Datum: 21.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:58 Uhr bis 18:22 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 23.11.2023 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.12.2023 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 07.12.2023 - öffentlicher Teil
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" - Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs - Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg"; - Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes - Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs - Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
4 Ortsrecht der Stadt Vöhringen - Neukalkulation der Wassergebühren und Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung ab 01.01.2024
5 Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen sowie der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Vöhringen zum Personalgremium
6 Virtuelles Gemeindewerk im Landkreis Neu-Ulm – Teilnahme an einer spezifischen Geschäftsplanung zur Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens im Landkreis Neu-Ulm
7 Ausbildung von Veranstaltungskaufleuten; Information und Meinungsbildung
8 Verschiedenes
9 Anträge und Anfragen
9.1 Sitzungstermine im Dezember; Anfrage Herr Hinterkopf
9.2 Schülerbeförderung, Dynamische Fahrgastinformation; Anfrage Herr Brocke

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 23.11.2023 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 1.1

Beschluss

Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 23.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 04.12.2023 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 1.2

Beschluss

Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 04.12.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 07.12.2023 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 1.3

Diskussionsverlauf

Herr Zanker führt aus, dass bei der Behandlung der Bauanträge unter Ziffer 1.4 das Abstimmungsergebnis richtigerweise 11 : 1 lauten müsse. Seiner Erinnerung nach, habe Herr Thalhofer aufgrund der Stellplatzsituation dagegen gestimmt.

Beschluss

Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen mit der Maßgabe der Änderung des Abstimmungsergebnisses unter Ziffer 1.4 auf 11 : 1 die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 07.12.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" - Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs - Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.12.2023 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, im Bereich des Flurstücks Nr. 1178 (Freyung), Gemarkung Illerberg, die Errichtung und den Betrieb einer PV-Freiflächenanlage durch einen Vorhabenträger zu ermöglichen.

Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im mittleren Bereich wird die Fläche in Nord-Süd-Richtung durch eine Hochspannungsleitung durchquert. Das Flurstück befindet sich im 500 m Abstand zur Autobahn BAB A7 sowie zur Bahnstrecke Senden-Weißenhorn. Damit handelt es sich um eine vorrangig entwickelbare Fläche im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Die Flächen des Plangebiets kommen in einem Bereich zum Liegen, welcher von der Stadt Vöhringen für die vorrangige Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen (Potentialflächen) beschlossen wurde. Des Weiteren wird durch die geplante Anlage das vom Stadtrat beschlossenen Ziel eingehalten, maximal 40 ha Fläche durch PV-Freiflächenanlagen zu überbauen.

Gegenstand der Planung ist das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Neben der Darstellung eines Sondergebietes „Photovoltaik“ für den überwiegenden Bereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche werden die Randbereiche als Grünflächen planungsrechtlich gesichert. 
Der Änderungsbereich umfasst somit lediglich das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg mit einer Größe von ca. 4,16 ha.

Zur Schaffung der baurechtlichen Zulässigkeit der PV-Anlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, da Freiflächenphotovoltaikanlagen lediglich 200 m parallel zu Autobahnen zu den nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben zählen. Parallel dazu ist im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Flächennutzungsplan zu ändern, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den planungsgegenständlichen Bereich aktuell eine Fläche für die Landwirtschaft dar. 

Für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Freiflächen Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" liegt ein Vorentwurf der Planzeichnung in der Fassung vom 21.12.2023, ausgearbeitet von Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH, Neu-Ulm vor. Im Lauf des weiteren Verfahrens wird eine Begründung sowie eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet. 

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. 

Anlagen

20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Freiflächen Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“, Stand Vorentwurf i. d. F. vom 21.12.2023 mit folgenden Bestandteilen:
1)         Planzeichnung bestehende Darstellung und geänderte Darstellung

Empfehlung

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 20. Änderung des Flächen-nutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich „Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“ in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher erläutert einleitend, dass mangels Rückfragen im Bau- und Verkehrsausschuss auf die Vorstellung durch ein Planungsbüro verzichtet werde.

Ein Gremiumsmitglied befürwortet grundsätzlich die Schaffung von erneuerbaren Energien, bemerkt jedoch, dass mangels Beteiligung der Kommune keine Mitwirkungs- oder Ablehnungsmöglichkeit bestünde, sofern die Anlage vom Investor künftig an einen Energiegroßkonzern abgetreten werde.

Bürgermeister Neher erläutert, die kommunale Mitwirkung beziehe sich lediglich auf die bauplanungsrechtlichen Tatbestände. Eine wirtschaftliche Beteiligung der Stadt Vöhringen sei damit nicht kompatibel.

Ohne weitere Rückfragen fasst das Gremium folgenden

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst das Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich „Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg“ in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg"; - Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes - Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs - Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 07.12.2023 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, im Bereich des Flurstücks Nr. 1178 (Freyung), Gemarkung Illerberg die Errichtung und den Betrieb einer PV-Freiflächenanlage durch einen Vorhabenträger zu ermöglichen.

Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im mittleren Bereich wird die Fläche in Nord-Süd-Richtung durch eine Hochspannungsleitung durchquert. Das Flurstück befindet sich im 500 m Abstand zur Autobahn BAB A7 sowie zur Bahnstrecke Senden-Weißenhorn. Damit handelt es sich um eine vorrangig entwickelbare Fläche im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Die Flächen des Plangebiets kommen in einem Bereich zum Liegen, welcher von der Stadt Vöhringen für die vorrangige Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen (Potentialflächen) beschlossen wurde. Des Weiteren wird durch die geplante Anlage das vom Stadtrat beschlossenen Ziel eingehalten, maximal 40 ha Fläche durch PV-Freiflächenanlagen zu überbauen.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der PV-Anlage ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ nach § 11 BauNVO erforderlich, da PV-Anlagen außerhalb des 200m Bereichs von Autobahnen nicht zu den gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich zählen. 

Das Planungsgebiet erstreckt sich über das gesamte Flurstück Nr. 1178 der Gemarkung Illerberg und hat eine Größe von ca. 4,16 ha. 

Der Bebauungsplan trifft insbesondere folgende Festsetzungen:

-        Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ nach § 11 BauNVO

-        Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,6, zulässige Höhe der Solarmodule mit 4,0 m und der Betriebseinrichtungen mit 5,0 m über Gelände) und zu überbaubaren Grundstücksflächen 

-        Festsetzung einer umlaufenden, 2,50 m breiten Strauchhecke zur Minimierung der Beeinträchtigungen auf das Orts- und Landschaftsbild. 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB anzuwenden. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgt auf Basis des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wird im weiteren Verfahren erarbeitet. Ein zusätzlicher, externer Ausgleichsbedarf ist jedoch nicht zu erwarten.

Um den Belang "Artenschutz" ausreichend zu berücksichtigen, wird derzeit eine Kartierung von bodenbrütenden Vogelarten und Zauneidechsen durchgeführt und ein Fachbeitrag Artenschutz erarbeitet. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor. Der Fachbeitrag Artenschutz und sich daraus ggf. ergebende Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen werden zum Entwurfsstand des Bebauungsplans ergänzt.

Für den Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" liegt ein Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023, ausgearbeitet vom Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH, Neu-Ulm mit Begründung vor. 

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass für das Projekt keine Beteiligung der Bürger oder Kommune vorgesehen ist. Beispiele hierfür wären eine kommunale Beteiligung an der Betreibergesellschaft oder eine freiwillige Kommunalabgabe.
Eine solche ist in § 6 EEG als Möglichkeit vorgesehen. Dort heißt es in § 6 Abs. 1: „Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen“

Positiv zu werten ist, dass die Betreibergesellschaft ihren Sitz in Vöhringen haben dürfte.

Anlagen

Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg", Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 mit folgenden Bestandteilen
1.1)        Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
1.2)        Begründung 

Empfehlung

„Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück mit der Flur Nr. 1178, Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 einschließlich Begründung sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Diskussionsverlauf

Ohne Aussprache ergeht nachstehender

Beschluss

„Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg". Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück mit der Flur Nr. 1178, Gemarkung Illerberg. Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes "Freiflächen-Photovoltaikanlage Freyung Illerberg" in der Fassung vom 21.12.2023.

Mit diesem Vorentwurf in der Fassung vom 21.12.2023 einschließlich Begründung sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

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4. Ortsrecht der Stadt Vöhringen - Neukalkulation der Wassergebühren und Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung ab 01.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Zum 31.12.2023 endet der aktuelle Kalkulationszeitraum der Wasserverbrauchsgebühren.
Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesetzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS vom 11.12.2009 (i.d.F. vom 26.03.2020) festgesetzten Wasserverbrauchsgebühren werden daher zum 01.01.2024 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Die Kalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2027 wurde nun durch Frau Egger vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband als unabhängigem Gutachter in Absprache mit Herrn Maaß erstellt.

1. Aktuelle Wassergebührensätze:
Grundgebühren:
Wasserzähler mit Nenndurchfluss (QN)
bzw. Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3)
€/ Jahr
Bis 2,5 m³/h
Bis 4 m³/h
  27,00
Bis 6,0 m³/h
Bis 10 m³/h
  67,80
Bis 10,0 m³/h
Bis 16 m³/h
  108,00
Bis 15,0 m³/h
Bis 25 m³/h
168,60
Bis 40,0 m³/h
Bis 63 m³/h
425,40
Über 40,0 m³/h
Über 63 m³/h
850,80

Die Verbrauchsgebühr beträgt aktuell 1,43 € /m³.

2. Neukalkulation ab 2024:
Für die Wasserversorgungseinrichtung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG).
Die Betriebs- und Unterhaltskosten sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen und dies wird sich im Kalkulationszeitraum weiterhin fortsetzen; auch macht sich der Anstieg der kalkulatorischen Zinsen auf Grund des von 1,3 % auf 2,0 % angehobenen Zinssatzes bemerkbar. Des Weiteren tragen die hohen, im aktuellen Kalkulationszeitraum entstandenen Unterdeckungen zur Gebührensteigerung bei.

Die doch nicht unerheblichen Kostensteigerungen sind unter anderem auch durch folgende Investitionen in die Wasserversorgung verursacht:
- neue Hochbehälterkammer in Thal,
- Notverbundleitung nach Senden,
- zweite Versorgungsleitung nach Illerberg / Thal,
- Bahnquerung zwischen Sonnenstraße und Adalbert-Stifter-Straße (Ringschluß).
Diese sichern die Zukunft einer qualitativ hochwertigen Wasserversorgung ebenso, wie die bereits erfolgte verbesserte Personalsituation im Wasserwerk.
Eine deutliche Erhöhung der Gebühreneinnahmen ist aber deshalb zwingend notwendig.
Auch in anderen Städten ist bei Neukalkulationen zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Gebührenerhöhung notwendig.

Nachdem im letzten Kalkulationszeitraum eine deutliche Anpassung der Grundgebühren um 50 % und nur eine geringer Erhöhung der Verbrauchsgebühren (+3,6%) erfolgte, wird empfohlen, dieses Mal ausschließlich die Verbrauchsgebühr anzupassen.
Die Kalkulation ergibt entsprechend der beigefügten Anlagen eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,16 € / m³ 

Empfehlung

Die Wassergebühren werden entsprechend der Neukalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2027 mit Wirkung zum 01.01.2024 angepasst.
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Herr Maaß erläutert die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellte Kalkulation und weist dementsprechend im Bereich der Wasserversorgung auf die Kostenneutralität hin, wonach eine Über- bzw. Unterdeckung jeweils im nachfolgenden Kalkulationszeitraum auszugleichen ist. 

Aufgrund der zuletzt getätigten Investitionen, ist eine Gebührenerhöhung auf durchschnittlich 2,16 €/m³ notwendig.

Im Zuge der sich anschließenden Aussprache erkundigt sich ein Gremiumsmitglied, inwieweit bereits umgesetzte oder vorgesehene Neubaugebiete in der Kalkulation im Hinblick auf den Wasserverbrauch berücksichtigt seien. 

Hierzu führt Herr Maaß aus, dass bereits ein erhöhter Verbrauch angenommen worden sei. 

Weiterhin erkundigt sich ein Gremiumsmitgliedes, inwieweit der zu sanierende bzw. zu erneuernde Hochbehälter im Stadtteil Illerberg berücksichtigt sei.

Herr Hieber konkretisiert weitere Investitionen. So sei das Pumpwerk für die Notverbundleitung bereits im kommenden Haushalt enthalten. Der Hochbehälter in Illerberg befinde sich immer noch in der Erkundungsphase. Des Weiteren habe man die Kammersanierung des Hochbehälters in Vöhringen, die Verlagerung des Wasserwerks zum Bauhof in den nächsten Jahren als Investitionen berücksichtigt.
Ebenfalls schlage das in die Jahre gekommene Leitungsnetz mit entsprechenden Rohrbrüchen zu Buche, was allein in diesem Jahr gegenüber dem Haushaltsansatz Ausgaben in doppelter Höhe zur Folge habe.

Auf die Frage aus dem Gremium inwieweit für die vereinnahmten Gebühren eine Zweckbindung vorliege, erläutert Herr Maaß, dass dies allein schon wegen der Ausgleichsverpflichtung eines möglichen Überschusses gegeben sei.

Auch wurde auf Rückfrage erläutert, dass die Ausweisung des Wasserschutzgebietes bereits im Haushalt berücksichtigt sei. 

Ein weiteres Ratsmitglied regt an, die Bürgerschaft mittels eines verständlichen und informativen Presseartikels über die Hintergründe der nun zu erhöhenden Verbrauchsgebühren zu informieren. 

Ohne weitere Rückfragen ergeht folgender

Beschluss

Die Wassergebühren werden entsprechend der Neukalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2027 mit Wirkung zum 01.01.2024 angepasst.

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichem Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen sowie der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Vöhringen zum Personalgremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2023 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Herr Stadtrat Georg Thalhofer hat mit E-Mail vom 24.10.2023 beantragt, die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Vöhringen bezüglich der Regelung zum sogenannten Personalgremium der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die E-Mail ist der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

Der Linksunterzeichner hat den Sachverhalt anlässlich eines Treffens im Landratsamt mit dem Fachbereichsleiter der Kommunalaufsicht, Herrn Hatzelmann, besprochen, welcher Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung bekräftigte. Insoweit ist jedoch hervorzuheben, dass die Geschäftsordnung zu Beginn der Legislaturperiode bereits zur Prüfung vorgelegt wurde und in diesem Punkt nicht beanstandet wurde.

Beanstandet wird u.a., dass
  1. der Haupt- und Umweltausschuss bzw. der Stadtrat für die Einstellung der dort genannten Personen zuständig sei,
  2. das Gremium nicht die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat widerspiegele, die Zugehörigkeit der weiteren Vertreter des Bürgermeisters gegen die Spiegelbildlichkeit des Gremiums spreche,
  3. keine Protokolle über die Sitzungen geführt würden.

Nach dem Gespräch mit der Rechtsaufsicht dürften gegen die Bestellung eines Gremiums zur Einstellung von Mitarbeitern keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dies wird auch in anderen Kommunen so praktiziert.

Bezüglich der Zugehörigkeit der zweiten und dritten Bürgermeister wird eine Änderung vorgenommen.

Auch werden seit den letzten beiden Gremiumssitzungen Protokolle gefertigt, die vom Stadtrat in der Folgesitzung genehmigt werden.

Demgemäß soll § 2 Nr. 18 geändert werden. Dieser lautet bisher wie folgt:

§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 


18.        die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Altersteilzeit und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 TVöD, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind. 
Die Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der 
Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses (vgl. § 9 Ziff. 1.1.3) liegen, werden einem Gremium übertragen, das aus dem 1., 2. und 3. Bürgermeister und jeweils einem Vertreter aus den Stadtratsfraktionen besteht.

Dieser soll neu wie folgt lauten:
§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 


18.        die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Altersteilzeit und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 TVöD, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind. 
Die Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der 
Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses (vgl. § 9 Ziff. 1.1.3) liegen, werden einem Gremium übertragen, das aus sechs Stadtratsmitgliedern besteht. Die Sitze werden nach § 7 der Geschäftsordnung verteilt. Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister.

In Abweichung zu § 7 Ziffer 2 der Geschäftsordnung werden für jedes Ausschussmitglied für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreter namentlich bestellt.

Ergänzend wird nach § 2 Nr. 1 c) folgende Passage eingefügt:

                               d) Personalgremium (§ 2 Ziffer 18)

Nach § 9 Nr. 1.2.8 wird folgende Passage eingefügt:

       1.3        Personalgremium
                       
                       Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der
                       Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses liegen.


Die Neuverteilung des Gremiums erfolgt – wie in der Geschäftsordnung § 7 Ziffer 1 zu Beginn der Periode festgelegt – im Verfahren Hare/Niemeyer wie folgt:
Die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion wird mit der Zahl der zu vergebenen Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Somit ergäbe sich folgende Sitzverteilung im Personalgremium:

CSU                         10 x 6 : 24
2,5 Sitze
SPD                           6 x 6 : 24 
1,5 Sitze
FWG                          4 x 6 : 24
1 Sitz
Grüne                        4 x 6 : 24
1 Sitz
Summe                      
6 Sitze

Fest steht, dass die CSU zwei Ausschusssitze hat und die SPD einen. Der weiter zu verteilende Platz ist durch Los zu entscheiden (vgl. § 7 Nr. 1 der Geschäftsordnung).
Um in der Sitzung des Stadtrates zugleich auch die Ausschussbesetzung festzulegen, werden die Fraktionen gebeten, ihre Vertreter für das Personalgremium zu benennen und zwar in der Reihenfolge:
Ausschussmitglied, 1. Vertreter, 2. Vertreter.
Somit ist auch gewährleistet, dass der Fall einer möglichen Pattsituation bei einer geraden Teilnehmerzahl bei künftigen Sitzungen des Gremiums deutlich minimiert wird.
Es wird vorgeschlagen, dass die Vertretung nicht wahlweise, sondern in der Reihenfolge der Benennung durch die Fraktionen erfolgt.
Die Satzung ist entsprechend anzupassen.
Die Satzung sowie die Geschäftsordnung werden als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügt.

Empfehlung

  1. Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Nr. 18 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

       18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,         Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab Besoldungs-        gruppe A 12 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Altersteilzeit         und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 TVöD, soweit         diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind. 
       Die Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der 
       Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses (vgl. § 9 Ziff.         1.1.3) liegen, werden einem Gremium übertragen, das aus sechs Stadtratsmitgliedern         besteht. Die Sitze werden nach § 7 der Geschäftsordnung verteilt. Den Vorsitz führt der         Erste Bürgermeister.

       In Abweichung zu § 7 Ziffer 2 der Geschäftsordnung werden für jedes         Ausschussmitglied für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreter namentlich bestellt.

  1. Ergänzend wird nach § 2 Nr. 1 c) folgende Passage eingefügt:
                               
       d) Personalgremium (§ 2 Ziffer 18)

  1. Nach § 9 Nr. 1.2.8 wird folgende Passage eingefügt:

                       
                       1.3        Personalgremium
                       
                       Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der
                       Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses liegen.


  1. Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Vöhringen wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Nr. 1 d) wird wie folgt neu gefasst:

das Personalgremium bestehend aus sechs Stadtratsmitgliedern

  1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Den Vorsitz im Haupt- und Umweltausschuss, im Bau- und Verkehrsausschuss sowie dem Personalgremium führt der Erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage. Weiterhin führt der in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko einer möglichen Pattsituation bei einer Abstimmung unter Berücksichtigung zweier Stellvertreter nahezu ausgeschlossen werden könne.

Aufgrund des in der Geschäftsordnung des Stadtrates gewählten Verfahrens zur Sitzverteilung, werde insofern zwischen der Stadtratsfraktion der CSU sowie der SPD ein Losentscheid erforderlich.

Beschluss 1

  1. Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Nr. 18 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

       18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,         Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab Besoldungs-        gruppe A 12 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Altersteilzeit         und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 TVöD, soweit         diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind. 
       Die Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der 
       Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses (vgl. § 9 Ziff.         1.1.3) liegen, werden einem Gremium übertragen, das aus sechs Stadtratsmitgliedern         besteht. Die Sitze werden nach § 7 der Geschäftsordnung verteilt. Den Vorsitz führt der         Erste Bürgermeister.

       In Abweichung zu § 7 Ziffer 2 der Geschäftsordnung werden für jedes         Ausschussmitglied für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreter namentlich bestellt.

  1. Nach § 9 Nr. 1.2.8 wird folgende Passage eingefügt:

                       
                       1.3        Personalgremium
                       
                       Entscheidung über die Einstellung von Beamten und Beschäftigten, die in der
                       Zuständigkeit des Stadtrates bzw. des Haupt- und Umweltausschusses liegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Vöhringen wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird um Nr. 1 d) ergänzt und wie folgt neu gefasst:

das Personalgremium bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

  1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Den Vorsitz im Haupt- und Umweltausschuss, im Bau- und Verkehrsausschuss sowie dem Personalgremium führt der Erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Danach erfolgt ein Losentscheid über den geteilten Sitz im Personalgremium zwischen der CSU und der SPD Fraktion, der zu Gunsten der CSU-Fraktion entschieden wird.

Beschluss 3

Auf Vorschlag der Stadtratsmitglieder werden die Sitze des Personalgremiums wie folgt besetzt:

Der Stadtrat bestellt die vorgeschlagenen Personen zu Mitgliedern bzw. zu Vertretern der Mitglieder des Personalgremiums:

Fraktion:        Mitglied:                1. Vertreter:                2. Vertreter
1.        CSU                Gutter Hans                Hinterkopf Sascha        Dr. Bilmayer-Frank Stefanie
2.        CSU                Thalhofer Bernhard        Walk Herbert                Thalhofer Georg
3.        CSU                Brocke Dieter                Böck Angelika                Prestele Markus
4.        SPD                Barth Volker                Bader Roland                Klingler Edmund
5.        Grüne                Lepple Christian        Boxhammer Thomas        Epple Noah
6.        FWG                Frick Sascha                Wedemeyer Harry        Wildt Matthias

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Virtuelles Gemeindewerk im Landkreis Neu-Ulm – Teilnahme an einer spezifischen Geschäftsplanung zur Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens im Landkreis Neu-Ulm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 04.12.2023 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Hintergrund und Ziele
Die Themenfelder Energiewende, Umweltschutz, Digitalisierung und regionale Wertschöpfung nehmen mittlerweile eine wichtige Schlüsselrolle ein - sowohl für die Bevölkerung als auch die kommunalen Verwaltungen. Eine Möglichkeit, die Themenfelder zu bündeln, ist ein Regionalwerk, welches in ein virtuelles Gemeindewerk münden kann. Ein Regionalwerk ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen mehrerer Gemeinden eines Landkreises. Wie ein Stadtwerk befindet es sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung und soll die Entwicklung einer Region nachhaltig sowie im Sinne des Gemeinwohls fördern. Zentrale Idee eines Regionalwerks ist es, dass sich mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschließen mit dem Ziel, gemeinsam Personal einzustellen, das sich – auch unter Hinzuziehung externer Experten – um die Umsetzung von Projekten in diesen Gemeinden kümmert. So können die einzelnen Gemeindeverwaltungen entlastet bzw. erst Projekte möglich gemacht werden, für die zuvor keine Kapazitäten oder kein Know-How verfügbar waren. Auch kann das gemeinsame Unternehmen Dritten gegenüber (z. B. Netzbetreibern) als zentraler Ansprechpartner dienen. Zudem wird durch einen interkommunalen Zusammenschluss das Risiko bei Investitionen verringert.
Die Ämter für Ländliche Entwicklung unterstützen bayerische Gemeinden, die sich in diesem Sinne interkommunal organisieren und ein solches, gemeinsames Regionalwerk gründen möchten. In ersten Informationsveranstaltungen informierte Miriam Lohmüller vom Bereich Zentrale Aufgaben der bayerischen Verwaltung für ländliche Entwicklung am 25.05.2023 zunächst die Bürgermeister der ILE Iller-Roth-Biber und am 19.07.2023 die Stadt-, Marktgemeinde- sowie Gemeinderätinnen und -räte der Kommunen der ILE Iller-Roth-Biber sowie die Bürgermeister der weiteren Kommunen des Landkreises Neu-Ulm. In Online-Informationsveranstaltungen am 11.10.2023 und am 16.11.2023 informierte Andreas Engl von der Regionalwerke GmbH & Co. KG die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller interessierten Landkreiskommunen über den Ansatz eines „Virtuellen Gemeindewerks“.
Mit wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen wie der Erzeugung erneuerbarer Energien, Speicherlösungen, Netzbetrieb, E-Ladeinfrastruktur oder Wärmeversorgung können kommunalhoheitliche Handlungsfelder Breitbandausbau, Klärschlammentsorgung oder der kommunale Hochbau querfinanziert werden.
Weiteres Vorgehen
Die zentralen Schritte zur möglichen Gründung eines Regionalwerks sind die Erarbeitung einer gesellschaftsrechtlichen Zielstruktur mit den teilnehmenden Kommunen und die Erstellung eines Businessplans sowie der erforderlichen Verträge für die Gründung. Um eine den Zwecken des Regionalwerks entsprechende Gebietskulisse zu erreichen und die entstehenden Kosten sowie möglichen Risiken zu minimieren, sind Beschlussfassungen zur Aufstellung einer spezifischen Geschäftsplanung durch mindestens fünf Gemeinden im Landkreis notwendig und durch mindestens zehn Kommunen wünschenswert. Außerdem schafft ein größerer Verbund an Gemeinden ein stärkeres Gewicht bei der Flächenakquirierung und Projektrealisierung. Dieser Beschluss verpflichtet jedoch nicht zur tatsächlichen Gründung; über eine solche wird separat zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt. Die Ergebnisse der Geschäftsplanung dienen dann als Basis für eine Entscheidung über eine tatsächliche Gründung.

Definition des Begriffs „Kommunalunternehmen“
Ein Kommunalunternehmen (Art. 89 ff GO, Art. 49 ff KommZG) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Träger können eine oder mehrere Kommunen sein. Das Kommunalunternehmen entsteht durch Unternehmenssatzung (Art. 89 Abs. 3 GO). Es ist im Handelsregister einzutragen. Es handelt durch die Organe
• Vorstand und
• Verwaltungsrat
und kann privatrechtlich oder hoheitlich tätig sein (bei letzterem besteht Satzungs- und Vollstreckungsbefugnis).
Der Vorstand des Kommunalunternehmens hat eine starke Stellung, weil er für die Leitung der AöR insgesamt verantwortlich ist (und nicht nur für den laufenden Betrieb). Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
Dem Verwaltungsrat sind neben seiner Überwachungsfunktion gegenüber dem Vor-
stand bestimmte Entscheidungen vorbehalten, z.B.:
• Bestellung des Vorstands auf max. 5 Jahre (erneute Bestellung ist zulässig)
• Erlass von Satzungen
• Beteiligung an anderen Unternehmen
• Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
Der kommunale Einfluss wird grundsätzlich über den Verwaltungsrat ausgeübt. Die Kommune haftet als Träger subsidiär. Steuerlich wird das Kommunalunternehmen wie Ihre Träger behandelt.

Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Stadtverwaltung steht der Beteiligung an dem Regionalwerk derzeit kritisch gegenüber. Die dargestellten Handlungsfelder der Körperschaft öffentlichen Rechts sind vielfältig und sollen zunächst auf die Realisierung erneuerbarer Energieprojekte konzentriert werden. Hierzu ist jedoch vom Landkreis bereits eine Gesellschaft zur Gründung vorgesehen, die genau dieses Geschäftsfeld zusammen mit den Kommunen bedienen soll. Dies ist aus Sicht der Stadtverwaltung auch vernünftig und sinnvoll. Sofern das Regionalwerk bezüglich solcher Projekte als Dienstleister für die Projektrealisierung für die Stadt in Frage kommt, so wird seitens der Stadt derzeit keine Notwendigkeit gesehen, da bei konkreter Realisierung eines Projektes auch private Projektfirmen für die Stadt tätig werden können. Aktuell sind die Aktivitäten von privaten Investoren aus Vöhringen hoch. Es liegen derzeit einige Neuanfragen aus dem Stadtgebiet vor. 
In der Sitzung wird die Verwaltung die in der Anlage befindliche Präsentation kurz vorstellen.
Anhang
  • Kostenangebot mit Erläuterung der einzelnen (optionalen) Module der 
regionalwerke GmbH & Co. KG
  • PDF-Version der Online-Informationsveranstaltung am 16.11.2023

Empfehlung

Die Teilnahme an der Ausarbeitung einer Geschäftsplanung zur möglichen Gründung eines virtuellen Gemeindewerks als gemeinsames Kommunalunternehmen (AöR) im Landkreis Neu-Ulm wird abgelehnt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher fasst den Sachverhalt kurz zusammen.

Ohne weitere Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Die Teilnahme an der Ausarbeitung einer Geschäftsplanung zur möglichen Gründung eines virtuellen Gemeindewerks als gemeinsames Kommunalunternehmen (AöR) im Landkreis Neu-Ulm wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Ausbildung von Veranstaltungskaufleuten; Information und Meinungsbildung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö Beschließend 7

Sachverhalt

Seitens des Kulturamtes ist von Herrn Drastik vorgeschlagen worden, bei der Stadt Vöhringen neben den Verwaltungsfachangestellten oder jetzt aktuell auch im Bereich des gehobenen Verwaltungsdienstes einen weiteren Ausbildungsberuf anzubieten. 

Zur Unterstützung des Kulturamtes, insbesondere bei den vorgesehenen hinzukommenden Aufgaben, wie der Organisation des Stadtfestes oder zusätzlicher Veranstaltungen wäre vorstellbar, den Ausbildungsberuf des Veranstaltungskaufmannes/-frau anzubieten.

Nach Klärung mit Herrn Drastik sowie der zuständigen IHK Günzburg, hat dieser die Ausbildereignung für diesen Ausbildungszweig nachgewiesen.

Insofern soll dieser Tagesordnungspunkt dem Stadtrat die Möglichkeit bieten, eine Meinungsbildung abzugeben, um vor der Stellenplanberatung abzuschätzen, ob dieser Berufszweig ebenfalls ausgebildet und bereits jetzt eine Stellenausschreibung zum Ausbildungsbeginn 01.09.2024 vorgenommen werden soll.

Diskussionsverlauf

Herr Mennel stellt den Vorschlag der Stadtverwaltung zusammenfassend vor. Insbesondere wird auf die Meinungsbildung im Hinblick auf die Stellenausschreibung und Stellenplanung eingegangen.

Nach der sich anschließenden Aussprache nimmt das Gremium den Vorschlag zustimmend zur Kenntnis. Eine Ausbildungsstelle zum 01.09.2024 wird vorbereitet.

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 8

Diskussionsverlauf

Beratungsgegenstände lagen nicht vor.

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 9
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9.1. Sitzungstermine im Dezember; Anfrage Herr Hinterkopf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 9.1

Diskussionsverlauf

Aufgrund der im Dezember bei Vielen doch sehr gehäuft anfallenden Termine, beantragt Herr Hinterkopf, die letzte Sitzung des Jahres um eine Woche vor zu verlegen.

Bürgermeister Neher erläutert, dass dies auch innerhalb der Stadtverwaltung bei der Terminplanung diskutiert worden sei. Grundsätzlich seien auch die Protokollzeiträume sowie sonstige Termine zu berücksichtigen, man werde das Ansinnen jedoch grundsätzlich bei der weiteren Terminplanung berücksichtigen, sofern es keine anderweitigen Überschneidungen gebe.

Im Jahr 2024 wird für die Dezember Sitzung voraussichtlich der 19. Dezember terminiert.

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9.2. Schülerbeförderung, Dynamische Fahrgastinformation; Anfrage Herr Brocke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.12.2023 ö 9.2

Diskussionsverlauf

Herr Brocke greift die sich häufenden Beschwerden bezüglich der Schülerbeförderung auf. Nachdem zuletzt auch die Beschilderung der Bushaltestellen bzw. die falschen Fahrtrichtungen auf den Anzeigetafeln für Unzufriedenheit gesorgt habe, solle der Gesamttatbestand noch einmal an das Landratsamt Neu-Ulm gemeldet werden.

Bürgermeister Neher wird dies dem zuständigen Sachgebiet weitergeben.

Datenstand vom 11.01.2024 11:07 Uhr