche Überschwemmungsgefahr beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen

- Änderungsbereich 6.14 "Riedstraße"
       - Der Änderungsbereich wird aufgrund der vorgebrachten Äußerungen derzeit nicht  
     weiterverfolgt.

- Änderungsbereich 6.18 "Rue de Vizille"
- Umrandung des Änderungsbereichs mit dem Planzeichen 15.6 der Planzeichenverordnung

Die 6. Flächennutzungsplanänderungszeichnung einschl. Erläuterungsbericht in der Fassung vom 20.05.2008 wurde entsprechend den aufgeführten Ergänzungen überarbeitet.

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, die aufgeführte Abwägung zu den vorgebrachten Äußerungen in der vorgeschlagenen Art und Weise zu beschließen. Weiterhin wird dem Stadtrat empfohlen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes auf der Grundlage der überarbeiteten Pläne mit Stand vom 11.12.2008 zu beschließen.

Beschluss

Zu        Beratung und Billigung des Änderungsentwurfes

Der vom Büro für Stadtplanung, Erwin Zint, Neu-Ulm, gemeinsam mit der Stadtverwaltung ausgearbeitete Änderungsentwurf für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen in der Fassung vom 11.12.2008 wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis:        17 : 0 angenommen


Zu Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungsentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung Verlängerung des Kalkulationszeitraumes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 01.12.2008 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Die Kanaleinleitungsgebühr nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzung wurde letztmals mit Beschluss des Stadtrates vom 14.12.2006, rückwirkend zum 1. Januar 2006 neu festgesetzt.

Der damals gewählte, 3-jährige Kalkulationszeitraum endet nun zum 31.12.2008.

Nachdem die erforderlichen Kalkulationsgrundlagen für die Einführung einer getrennten Abwassergebühr (Schmutz- und Niederschlagswasser) noch nicht vorliegen und das Bayerische Staatsministerium des Innern auch erst Mitte dieses Jahres ein neues Satzungsmuster veröffentlicht hat stellt sich nun die Frage ob entweder

?        der Ende Jahres 2008 auslaufende Kalkulationszeitraum zunächst um ein Jahr bis zum 31.12.2009 verlängert wird und im Verlauf des Jahres 2009 dann getrennte Gebühren für die Einleitung von Schmutz- und Regenwasser kalkuliert und zum 1. Januar 2010 neu festgesetzt werden


oder aber

?        die Kanaleinleitungsgebühr erneut für einen 3-jährigen Kalkulationszeitraum auf der Grundlage der bisherigen Satzungsregelung neu festgesetzt und erst nach Ablauf dieses Zeitraumes zum 1. Januar 2012 ggf. auf eine getrennte Gebühr umgestellt wird. Eine Neukalkulation würde gegenüber der bisherigen Einleitungsgebühr von 2,14 € lediglich eine Erhöhung um 1 Cent auf neu 2,15 €/m³ hervorrufen.

Von Seiten der Verwaltung wird die erste Alternative favorisiert. Es wird daher vorgeschlagen den Kalkulationszeitraum der Kanaleinleitungsgebühr um ein Jahr bis zum 31.12.2009 zu verlängern und für das Jahr 2009 nochmals die bislang festgesetzte Einleitungsgebühr von max. 2,14 €/m³ zu erheben.

Nachfolgend noch einige grundsätzliche Erläuterungen:

Bislang wird die Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab berechnet.

Bereits seit vielen Jahren räumt jedoch die Stadt Vöhringen für die Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, auf der Grundlage der Versickerungsfläche eine Ermäßigung der Einleitungsgebühren zwischen
5 und 20 % ein.

Zukünftig soll diese Regelung dann durch eine getrennte Abwassergebühr ersetzt werden.

Dies bedeutet, dass die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung wie bisher nach dem Frischwassermaßstab und die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der überbauten und versiegelten Flächen (Versiegelungsmaßstab) berechnet werden.
Die Einführung der getrennten Abwassergebühr hat zum Ziel die Abwassergebühren künftig verursachergerechter zu verteilen.

Beispielsweise errechnen sich für einen Supermarkt aufgrund der sehr großen befestigten Fläche im Verhältnis zum tatsächlichen Wasserverbrauch geringe Abwassergebühren. Künftig wird dann das Niederschlagswasser nach der befestigten Fläche berechnet. Zusammen mit der Schmutzwassergebühr wird sich dann eine höhere Abwassergebühr ergeben.

Die Vorbereitung dieser Gebührenregelung erfordert jedoch umfangreiche Vorarbeiten. Vorgesehen ist die Neukalkulation von einem geeigneten Fachbüro ausführen zu lassen. Ob dann für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein Gebietszonenmodell oder aber eine flurstücksgenaue Zuordnung von bebauten und befestigen Flächen gewählt wird, muss noch in Gesprächen mit dem ausführenden Büro unter Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und Vorgaben geklärt werden.

Empfehlung

Der mit Beschluss des Stadtrates vom 16.12.2006 festgesetzte Kalkulationszeitraum wird um ein Jahr bis zum 31.12.2009 verlängert. Für das Jahr 2009 wird deshalb nochmals eine Einleitungsgebühr von maximal 2,14 €/m³ festgesetzt.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Nach Sachvortrag durch Bürgermeister Janson ergeht im Wege einer kurzen Aussprache folgender

Beschluss

Der mit Beschluss des Stadtrates vom 16.12.2006 festgesetzte Kalkulationszeitraum wird um ein Jahr bis zum 31.12.2009 verlängert. Für das Jahr 2009 wird deshalb nochmals eine Einleitungsgebühr von maximal 2,14 €/m³ festgesetzt.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Vollzug des Personenstandsgesetzes; Bestellung von Herrn Werner Pfister zum Standesbeamten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 01.12.2008 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 7

Sachverhalt

Beim hiesigen Ordnungsamt, zu dem auch der Standesamtsbereich gehört, ist Herr Werner Pfister beschäftigt.
Herr Pfister hat im Herbst 2008 an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen.
Daher wird vorgeschlagen, neben den im Standesamtsbezirk tätigen Standesbeamten, mit Wirkung zum 01.01.2009 Herrn Werner Pfister zum Standesbeamten zu bestellen.

Empfehlung

Auf Grund der §§ 1 – 3 der Verordnung zum Vollzug des PStG vom 07.04.1975 (GVBl. 5/1975) wird Herr Werner Pfister mit Wirkung vom 01.01.2009 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen bestellt.
Die Bestellung erfolgt in stets widerruflicher Weise.
Mit der Bestellung zum Standesbeamten ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen.

Diskussionsverlauf

Nach Information durch Bürgermeister Janson ergeht folgender

Beschluss

Auf Grund der §§ 1 – 3 der Verordnung zum Vollzug des PStG vom 07.04.1975 (GVBl. 5/1975) wird Herr Werner Pfister mit Wirkung vom 01.01.2009 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen bestellt.
Die Bestellung erfolgt in stets widerruflicher Weise.
Mit der Bestellung zum Standesbeamten ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Sanierung eines Teilbereiches der Heustraße und der Hauptstraße im Stadtteil Illerzell; nochmalige Vorstellung der Planungsvarianten "Kreisverkehr" und "Abbiegespur"; - Information über Beiträge - Entscheidung über die zur Ausführung kommende Variante;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 03.12.2008 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 3

Sachverhalt

In der Sitzung des Stadtrates vom 30.09.2008 wurden unter Tagesordnungspunkt 6 die bestehenden Planungsvarianten für die Sanierung eines Teilbereiches der Heustraße und der Hauptstraße im Stadtteil Illerzell vorgestellt.

Die Entscheidung, welche Planungsvariante zur Ausführung kommen soll, wurde solange zurückgestellt, bis u.a. auch grobe Vergleichszahlen hinsichtlich der zu erwartenden Beitragsbelastungen für die Anlieger vorliegen.

Die hierfür erforderlichen Berechnungen wurden aufgrund der vom Ingenieurbüro Wassermüller, Ulm, mittlerweile vorgelegten geschätzten Kosten in der Zwischenzeit durchgeführt.


I. Planungsvariante „Abbiegespur“: (siehe Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage)

Aus beitragsrechtlicher Sicht ist bei der Variante „Abbiegespur“ von zwei von der Baumaßnahme betroffenen Erschließungsanlagen auszugehen.
Die erste Erschließungsanlage bestünde bei dieser Variante aus der Heustraße (komplett) und dem Teilstück der Hauptstraße vom Einmündungspunkt der Heustraße bis zum (ausgebauten) Dorfplatz Illerzell.
Die zweite Erschließungsanlage bestünde aus dem Teilstück der Hauptstraße vom Einmündungspunkt der Heustraße bis zum Gymnasium.

Diese Beurteilung ergibt sich zwingend aus der natürlichen Betrachtungsweise und der vorgesehenen Streckenführung.

Der Kreis der zu dieser Variante beitragspflichtigen Anlieger ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan, in dem die jeweils betroffenen Grundstücke gelb angelegt sind.

Die aufgrund der Kostenschätzung des genannten Ingenieurbüros zu erwartenden Straßenausbaubeiträge werden in einem Rahmen zwischen ca. 600,- € bis ca. 11.000,- € je nach Grundstücksgröße und Anzahl der Vollgeschosse pro Grundstück liegen.

Die Arbeiten, die an dem nördlichen Teil der Hauptstraße (= zweite Erschließungsanlage) im Einmündungsbereich in die erste Erschließungsanlage vorgesehen sind, werden wohl aufgrund ihres räumlich sehr begrenzten Umfangs nicht zu einer Beitragsbelastung für die Anlieger dieses Teils (bis zum Gymnasium) führen.

II. Planungsvariante „Kreisverkehr“: (siehe Anlage 3 zu dieser Sitzungsvorlage)

Aus beitragsrechtlicher Sicht ist auch bei dieser Variante von zwei von der Baumaßnahme betroffenen Erschließungsanlagen auszugehen.
Die erste Erschließungsanlage bestünde bei dieser Variante lediglich aus der Heustraße (komplett).
Die zweite Erschließungsanlage bestünde in der Hauptstraße vom (ausgebauten) Dorfplatz Illerzell bis zum Gymnasium.

Diese Beurteilung ergibt sich zwingend aus der natürlichen Betrachtungsweise und der vorgesehenen Streckenführung, da der Kreisverkehr wegen seiner relativ geringen Ausdehnung nicht als trennendes Element, sondern lediglich als eine andere Gestaltungsform einer Einmündung angesehen werden kann.

Für diese Sichtweise spricht weiter, dass der Kreisverkehr vom Gymnasium kommend nach Süden hin fast geradlinig durchfahren werden könnte.

Der Kreis der zu dieser Variante beitragspflichtigen Anlieger der ersten Anlage „Heustraße“ ergibt sich aus dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan, in dem die jeweils betroffenen Grundstücke rot angelegt sind.

Der Kreis der zu dieser Variante beitragspflichtigen Anlieger der zweiten Anlage „Hauptstraße“ ergibt sich aus dem als Anlage 5 beigefügten Lageplan, in dem die jeweils betroffenen Grundstücke grün angelegt sind.

Die aufgrund der Kostenschätzung des genannten Ingenieurbüros zu erwartenden Straßenausbaubeiträge für die erste Anlage (Heustraße) werden in einem Rahmen zwischen ca. 1.000,- € bis ca. 17.000,- € je nach Grundstücksgröße und Anzahl der Vollgeschosse pro Grundstück liegen.

Die aufgrund der Kostenschätzung des genannten Ingenieurbüros zu erwartenden Straßenausbaubeiträge für die zweite Anlage (Hauptstraße) werden in einem Rahmen zwischen ca. 500,- € bis ca. 9.000,- € je nach Grundstücksgröße und Anzahl der Vollgeschosse pro Grundstück liegen.



III. Abwägung


Der Stadtrat wird gebeten, auf der Grundlage der vorstehenden Informationen und der bereits in der Stadtratssitzung vom 30.09.2008 vorgestellten Planungsvarianten eine abschließende Entscheidung über die zur Ausführung kommende Variante zu treffen.

Die Stadtverwaltung selbst wird im Sitzungstermin gleichfalls einen konkreten Beschlussvorschlag unterbreiten, wobei dieser auch selbstverständlich unter haushalterischen Gesichtspunkten erfolgen wird.

Die Realisierung dieser Maßnahmen ist für die Jahre 2010 ff. vorgesehen.

Empfehlung

Ein konkreter Beschlussvorschlag erfolgt in der Sitzung am 03.12.2008.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson bezieht sich in seinem Sachvortrag auf die allen Stadtratsmitgliedern zugestellte Sitzungsvorlage und die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 03.12.2008. Er stellt sodann noch einmal die Vor- und Nachteile der beiden Planungsvarianten „Kreisverkehr“ bzw. „Abbiegespur“ dar und empfiehlt, aus Kostengründen den Vorschlag „Abbiegespur“ zu beschließen, zumal diese Variante genauso funktionssicher sei.

Dieser Auffassung schließen sich die Stadtratsmitglieder einhellig an.

Herr Maier bittet, bei der Realisierung dieser Maßnahmen Querungshilfen (z.B. auch Zebrastreifen) nicht nur im Bereich der Heustraße, sondern auch im Verlauf der Hauptstraße in Richtung Gymnasium und in Richtung Kindergarten vorzusehen und die Fahrbahnverengung im Bereich der Einmündung Hauptstraße / Heustraße für abbiegende Busse oder LKW`s überfahrbar zu gestalten.

Herr Hieber führt hierzu aus, dass derartige Details im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt werden. Diese Anregungen werden in die Überlegungen einbezogen.

Beschluss

„Bei der Sanierung eines Teilbereiches der Heustraße und der Hauptstraße im Stadtteil Illerzell kommt die Planungsvariante „Abbiegespur“ zur Ausführung.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8.1. Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung; 3. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö Beschließend 8.1

Sachverhalt

Die Leistungen für die Grabherstellung und für die Vornahme von Bestattungen wurden turnusmäßig wieder neu ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgt im nicht-öffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 11.12.2008.

Sofern der Vergabevorschlag der Stadtverwaltung in dieser Sitzung gebilligt wird, bedarf es mit Wirkung ab 01.01.2009 auch einer Anpassung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Stadt Vöhringen (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 04.10.2007.

Nähere Einzelheiten können der beigefügten 3. Änderungssatzung entnommen werden.
In Klammern sind dort die bisherigen Sätze vermerkt.
Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung zu folgen.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt, vorbehaltlich der Vergabeentscheidung im nicht-öffentlichen Teil der heutigen Sitzung, die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofgebührensatzung vom 02.05.2003 in der zuletzt geltenden Fassung vom 04.10.2007).
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson führt aus, dass aufgrund der Beschlussfassung über die Neuausschreibung der Leistungen für die Grabherstellung und Vornahme der Bestattungen im heutigen nicht-öffentlichen Teil der Sitzung auch die Friedhofsgebührensatzung mit Wirkung ab 01.01.2009 entsprechend angepasst werden müsse.

Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt, vorbehaltlich der Vergabeentscheidung im nicht-öffentlichen Teil der heutigen Sitzung, die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofgebührensatzung vom 02.05.2003 in der zuletzt geltenden Fassung vom 04.10.2007).
Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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1.1. Stadtratssitzung vom 27.11.2008 -öffentlicher Teil-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 1.1

Empfehlung

„Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 27.11.2008“.

Beschluss

„Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 27.11.2008“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 01.12.2008 -öffentilcher Teil-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 1.2

Empfehlung

„Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 01.12.2008“.

Beschluss

„Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 01.12.2008“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 03.12.2008 -öffentlicher Teil-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 1.3

Empfehlung

„Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 03.12.2008“.

Beschluss

„Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 03.12.2008“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9.1. Sanierung der Ulmer Straße; Anregung Frau Hesser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 11.12.2008 ö 9.1

Diskussionsverlauf

Anregung:
Frau Hesser regt im Zusammenhang mit dem im nächsten Jahr geplanten Umbau der Ulmer Straße an, neben dem Weihnachtsgässchen, nach weiteren Verbindungsmöglichkeiten zum Stadtcenter zu suchen und zu realisieren, damit noch stärkere Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Einkaufsbereichen entstehen können.

Antwort:
Bürgermeister Janson führt aus, dass hierzu bereits einige Gespräche geführt worden sind und er auch weiterhin in Kontakt mit den Eigentümern stehe. Aufgrund bestehender privatrechtlicher Vereinbarungen sei eine Umsetzung allerdings nicht ganz einfach.