Datum: 25.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 21.02.2019 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 11.03.2019 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 14.03.2019 - öffentlicher Teil
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet Vöhringen Nord - erste Änderung" gemäß § 13a BauGB; Kenntnisnahme und abwägende Betrachtung der zum Verfahren eingegangenen Stellungnahmen mit Satzungsbeschluss
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Planersetzender Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die rechtmäßige Herstellung des Meisenweges in Vöhringen
4 Ausbau des Meisenweges; Vorstellung und Billigung der Planung
5 Umbau und Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Vöhringen; Rohbauarbeiten; Auftragsvergabe
6 Feststellung des steuerlichen Jahresabschlusses 2017 (Steuer-Nr. 151/114/70704) 1. Wasserwerk 2. Blockheizkraftwerk 3. Photovoltaikanlagen
7 Feststellung des steuerlichen Jahresabschlusses 2017 (Steuer-Nr. 151/114/70712) 1. Kulturzentrum 2. Cardijn-Haus
8 Familie-Kreisl-Stiftung Genehmigung der Jahresrechnung 2018
9 Verschiedenes
10 Anträge und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 21.02.2019 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 1.1

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 21.02.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 11.03.2019 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 11.03.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 14.03.2019 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 1.3

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung
genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschuss-
sitzung vom 14.03.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet Vöhringen Nord - erste Änderung" gemäß § 13a BauGB; Kenntnisnahme und abwägende Betrachtung der zum Verfahren eingegangenen Stellungnahmen mit Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.03.2019 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2018 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB gefasst.

Die Stadt Vöhringen möchte den bestehenden Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord“ in geringem Umfang ändern. Es soll das Baufenster im bestehenden Teilgebiet GE 2 geringfügig erweitert werden und die Fuß- und Radwege, Grünflächen sowie der Baumbestand an die aktuelle Situation angepasst werden. Die gegenständliche Änderung liegt vollständig im bestehenden Bebauungsplan und umfasst einen kleinen Teil desselben. Der ursprüngliche Plan ist im Jahr 2000 in Kraft getreten. Mit der gegenständlichen Änderung soll die Planung bezüglich der Grünflächen und Wege an tatsächliche Gegebenheiten angepasst werden. Mit der Erweiterung der bebaubaren Flächen soll die weitere betriebliche Entwicklung der anliegenden Firma ermöglicht werden. Eine Planung an anderer Stelle ist nicht möglich, da die Firma bereits dort ansässig ist.

Der Entwurf der Planung i. d. F. vom 13. Dezember 2018 wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 13. Dezember 2018 gebilligt und gleichzeitig die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 11. Januar 2019 bis 13. Februar 2019 statt. Auf die öffentliche Auslegung wurde mit Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Illertissen Extra“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, Nr. 1/2019 vom 3. Januar 2019, hingewiesen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 im Zeitraum bis 13. Februar 2019 durchgeführt.

Die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. vom 13. Dezember 2018 können der Anlage 1, die auch Bestandteil des Beschlusses wird, entnommen werden. Aus der Anlage 1 ergeben sich auch die Wertung der Verwaltung sowie die einzelnen Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Belangen.

Die eingegangenen Stellungnahmen bedingen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange keine Änderungen der Planung. Es werden lediglich nachrichtliche und redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB kann damit der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Für den Satzungsbeschluss liegt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 25. März 2019, ausgearbeitet vom Planungsbüro Abtplan, Kaufbeuren (Anlage 2/3), vor. Es sind im Ergebnis der vorgeschlagenen Abwägung gemäß Anlage 1 keine Änderungen an der Planung, sondern lediglich nachrichtliche und redaktionelle Korrekturen erforderlich. Diese wurden in die Planung übernommen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan rechtsverbindlich in Kraft.

Anlagen:
Anlage 1 -        Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Anregungen der Öffentlichkeit aus dem Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 / § 3 Abs. 2 BauGB vom 25. März 2019 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB (Bestandteil des Beschlusses)
Anlage 2 -        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB, Zeichnerischer Teil (Planzeichnung) i. d. F. vom 25. März 2019 (Bestandteil des Beschlusses)
Anlage 3 -        Textteil mit Begründung i. d. F. vom 25. März 2019 (Bestandteil des Beschlusses)

Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 13.12.2018 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.  
       Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 25.03.2019, als Satzung.

Beschluss

“1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 13.12.2018 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.  
       Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord – erste Änderung“ gemäß § 13a BauGB bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 25.03.2019, als Satzung.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Planersetzender Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die rechtmäßige Herstellung des Meisenweges in Vöhringen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.03.2019 ö Vorberatung 4
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) setzt nach
§ 125 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus.

Bis zur Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 durften Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden.
Eine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Herstellung des Meisenweges wurde vor dem 1. Januar 1998 nicht eingeholt.

Soweit kein Bebauungsplan vorliegt, darf eine Anlage nach der aktuellen Gesetzeslage
nur hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht (§ 125 Abs. 2 BauGB).

Soweit ferner Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, ist ein Beschluss über die rechtmäßige Herstellung durch den Stadtrat der Stadt Vöhringen zu fassen.

Der Meisenweg beginnt an den Nordgrenzen der anliegenden Wohnbaugrundstücke
Flur-Nrn. 417/3 und 417/6 der Gemarkung Vöhringen (Drosselweg 6 und Drosselweg 8) und endet künftig an den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen.

Der Meisenweg wurde etwa im Jahre 1974 von seinem genannten Anfangspunkt bis zu den Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 416 und 416/2 der Gemarkung Vöhringen (Meisenweg 3 und Meisenweg 4) hergestellt, aber nicht fertiggestellt.

Der Meisenweg soll im Jahr 2019 nun komplett hergestellt werden, d. h. insbesondere, dass die Straße von den Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 416 und 416/2 bis zu den Wohnbau-grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32, jeweils der Gemarkung Vöhringen, nun ebenfalls angelegt werden soll.

Auf den beigefügten Lageplan wird verwiesen.

Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“.
§ 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang.
Dem folgend verlangt die Rechtsprechung, dass eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgt.
Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss.
Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden.

Das Vorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stellt sich wie folgt dar:
 
a)        Raumordnung
Die Komplettierung der Erschließungsstraße Meisenweg steht den Zielen der Raumordnung nicht entgegen.

b)        Städtebauliche Entwicklung/Städtebauliche Ziele
Der heutige Meisenweg wurde in seinem nördlichen Teil bereits in den 1970er Jahren errichtet, um fünf Wohnbaugrundstücke sowie ein Garagengrundstück zu ermöglichen bzw. zu erschließen (Flur-Nrn. 417/3, 416, 416/2, 417/9, 417/8 und 417/6, Gemarkung Vöhringen).
Insbesondere durch den Antrag auf die Errichtung eines Doppelhauses auf den neugebildeten Grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen kann nun der Meisenweg städtebaulich geordnet und den konkreten Bauwünschen entsprechend auch in seinem südlichen Teil angelegt und ausgebaut werden.
Die zwei Doppelhaushälften sollen im Jahr 2019 errichtet werden, ebenso soll in Abstimmung im Jahr 2019 auch der Meisenweg komplettiert werden, so dass die Bau- und Erschließungsarbeiten ideal ineinandergreifen können.

c)        Ausgestaltung der Erschließungsanlage unter Berücksichtigung städtebaulicher und sonstiger Belange

ca)        Straßenverlauf
Der Meisenweg wurde in den 1970 Jahren als asphaltiere Straße samt Verschleißbelag, Einleitung des Oberflächenwassers in den Mischwasserkanal und Ausstattung mit einer Straßenlampe im nördlichen Verlauf angelegt.
Im südlichen Teil des Meisenweges stellt sich dieser bis zum heutigen Tage als faktisch gegebene Grünfläche dar.

cb)        Funktion der Straße und Anforderungen
Der Meisenweg dient der Erschließung der anliegenden wenigen Wohnbau-grundstücke.
Ein Durchgangsverkehr findet im Meisenweg aufgrund seiner Eigenschaft als Sackgasse nicht statt.
Der Meisenweg ist als Wohnstraße zu qualifizieren.
Er ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen.
Die Verkehrsbelastung des Meisenweges ist aufgrund seiner Ausformung als Sackgasse und wegen der sehr kleinen Anzahl an erschlossenen Grundstücken, welche ausschließlich mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, sehr gering.
Die Anlegung eines Gehweges erscheint aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmenge entbehrlich.
Durch die Einengung und die Baumquartiere soll das Erscheinungsbild der Straße aufgelockert werden. Es sind zwei ausgewiesene Stellplätze vorgesehen, die mit versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt werden. Weitere Stellplätze sind aufgrund der bereits bestehenden Grundstückszufahrten nicht möglich.
Eine dem öffentlichen Verkehr gesichert zur Verfügung stehende Wendeplatte kann wegen der eigentumsrechtlichen Grundstücksverhältnisse nicht geschaffen werden.
Aufgrund der bekannten, konkreten Bauabsichten auf den privaten Wohnbau-grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen ist dort aber de facto ein wenden möglich.
Die Anlegung beispielsweise einer öffentlichen Wendeplatte wird allerdings aufgrund der konkreten Verhältnisse im Meisenweg auch als nicht erforderlich angesehen.

cc)        Parkmöglichkeiten
Im Straßenbereich werden zwei Stellplätze ausgewiesen und angelegt.

cd)        Grünflächen
Im Straßenbereich werden zwei Bäume gepflanzt.

ce)        Entwässerung
Die Ableitung des Straßenwassers erfolgt aus topographischen Gründen im nördlichen Bereich des Meisenweges über ein Dachprofil, in der Fortsetzung erhält die Fahrbahn eine Seitenneigung.
Das Straßenwasser wird in den Mischwasserkanal eingeleitet.

cf)        Umwelt
Die Belange des Umweltschutzes werden berücksichtigt und die versiegelten Flächen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Zudem werden im Straßenbereich zwei Bäume gepflanzt.

cg)        private Belange
Die betroffenen Anlieger werden in die Planungsabsicht einbezogen, d. h. konkret, dass sie zu einer Anliegerversammlung am Mittwoch, den 20.03.2019 nach der BA-Sitzung und vor der StR-Sitzung, d. h. KW 12/2019 in das Rathaus der Stadt Vöhringen durch Brief eingeladen werden.
Bei dieser Anliegerversammlung wird den Anwesenden die Planungsabsicht erläutert und deren Äußerungen und Stellungnahmen entgegen genommen.
Vor der abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung werden dem Stadtrat die Stellungnahmen der Anlieger zur Kenntnis gebracht.

d)        Abwägungsergebnis
Nach Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist festzustellen, dass durch die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Meisenweg“ nicht den Zielen der Raumordnung widersprochen wird und die Belange des Kataloges des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt werden.
Die entsprechend der Planung hergestellte Anlage wird sich als sachgerecht erweisen und trägt sowohl städtebaulichen als auch den privaten Interessen Rechnung.
Die Herstellung des Meisenweges entspricht daher den Anforderungen des § 1 Abs. 4 – 7 BauGB und ist somit rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB.

Empfehlung

„Die Erschließungsstraße „Meisenweg“ auf ihrer gesamten Länge von dem Drosselweg im Norden bis zu den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen im Süden entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen und dem Ausbauwillen der Stadt Vöhringen.

Durch die Beschlussfassung liegt die nach § 125 Abs. 2 BauGB geforderte Voraussetzung für die rechtmäßige Herstellung vor.

Die Sitzungsvorlage samt Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.“

Beschluss

„Die Erschließungsstraße „Meisenweg“ auf ihrer gesamten Länge von dem Drosselweg
im Norden bis zu den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32
der Gemarkung Vöhringen im Süden entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
bezeichneten Anforderungen und dem Ausbauwillen der Stadt Vöhringen.

Durch die Beschlussfassung liegt die nach § 125 Abs. 2 BauGB geforderte Voraussetzung für die rechtmäßige Herstellung vor.

Die Sitzungsvorlage samt Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Ausbau des Meisenweges; Vorstellung und Billigung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.03.2019 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Mit Verabschiedung des Straßenausbauprogrammes 2019 – 2023 ff. in der Stadtratssitzung vom 25.10.2018 wurde u.a. auch der Ausbau des Meisenweges beschlossen.

Der Meisenweg wurde im Jahre 1974 teilweise, bis zur damals bestehenden Bebauung, schon hergestellt.
Mit der Errichtung eines Doppelhauses (voraussichtlich 2019) am Ende der Straße, macht eine komplette Fertigstellung nun Sinn.
Beim Meisenweg handelt es sich um eine Sackgasse.
Die Straße ist ca. 65,00 m lang und verfügt derzeit über eine Breite von 6,50 m.
Der Meisenweg wurde in den 1970-Jahren als asphaltierte Straße samt Verschleißbelag, Einleitung des Oberflächenwassers in den Mischwasserkanal und Ausstattung mit einer Straßenlampe im nördlichen Verlauf angelegt.
Im südlichen Teil des Meisenweges stellt sich dieser bis zum heutigen Tage als faktisch gegebene Grünfläche dar.

Der Meisenweg dient der Erschließung der anliegenden wenigen Wohnbaugrundstücke.

Er ist derzeit als Tempo-30-Zone ausgewiesen.

Die Verkehrsbelastung des Meisenweges ist aufgrund seiner Ausformung als Sackgasse und wegen der sehr kleinen Anzahl an erschlossenen Grundstücken, welche ausschließlich mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, sehr gering.

Die Anlegung eines Gehweges erscheint aufgrund des zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens entbehrlich.

Durch die Einengung und die Baumquartiere soll das Erscheinungsbild der Straße aufgelockert werden.
Es sind zwei ausgewiesene Stellplätze vorgesehen, die mit versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt werden.
Weitere Stellplätze sind aufgrund der bereits bestehenden Grundstückszufahrten nicht möglich.

Die angedachten beidseitigen Schrammborde sind überfahrbar.

Eine dem öffentlichen Verkehr gesichert zur Verfügung stehende Wendeplatte kann wegen der eigentumsrechtlichen Grundstücksverhältnisse nicht geschaffen werden.

Aufgrund der bekannten, konkreten Bauabsichten auf den privaten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen ist dort aber de facto ein Wenden möglich.
Die Anlegung beispielsweise einer öffentlichen Wendeplatte wird allerdings aufgrund der konkreten Verhältnisse im Meisenweg auch als nicht erforderlich angesehen.

Die Anregung des Gremiums, den Meisenweg in einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen, wurde aufgenommen.

Bei einer gemeinsamen Anliegerversammlung am 20. März 2019 traf die vorgestellte Planung auf mehrheitliche Zustimmung.

Lediglich der Baumstandort sowie der Parkplatz sollen von der Ostseite auf die Westseite verschoben werden.

Empfehlung

Die vorgestellte Planung vom 25.03.2019 wird gebilligt.

Beschluss

„Die vorgestellte Planung vom 25.03.2019 wird gebilligt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Umbau und Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Vöhringen; Rohbauarbeiten; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Nach Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigung und nach Vorliegen des Abschluss-berichtes der archäologischen Fachfirma Ende Januar 2019 kann nun konkret der Baubeginn für den Umbau und die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Vöhringen erfolgen.

Für das Feuerwehrgerätehaus Vöhringen wurden nun die Rohbauarbeiten beschränkt ausgeschrieben.

Mit der Planung für die Ausführung der Rohbauarbeiten wurde das Planungsbüro Guido Schmölz aus Vöhringen beauftragt.

Von diesem wurde auch das notwendige Leistungsverzeichnis in Absprache mit dem Stadtbauamt zusammengestellt und geprüft.

Zur Abgabe eines Angebotes wurden elf Firmen aufgefordert.

Zur Submission am 19.03.2019 haben zwei Firmen für dieses Gewerk ein Angebot abgegeben.

Die Ergebnisse und Wertungen der Angebote können dem beiliegenden Vergabevorschlag entnommen werden.

Der Auftrag für die Ausführung der Rohbauarbeiten ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften an die Firma Johanni Bauunternehmung GmbH, Günztalstraße 120, 86489 Deisenhausen zu vergeben.

Die geprüfte Auftragssumme beträgt brutto 325.179,54 €.

Empfehlung

Der Auftrag für die Rohbauarbeiten wird an die Firma Johanni Bauunternehmung GmbH, Günztalstraße 120, 86489 Deisenhausen zu den Bedingungen und Einheitspreisen des Angebotes, das am 19.03.2019 um 10:00 Uhr geöffnet wurde, vergeben.

Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. brutto 325.000,00 € sind unter den Haushaltsstellen 1300.9451 und 1600.9450 bereitgestellt.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage eines Stadtratsmitglieds, ob bei Auftragsvergaben örtliche Anbieter
bevorzugte Berücksichtigung finden könnten, erläutert Bürgermeister Janson,
dass dies gegen das Diskri minierungsverbot verstoßen würde.                                                                Den Zuschlag erhalte ausschließlich das wirtschaftlichste Angebot.

Beschluss

„Der Auftrag für die Rohbauarbeiten wird an die Firma Johanni Bauunternehmung GmbH, Günztalstraße 120, 86489 Deisenhausen zu den Bedingungen und Einheitspreisen
des Angebotes, das am 19.03.2019 um 10:00 Uhr geöffnet wurde, vergeben.

Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. brutto 325.000,00 € sind unter den
Haushaltsstellen 1300.9451 und 1600.9450 bereitgestellt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Feststellung des steuerlichen Jahresabschlusses 2017 (Steuer-Nr. 151/114/70704) 1. Wasserwerk 2. Blockheizkraftwerk 3. Photovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 11.03.2019 ö Vorberatung 4
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden die steuerlichen Jahresabschlüsse 2017 für das Wasserwerk, das Blockheizkraftwerk und die Photovoltaikanlagen erstellt.
Die Abschlüsse der drei, steuerlich zu einem Betrieb (Steuernummer 151/114/70704) zusammengefassten Einrichtungen, sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Beigefügt ist auch der für das städtische Wasserwerk erstellte Geschäftsbericht 2017.
Die Verwaltung empfiehlt, die Jahresabschlüsse zu billigen.

Empfehlung

1. Wasserwerk
Der Jahresabschluss 2017 des Städtischen Wasserwerks Vöhringen
Bilanzsumme                        4.535.071,82 €
Jahresgewinn                                22.156,95 € (Vorjahr 42.761,73 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Wasserwerks bei der Stadt sind weiterhin banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

2. Blockheizkraftwerk
Der Jahresabschluss 2017 des Städtischen Blockheizkraftwerkes Vöhringen
Bilanzsumme                          99.159,19 €
Jahresverlust                        - 1.664,08 € (Vorjahr 1.272,98 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Betriebes „Blockheizkraftwerk“ bei der Stadt sind banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

3. Photovoltaikanlage
Der Jahresabschluss 2017 der Städtischen Photovoltaikanlage Vöhringen
Bilanzsumme                        175.997,60 €
Jahresverlust                           - 2.467,48 € (Vorjahr 718,66 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Betriebes „Photovoltaikanlage“ bei der Stadt sind banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

Diskussionsverlauf

Ein Stadtratsmitglied erkundigt sich, woher der in den Unterlagen dargestellte
und seines Erachtens relativ hohe Wasserverlust im städtischen Rohrleitungsnetz
seine Ursache habe.
Herr Bürgermeister Janson erklärt, dass sich sicherlich hier die Rohrbrüche
verantwortlich zeigen.                                                                                                                                    Er werde aber ergänzend im Protokoll dies noch darstellen.

Anmerkung:
Die Leitungsverluste sind seit Jahren ein gleichbleibendes Problem.                                     Die Ursache liegt zum einen in häufig auftretenden Rohrbrüchen sowohl
im Hauptkanal wie auch im Grundstücksanschlussbereich (im Jahresdurchschnitt ca. 40 Stck.) 
sowie im Weiteren auch im Allgemeinzustand des in Teilen veralteten Rohrleitungsnetzes begründet.

Beschluss

„1. Wasserwerk
Der Jahresabschluss 2017 des Städtischen Wasserwerks Vöhringen
Bilanzsumme                        4.535.071,82 €
Jahresgewinn                                22.156,95 € (Vorjahr 42.761,73 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Wasserwerks bei der Stadt sind weiterhin banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.
2. Blockheizkraftwerk
Der Jahresabschluss 2017 des Städtischen Blockheizkraftwerkes Vöhringen
Bilanzsumme                          99.159,19 €
Jahresverlust                        - 1.664,08 € (Vorjahr 1.272,98 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Betriebes „Blockheizkraftwerk“ bei der Stadt sind banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.
3. Photovoltaikanlage
Der Jahresabschluss 2017 der Städtischen Photovoltaikanlage Vöhringen
Bilanzsumme                        175.997,60 €
Jahresverlust                           - 2.467,48 € (Vorjahr 718,66 €)
wird hiermit festgestellt.
Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die laufenden Verrechnungsschulden des Betriebes „Photovoltaikanlage“ bei der Stadt sind
banküblich zu verzinsen, soweit sie steuerlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Feststellung des steuerlichen Jahresabschlusses 2017 (Steuer-Nr. 151/114/70712) 1. Kulturzentrum 2. Cardijn-Haus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 11.03.2019 ö Vorberatung 5
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 7

Sachverhalt

Durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden die steuerlichen Abschlüsse 2017 für das Kulturzentrum und das Cardijn-Haus erstellt.
Die Abschlüsse der zu einem betrieb (Steuernummer 151/114/70712) zusammengefassten Einrichtungen, sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Jahresabschlüsse zu billigen.

Empfehlung

1. Kulturzentrum
Der Jahresabschluss 2017 des Kulturzentrum der Stadt Vöhringen
Jahresverlust                - 662.932,31 € (Vorjahr - 660.837,05 €)
wird hiermit festgestellt.

2. Cardijn-Haus
Der Jahresabschluss 2017 des Cardijn-Hauses der Stadt Vöhringen
Jahresverlust                - 57.564,39 € (Vorjahr - 60.043,84 €)
wird hiermit festgestellt.
Für steuerliche Zwecke wurden die beiden Gebäude aufgrund der gleichartigen Zweckbestimmung zusammengefasst.

Beschluss

„1. Kulturzentrum
Der Jahresabschluss 2017 des Kulturzentrum der Stadt Vöhringen
Jahresverlust                - 662.932,31 € (Vorjahr - 660.837,05 €)
wird hiermit festgestellt.

2. Cardijn-Haus
Der Jahresabschluss 2017 des Cardijn-Hauses der Stadt Vöhringen
Jahresverlust                - 57.564,39 € (Vorjahr - 60.043,84 €)
wird hiermit festgestellt.
Für steuerliche Zwecke wurden die beiden Gebäude a ufgrund der gleichartigen Zweckbestimmung zusammengefasst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Familie-Kreisl-Stiftung Genehmigung der Jahresrechnung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 11.03.2019 ö Vorberatung 6
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 8

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2018 der Familie-Kreisl-Stiftung schließt in den Einnahmen
und Ausgaben mit 50,00 € ab. Die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2018,
die Vermögensübersicht zum 31.12.2018, die Ermittlung des Grundstockvermögens
zum 31.12.2018 sowie eine Übersicht der Jahresrechnungen ab dem Jahr 2006
sind der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt.

Kennzahlen zur Jahresrechnung:

2018
2017
2016
 
 
 
 
 
Zinseinnahmen
 
3,79 €
20,91 €
56,78 €
Ausgaben auf den Stiftungszweck
 
50,00 €
0,00 €
0,00 €
Prüfungsgebühren
 
0,00 €
0,00 €
110,00 €
Zuführung (+)/ Entnahme (-) aus der Sonderrücklage
-46,21 €
20,91 €
-53,22 €
Stammkapital (31.12.)
 
37.921,60 €
37.967,81 €
37.946,90 €
Grundstockvermögen (31.12.)
 
37.227,40 €
36.525,62 €
35.890,68 €


 
 
 

Auf Antrag des Realschuldirektors der Staatlichen Realschule Vöhringen und
der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Altenstadt, hat sich die Familie-Kreisl-Stiftung
– erstmals wieder seit 2015 – neben anderen Organisationen, so auch der zuständigen Krankenkasse und des Kreisjugendring, an der Finanzierung einer Kinderholung im Haus „Leamhof“, Österreich, mit einem Betrag in Höhe von 50,00 € beteiligt.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 genehmigte die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde, Regierung von Schwaben, die von der Stadt Vöhringen beantragte Aussetzung
der Rechnungsprüfung bis einschließlich Rechnungsjahr 2018.
Auf Antrag der Stadtkasse hin ist die Familie-Kreisl-Stiftung von der Zahlung von Negativzinsen befreit.

Beschluss

Der Jahresabschluss 2018  der Familie-Kreisl-Stiftung wird hiermit festgestellt.
Er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 50,00 € ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 9

Diskussionsverlauf

- keine Wortmeldung -

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10. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö 10

Diskussionsverlauf

- keine Wortmeldung -

Datenstand vom 30.04.2019 07:04 Uhr