Datum: 12.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Haupt- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:07 Uhr bis 19:42 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Festsetzung von Herstellungsbeiträgen Beibehaltung der Einbeziehung von fest überdachten Terrassen und Balkonen in die Beitragspflicht Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) jeweils der Stadt Vöhringen; Vorberatung
2 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Neufassung der Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Vöhringen
3 Schulsozialarbeit an der Uli-Wieland-Mittelschule Vöhringen - Praxisklasse; Neuvergabe der Leistungen an einen Träger
4 Jugendsozialarbeit an der Grundschule Vöhringen-Nord; Vergabe der Leistungen an einen Träger
5 Aufwandsentschädigung der Seniorenbeauftragten der Stadt Vöhringen
6 Verschiedenes
7 Anträge und Anfragen
7.1 Mittagsbetreuung an der Grundschule Illerberg; Aktuelle Betreuungssituation
7.2 Einladung zum Festakt der 875-Jahr-Feier; Anfrage Herr Hinterkopf
7.3 Verschlammung des Mühlbach; Anfrage Herr Lepple

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1. Festsetzung von Herstellungsbeiträgen Beibehaltung der Einbeziehung von fest überdachten Terrassen und Balkonen in die Beitragspflicht Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) jeweils der Stadt Vöhringen; Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 29.06.2023 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem aktuellen Beschluss seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung der § 5 Abs. 2 Satz 5 der BGS-EWS und der BGS-WAS dargestellt. Demnach seien auch fest überdachte Terrassen und Balkone, deren Überdachung also auf Pfosten u.Ä. ruht und die genau damit die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen, vom Ausnahmetatbestand der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 5 erfasst. Dieser besagt, dass Terrassen und Balkone, die über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, beitragsmäßig außer Ansatz bleiben.

Die bislang in der Stadt Vöhringen angewandte Praxis berücksichtigte natürlich die Vorgabe, dass Terrassen und Balkone, die über diese Fluchtlinie hinausragen, außer Ansatz bleiben. Allerdings wurden Terrassen und Balkone, die selbst eigenständig die baurechtlichen Kriterien für ein Gebäude erfüllen (nach Art. 2 Bayerische Bauordnung sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können) bislang in die Beitragsberechnung mit einbezogen. Dies geschah in Anwendung des jew. § 5 Abs. 1 Satz 1 der betreffenden Beitrags- und Gebührensatzung, der folgendes festlegt: „Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet“.

Die Rechtsauffassung der Beitragsabteilung der Stadt Vöhringen ging und geht dahin, dass die Eigenschaft „Gebäude“ hier jedoch überwiegen sollte, da auch in Anwendung der beitragsrechtlichen Beurteilung von z.B. Carports oder Garagen, die einen direkten Zugang zum „Haupt“gebäude haben, die Beitragspflicht ohne Zweifel und seit langem gerichtlich bestätigt, gesehen wird. Terrassen und Balkone haben regelmäßig einen Zugang zum Hauptgebäude, was eine Integration der Nutzung ins Hauptgebäude darstellt, die wie ausgeführt auch bei Garagen beitragsauslösend wirkt.

Nun kann die Auffassung der hiesigen Beitragsabteilung wohl keinen Beschluss des BayVGH quasi aufheben, da jedoch unser Fachverband, der Bayerische Gemeindetag mit Schreiben vom 17.04.2023 mitteilt, dass nach seiner Einschätzung es künftig – zur Klarstellung – den Satzungsgebern (hier Stadt Vöhringen) obliege, ob sie Geschossflächen von fest überdachten Terrassen und Balkonen als beitragspflichtige Geschossflächen im Sinne des Maßstabs der vorhandenen bzw. tatsächlichen Geschossfläche erfassen wollen oder nicht.

Als maßgeblich für diese Entscheidung des Satzungsgebers sieht der Gemeindetag auch die bisherige Veranlagungspraxis und verweist auch auf den Umstand, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um die Möglichkeit etwaiger Mehreinnahmen handle, sondern stets nur eine Entscheidung über den Verteilungsschlüssel sei.

Anmerkung der Verwaltung hierzu: Die Wasserversorgungs- und die Entwässerungseinrichtung sind sog. kostendeckende Einrichtungen, deren Gebühren und Beiträge lediglich die anfallenden Kosten decken dürfen.

In Falle der weiter vorgesehenen beitragsmäßigen Erfassung der genannten Geschossflächen, schlägt der Gemeindetag vor, diesen Umstand in den Satzungen ausdrücklich zu bestimmen, da nach Auffassung dieses Fachverbandes der genannten Entscheidung des BayVGH nicht zu entnehmen sei, dass eine Beitragspflicht von fest überdachten Terrassen und Balkonen generell unzulässig sei. 

Der Gemeindetag sieht hierzu eine Satzungsformulierung wie nachstehend ausgeführt als eine Lösung des Problems an.

Der § 5 Absatz 2 von beiden BGS, der in seinem Satz 5 Balkone, Loggien und Terrassen, wenn und soweit sie über die Fluchtlinie hinausragen von der Beitragspflicht ausnimmt, könnte um einen Satz 6 ergänzt werden, der lautet: „Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Diese Formulierung würde zudem die bisherige Übung, wie ausgeführt, Balkone, Loggien und Terrassen dann nicht zum Beitrag heranzuziehen, wenn sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, belassen und so keine Änderung zur bisherigen Praxis darstellen.

Empfehlung

1.        In § 5 Absatz 2 der BGS-EWS und der BGS-WAS jeweils der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS).

Diskussionsverlauf

Herr Mennel stellt zusammenfassend die Ausführungen in der Sitzungsvorlage vor. Demnach wird seitens des Bayerischen Gemeindetages auf den ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eingegangen und den Kommunen empfohlen, eine klarstellende Regelung in den kommunalen Satzungen aufzunehmen.

Dies ist mit den beigefügten Satzungsänderungen erfolgt.

In der sich anschließenden kurzen Aussprache wird die Frage eines Ratsmitgliedes nach möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgeworfen, welche jedoch mit der klarstellenden Formulierung in den Satzungsänderungen eben nicht zu erwarten sein dürfte.

Nachstehend ergeht folgender

Beschluss 1

1.        In § 5 Absatz 2 der BGS-EWS und der BGS-WAS jeweils der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Neufassung der Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Vöhringen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 29.06.2023 ö Beschließend 10

Sachverhalt

Die Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Vöhringen wurde am 28. September 2007 erlassen. Im Jahr 2017 ist der neu angelegte Sitzbereich am Mühlbach zwischen der Bellenberger Straße und der Straße Zwischen den Bächen mit aufgenommen worden.

Der Stadtverwaltung liegen bezüglich dieses Areals jedoch nach wie vor Beschwerden von den unmittelbar angrenzenden Anliegern vor, die sich über lautstarken Lärm durch Jugendliche in den Abend- und Nachtstunden vor allem in den Sommermonaten beklagen. Die Polizei könnte zwar auch ohne die städtische Satzung Ruhestörungen nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ahnden. Evtl. Bußgelder würden dann vom Landratsamt Neu-Ulm festgesetzt. 

Durch eine Einbeziehung dieses Aufenthaltsbereiches in die städtische Satzung könnte jetzt auch eine Ahndung dann durch die Stadt Vöhringen selbst erfolgen.

Bei der Bekanntmachung der ersten Satzungsänderung im Jahr 2017 unter Einbeziehung der neuen Planbestandteile, wurden jedoch versehentlich die ursprünglichen Planunterlagen aus dem Jahr 2007 mit veröffentlicht, so dass die Satzung keine Rechtskraft entfaltet hat.

Nachdem einige inhaltliche Regelungen inzwischen neueren Mustersatzungen anzupassen waren, wurde die Satzung sowie die Anlagen und zeichnerischen Planbestandteile in diesem Zusammenhang ebenfalls überarbeitet und dem aktuellen Stand angepasst. Auszugsweise lässt sich die Aufnahme der Kindertagesstätte „Piepmatz“, der neu zu schaffende Bolzplatz am Sperberweg oder auch der Spielplatz an der Rue-de-Vizille nennen.

Nähere Einzelheiten können den beigefügten Unterlagen (Lagepläne und Aufstellung über die öffentlichen Einrichtungen) entnommen werden. 

Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, die bislang geltende Satzung aufzuheben und der neuen Fassung zuzustimmen.

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Vöhringen in der Fassung vom 01.06.2023. Sie tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung mit Lageplänen und Aufstellung über die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses

Diskussionsverlauf

Die Ausführungen der Sitzungsvorlage werden von Herrn Mennel zusammenfassend vorgestellt.

In der sich anschließenden Diskussion wird die aktuelle und nach der Satzung herrschende Zuständigkeit für die Ahndung möglicher Ordnungswidrigkeiten aufgezeigt. Auch wird eruiert, wer in welchen Bereichen eine Kontrollzuständigkeit habe oder dies in der Praxis aussehe.

Seitens des Gremiums wird begrüßt, an den vorgeschlagenen Stellen, insbesondere im Bereich der Sitzstufen, mit einer entsprechenden Beschilderung auf die geltende Rechtslage des Aufenthalts- und Alkoholverbotes hinzuweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder mit dem Satzungswortlaut vertraut sei, weswegen eine Beschilderung vor Ort angebracht sei.

Ohne weitere Rückfragen ergeht nachstehender Empfehlungs-

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Vöhringen in der Fassung vom 01.06.2023. Sie tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung mit Lageplänen und Aufstellung über die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Schulsozialarbeit an der Uli-Wieland-Mittelschule Vöhringen - Praxisklasse; Neuvergabe der Leistungen an einen Träger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Die Praxisklasse an der Uli-Wieland-Schule besteht nunmehr seit dem Schuljahr 2009/2010. Diese wird seither mit Mitteln aus dem europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Die Förderhöhe ergibt sich aus den Förderrichtlinien, welche aktuell neu aufgelegt werden, jedoch noch nicht veröffentlicht sind. Die Genehmigung des ESF Plus-Bundesprogrammes durch die Europäische Kommission erfolgte am 05. Mai 2022. Förderaufrufe werden nach offizieller Genehmigung des ESF Plus-Bundesprogramms sukzessive veröffentlicht. 
Zuletzt betrug diese max. 33.500 € pro Schuljahr. Die an die Stadt Vöhringen geleisteten ESF-Zahlungen beliefen sich zeitweise auf den Höchstsatz. Im aktuellen Schuljahr wird jedoch aufgrund des Personalmangels des Trägers und der damit zusammenhängenden ausgefallenen Stundenleistung eine deutliche Kürzung auf uns zukommen.

Nach den ESF-Richtlinien ist vorgeschrieben, dass die Schulsozialarbeit für die Praxisklasse in regelmäßigen Abständen neu ausgeschrieben werden muss. Eine Beauftragung ist dabei für ein Schuljahr mit einer möglichen Verlängerungsoption längstens für einen Zeitraum um zwei weitere Schuljahre möglich.

Die Stadtverwaltung hat die Leistungen kürzlich für die Schuljahre 2023/2024 – 2024/2025 und 2025/2026 neu öffentlich ausgeschrieben. Dabei wurden die Ausschreibungsunterlagen von zwei Interessenten heruntergeladen. Jedoch ging lediglich ein Angebot ein und zwar vom bisherigen Träger, der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V.

Die staatliche Förderung für die Praxisklasse liegt, wie oben dargestellt, bei ca. 30.000 € pro Schuljahr. Die verbleibenden Kosten müssen von der Stadt Vöhringen getragen werden.

Die Zusammenarbeit hat in all den Jahren problemlos funktioniert. Bislang eingesetzte Fachpersonal hat sich auch als sehr kompetent und engagiert erwiesen. Kontinuität ist im Bereich der Schulsozialarbeit sehr wichtig, da es einige Zeit in Anspruch nimmt, bis eine Vertrauensbasis geschaffen wird.

Auch die Vernetzung mit der JaS-Stelle – Träger ist ebenfalls die Kath. Jugendfürsorge – hat sich als vorteilhaft herausgestellt. 

Die Stadtverwaltung empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. 

Empfehlung

Die Trägerschaft für die sozialpädagogische Betreuung der Praxisklasse an der Uli-Wieland-Schule-Mittelschule Vöhringen wird auf der Grundlage des Angebotes vom 01.06.2023 für die Schuljahre 2023 / 2024 – 2024 / 2025 und 2025 / 2026 an die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass in dieser Zeit jeweils eine Praxisklasse zustande kommt.

Die Kooperationsverträge für die sozialpädagogische Betreuung im vorgenannten Zeitraum zwischen der Stadt Vöhringen und der Kath. Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. werden gebilligt. Der Bürgermeister wird zum Abschluss der Verträge ermächtigt.

Diskussionsverlauf

Nach erfolgter Sachvorstellung durch Herrn Mennel ergeht ohne weitere Diskussion nachstehender

Beschluss

Die Trägerschaft für die sozialpädagogische Betreuung der Praxisklasse an der Uli-Wieland-Schule-Mittelschule Vöhringen wird auf der Grundlage des Angebotes vom 01.06.2023 für die Schuljahre 2023 / 2024 – 2024 / 2025 und 2025 / 2026 an die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass in dieser Zeit jeweils eine Praxisklasse zustande kommt.

Die Kooperationsverträge für die sozialpädagogische Betreuung im vorgenannten Zeitraum zwischen der Stadt Vöhringen und der Kath. Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. werden gebilligt. Der Bürgermeister wird zum Abschluss der Verträge ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Jugendsozialarbeit an der Grundschule Vöhringen-Nord; Vergabe der Leistungen an einen Träger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss des Haupt- und Umweltausschusses vom 02.05.2022 wurde dem Antrag zur Errichtung einer Jugendsozialarbeiterstelle an der Grundschule Vöhringen-Nord zugestimmt. 
Analog zu den Jugendsozialarbeiterstellen an den Uli-Wieland-Schulen soll auch diese Stelle an einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergeben werden. Die Stadtverwaltung hat die Leistung kürzlich für die Schuljahre 2023/2024 – 2024/2025 und 2025/2026 öffentlich ausgeschrieben. 
Infolgedessen gingen zwei Angebote ein, wobei das Angebot der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg (KJF) das Wirtschaftlichere darstellt.
An den Uli-Wieland-Schulen wird die Jugendsozialarbeit bereits von der KJF übernommen. Die Zusammenarbeit hat in all den Jahren problemlos funktioniert. Bislang eingesetzte Fachpersonal hat sich auch als sehr kompetent und engagiert erwiesen. Kontinuität ist im Bereich der Schulsozialarbeit sehr wichtig, da es einige Zeit in Anspruch nimmt, bis eine Vertrauensbasis geschaffen wird.
Die Stadtverwaltung empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. 

Empfehlung

Die Trägerschaft für die Jugendsozialarbeit an der Grundschule Vöhringen-Nord wird auf der Grundlage des Angebotes vom 01.06.2023 für die Schuljahre 2023 / 2024 – 2024 / 2025 und 2025 / 2026 an die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. erteilt. 

Diskussionsverlauf

Frau Laible schließt sich den Ausführungen von Herrn Mennel zum vorangegangenen Tagesordnungspunkt an. Auf die durchgeführte Ausschreibung seien für die Jugendsozialarbeit jedoch zwei Angebote eingegangen. Das zur Abstimmung vorgeschlagene sei das mit Abstand wirtschaftlichste der beiden.

Ohne Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Die Trägerschaft für die Jugendsozialarbeit an der Grundschule Vöhringen-Nord wird auf der Grundlage des Angebotes vom 01.06.2023 für die Schuljahre 2023 / 2024 – 2024 / 2025 und 2025 / 2026 an die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Aufwandsentschädigung der Seniorenbeauftragten der Stadt Vöhringen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 10.03.2021 erfolgte in einstimmigem Beschluss die Benennung der Stadträte Anton Bidell (verstorben April 2023) und Edmund Klingler als Seniorenbeauftragte der Stadt Vöhringen. Eine Aufwandsentschädigung war zunächst nicht vorgesehen.  Es sollte sich um ein rein freiwilliges, ehrenamtliches Engagement im Dienste der Bürger der Stadt Vöhringen handeln.  Im Laufe der folgenden Monate haben sich die beiden Seniorenbeauftragten mit außergewöhnlichem Einsatz dieser Aufgabenstellung gewidmet. 
Zu Beginn gab es spezielle Seniorensprechstunden, im Rathaus Vöhringen, dem Kulturzentrum oder auch im Rahmen eines „Spaziergangs der Generationen“, die in enger organisatorischer Zusammenarbeit mit der Seniorenbeauftragten in der Stadtverwaltung, Simone Thalhofer-Preußner, durchgeführt wurden. Auch wurde eine Lesereihe „Sag es den Seniorenbeauftragten“ ins Leben gerufen, die auf Anliegen, Anregungen und Wünsche der Vöhringer Senioren reagiert, diese publik macht und nach möglichen Lösungen sucht. Seit September 2022 findet unter der Leitung der Seniorenbeauftragten und unter Mithilfe zusätzlicher freiwilliger ehrenamtlicher Helfer sowie der Mitorganisation der Stadtverwaltung monatlich ein Seniorenfrühstück im Josef-Cardijn-Haus Vöhringen statt, das seither großen Zuspruch erfährt.  Auf großes Interesse stoßen insbesondere auch die zahlreichen Fachvorträge zu speziellen Themen, die für diese Bevölkerungsgruppe von Bedeutung sind. Tatkräftige Unterstützung erfährt die Stadtverwaltung wiederum bei den städtisch organisierten Seniorenveranstaltungen, wie dem Seniorenfasching 2023 oder bei dem in wenigen Wochen stattfindenden 8. Vöhringer Spiele- und Familientag mit einem eigenen Aktionsstand im sog. „Generationen-Spiele-Café“ in der Aula der Uli-Wieland-Schule Vöhringen.
Dieser äußerst erfolgreiche Einsatz, der mittlerweile auf eine breite öffentliche Resonanz – im Übrigen weit über die Stadtgrenzen hinaus - und Zustimmung unter den Senioren stößt, erfordert mittlerweile einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand und zeitlichen Einsatz, der nach Ansicht der Stadtverwaltung über ein Normalmaß hinausgeht.
Unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anfrage von Stadtrat Volker Barth im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung am 23.03.2023, wurden 2023 erstmalig finanzielle Mittel in Höhe von pauschal 2.000 € für Seniorenveranstaltungen (außer dem jährlichen Seniorenfasching) in den Haushalt der Stadt Vöhringen eingeplant.  Darüber hinaus wurde eine Aufwandsentschädigung - analog den Wahlhelfern - für die Seniorenbeauftragten vorgeschlagen. 

§ 5 Nr. 2 der Satzung über das örtliche Gemeindeverfassungsrecht regelt die Entschädigungssätze für die beiden weiteren Stellvertreter des ersten Bürgermeisters (§ 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung) pro Vertretungstag in der Stadtverwaltung in Höhe von 45,00 €. 
In analoger Anwendung schlägt die Stadtverwaltung für die in der Stadt Vöhringen aus dem Stadtrat gewählten und tätigen Seniorenbeauftragten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € pro Einsatztag vor.

Empfehlung

Die ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten der Stadt Vöhringen erhalten ab sofort einen Entschädigungssatz in Höhe von 30,00 € pro Einsatztag. Die Abrechnung erfolgt über das Personalamt der Stadt Vöhringen.

Diskussionsverlauf

Einleitend führt Herr Bürgermeister Neher aus, dass der Sitzungsvorlage ein Antrag von Herrn Barth zugrunde liege, wonach aufgrund des überaus geschätzten Einsatzes der Seniorenbeauftragten, die Tätigkeit entschädigt werden soll.

Herr Mennel stellt auf Hinweis von Herrn 2. Bürgermeister Walk die Ausführungen in der Sitzungsvorlage dahingehend richtig, dass die genannten Entschädigungssätze sich auf die weiteren Stellvertreter des Bürgermeisters beziehen, sofern der 2. und 3. Bürgermeister ebenfalls verhindert seien. 
In der konstituierenden Sitzung sind die Entschädigungssätze für den 2. und 3. Bürgermeister pro Einsatztag auf 30 Euro festgelegt worden.

Nach den Ausführungen eines Ratsmitgliedes könne die vorgeschlagene Entschädigungssumme nicht realistisch in Betracht gezogen werden, da diese nach Abzug der Steuern deutlich zu gering ausfielen. Weiterhin zeige die Praxis, dass bei derartigen Festlegungen die Sätze über viele Jahre hinweg nicht mehr angepasst werden.
Er schlage daher vor, auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine Monatspauschale festzusetzen.

Bürgermeister Neher bedankt sich für den Vorschlag und erläutert, dass auch intern in der Vorbereitung über einen pauschalen Satz oder eben die vorgeschlagene Variante diskutiert worden sei und man Änderungsvorschlägen offen gegenüber stehe.

In der sich anschließenden Aussprache einigt sich das Gremium auf eine Monatspauschale in Höhe von 100 Euro, welche abweichend zum Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt wird. 

Beschluss

Die ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten der Stadt Vöhringen erhalten ab sofort einen monatlich gleichbleibenden Entschädigungssatz in Höhe von 100,00 €. Die Abrechnung erfolgt über das Personalamt der Stadt Vöhringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö 6

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher informiert zu den abgesetzten Tagesordnungspunkten in der Sitzung des Stadtrates vom 25.05.2023 über das Nachrücken in den Stadtrat, dass am heutigen Tage die die Unterlagen mit der Bereitschaft von Herrn Martin Schwehr zur Annahme des Mandates eingegangen seien.

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7. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö 7
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7.1. Mittagsbetreuung an der Grundschule Illerberg; Aktuelle Betreuungssituation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Beschließend 7.1

Sachverhalt

Die Mittagsbetreuung der Grundschule Illerberg wird im Schuljahr 2022/23 von 45 Kindern besucht. Aufgrund unterschiedlicher Buchungszeiten sind pro Tag maximal 34 - 36 Kinder gleichzeitig anwesend. Derzeit sind vier Personen an der Mittagsbetreuung in Illerberg beschäftigt. Pro zwölf Kinder wird von der Regierung von Schwaben eine Kraft empfohlen (Anstellungsschlüsse 1 : 12). 
Von den insgesamt 45 Kindern sind acht Kinder aus einem anderen Schulsprengel. Im Gegenzug hierzu besuchen sechs Schüler der Grundschule Illerberg eine Betreuung an einer anderen Schule. Dem Besuch der Grundschule Illerberg liegen jeweils Gastschulanträge zugrunde, die auf zwingenden persönlichen Gründen beruhen (Art. 43 BayEUG). Diese Gründe schließen ein Wahlrecht der Eltern, insbesondere auch im Hinblick auf die Wahl der Mittagsbetreuung, aus. 
Für das kommende Schuljahr wird die Platzkapazität von 34-36 Kindern pro Tag analog zu diesem Schuljahr sein. Die genaue Anzahl der Kinder hängt von den jeweiligen Betreuungszeiten ab. Nach derzeitigem Stand werden fünf Schüler aus anderen Sprengeln in der Mittagsbetreuung Illerberg betreut werden. 
Die Stadtverwaltung arbeitet derzeit bereits - insbesondere im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 - an Lösungsansätzen zur Deckung des künftigen Bedarfs. 

Diskussionsverlauf

Zum Sachstand der aktuellen Betreuungssituation kann folgende Information seitens der Stadtverwaltung gegeben werden:

„Die Mittagsbetreuung der Grundschule Illerberg wird im Schuljahr 2022/23 von 45 Kindern besucht. Aufgrund unterschiedlicher Buchungszeiten sind pro Tag maximal 34 - 36 Kinder gleichzeitig anwesend. Derzeit sind vier Personen an der Mittagsbetreuung in Illerberg beschäftigt. Pro zwölf Kinder wird von der Regierung von Schwaben eine Kraft empfohlen (Anstellungsschlüsse 1 : 12). 

Von den insgesamt 45 Kindern sind acht Kinder aus einem anderen Schulsprengel. Im Gegenzug hierzu besuchen sechs Schüler der Grundschule Illerberg eine Betreuung an einer anderen Schule. Dem Besuch der Grundschule Illerberg liegen jeweils Gastschulanträge zugrunde, die auf zwingenden persönlichen Gründen beruhen (Art. 43 BayEUG). Diese Gründe schließen ein Wahlrecht der Eltern, insbesondere auch im Hinblick auf die Wahl der Mittagsbetreuung, aus. 

Für das kommende Schuljahr wird die Platzkapazität von 34-36 Kindern pro Tag analog zu diesem Schuljahr sein. Die genaue Anzahl der Kinder hängt von den jeweiligen Betreuungszeiten ab. Nach derzeitigem Stand werden fünf Schüler aus anderen Sprengeln in der Mittagsbetreuung Illerberg betreut werden. 

Die Stadtverwaltung arbeitet derzeit bereits - insbesondere im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 - an Lösungsansätzen zur Deckung des künftigen Bedarfs.“

Auf die Rückfrage eines Gremiumsmitgliedes, weshalb Kinder aus anderen Schulsprengeln in Illerberg betreut werden teilt Frau Laible mit, dass diese über einen Gastschulantrag an der dortigen Schule aufgenommen seien. Die eingehenden Anträge würden jedoch immer mit den jeweiligen Schulen und dem staatlichen Schulamt abgesprochen.

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7.2. Einladung zum Festakt der 875-Jahr-Feier; Anfrage Herr Hinterkopf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö 7.2

Diskussionsverlauf

Herr Hinterkopf zeigt sich verwundert über die Einladung zur Jubiläumsveranstaltung, wonach gewisse Stadträte mit Partner eingeladen worden sind und andere hingegen nicht.

Herr Bürgermeister Neher versichert, dass keine Unterschiede bei den Stadträten gemacht worden ist, sondern die Würdenträger einer Bürgermedaille bspw. explizit mit Partner eingeladen worden seien. Aufgrund der großen Einladungsliste sollten insbesondere für die Bürger noch Plätze zur Verfügung stehen.

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7.3. Verschlammung des Mühlbach; Anfrage Herr Lepple

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö 7.3

Diskussionsverlauf

Herr Lepple teilt mit, er sei von einem Mitglied des Fischereivereins auf den Zustand des Mühlbachs angesprochen worden. Dieser sei auf Höhe des Kiosks an der Westseite des Vöhringer Sees sehr verschlammt.

Dieser müsse ggfs. ausgebaggert und mit Flussbausteinen ausgebaut werden.

Bürgermeister Neher bedankt sich für den Hinweis und sichert eine Überprüfung bzw. für den Fall, dass die Stadt nicht zuständig sei, eine Weiterleitung an den Altenstadter Kanalverband zu.

Datenstand vom 06.07.2023 06:44 Uhr