Datum: 30.11.2009
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Haupt- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
3 Verschiedenes
4 Anträge und Anfragen
1 Die neue bayerische Mittelschule; Information durch Herrn Schulamtsdirektor Erwin Schlecker vom Staatlichen Schulamt Neu-Ulm
2 Ortsrecht der Stadt Vöhringen - Einführung einer getrennten Abwassergebühr; 1. Satzung über die öffentliche Fäkalschlammentsorgung (Fäkalschlammentsorgungssatzung - FES); Aufhebung 2. Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Vöhringen (Entwässerungssatzung - EWS); Änderung 3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS); Neufassung 4. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS); Neufassung 5. Richtlinien der Stadt Vöhringen über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Regenwassernutzung und -versickerung; Änderung Vorberatung
4.1 Schwellen bzw. Markierungen im Eulenweg Vöhringen; Anfrage Herr Barth

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3. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.11.2009 ö 3

Diskussionsverlauf

Kein Anfall.

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4. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.11.2009 ö 4
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1. Die neue bayerische Mittelschule; Information durch Herrn Schulamtsdirektor Erwin Schlecker vom Staatlichen Schulamt Neu-Ulm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.11.2009 ö 1

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Schulamtsdirektor Erwin Schlecker vom Staatlichen Schulamt Neu-Ulm. Einleitend führt er aus, dass die Bayerische Staatsregierung am 30. Juni 2009 ihr Zukunftspaket Hauptschule mit dem Namen „Bayerische Mittelschule“ beschlossen habe.

Ziel sei es nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung, aufgrund des demographischen Wandels und des veränderten Übertrittsverhaltens die Hauptschulen flächendeckend allein oder in Verbünden zu Mittelschulen qualitativ weiterzuentwickeln.

Laut Prognose des Bayerischen Kultusministeriums werden die Hauptschülerinnen und Hauptschüler in den nächsten zehn Jahren um weitere 25 % auf ca. 183.000 Schülerinnen und Schüler zurückgehen. Heute seien es rund 231.000 Hauptschülerinnen und Hauptschüler, 1970 waren es noch ca. 487.000. Die Zahl der Hauptschulen habe sich seither von ca. 2.200 auf mittlerweile sogar weniger als 1.000 verringert.

Im Grunde sei die qualitative Weiterentwicklung der Hauptschule, auch wenn der Begriff „Mittelschule“ nach Ansicht von Bürgermeister Janson etwas unglücklich gewählt ist, richtig und unverzichtbar, wenn die Hauptschule auch in Zukunft Bestand haben solle. Allerdings müsse der Staat den Hauptschulen dann schon die notwendigen Ressourcen bereitstellen und den Kommunen auch die erforderlichen Spielräume zugestehen.

Das Gesetzgebungsverfahren beginne erst im nächsten Jahr. Dabei stehe zum Beispiel auch die grundsätzliche Frage zur Klärung an, ob die Kommune zukünftig überhaupt noch Sachaufwandsträger bleibt oder ob diese auf den Landkreis übergeht. Die Stadt Vöhringen möchte jedoch gleichwohl ob vieler noch offen Fragen schon im Vorfeld heute über dieses Zukunftspaket Hauptschule informieren.

Bürgermeister Janson bedankt sich bei Herrn Schulamtsdirektor Schlecker schon vorab für die Bereitschaft, dieses neue Konzept im Haupt- und Umweltausschuss vorzustellen.

Herr Schulamtsdirektor Schlecker gibt sodann einen ausführlichen Überblick über die bevorstehenden Änderungen. Er geht dabei insbesondere auf die Notwendigkeit und die Zielsetzungen der Reform sowie die Umsetzungsmaßnahmen (Schulverbünde, Zeitplan) ein. Die ideale Größe der Hauptschulen solle durch Schulverbünde künftig bei ca. 500 / 600 Schülern liegen. Nähere Einzelheiten können der in der Sitzung ausgelegten Handreichung entnommen werden.

Nach den Worten von Herrn Schulamtsdirektor Schlecker sei angedacht, im Landkreis Neu-Ulm folgende Schulverbünde zu gründen:
?        Illertissen – Buch
?        Vöhringen – Senden
?        Weißenhorn – Pfaffenhofen
?        Neu-Ulm Süd – Neu-Ulm Mitte
?        Pfuhl – Straß – Elchingen

Die Hauptschule Vöhringen erfülle mit den Angeboten „Verstärkte Berufsorientierung, Ganztagesangebot, Praxisklassen, M-Zweig“, so Schulamtsdirektor Schlecker weiter, schon heute über die Voraussetzungen einer Mittelschule. Gleichwohl sei eine Kooperation der Hauptschulen Vöhringen und Senden vorstellbar. Die Schulaufwandsträger müssten in diesem Fall ihrerseits die Rahmenbedingungen wie Finanzierung, Angebote, Schulaufwand, Schülerbeförderung etc., in einer kommunalen Zweckvereinbarung regeln. Ein gesondertes Dialogforum mit allen Beteiligten ist für den 24. März 2010 vorgesehen.

Die Gremiumsmitglieder nehmen diese Information im Wege einer kurzen Aussprache zur Kenntnis. Dabei wird auch die Befürchtung geäußert, dass die Bezeichnung „Mittelschule“ nur eine neue Etikettierung darstellt, sich inhaltlich aber nicht viel ändern wird. Durch dieses Experiment werde Verwaltung und Schule in Beschlag genommen, was sich letztlich wiederum negativ auf die Schüler auswirken wird. Effektiver wären beispielsweise kleiner Klassen gewesen.

Dem hält Schulamtsdirektor Schlecker entgegen, dass die Klassenstärke an den Hauptschulen schon sehr niedrig ist. Diese liege in Bayern durchschnittlich bei ca. 21 Schülerinnen und Schülern. Außerdem bestehe durch die neue Mittelschule künftig die Möglichkeit, Angebote, die wegen zu geringer Schülerzahlen nicht an jeder Hauptschule durchgeführt werden können, durch die Schulverbünde besser zu bündeln.

Ohne Beschluss

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2. Ortsrecht der Stadt Vöhringen - Einführung einer getrennten Abwassergebühr; 1. Satzung über die öffentliche Fäkalschlammentsorgung (Fäkalschlammentsorgungssatzung - FES); Aufhebung 2. Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Vöhringen (Entwässerungssatzung - EWS); Änderung 3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS); Neufassung 4. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS); Neufassung 5. Richtlinien der Stadt Vöhringen über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Regenwassernutzung und -versickerung; Änderung Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.11.2009 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2009 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Um der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18.02.2009 einstimmig beschlossen zum 1. Januar 2010 eine getrennte, d.h. „gesplittete“ Abwassergebühr (Schmutz- und Niederschlagswasser) einzuführen. D.h., dass die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung wie bisher nach dem Frischwassermaßstab und die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der überbauten und versiegelten Flächen berechnet werden. Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr hat sich der Stadtrat dabei für das sog. DFK-Modell, d.h. einer flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen ausgesprochen. (Auf die Vorberatung in der Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung am 02.02.2009 sowie die abschließende Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates am 18.02.2009 darf Bezug genommen werden).

Mit der Gebührenkalkulation und insbesondere der umfangreichen Ermittlung der Grundlagen wurde das Büro Schneider & Zajontz, Ingolstadt beauftragt.

Die neue Gebührenkalkulation konnte nun zwischenzeitlich abgeschlossen werden.

Auf der Grundlage der ermittelten Flächen, der prognostizierten Ausgaben der Jahre 2010 – 2013 sowie unter Einbeziehung des im vergangenen Kalkulationszeitraum aufgelaufenen Überschusses, errechnen sich für einen nun wiederum vierjährigen Kalkulationszeitraum zum 1. Januar 2010 folgende neue Abwassergebühren:

Schmutzwassergebühr                                1,91 € /m³ Frischwasser (bislang 2,14 €)
Niederschlagswassergebühr                                0,20 € /m² befestigte Fläche (neu)

Die Kalkulationsunterlagen sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Ebenfalls beigefügt ist eine Gegenüberstellung einiger Gebührenbeispiele zwischen bisheriger Abwassergebühr und der nun neuen, nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennten Abwassergebühr. 

Daraus ergibt

Im Zusammenhang mit der Neukalkulation ist nun gleichzeitig auch eine Änderung bzw. Anpassung des Ortsrechtes erforderlich. Auch dazu wurde das Büro Schneider & Zajontz mit beauftragt.

In mehreren Gesprächen mit dem beauftragten Büro wurden dazu die erforderlichen Detailfragen erörtert.

Ein Vertreter des Büros Schneider & Zajontz wird dazu in der Sitzung des Stadtrates am 10.12.2009 anwesend sein um sowohl die Neukalkulation der Abwassergebühren als auch die dazu notwendigen Satzungsänderungen -/neufassungen im Detail zu erläutern.

Im Einzelnen werden dazu nachfolgende Neuregelungen vorgeschlagen:

1.        Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES)

Die Fäkalschlammentsorgung betrifft aktuell nur noch wenige Grundstücke (< 30). Es besteht kein durchgängiges Holsystem. Allgemein anerkannt und Voraussetzung für die Einbeziehung der Entsorgung des Fäkalschlamms in die öffentliche Entwässerungseinrichtung (= Bildung einer öffentlichen Einrichtung bestehend aus der Abwasser und der Fäkalschlammentsorgung) ist aber die Abfuhr des in den Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms seitens der Kommune. Seine innere und rechtliche Rechtfertigung erfährt diese Beschränkung der Einbeziehung der Fäkalschlammentsorgung auf das sog. Holsystem durch die Rechtssprechung des VGH Münchens zum Einrichtungsbegriff, insbesondere zur sogenannten Einrichtungseinheit. Im Urteil vom 17.03.1999 hat der VGH entschieden, dass sich aus Artikel 18a WHG und Art. 41b BayWG ergebe, dass die Fäkalschlammentsorgung durch Stadt und Zweckverbände nur dann in der Form einer öffentlichen Einrichtungen betrieben werden könne, wenn sie im Holsystem erfolge. Wird also die Fäkalschlammentsorgung (teilweise) durch Anlieferung des Räumguts seitens des Grundstückseigentümers erbracht, so entfällt mangels Erfüllung des Einrichtungsbegriffes die Möglichkeit einer Erhebung von Herstellungsbeiträgen / Beseitigungsgebühren.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES) aufzuheben und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) entsprechend anzupassen.


2.        Entwässerungssatzung (EWS)

Die aktuelle Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen vom 04.05.1995 wurde mangels eines neuen Satzungsmusters (dieses sollte eigentlich noch im Jahr 2009 veröffentlicht werden) auf der Basis der veröffentlichten Rechtssprechung überprüft.

2.1        zu § 1

bisherige Formulierung

˜ 1
Öffentliche Einrichtung – Geltungsbereich

(1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine (leitungsgebundene) Entwässerungsanlage.

(2) Die Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungsanlage und die
in einer besonderen Satzung der Stadt geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine
öffentliche Einrichtung.

(3) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Entsorgung die Stadt.

(4) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur
Grenze der anzuschließenden Grundstücke.

§ 1 Abs. 2 (Einbeziehung Fäkalschlammentsorgung) ist überflüssig. Dazu darf auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen werden. Demzufolge erhält auch § 1 Abs. 1  eine andere Textfassung. Dies gilt auch für § 1 Abs. 4 (dann neu: § 1 Abs. 3); die bisherige Regelung entspricht noch der Alternative 2 der Fassung des Satzungsmusters bis 31.12.1996 zu § 1 Abs. 3.

Es wird eine Textänderung entsprechend dem Satzungsmuster bis 2007 vorgeschlagen. Damit wird dann auch die bezweckte Erfassung der Hinterliegergrundstücke klar und eindeutig geregelt. ˜ 1 Abs. 3 dieser Fassung stellt klar, dass bei Hinterliegergrundstücken die Anschlussleitung von der Straßenbegrenzungslinie (öffentlicher Bereich) über das Vorderliegergrundstück bis zum Hinterliegergrundstück vom Eigentümer des Hinterliegergrundstückes durch Aufwandserstattung gem. ˜ 8 BGS-EWS zu finanzieren ist.


Der § 1 erhält folgende neue Fassung:

(1)        Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.

(2)        Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Stadt.

(3)        Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.



2.2        zu § 4 Abs. 5

bisherige Formulierung

˜ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht


(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; ausgenommen hiervon sind die bei Inkrafttreten der Satzung und in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten bestehenden Wohngebiete mit Mischsystem.


§ 4 Abs. 5 entspricht nicht dem Satzungsmuster. Hinsichtlich einem Ausschluss des Benutzungsrechtes bei ordnungsgemäßer Versickerung bzw. einer anderweitigen
Beseitigung von Niederschlagswasser hat der BayVerfGH am 28.11.2008 entschieden, dass eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nur vereinbar ist, wenn hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind. Ob solche Gründe in der ?Existenz"* eines Mischsystems  bestehender Anlagen zu sehen sind, erscheint zumindest zweifelhaft.

Der § 4 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

(5)        Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.


2.3        zu § 5 Abs. 2 Satz 2

bisherige Formulierung

˜ 5

Anschluss- und Benutzungszwang


(2) .... Bei unbebauten Grundstücken, bei denen kein Abwasser anfällt, hat der Grundstückseigentümer die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu dulden.

Diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 BGS-EWS „zu integrieren“, ist sehr problematisch. Die Regelung lässt sich kaum in Abs. 1 integrieren, der die Herstellung des kompletten Grundstücksanschlusses, und damit auch des Grundstücksanschlusses im privaten Grundstücksbereich voraussetzt (daran knüpft ja die Kostenerstattungsregelung an). Dies wird aber bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Bereich beim unbebauten Grundstück wohl nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein. Also würde sich eine Übernahme in § 8 Abs. 2 BGS-EWS – Regel zur Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs – anbieten. Aber auch hier stößt man an das Problem, dass § 5 Abs. 2 EWS wohl nur den Fall des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßengrund (eben nicht im privaten Grundstücksbereich) betrifft. Vor diesem Hintergrund wird deshalb vorgeschlagen, von einer solchen Satzungsregelung abzusehen.


Die Bestimmung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.


2.4        zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3

bisherige Formulierung

˜ 8
Grundslücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. In Ausnahmefällen kann der Grundstückseigentümer auf Antrag und mit Zustimmung der Stadt einen fachlich geeigneten Unternehmer mit der Erstellung des Grundstücksanschlusses betrauen. Die Stadt kann auf Antrag zulassen oder von Amtswegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz
oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die ˜˜ 10 und 12 gelten entsprechend. Die Herstellung ist der Stadt vor der Verfüllung anzuzeigen und von ihr abzunehmen.

(3) Das Benützen der stadteigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.


Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 sollte um die Begriffe „angeschafft, verbessert, verändert“ (anstelle von „geändert“) und „beseitigt“ ergänzt werden (entsprechend dem Text des Art. 9 Abs. 1 KAG).

Der § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1)        Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.


Die bisherige Regelung in Abs. 3 ist entbehrlich. Sie entspricht noch der Fassung vor dem
31.12.1996. Sie hatte in den Fällen praktische Bedeutung in denen die im öffentlichen Straßengrund liegenden Anschlussleistungen nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gehörten und von den Grundstückseigentümern herzustellen und zu unterhalten waren. Diese Leitungen sind aber zwischenzeitlich Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung.


Die Bestimmung zu § 8 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.


2.5        zu § 12 Abs. 2

˜ 12
Überwachung

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vorn Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen aus
schließt.


Es wird dazu entsprechend des Satzungsmusters nach Satz 1 und damit vor Satz 2 folgende Ergänzung vorgeschlagen:

Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen.


Der § 12 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2)        Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.



3.        Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Abweichend zur EWS wird dazu auf der Grundlage des neuen Satzungsmusters des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 20.05.2008 eine Neufassung vorgeschlagen. Dazu darf gleichzeitig angemerkt werden, dass die meisten Änderungen eigentlich nur redaktioneller und nicht inhaltlicher Art sind.

3.1        Wegfall/Änderung von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der FES

Aufgrund der Aufhebung der FES kommen zahlreiche Bestimmungen der BGS-EWS/FES in Wegfall bzw. sind zu ändern.


3.2        Übergangsregelungen in § 3 Abs. 4 und § 17

bisherige Formulierungen

˜ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(4) Für diejenigen unbebauten Grundstücke, für die bereits ein vorläufiger Herstellungsbeitrag nach
bisherigem Recht erhoben wurde, entsteht die Beitragsschuld mit der Bebauung. Im Übrigen wird
auf ˜ 17 verwiesen.


˜ 17 Übergangsvorschrift

Werden unbebaute Grundstücke, für die bereits ein ?vorläufiger Herstellungsbeitrag" nach bisherigem
Recht entrichtet wurde, bebaut, so wird eine Nachberechnung des Herstellungsbeitrages unter Zugrunde-
legung der dann tatsächlich vorhandenen und anzuwendenden Bemessungsgrundlage vorgenommen. Der
nach bisherigem Recht geleistete ?vorläufige Herstellungsbeitrag" wird hierauf angerechnet.
Diese Übergangsregelungen finden bereits seit Jahren keine Anwendung mehr. Aufgrund dessen wird von einer weiteren, separaten Übergangsregelung in der neuen BGS-EWS abgesehen und die bisherigen Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen. Sie bleiben allerdings weiterhin im Anwendungsbereich der BGS-EWS 1995, also bis einschl. 31.12.2009 anwendbar, danach nicht mehr.


3.3        zu § 2

Es wird dazu die Übernahme des Textes der neuen Mustersatzung empfohlen (die Abweichungen zur bisherigen Satzung sind im Wesentlichen nur terminologisch).

§ 2 BGS-EWS würde dann wie folgt lauten:

˜ 2

Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich
nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine
entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser
anfällt, wenn
1. für sie nach ˜ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung
    besteht, oder
2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung
    tatsächlich angeschlossen sind.


3.4        zu § 3

Auch hier handelt es sich bei den Abs. 1 und 2 um lediglich redaktionelle Anpassungen. Der bisherige Abs. 3 würde ebenso wie der Abs. 4 entfallen. Bezüglich des Absatzes 4 darf auf die Ausführungen unter dem vorstehenden Abschnitt 3.2: Übergangsregelungen verwiesen werden.

§ 3 würde künftig dann wie folgt lauten:

˜ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Artikel 5 Abs.
2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


3.5        zu § 5
3.5.1        zu § 5 Abs. 2 Satz 4

Es wird dazu die Übernahme der neuen Formulierung des Satzungsmusters empfohlen; diese lautet:

„Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Be-
darf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind“.


3.5.2        zu § 5 Abs. 3 und 4

Beide Bestimmungen werden künftig in einem neuen Absatz 3 zusammengefasst; damit wird auch der Sachverhalt des § 5 Abs. 4 der bisherigen Satzung erfasst.

§ 5 Abs. 3 erhält künftige folgende Formulierung:

?(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie
bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel, der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.



3.5.3        zu § 5 Abs. 5

Auch diesbezüglich wird die Übernahme des neuen Satzungsmusters empfohlen.

Der neue Text zu Abs. 4 lautet dann wie folgt:

(4) ?Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils
im Sinn des ˜ 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.




3.5.4        zu § 5 Abs. 6

Auch dazu wird empfohlen den neuen § 5 Abs. 5 des Satzungsmusters (Nacherhebung, Geschossflächenbeitrag für zunächst unbebaute Grundstücke) zu übernehmen.

§ 5 Abs. 5 lautet dann künftig wie folgt:

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt
worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.


3.6        zu §§ 5 Abs. 6 neu i.V.m. § 6 Abs. 3 und 4 der MS

Der Regelungskomplex der §§ 5 Abs. 6 und 6 Abs. 3 und 4 der Mustersatzung ähnelt (allerdings mit Abweichungen) dem Regelungstatbestand des § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen BGS-EWS.

˜ 6 Abs. 1 und Abs. 2 haben bislang folgende Formulierung:

˜ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt inklusive der Kosten der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich
pro m² Geschossfläche 6,65 ?
(2) Der Beitrag beträgt ohne die Kosten der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich
pro m² Geschossfläche 5,48 ?

Um sowohl der Änderung des Finanzierungssystems der Grundstücksanschlüsse (GA) als auch einer Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern Rechnung zu tragen wird empfohlen nun anstelle der ˜ 6 Abs. 1 und Abs. 2 der BGS-EWS (alt) die Bestimmungen bzw. Formulierungen des § 5 Abs. 6 und der §§ 6 Abs. 3 und 4 der Mustersatzung zu übernehmen.


§ 5 Abs. 6 erhält dann künftig folgende Fassung:

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in ˜ 6 bestimmten Abstufung
erhoben.


§ 6 erhält künftig folgende Fassung:

(1)        Der Beitrag beträgt
pro m² Geschossfläche 6,65 €.

(2)        Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang vom Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Geschossflächen
pro m² Geschossfläche  5,48 €.

(3)        In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag
       pro m² Geschossfläche        1,17 €.

3.7        zu § 7a

Dazu wird eine redaktionelle Änderung der Ablösebestimmung entsprechend des neuen Satzungsmusters empfohlen.

§ 7a erhält danach folgenden Wortlaut:

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


3.8        zu § 8

Es darf dazu auch auf die Ausführungen zu Abschnitt 1 Ziffer 2.4 (EWS) verwiesen werden. Hinsichtlich der Beschreibung der Maßnahmen, die einen Kostenerstattungsanspruch auslösen, sollte der Text des Art. 9 Abs. 1 KAG übernommen werden. Weiter sollten die Ablösungsbestimmungen entsprechend dem neuen Satzungsmuster ergänzt werden.

§ 8 erhält danach folgenden Wortlaut:

˜ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn
des ˜ 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)
sind Gesamtschuldner. ˜7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

3.9        zu § 10 Schmutzwassergebühr

Es wird dazu die Übernahme des neuen Satzungsmusters, auf der Basis des Vorschlages des Büros Schneider & Zajontz vorgeschlagen. Dieser Text beinhaltet, insbesondere in Absatz 2, die Definition der Abwassermenge, den Nachweis der Abwassermenge, die Schätzung der Wassermenge und die Pauschalierung von Wassermengen bei einer Eigengewinnungsanlage in eine nachvollziehbare Ordnung.


3.9.1        zu § 10 Abs. 1

Die aktuelle Formulierung entspricht dem bisherigen Abs. 1. Dazugekommen ist lediglich noch die Festlegung des Gebührensatzes (bisher Abs. 2 Satz 2).


3.9.2        zu § 10 Abs. 2

In Abs. 2 Satz 1 der bisherigen BGS-EWS ist die Textpassage ?sowie Grundwasser, dass mit Zustimmung der Stadt vorübergehend in die Kanalisation eingeleitet werden darf“ (als
Bestandteil der zugeführten Wassermengen) zweifelhaft. Grundsätzlich gehört das in das
Kanalnetz eindringendes Grundwasser zu den allgemeinen Betriebskosten der
Entwässerungsanlage (BayVGH Urteil vom 31.03.2003). Dies gilt allerdings nur für zielgerichtet eingeleitetes ?Fremdwasser“. Demzufolge dürfte die bisherige Formulierung in
Ordnung sein. Bedenklich und unbedingt gestrichen werden sollte allerdings die Regelung von Abs. 2 Satz 3 zu pauschalen Zuführungen aus Eigengewinnungsanlagen. Hieraus ergibt
sich eine unzulässige Privilegierung der angesprochenen Nutzer. Auf den Textvorschiag
des ˜ 10 Abs. 2 Satz 4 des Orientierungsvorschlages (= Text des Satzungsmusters) wird
verwiesen. Grundsatz ist ohnehin die Messung mit geeichten Wasserzählern. Die
Großviehregelung findet sich im neuen Textmuster in Abs. 3 und ist nur hinsichtlich der
Mindestbezugsmenge (s. dazu ˜ 10 Abs. 5) neu formuliert worden.


3.9.3        zu § 10 Abs. 3

Die Abzugsregelung des Abs. 3 ist nicht frei von Beanstandungen. Die Bagatellgrenze
von 5 m³/monatlich ergibt eine unzulässig hohe Abzugsbegrenzung auf 60 m³/jährlich.
Eine derart hohe Abzugsbegrenzung ist unzulässig (BayVGH, Urteil vom 07.10.1997). Aktuell zulässig erscheint eine Bagatellgrenze von 12 m³. Dazu kann auf den Orientierungsentwurf (dort Abs. 4 Buchstabe a) verwiesen werden.
Unzulässig ist auch das Abzugsverbot nach Abs. 3 Buchstabe der bisherigen Satzung.
Begründet wird dies damit, dass der Frischwassermaßstab es nicht zulasse, erhebliche
Ungleichheiten in Folge unterschiedlichen Verbrauchs für die Gartenbewässerung völlig
unberücksichtigt zu lassen.


3.9.4        zu § 10 Abs. 4

Insgesamt unzulässig ist die vorgenommene Gebührenabstufung hinsichtlich der Nichteinleitung von Niederschlagswasser. Die getroffenen Regelungen führen zu einer
Verletzung des Grundsatzes getrennter Abwassergebühren. Diesen Bedenken wird mit dem
neuen ˜ 10 a des Orientierungsentwurfes Rechnung getragen. Abs. 4 der bisherigen BGS-EWS entfällt dadurch ersatzlos.




§ 10 erhält danach folgenden neuen Wortlaut:

˜ 10 Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von
den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt ? pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird,
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden
als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge
pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen
Veranlagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³/Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verblompte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem
Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Abwassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) Im Fall des ˜ 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³/Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01.
des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind
ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

(6) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus
Niederschlagswassernutzungsanlagen i.S. von ˜ 10 a Abs. 4 lit. b) wird, solange
der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen angebracht hat, die
Schmutzwassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je 1 m² der an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossenen Fläche erhöht. Es steht
dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.


3.10        zu § 10a Niederschlagswassergebühr

Dazu soll die zwischenzeitlich aktualisierte Version der Satzungsbestimmung in die neue BGS-EWS übernommen werden.

˜ 10a
Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und befestigten
Teilflächen des Grundstücks (gerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass
Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann.
Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des
Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum
Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Überbaute und befestigte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes
Niederschlagswasser der Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden die überbauten und befestigten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4-6 herangezogen.

(3) Die überbauten und befestigten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem
Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und
der Verdunstung für die einzelnen überbauten und befestigten Teilflächen wie folgt
festgesetzt wird.
a) wasserundurchlässige Teilflächen:
Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen
und sonstige wasserundurchlässige
Befestigungen mit Fugenverguss:                                        Faktor        1,0
b) wasser(teil)durchlässige Teilflächen:
Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige
wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne
Fugenverguss auf Sand und fester befahrbarer Kiesbelag:        Faktor 0,5
Verbundsteine mit Fuge, Sickersteine und lockere Kies
oder Schotterflächen inkl. Schotterrasen:                                Faktor 0,25
Rasengittersteine:                                                        Faktor 0,15
c) sonstige Teilflächen:
Dachflächen ohne Begrünung                                        Faktor 1,0
Kiesschüttdächer                                                        Faktor 0,5
Gründächer                                                                Faktor 0,3
Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend.
d) Für überbaute und befestigte Teilflächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach Buchstaben a-c, welcher der betreffenden Versiegelung in
Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(4) Überbaute und befestigten Teilflächen, von denen über einen Überlauf der
Entwässerungseinrichtung das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen
(wie z.B. eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) teilweise zugeführt wird,
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten
Niederschlagswassergebühr aus 10 v.H. der Fläche berücksichtigt.

(5) Überbaute und befestigten Teilflächen, von denen über einen Überlauf der
Entwässerungseinrichtung das anfallende Niederschlagswasser über eine
Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) teilweise genutzt und teilweise zugeführt
wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten
Niederschlagswassergebühr aus
- 10 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagwasser ganz oder
teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird; oder
- 50 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser
ausschließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.

(6) Abs. 4 und 5 gelten allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw.
Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Mindestgröße von 2 m³ besitzen und soweit
diese ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je angefangene 50 m²
angeschlossene Fläche aufweisen.

(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine
Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen überbauten und befestigten
Teilflächen einzureichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Stadt auf Aufforderung
einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) mitzuteilen. Im Lageplan sind die
Flurnummern sowie farblich die überbauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (oder ab dem folgenden Monat anteilig) berücksichtigt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Stadt die maßgeblichen Flächen schätzen.

(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt ... ? pro Quadratmeter überbauter und befestigter Fläche / Jahr.


4.        Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

Um für einen Vollzug gleichlautende Bestimmungen und Formulierungen zu haben erscheint es sowohl sinnvoll als auch angezeigt im Rahmen der Neufassung der BGS-EWS parallel dazu auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) neu zufassen.

Es darf dazu auf den der Sitzungsvorlage beigefügten Satzungstext verwiesen werden.



5.        Richtlinien der Stadt Vöhringen über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Regenwassernutzung und –versickerung

Auf der Grundlage der gegenwärtig noch gültigen Richtlinien wird die Anlegung von Sickerschächten und Regenwassergewinnungsanlagen mit einer einmaligen Zuwendung in Höhe von jeweils 500 € gefördert.

Von Seiten der Stadtverwaltung wird vorgeschlagen, diese Förderung auf einen Übergangszeitraum von zunächst 2 Jahren, d.h. bis zum 31.12.2011 weiterhin aufrecht zu erhalten und erst dann kurz vor Ablauf dieser Frist unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erzielten Erfahrungen eine abschließende Entscheidung zu treffen.

Empfehlung

1.        Satzung über die öffentliche Fäkalschlammentsorgung (Fäkalschlammentsorgungssatzung –FES-);
Aufhebung

Die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Stadt Vöhringen (Fäkalschlammentsorgungssatzung –FES-) vom 04.05.1995 wird zum 31.12.2009 aufgehoben. Die Aufhebungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.


2.        Satzung über die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Vöhringen (Entwässerungssatzung –EWS-);
Änderung

Der Stadtrat erlässt die 1. Änderung der Satzung  über die Entwässerungsanlage der Stadt Vöhringen (Entwässerungssatzung –EWS-) vom 04.05.1995. Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

3.        Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS);
           Neufassung

Der Stadtrat erlässt eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur   Entwässerungssatzung (BGS-EWS). Die neue Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.


4.        Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS);
Neufassung

Der Stadtrat erlässt eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS). Die neue Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.


5.        Richtlinien der Stadt Vöhringen über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Regenwassernutzung und –versickerung.

Die finanzielle Förderung für den Bau von Sickerschächten und Regenwassergewinnungsanlagen auf der Grundlage der derzeit noch aktuellen Richtlinien i.d.F. vom 10.10.2001 wird zunächst auf einen Übergangszeitraum von 2 Jahren, d.h. bis zum 31.12.2011 aufrecht erhalten. Vor Ablauf der Frist ist dann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erzielten Erfahrungen eine abschließende Entscheidung zu treffen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson führt einleitend aus, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18.02.2009 beschlossen habe, zum 01.01.2010 eine getrennte Abwassergebühr (Schmutz- und Niederschlagswasser) einzuführen. Die Selbstauskunft der Grundstückseigentümer sei im Laufe des Jahres durchgeführt und mit einem Rücklauf von 60% auch erfreulich hoch gewesen. Die restlichen 40% hätten natürlich etwas mehr Aufwand verursacht und ca. 330 Eigentümer haben gar nicht geantwortet. Diese Flächen seien deshalb geschätzt worden.

Hierzu entwickelt sich eine kurze Aussprache, in deren Verlauf die Absicht der Stadtverwaltung begrüßt wird, die finanzielle Förderung für den Bau von Sickerschächten und Regenwassergewinnungsanlagen auf der Grundlage der derzeitigen Richtlinien zunächst für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren noch weiter aufrecht zu erhalten.

Eine Diskussion entfaltet sich zur Höhe der künftigen Abwassergebühr und hierbei insbesondere zur Frage, ob es nur „Verlierer“ gibt, die laut Aufstellung in der Sitzungsvorlage künftig Steigerungen von 4% bis zu 500% zu verkraften haben.

Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass die Übersicht nur einen kleinen und keinesfalls repräsentativen Ausschnitt über die künftige Gebührenentwicklung wieder gibt. Er betont nochmals, dass die Stadt Vöhringen durch die Einführung der getrennten Abwassergebühr keine zusätzlichen Einnahmen haben wird. Das Gebührenaufkommen werde nur anders verteilt. Höhere Gebühren zahlen müssen hauptsächlich Verbrauchermärkte oder Gewerbebetriebe, die über große versiegelte Grundstücksflächen verfügen. Auf der anderen Seite müsse es somit auch Eigentümer geben, die mit geringeren Gebührensätzen als bisher belastet werden. Die Steigerung des Gebührenaufkommens betrage für die nächsten 4 Jahre lediglich 3%, was einer Erhöhung von derzeit 2,14 €/m3 auf 2,22 €/m3 entspricht.

Bis zur Stadtratssitzung werde noch eine detaillierte Aufstellung angefertigt. Außerdem stehe dann auch ein Vertreter des mit der Berechnung des Gebührenaufkommens beauftragten Büros Schneider & Zajontz zur Verfügung.

In der heutigen Sitzung wird noch kein Empfehlungsbeschluss gefasst.

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4.1. Schwellen bzw. Markierungen im Eulenweg Vöhringen; Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.11.2009 ö 4.1

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth stellt dar, dass im Eulenweg in Vöhringen zwischenzeitlich Markierungen auf der Fahrbahn aufgebracht worden sind, die Schwellen aber immer noch bestehen. Bei der letzten Anfrage im Gremium sei jedoch vereinbart worden, dass die Schwellen nach dem Anbringen der Markierungen entfernt werden sollen.

Antwort:
Bürgermeister Janson führt aus, dass eine konkrete „Vereinbarung“ im Gremium nicht getroffen worden sei. Es finde aber ein Ortstermin mit den Anliegern statt, da es in der Angelegenheit geteilte Auffassungen hierzu gibt. Ein Teil der Anlieger fordert die Belassung der Schwellen, da nach deren Ansicht sonst zu schnell gefahren wird. Der andere Teil der Anlieger möchte nur die Markierung haben, da die Schwelle ein zu großes Hindernis darstellt.