1. Grundlagen:
Die gültigen Vereinsförderrichtlinien (VFR) der Stadt Vöhringen stammen aus dem Jahr 2003 unter Berücksichtigung der 4. Ergänzung vom 01.07.2011.
Am 22.03.2024 fand deshalb eine Klausurtagung des Vöhringer Stadtrates statt, in der die Vereinsförderrichtlinien Punkt für Punkt zum Zwecke einer Neufassung besprochen wurden. Im Anschluss daran behandelten die Stadträte in Arbeitsgruppen verschiedene Bereiche und stellten ihre Ergebnisse vor.
2. Ergebnisse der Klausurtagung:
Die Überlegungen und Vorschläge für eine Überarbeitung der Vereinsförderrichtlinien zielten mit der Absicht, Grundlagen sowie haushalterische Aspekte zu beurteilen, hauptsächlich auf folgende Bereiche ab:
• Förderungswürdigkeit gewinnorientierter sozialer Unternehmen (z.B. Caritas); Unterscheidung Caritas bzw. Caritasverein und Prüfung örtlicher Ansässigkeit bzw. wirtschaftlicher Tätigkeit.
• Zuwendungen für Gebäude der Kirchen sowie karitativen Einrichtungen, die als Wirtschaftsbetrieb tätig sind.
• Nutzung städtischer Gebäude durch politische Organe bzw. Parteien sowie deren Vermietung und Verpachtung.
• Bauhofleistungen für Vereine (s. Personal- und Sachleistungen, Ziffer 8. VFR): Differenzierung und Abgrenzung zwischen -nicht leistbaren Tätigkeiten (z.B. zur Vorbereitung von Veranstaltungen) bzw. -leistbaren Tätigkeiten (z.B. zur Verfügungstellung städtischer Fahrzeuge) verbunden mit der Frage, ob die künftig zu entrichtende Mehrwertsteuer für diese von der Stadt als Vereinsförderung erbrachten Leistungen dem Verein in Rechnung gestellt werden können/sollen; Bepreisung von Leistungen.
• Möglichkeit einer Deckelung von Zuschüssen an Vereine in Abhängigkeit der städtischen HH-Lage ggf. auf 50-60% z.B. bei Sonderzuwendungen (Ziffer 12. VFR – s. hierzu auch Ziffern 1.1 u. 4.4 VFR).
• Prüfung der Investitionskostenzuschüsse (Ziffer 6. VFR) bezüglich: -Festlegung der Höhe bzw. Begrenzung von Ausfallbürgschaften durch die Stadt Vöhringen, -Zuschussregelung in Verbindung mit Zuschüssen von Dachverbänden, Landkreis, etc. sowie -Unterscheidung der Sonderreglung zum Investitionskostenzuschuss bei Gebäuden mit Denkmalschutz nach Art und Höhe der Förderung;
• Eintragung im Vereinsregister als Voraussetzung für Anspruchsberechtigung oder Kopplung an die Mitgliederzahl? (Berücksichtigung der Beteiligung des Vereins am Gemeinschaftsleben)
• Regularien -Kulturzentrum, -Josef-Cardijn-Haus und -Mehrzweckhalle Illerberg.
• Veraltete Übungsleiterzuschüsse und andere Zuschuss-Höhen.
• Streichung von Regelungen unter 7.3 VFR.
• Prüfung bestehender/ausgelaufener Verträge.
Aus diesen Vorüberlegungen hat die Verwaltung Änderungsvorschläge erarbeitet, die in der Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung am 07. April 2025 präsentiert, diskutiert und entschieden werden sollen.
Die Änderungen sind in dem als -Anlage 1- beigefügten Entwurf farblich hervorgehoben.
3. Förderung der Wohlfahrtspflege (47010), Haushaltsstelle-Stelle 47010.7000: Zuschüsse für laufende Zwecke; Wohlfahrtsverbände und deren Einrichtungen
Unter der HH-Stelle 47010.7000 sind die folgenden Verbände, Vereinigungen und Organisationen vermerkt:
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. (500,- €)
Donum Vitae (400,- €)
Caritasverein Illertissen gGmbH Caritas-Centrum Vöhringen (10.728,41 €)
Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Vöhringen (20,- €)
Freiwillige Feuerwehr Vöhringen e.V. (310,- €)
Kolpingsfamilie Vöhringen (70,- €)
Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e.V. (410,- €)
Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Neu-Ulm Wasserwacht Weißenhorn Stützpunkt Vöhringen (300,- €)
BRK Kreisverband Neu-Ulm Jugendrotkreuz Vöhringen (170,-€)
BRK Bereitschaft Vöhringen (1.000,- €)
Freiwillige Feuerwehr Vöhringen e.V. (471,05 €)
BRK Vöhringen Jugendrotkreuz (521,- €)
ASB-Kreisverband Neu-Ulm e. V. (250,- €)
Technisches Hilfswerk Ortsverband Neu-Ulm (450,- €)
Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. (500,- €)
Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e.V. (250,- €)
Freiwillige Feuerwehr Vöhringen e.V. (250,- €)
BRK Kreisverband (250,- €)
BRK Kreisverband (250,- €)
Stadt Vöhringen (41,- €)
Familienpflegewerk des Kath. Frauenbundes (16.231,84 €)
Familiepflegewerk im KDFB gemeinnützige GmbH (10.000,-€)
Insgesamt wurden im Jahr 2024 im Bereich der Wohlfahrtspflege (HH-Stelle 47010.7000) von der Stadt Vöhringen Zuschüsse und Spenden an wohltätige Vereine und Organisationen in Höhe von 43.373,30 € geleistet.
Davon entfielen an das Familienpflegewerk des Katholischen Frauenbundes 16,728,84 € (sowie eine Nachzahlung von 10.000,- € für das Jahr 2023) und an Einrichtungen der Caritas 15.350,99 €: 10.728,41 € an Caritasverein Illertissen gGmbH, 500,- € an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. (Sozialpsychiatrischer Dienst), 500,- € an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. Sucht und Psychiatrie, Zuschuss für Personal- und Sachkosten für 2025 (Siehe oben unter HH-Stelle 47010.7000) sowie 3.622,58 € Zuschuss für Seniorenservice 2024 an die Sozialstation des Caritasvereins Illertissen gGmbH (HH-Stelle 49860.7000).
Familienpflege
Familienpflege ist Hilfe für Familien in schwierigen Situationen, z.B. nach einem Unfall, bei schwerer Erkrankung oder anderen Unglücksfällen. (vgl.: Anlage 7, Verwendungsnachweis 2023 für die Familienpflegestation Vöhringen, gleichzeitig Antrag 2024. Antrag 2025 liegt noch nicht vor.)
Im Gegensatz zu anderen wirtschaftlich tätigen und gewinnorientierten karitativen Organisationen (z.B. Caritas) finanziert sich das Familienpflegewerk durch staatliche, kommunale und kirchliche Zuschüsse, durch Mittel des Bayerischen Landesverbandes für Pflege des Freistaates Bayern, des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. und Spenden.
Vergütungssätze der Krankenkassen decken die Kosten nach Angaben des Familienpflegewerks zu etwa 70 Prozent. Zudem erhält das Familienpflegewerk vom Freistaat Bayern Zuschüsse für die Personalkosten, die Innenausstattung und die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, d.h., bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Weitere Kosten werden aus eigenen Mitteln der Träger, aus kirchlichen und kommunalen Zuschüssen sowie den Leistungen der Krankenkassen gedeckt.
Die Familienpflegestation des Katholischen Deutsche Frauenbundes (KDFB) e.V. Vöhringen erhält darüber hinaus laut Vereinbarung vom 03.01.1990 eine jährliche Bezuschussung von 40 Prozent der angefallenen Personalkosten von der Stadt Vöhringen und den Wieland-Werken, geteilt im Verhältnis 2:1.
Caritas
Die Caritas wird überwiegend durch Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zu einem Teil durch die Kirchen finanziert, ist gleichzeitig wirtschaftlich tätig und arbeitet kostendeckend und mit Rendite.
In einer von Bürgermeister Neher anberaumten Besprechung zur Klärung der Zuschussfrage bzw. Mittelverwendung mit dem Geschäftsführer des Caritasvereins Illertissen gGmbH, wurde zwar die Bedeutung der Altenpflege und vor allem der Caritas Einrichtungen, herausgestellt. Es wurde für die Stadtverwaltung aber deutlich, dass die Zuwendungen der Stadt Vöhringen für die Caritas bezüglich des Niveaus ihrer finanziellen Aktivitäten relativ unerheblich sind.
Blaulichtorganisationen (BRK, Feuerwehren, THW)
Nach einem Stadtratsbeschluss gewährt die Stadt Vöhringen dem BRK Vöhringen, dem BRK-Wasserwacht-Stützpunkt Vöhringen sowie den Freiwilligen Feuerwehren Vöhringen und Illerberg-Thal einen jährlichen Zuschuss von pauschal 250,- €für Mitgliederwerbung.
Die Freiwillige Feuerwehr Vöhringen e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 310,- €, die Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e.V. einen jährlichen Zuschuss von 410,- € und das Technische Hilfswerk, Ortsverband Neu-Ulm (Förderkreis THW Neu-Ulm e.V.) erhielt 2024 eine Spende von 450,-€.
Im Hinblick darauf, dass die Zuschüsse an das Familienpflegewerk und die Caritas den Großteil der Zuschüsse für die Wohlfahrtspflege ausmachen, sollte die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die örtliche Bedeutung überdacht werden.
4. Nutzungsbedingungen für städtische öffentliche Gebäude, Wolfgang-Eychmüller-Haus, Josef-Cardijn-Haus, Mehrzweckhalle Illerberg:
a) Die Nutzung des Wolfgang-Eychmüller-Hauses und die entsprechenden Gebühren wurden erst vor kurzem vom Haupt- und Umweltausschuss diskutiert und die Entgeltordnung abschließend vom Stadtrat beschlossen.
b) Bezüglich des Josef-Cardijn-Hauses existiert keine Entgeltordnung, sondern der Saal wird für € 280,00 pro Tag und Veranstaltung vermietet. Insoweit gibt es einen Mustermietvertrag, der dieser Sitzungsvorlage als - Anlage 2 – beigefügt ist. Dort sind am Ende die Tarife aufgeführt.
Aus Sicht der Stadtverwaltung kann über die Höhe des Nutzungsentgelts für einen Tag bzw. dann auch entsprechend für mehre Tage diskutiert werden. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist der bisherige Mietpreis durchaus angemessen, könnte aber eventuell für die Miete des ganzen Saals pro Tag auf € 300,00 angehoben werden.
c) Die Nutzung der Mehrzweckhalle Illerberg wurde bisher über das Hauptamt, zwischenzeitlich durch das Kulturamt, verwaltet. Die diesbezügliche Vergütung ergibt sich aus dem Mustermietvertrag – Anlage 3 -, wobei Illerberger Vereine, die Mitglied des Vereinsringes (aufgelöst) waren, eine Veranstaltung pro Jahr kostenlos durchführen dürfen.
5. Nutzung städtischer Gebäude und Räumlichkeiten von Vereinen:
Darüber hinaus werden verschiedene städtische Gebäude zum Teil durch mehrere Vereine zum Teil von Vereinen allein genutzt. Die Nutzung ist vielfältig.
Zur Verdeutlichung werden folgende Anlagen beigefügt:
- Übersicht der von Vereinen allein genutzten Räumlichkeiten -Anlage 4-.
- Übersicht Nutzungsgebühren durch Vereine für Räumlichkeiten am
Illertal-Gymnasium Vöhringen, erstattet von der Kommune -Anlage 5-.
- Übersicht unentgeltliche Benutzung städtischer Einrichtungen durch Vereine
für das Rechnungsjahr 2024 -Anlage 6-.
Zur Anlage 6 ist zu erläutern, dass der angefügte Stundensatz nicht bezahlt wird, sondern lediglich zur internen Verrechnung beim Haushaltsansatz herangezogen wird. Für die Nutzung erhebt die Stadt tatsächlich keine Entgelte von den Vereinen.
Dieser Punkt wurde in der Klausurtagung aus Kapazitätsgründen ausgespart und bedarf sicher einer näheren Einzelbetrachtung.
Die Nutzung beispielsweise von Schulräumen durch mehrere Vereine, wie aus der Anlage 6 ersichtlich, sollte aus Sicht der Stadtverwaltung auch weiterhin ohne großen Kostenaufwand für die Vereine möglich sein, unter der Voraussetzung, dass die Räume nicht für schulische Zwecke benötigt werden.
Wie aus der Anlage 4 ersichtlich, gibt es verschiedene Vereine, die städtische Gebäude ausschließlich nutzen und dafür keine Miete bezahlen bzw. nur eine sehr geringe Miete bezahlen. Andere Vereine, wie beispielsweise die Nutzer des Adlergebäudes, bezahlen eine geringe, aber dennoch spürbare Miete.
Insoweit sollte eine Gleichbehandlung im Falle der ausschließlichen Nutzung angestrebt werden.
6. Festbetragsbezuschussung
Nach Ziffer 9. VFR gewährt die Stadt den Sport- u. Schützenvereinen Vereinspauschalen in gleicher Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen wie der Landkreis Neu-Ulm entsprechend staatlichen Sportförderrichtlinien, sowie kulturtragenden Vereinen Zuschüsse zu Übungsstunden von anerkannten Chorleitern und Dirigenten im gleichen Umfang und in gleicher Höhe wie der Landkreis Neu-Ulm.
Um diese Bezuschussung für sonstige und kulturtreibende Vereine, die z.B. auch keinen Dachverband, keine lizensierten Trainer, Chor- oder Übungsleiter verfügen, zu kompensieren, gewährt die Stadt Vöhringen „den sonstigen Vereinen jährliche Zuwendungen für ihr öffentliches und gemeinnütziges Engagement. Die Höhe wird durch Beschluss bzw. durch vertragliche Vereinbarung festgelegt.“ (Vgl. Ziffer 10.1, VFR)
Die Höhe der Festbetragsbezuschussung erfolgt unter Berücksichtigung sonstiger Zuschüsse (Vgl. Anlage 10-Vorschlag Festbetragsbezuschussung ab 2012).
Die Festbetragsbezuschussung wurde zum letzten Mal ab 2012 neu festgesetzt. (Vgl. Anlage 9-Übersicht Festbetragsbezuschussung: „Grundlage“ sowie Anlage 10-Vorschlag Festbetragsbezuschussung ab 2012).
Da künftig städtische Leistungen kostenpflichtig abgerechnet werden, wird eine Erhöhung des Volumens auch im Hinblick auf die allgemeinen Kostensteigerungen um 50 Prozent angeregt. Die entsprechenden Mittel könnten über Kürzungen bei Caritas und Familienpflege kompensiert werden.
7. Vereinspauschale (Früher: Übungsleiter- bzw. Dirigentenzuschüsse), Vereinsförderrichtlinien, Ziff.9.
Grundsätzliches zur Vereinspauschale in Bayern sowie ein Beispiel zur Berechnung ist in Anlage 11 Berechnung der Vereinspauschale in Bayern.pdf erläutert.
Voraussetzungen für die Gewährung der Vereinspauschale
Die zugrundeliegenden Zuwendungsvoraussetzungen für Vereine gehen aus den Sportförderrichtlinien – SportFöR vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 714), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 111) geändert worden sind, hervor:
„(…)
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Vereine
4.1.1 Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
1Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
4.1.2 Mitgliedschaft in Dachorganisation
1Der Verein muss Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation des bayerischen Sports sein. 2Durch das Staatsministerium anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverband e. V. (BLSV), der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. (BVS Bayern), der Bayerische Sportschützenbund e. V. (BSSB) und der Oberpfälzer Schützenbund e. V. (OSB). 3Sind bei der staatlich anerkannten Dachorganisation selbst mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein.
4.1.3 Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und hat dies auf Verlangen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.1.4 Mindestbeitragsaufkommen
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
– je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre: 12 €,
– je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre: 25 €,
– je Mitglied ab 18 Jahre: 50 €.
2In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (zum Beispiel Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas etc.). 3Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stammvereine (zum Beispiel bei Junioren-Förder-Gemeinschaften) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. 4Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 Prozent des Soll-Aufkommens, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. 5Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes – Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
4.1.5 Aktive Jugendarbeit
1Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahre mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. 3Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
(…)“
Es wird angeregt, für die Ziffer 2. (Anspruchsvoraussetzungen) – hier: ‚Mitgliedsbeiträge‘ der Vereinsförderrichtlinien der Stadt Vöhringen die Ziffer „4.1.4 Mindestbeitragsaufkommen“ der Voraussetzungen für die Gewährung der Vereinspauschale (Sportförderrichtlinien) zu berücksichtigen.