Datum: 08.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Haupt- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:58 Uhr bis 19:01 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Einführung eines Dienstradleasings für kommunale Mitarbeiter;
Grundsatzentscheidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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Beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) ermöglicht es, dass Beschäftigte und Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln.
Für die Zeit der Entgeltumwandlung überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer den Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung und schließt hierzu eine Überlassungsvereinbarung, aus welcher sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten der Beschäftigten ergeben
Zu diesem Zweck schließt die Kommune eine Rahmenvereinbarung mit einem Fahrradleasing-Anbieter ab. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist regelmäßig ein vergaberechtspflichtiger Vorgang.
Erfreulicherweise hat sich inzwischen auch der Freistaat Bayern für eine Öffnung des Fahrradleasings für Beamte entschieden.
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, den Beamten und Tarifbeschäftigten der Stadtverwaltung sowie den städtischen Einrichtungen einerseits durch Entgeltumwandlung das Dienstradleasing anzubieten, wie auch andererseits für diejenigen Mitarbeiter, welche den Kauf eines Fahrrades bevorzugen, diesen zu einem anteiligen prozentualen Betrag, welcher zum Kaufpreis gesehen gedeckelt ist, zu bezuschussen.
Für die Bezuschussung wird ein Betrag von einmalig 300 Euro, maximal jedoch 50% des Bruttokaufpreises vorgeschlagen. Hierzu wird eine Richtlinie zur Handhabe erlassen.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer sollen hierbei nicht die tarifvertraglichen Beschäftigten werden, sondern der kommunale Arbeitgeber, der das Dienstrad den Beschäftigten zur Verfügung stellt.
Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) gemäß TV-Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals).
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Die geschätzte Abnahmemenge beläuft sich auf 18 Fahrräder.
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt daher die vergaberechtliche Abwicklung zur Einführung dieses Jobrad-Angebotes und empfiehlt, hierzu einen Grundsatzbeschluss zu fassen.
Empfehlung
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen befürwortet die Einführung des Dienstradleasings gemäß und im Rahmen des Geltungsbereichs des TV-Fahrradleasing für die städtischen Beschäftigten und Beamten.
Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, die vergaberechtlichen Verfahrensschritte für die Ausschreibung bzw. Angebotseinholung durchzuführen.
Diskussionsverlauf
Herr Mennel erläutert die vorgesehene Einführung des Dienstradleasings für kommunale Beschäftigte und Beamte anhand der Sitzungsvorlage und der Rahmenbedingungen, welche im TV-Fahrradleasing verankert sind.
Im Rahmen der sich anschließenden Diskussion wird seitens eines Gremiumsmitgliedes darauf aufmerksam gemacht, die Belegschaft explizit auf die Reduzierung der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge hinzuweisen, welche mit der Entgeltumwandlung einhergehen.
Ebenfalls wird festgehalten, die Modalitäten vertraglich zu regeln, dass die in Anspruch genommenen Fahrräder von Mitarbeitern an den Leasinggeber zurückgegeben oder ausgelöst werden können, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.
Die vorgeschlagene Bezuschussung von Fahrradkäufen wird als freiwillige Leistung der Stadt Vöhringen vorgesehen und wie vorgeschlagen auf eine maximale Summe gedeckelt.
Auf Nachfrage zur Möglichkeit der Inanspruchnahme durch Teilzeitbeschäftigte wird seitens einiger Gremiumsmitglieder auf online verfügbare Rechner von Dienstradanbietern verwiesen.
Herr Mennel ergänzt, dass die Leasingrate weiterhin vom Wert des ausgesuchten Rades abhänge und daher eine pauschale Aussage nicht möglich sei.
Das Versicherungsrisiko bei einem möglichen Unfall wird ebenfalls angesprochen und auf die mit dem Leasing einhergehende notwendigerweise abzuschließende Versicherung als abgedeckt angesehen.
Ohne weitere Diskussion ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen befürwortet die Einführung des Dienstradleasings gemäß und im Rahmen des Geltungsbereichs des TV-Fahrradleasing für die städtischen Beschäftigten und Beamten.
Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, die vergaberechtlichen Verfahrensschritte für die Ausschreibung bzw. Angebotseinholung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Vollzug des Standesamtswesens - Bestellung von Frau Ann-Kathrin Wagner zur Standesbeamtin
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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Vorberatung
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2 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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25.04.2024
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ö
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Beschließend
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6 |
Sachverhalt
Frau Ann-Kathrin Wagner hat bei der Stadt Vöhringen ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten gemacht und diese im Sommer 2021 mit Erfolg beendet.
Seit August 2021 – direkt im Anschluss an ihre Ausbildung - war sie im Bürgerbüro der Stadt Vöhringen beschäftigt. Aufgrund interner Umstrukturierungen wird Frau Wagner seit Dezember 2023 im Standesamt eingearbeitet und hat den Bereich des Friedhofsamts übernommen.
Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer die Bestellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) erfüllt. Diese lauten:
Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin darf nur bestellt werden, wer
1. zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
2. als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst (Leistungslaufbahngesetz – LlbG vom 05. August 2010) bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,
3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
4. mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.
Nachdem Frau Wagner zwischenzeitlich den Einführungslehrgang für Standesbeamte erfolgreich abgeschlossen hat, seit über drei Monaten im Standesamt tätig gewesen ist und vom Landratsamt Neu-Ulm eine Ausnahmegenehmigung vom Erfordernis des Nachweises der Fachprüfung II als Angestellte erhalten hat, kann nunmehr die Bestellung zur Standesbeamtin mit Wirkung ab 01.05.2024 erfolgen.
Eine weitere Standesbeamtin ist notwendig, um personellen Engpässen vorzubeugen.
Die Aufgaben des Standesamts werden auf Frau Wagner, Frau Kirschke und Frau Zanker-Maaß verteilt, wobei Frau Wagner des größten Zeitanteil davon übernehmen soll.
Empfehlung
Aufgrund der §§ 1, 2 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wird Frau Ann-Kathrin Wagner mit Wirkung vom 01. Mai 2024 zur Standesbeamtin bestellt.
Die Bestellung erfolgt in stets widerruflicher Weise. Mit der Bestellung zur Standesbeamtin ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf die Sachdarstellung in der Sitzungsvorlage und begrüßt hierzu Frau Wagner, welche sich im Anschluss dem Gremium vorstellt.
Auf Rückfrage aus dem Gremium nach der Anzahl der aktuell bestellten Standesbeamten sowie den Fortbildungsmodalitäten erläutert Herr Mennel, dass derzeit sechs Standesbeamte bestellt seien und Standesamtsdienstbesprechungen zweimal jährlich durch den Landkreis kostenfrei organisiert werden und verpflichtend absolviert werden müssten. Darüber hinaus seien für Standesbeamte im Freistaat Bayern alle fünf Jahre Fortbildungen, welche mit 40 Punkten bewertet sein müssen, nachzuweisen.
Ohne weitere Aussprache ergeht folgender
Beschluss
Aufgrund der §§ 1, 2 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wird Frau Ann-Kathrin Wagner mit Wirkung vom 01. Mai 2024 zur Standesbeamtin bestellt.
Die Bestellung erfolgt in stets widerruflicher Weise. Mit der Bestellung zur Standesbeamtin ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3. Gründung einer Wohnungsbau- und Projektgesellschaft;
hier: Vorberatung der Grundsatzentscheidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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Vorberatung
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3 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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25.04.2024
|
ö
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Beschließend
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7 |
Sachverhalt
Bezüglich des Baus und der Verwaltung von städtischem Wohneigentum, befasst sich der Stadtrat der Stadt Vöhringen bereits seit dem Jahr 2016 mit der Überlegung, sich an einer Wohnungsgesellschaft zu beteiligen.
Nachdem die Schaffung bezahlbaren Wohnraumes mehr denn je an Bedeutung gewinnt, hat sich der Stadtrat insbesondere in den zurückliegenden eineinhalb Jahren erneut intensiver mit der Materie auseinandergesetzt.
Zuletzt ist hierzu eine Klausurtagung des Stadtrates unter Beteiligung des Verbandes „Die Wohnungswirtschaft in Bayern“ durchgeführt worden, wonach das Gremium die Vor- und Nachteile sowie mögliche Gründungsoptionen dargestellt bekommen hat.
Inwieweit die Stadt Vöhringen hierzu die Grundstücks- und Immobilienverwaltung (Bau und Vermietung/Unterhalt) im Rahmen des städtischen Haushaltes abwickelt, einen Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen oder eine GmbH oder GmbH & Co. KG gründet, soll eine Untersuchung durch externe Fachstellen genauso aufzeigen, wie auch die Gründungsmodalitäten, steuerrechtliche Vorgaben, die Art der Geschäftsleitung und Haftungsfragen der jeweiligen Rechtsformen.
Eine detaillierte Ausarbeitung und Darstellung der sinnvollen Optionen kann, wie von Herrn Verbandsdirektor Hans Maier aufgezeigt, erst nach einer Grundsatzentscheidung für eine entsprechende Weiterverfolgung bzw. Gründung beauftragt werden.
Empfehlung
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Gründung einer städtischen Wohnungsbau- und Projektgesellschaft weiterzuverfolgen, sowie die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages und eines Einbringungsvertrages in Auftrag zu geben.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Neher nimmt Bezug auf die Vorstellung des Themas in der Klausurtagung des Stadtrates, wonach auf Empfehlung zunächst eine Grundsatzentscheidung des Gremiums herbeizuführen ist.
Im Rahmen der Aussprache erkundigt sich ein Ratsmitglied inwieweit hierzu seitens der Stadtverwaltung bereits Kontakt mit umliegenden Wohnungsgesellschaften aufgenommen worden sei.
Bürgermeister Neher teilt mit, das Gremium habe die Verwaltung zunächst mit der Grundsatzentscheidung zu beauftragen, die Erhebungen zu den möglichen Beteiligungen, Rechtsformen, der Haftung und Vermögensbewertung durchführen zu lassen, bevor entsprechende Gespräche geführt werden könnten.
Ohne weitere Rückfrage fasst das Gremium folgenden
Beschluss
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Gründung einer städtischen Wohnungsbau- und Projektgesellschaft weiterzuverfolgen, sowie die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages und eines Einbringungsvertrages in Auftrag zu geben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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4. Festsetzung von Herstellungsbeiträgen;
Beibehaltung der Einbeziehung von fest überdachten Terrassen und Balkonen in die Beitragspflicht; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
hier: Vorberatung zur erneuten Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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Vorberatung
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4 |
Stadtrat
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Stadtratssitzung
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25.04.2024
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ö
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Beschließend
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8 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrates vom 29.06.2023 ist sowohl die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (6. Änderung), als auch die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (5. Änderung) behandelt worden.
Hinsichtlich der erneuten Beschlussfassung ist lediglich zu sagen, dass der Beschluss grundsätzlich richtiglautend war, jedoch versehentlich in der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung eine falsch formulierte Anlage als Beschlussbestandteil beigefügt war.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Neu-Ulm, könnte nach der Rechtsprechung von einem redaktionellen Fehler ausgegangen werden, da die Normierungsabsicht des Satzungsgebers unmissverständlich gefasst war.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch empfohlen worden, den Änderungstext erneut formal richtiglautend zu beschließen und bekannt zu machen.
Die im vergangenen Jahr ebenfalls beschlossene Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist hiervon nicht betroffen.
Empfehlung
1. In § 5 Absatz 2 der BGS-WAS der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:
„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“
Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).
Diskussionsverlauf
Herr Mennel erläutert die im vergangenen Jahr bereits erfolgte Beschlussfassung, wonach versehentlich sowohl bei der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung als auch bei der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Satzungsänderung derselbe Wortlaut abgedruckt und bekannt gemacht worden sei.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde könnte von einem redaktionellen und offensichtlichen Fehler ausgegangen werden. Es wurde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, über die Satzung erneut Beschluss zu fassen und diese korrekt bekannt zu machen.
Ohne Aussprache ergeht folgender
Beschluss
1. In § 5 Absatz 2 der BGS-WAS der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:
„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“
Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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5. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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5 |
Diskussionsverlauf
Beratungsgegenstände lagen nicht vor.
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6. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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6 |
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6.1. Gefahr durch herabhängende Äste für Stromleitungen;
Anfrage Herr Brocke
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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6.1 |
Diskussionsverlauf
Herr Brocke spricht die Stromverbindungsleitungen zwischen dem Zeisigweg und Uferstraße an. von Anwohnern sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass sehr niedrig hängende Äste der dortigen Bäume auf Leitungen drücken und somit eine Gefährdung darstellen.
Dies wird seitens der Stadtverwaltung an den Netzversorger weitergemeldet.
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6.2. Namensplaketten für die Heckengräber am Friedhof Süd;
Anfrage Herr Barth
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
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Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
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08.04.2024
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ö
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6.2 |
Diskussionsverlauf
Herr Barth erkundigt sich nach dem Sachstand zur Möglichkeit Namensplaketten auf dem Friedhof Süd anbringen zu können.
Bürgermeister Neher verweist auf eine kürzlich hierzu geführte Besprechung mit den zuständigen Mitarbeitern. Demnach können die Plaketten zur Namensanbringung sowie auch Aufbringung eines Fotos beauftragt werden.
Auf Rückfrage erläutert Herr Bürgermeister Neher weiterhin, dass bzgl. der Namenskennzeichnung an den Heckengräbern keine Satzungsänderung notwendig werde.
Datenstand vom 13.05.2024 14:07 Uhr