Datum: 18.02.2009
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 Stadtratssitzung vom 29.01.2009 - öffentlicher Teil
1.2 Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 02.02.2009 - öffentlicher Teil
1.3 Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 05.02.2009 - öffentlicher Teil
9 Verschiedenes
10 Anträge und Anfragen
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 8. Änderung; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 7. Änderung; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss als Satzung
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss als Satzung
6 Ortsrecht der Stadt Vöhringen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung Einführung getrennter "gesplitteter" Entwässerungsgebühren Vorstellung und Entscheidung über die mögliche Satzungsvariante
7 Sanierung des Innenstadtbereiches von Vöhringen; Sanierung der Mühlbachbrücke im Bereich Ulmer- / Frauenstraße; Billigung der weiteren Planungsschritte
8 Sanierung des Innenstadtbereiches von Vöhringen; Neugestaltung der Ulmer Straße von der Bahnhofstraße bis zur Frauen- bzw. Silcherstraße; a. Billigung der Platzgestaltung am Mühlbach und an den Wasserelementen; b. Billigung der Gestaltung des nördlichen Bauendes; c. Billigung der aktuellen Kostenschätzung
10.1 Geh- und Radwegüberführung in der Adalbert-Stifter-Straße über die Bahn; Anfrage Herr Barth
10.2 Querungshilfe im Bereich des Friedhofs Vöhringen Nord; Anfrage Herr Barth
10.3 Verwendung von Streusalz auf den Gehwegen; Anfrage Herr Barth
10.4 Brand im städtischen Wohnhaus "Zum Klärwerk 15"; Anfrage Herr Hinterkopf
10.5 Verkehrsprobleme im Bereich der Geh- und Radwegüberführung in der Adalbert-Stifter-Straße; Anfrage Herr Hinterkopf
10.6 Geh- und Radwegüberführung im Bereich der Adalbert-Stifter-Straße; Anbringen einer Aufstiegshilfe (Rinne) für Radfahrer; Anfrage Herr Neher
10.7 Einberufung des Projektgruppe "Innenstadtentwicklung"; Anregung Herr Wiedenmayer
10.8 Verkehrsschild am Geh- und Radweg von Thal Richtung Kreisverkehr NU 14 alt; Anregung Herr Prestele

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 1
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1.1. Stadtratssitzung vom 29.01.2009 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 1.1

Diskussionsverlauf

„Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.01.2009.“

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 02.02.2009 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 1.2

Diskussionsverlauf

„Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 02.02.2009.“

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 05.02.2009 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 1.3

Diskussionsverlauf

„Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 05.02.2009.“

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 9

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson gratuliert Herrn Wedemeyer nachträglich zu dessen 50. Geburtstag und überreicht ihm ein kleines Präsent.

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10. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10
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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 8. Änderung; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 4
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 4

Empfehlung

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte
Ände­rungsentwurf für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, mit ausgear­beitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zei­tung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben wurde die öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Die Regierung von Schwaben hat ferner aber auch inhaltliche Bedenken zur beantragten Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sie sah den im Verfahren erhobenen Einwand der „Zersiedelung“ bislang als nicht hinreichend ausgeräumt an.

Zwischenzeitlich wurden sowohl mit der Regierung von Schwaben als auch dem Investor detaillierte Gespräche geführt, die den erforderlichen Nachweis für den Bedarf des „Gewerbegebietes Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ konkret erbracht haben.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 8. Änderung des Flächenutzungsplanes vom 01.07.2008, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zei­tung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.


Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 4 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl, wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.7        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.9        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.10        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.11        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.13        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.14        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.15        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.16        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
06.08.2008
2.2.3        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neu-Ulm, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.6        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.2.7        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
       mit Schreiben vom 03.09.2008



2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.4        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.3.5         Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.6        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.8        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.9        Regionalverband Donau-Iller, Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008


Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
------------------------------------------------------------------------------- 

„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 

2.3.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom 27.08.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/ des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem das Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008 
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.

Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.

Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.

Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.

Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008 
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Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
-        Im Geltungsbereich verläuft unser 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung „S4G2“. Die ungefähre Kabeltrasse haben wir in die beiliegende Kopie des Bebauungsplanes eingetragen.
-        Der Schutzbereich des Kabels beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungstrasse und ist von einer Bebauung sowie tief wurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die nachzutragende LEW-Anlage ist für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen Sie unsere 20-kV-Anlage in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan.
Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Im nord-westlichen Bereich des Bebauungsplanes ist der Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5) geplant.
Für die Errichtung dieser 110-kV-Leitung ist bei der Regierung von Schwaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Erörterungstermin hierzu fand am 17.07.2008 in Vöhringen statt.
Im beigefügten Lageplanausschnitt haben wir die Trasse – wie im Planfeststellungsverfahren beantragt – eingetragen. Die Schutzzonen beiderseits der Leitungsachse sind gelb eingezeichnet.

Beschränkungen im geplanten Schutzbereich

-        Innerhalb der Leitungsschutzzone sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
-        Die Dacheindeckung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Baubeschränkungsbereich zu liegen kommen, muss DIN 4102 Teil 7 (Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme) entsprechen.
-        Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden, etwaige Schäden werden von uns nicht übernommen.
-        Bei sämtlichen Bauvorhaben, die den Schutzbereich unserer Hochspannungsleitung berühren, ist eine Überprüfung der Einhaltung geltender DIN VDE-Bestimmungen notwendig.
       Entsprechende Unterlagen sind uns deshalb gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Planungen zur Bebauung von Grundstücken im Schutzbereich unserer Hochspannungsfreileitung.
-        Bei der Bepflanzung dürfen im Schutzbereich der Leitung nur solche Bäume und Sträucher verwendet werden, deren Endwuchshöhen eine unzulässige Annäherung an die Leiterseile verhindert. In Zweifelsfällen sind die Anpflanzungen mit unserer Abteilung Leitungen in Augsburg mit Herrn Erwin Wagner, Telefon 0821-328-1296, abzustimmen.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder werden beim Betrieb der Leitung deutlich unterschritten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Geräten, die mit Kathodenstrahlröhren betrieben werden (z.B. Bildschirme) bereits bei vergleichsweise niedrigen magnetischen Flussdichten von etwa 1 bis 2 Mikrotesla Verschlechterungen der Bildqualität auftreten können.
-        Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, oder in diesen hineinragen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. In Zweifelsfällen ist die Baustelleneinrichtung rechtzeitig mit unserer Abteilung Leitungen abzusprechen.

Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden müssen.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden und die geplante 110-kV-Anlage 500 in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan aufgenommen wird, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“.

Abwägung:

Die LEW machen nun erstmalig Angaben zu zwei Einrichtungen, die zum einen im Plangebiet liegen bzw. an dessen Rand zu liegen kommen sollen.

a)        Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
       Der Trassenverlauf liegt im öffentlichen Straßenraum.
       Aus Gründen der Systematik werden Leitungsverläufe dort nicht dargestellt. 
       Jedem Bauherrn obliegt die Pflicht, sich vor Durchführung der Baumaßnahme über die Sparten und deren Schutzstreifen zu informieren.

b)        Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
       Die Anlage samt Kabelzuführung kommt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes auf Privatgrund zu liegen.
Sie ist daher mit Leitungsrechten zu schützen.
In den Plan wird die Leitung mit Planzeichen Leitungsrecht Elektro „EF“ mit entsprechendem Schutzbereich übernommen.
Der Textteil ist nicht zu ändern.

In die Hinweise zum Bebauungsplan werden die „Beschränkungen im geplanten Schutzbereich“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 

2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die Änderung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.6   Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht erhebliche Bedenken und wir lehnen dieses Gewerbegebiet ab.
Nordwestlich dem geplanten Gewerbegebiet befindet sich eine Biogasanlage in einer Entfernung von ca. 500 Metern. Diese Biogasanlage muss in ihrem Bestand geschützt werden. Außerdem muss dieser Betrieb Wiedemann auch die Möglichkeit haben, auch in Zukunft seinen Betrieb weiterzuentwickeln. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet wäre dies unmöglich.
Deshalb lehnen wir ein Gewerbegebiet an diesem Standort ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Aufstellung des Bebauungsplanes ab, da er den Betrieb Wiedenmann, der in der Nachbarschaft Biogas produziert, in seinem Bestand schützen und auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einräumen möchte.

Dieser ablehnenden Argumentation des Bauernverbandes kann allerdings aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

a)        Biogasanlagen dürfen in Dorf-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden. Insoweit sind für derartige Anlagen aus dem Typ heraus keine gesonderten Abstände zu Gewerbegebieten einzuhalten.
b)        Eine Anlage, die nach Anhang zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist im betroffenen Bereich ohnehin nicht möglich, da sich die bestehende Wohnbebauung in Illerberg, die zum Betrieb Wiedenmann lediglich eine Entfernung von zum Teil nur 200 m aufweist, als genehmigungshindernd erweist .
c)        Im übrigen besteht schon jetzt ein gültiger Bebauungsplan und zwar der Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“.
Eine Neuausweisung eines Baugebietes findet hier also nicht statt.

Die Stadt Vöhringen weist aus den besagten Gründen die Bedenken zurück und bleibt bei der bisherigen Fassung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.7  Industrie- und Handelskammer, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„Die IHK Schwaben begrüßt grundsätzlich die Flächennutzungsplanänderung. Wir empfehlen jedoch aus Gründen der Nutzungsstruktur, die Flächen, die nicht für den Autohof benötigt werden, als GE-Flächen auszuweisen.“

Abwägung:

Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen gerade die nicht für einen Autohof benötigten Sonderflächen in allgemeine Gewerbliche Flächen umgewidmet werden, so dass dem Vorbringen der IHK Rechnung getragen ist.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.8        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, östlich der Autobahn und südlich der Illerberger Straße, statt des Sondergebietes „Autohof“ Gewerbeflächen darzustellen und dies in einem Bebauungsplan zu konkretisieren. Der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan (Entwurf) ist zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Gewerbegebietes weitere gastronomische Einrichtungen, Handwerksbetriebe und Logistikunternehmen angesiedelt werden sollen.

Innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches befinden sich bereits Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Autobahn stehen und Sonderfunktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof) darstellen, die den Standort an der Autobahn benötigen. Gleiches gilt für die westlich der Autobahn bestehende Autobahnmeisterei.
Gem. LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten (wie Topographie und schützenswerte Landschaftsteile) oder tangierender Hauptverkehrsstrassen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr besteht. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung kann ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernung bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Die mit Stellungnahme vom 18.06.2008 geäußerte grundsätzliche Zustimmung aus landesplanerischer Sicht kann nicht losgelöst vom o.g. LEP-Ziel gesehen bzw. getroffen werden.

Die Anbindung des fraglichen Areals an eine Siedlungseinheit ist nicht erkennbar. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des o.g. Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im Plangebiet bereits vorhandenen Anlagen stellen keine geeignete Siedlungseinheit für eine weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung dar.

Wir gehen davon aus, dass die Stadt Vöhringen diesbezügliche Regelungen im Sinne der Öffnungsklausel des 5. Absatzes der Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 trifft und die Begründung entsprechend ergänzt.
Auch sollte von der Stadt untersucht werden, ob im Stadtgebiet geeignetere Flächen für eine gewerbliche Siedlungsentwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten vorhanden sind. In den Bauleitplanunterlagen wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht ausreichend dargelegt.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“


Abwägung:

„Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch folgende Ergänzung in der Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Im Jahre 2000 wurde durch die Stadt Vöhringen im Aufstellungsbereich dieses Bebauungsplanes der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ als Satzung erlassen. Die Aufstellung damals erfolgte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Errichtung eines Autohofes an der Autobahn A 7. Geplant war eine Anlage mit Tankstelle, Fast-Food-Restaurant, Erlebnisrestaurant und Hotel. Aufgrund der optimalen Verkehrsanschließung und der strategisch sehr günstigen Lage am nördlichen Ende des Illertals erschien die Ansiedlung angebracht. Investoren zur Realisierung standen überdies parat. Wegen interner Umgruppierungen bei den deutschen Mineralölkonzernen konnte das Projekt nur noch in einer verkleinerten Form mit einem österreichischen Mineralölkonzern verwirklicht werden.
Der Flächenverbrauch entspricht bei weitem nicht dem der ursprünglich geplanten Anlage.

Die Stadt Vöhringen sieht sich konkreten Anfragen von gewerblichen Betrieben ausgesetzt, die einen exponierten Standort direkt angebunden an die A 7 für einen wirtschaftlichen Betrieb benötigen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt etwa 6,7 ha. Hiervon ist durch den Autohof in seinem derzeitigen Bestand etwa 1,0 ha belegt. Die Erweiterungsflächen des Autohofes und der ihm zugeordneten Funktionen betragen etwa 0,6 ha.
Die Hans Popfinger GmbH möchte nun für einen Reifengroßhändler ein Logistikzentrum errichten. Geplant ist eine Umschlag- und Lagerhalle mit etwa 80,0 x 82,5 m im ersten Bauabschnitt, mit Erweiterungsmöglichkeit um gleiche Hallengröße. Im ersten Bauabschnitt wird von einem Hauptnutzflächenbedarf für Logistik und Verwaltung von etwa 10.000 m² ausgegangen. Für den zweiten Bauabschnitt sollen Flächen optioniert werden. Die Firma möchte für den Bauabschnitt I 32.000 – 35.000 m² erwerben. Flächenreserven von etwa 1,0 ha sollen für den Bauabschnitt II zur Verfügung stehen. 0,6 ha werden im Plangebiet für die innere Erschließung und die Grünordnung benötigt. Demzufolge sind die Flächen im Plangebiet mit den konkreten Bebauungen und deren Expansionsanforderungen verbraucht.
Die direkte Anbindung an die A 7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Die Stadt Vöhringen ist betrebt, derartige Logistikunternehmen möglichst so anzusiedeln, dass eine Verkehrsführung durch Wohngebiete und damit verbundene Emissionsbelastungen vermieden werden. Für die Stadt bedeutet die Ansiedlung vor allem auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Da das Unternehmen noch nicht am Ort ansässig ist, werden bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Großhandelsfunktion verlangt die sehr gute Erreichbarkeit der Anlage für den überörtlichen Verteilerverkehr. Der Investor spricht von etwa 100 LKW, die die Anlage täglich anfahren werden.

Grundsätzlich ist die Stadt Vöhringen darauf bedacht, die Stadt sorgsam und mit großem Bedacht auf die Flächenreserven zersiedelungsfrei zu entwickeln und Anfragen auf gewerbliches Bauland mit den bereits vorhandene Bauflächen zu befriedigen.
Die stellen sich, wie folgt dar:

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Ge-bietes
Gewerb-lich nutz-
bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-
anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbe-gebiet am -Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet bei
der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Für die vorliegende Anfrage kann die Stadt dem Ansiedlungsansinnen an keinem anderen Standort gerecht werden. Im einzigen Gebiet, das eine ausreichende Grundstückstiefe sicherstellen kann, dem „GE und GI Vöhringen Nord-West“ liegen folgende Hemmnisse vor:
-        Die noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen so ungeschickt zueinander, dass der Flächenbedarf nicht am Stück gedeckt werden kann.
-        Die Grundstückstiefe ist nicht durchweg ausreichend.
-        Der Investor weist auf die erschwerte An- und Abfahrt über die Hangkante des Illertales hin, die v.a. für schwere LKW zu deutlichen Fahrtzeitverlängerungen führt. Das Anforderungsprofil an den Standort ist nur autobahnnah erfüllt.

Für die anderen Gebiete gilt: Schon aus den vorhandenen Restflächen und deren Einzelgröße heraus, bestehen Schwierigkeiten, den Bedarf zu decken.

Für die in Planung befindlichen Flächen besteht bereits gültiges Baurecht, das im südlichen Drittel gewerbliche Nutzung zeigt. Das nördliche Drittel ist mit dem Autohof bebaut, die geplante Funktion ist somit ausgeführt. Eine Änderung der Widmung der Flächen erfolgt demnach nur auf etwa einem Drittel der Flächen, die früher als Sondergebiet ausgewiesen waren und nun aufgrund der vorbeschriebenen Verkleinerung des Autohofes zu gewerblichen Bauflächen werden.

Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch augrund der bereits begonnenen und rechtlich zulässigen Besiedlung der Flächen östlich der Autobahn, aber auch aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt. Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal und besitzt autobahnnah keine ausreichend ebenen Flächen in der benötigten Größe, die für eine gewerbliche Nutzung tauglich wären. Der Ort ist in Richtung Süden, der einzigen Richtung, wenn auch größentechnisch untauglich, der autobahnnahen Erweiterung durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde intakte Waldgebiete tangieren, die für die Stadt Vöhringen nicht zur Disposition stehen. Die verbleibenden Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter sind nicht ausreichend groß.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                  

Abstimmungsergebnis:

2.3.9        Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 18.09.2008 
---------------------------------------------------------------------------------------------------

„die Stadt Vöhringen plant die Umwidmung des bestehenden Sondergebiets in ein Gewerbegebiet „Illerberg nördlich der alten Ziegelei“. Aus regionalplanerischer Sicht stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen.
Aufgrund der Nähe zum Autobahnanschluss erlauben wir uns aber nochmals den Hinweis, dass im geplanten Gewerbegebiet möglichst nur Gewerbe angesiedelt werden sollte, das auf den unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist und nicht in den bereits vorhandenen Gewerbegebieten in Vöhringen untergebracht werden könnte. Damit kann eine unnötige Verfestigung des Siedlungssplitters minimiert werden.
Die Stadt Vöhringen kann bei der Ausgestaltung der Bebauungspläne baurechtliche Festsetzungen vorgeben, welche von den Grundstückseigentümern direkt beachtet werden müssen. Eine entsprechende Festsetzung im Rahmen des Flächennutzungsplans ist ebenfalls möglich.“

Abwägung:

Der Regionalverband hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Umwidmung des Sondergebietes „Autohof“ zum „Gewerbegebiet nördlich der alten Ziegelei“. Er regt jedoch an, möglichst nur Gewerbe anzusiedeln, das den Autobahnanschluss benötigt und nicht in anderen Gewerbegebieten im Ort untergebracht werden kann.
Die Stadt Vöhringen gestaltet den begleitenden Bebauungsplan entsprechend, z.B. durch den Ausschluß von innenstadtrelevanten Betrieben des Einzelhandels.

Nachdem die Stadt Vöhringen aber nicht Eigentümer der gewerblichen Flächen ist, hat sie nur einen beschränkten Einfluß auf die künftige Nutzung.
Im übrigen verfügt die Stadt Vöhringen über nahezu keine kurzfristig realisierbaren gewerblichen Flächen.

Abstimmungsergebnis:





Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        SWU Energie, Ulm
2.1.14        GasVersorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.15        Kabel Deutschland, München
2.1.16        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach
2.1.17        Stadt Weißenhorn
2.1.18        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.19        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.20        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.21        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.22        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.4        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       07.01.2009
2.3.5        Bayer. Bauernverband Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Zu den bestehenden bzw. den geplanten Anlagen, im Bereich des Bebauungsplanes haben wir im Schreiben vom 09. September 2008 bereits hingewiesen.

Bezüglich der geplanten 110-kV-Leitung Q5W5, wurde mit Tektur des Planfeststellungsverfahrens vom 15.09.2008, der geplante Maststandort geändert.

Ein Lageplanausschnitt mit dem neuen Maststandort sowie der Trasse und den in gelber Farbe eingetragenen Schutzzonen liegt bei.

Auf Grund der Wichtigkeit der geplanten Leitung möchten wir Sie bitten, diese Anlagen mit in den Bebauungsplan aufnehmen zu lassen.

Im übrigen gilt unser vorgenanntes Schreiben nach wie vor.


Abwägung:

Die Stellungnahme der LEW wird zur Kenntnis genommen.
Die LEW teilen mit, dass sich der Standort des 110-kV-Mastes im Nord-West-Eck des Plangebiets nach augenblicklichem Stand des Planfeststellungsverfahrens ändern werde.
Die Stadt Vöhringen sieht keine Möglichkeit, auf diesem Umstand beruhend, die Planfassung des Bebauungsplanes zu ändern. Erstens ist der mitgeteilte Standort mit dem Grundstückseigentümer weder endgültig abgestimmt, noch ist die Trassenführung sowie der Standort der Masten planfestgestellt. Es kann daher schon allein aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Trassen- und Standortänderung erfolgt. Zweitens zeigt der Bebauungsplan in der Satzungsfassung die 110-kV-Leitung im Nord-West-Eck mit Schutzbereich an. Zukünftige Bauherren können also aus dem Plan ablesen, dass sie Leitungsanlagen berücksichtigen müssen. Im Genehmigungsverfahren zu jedem Bauvorhaben werden die LEW nach Bebauungsplansatzung beteiligt und können dann auf ihre Belange detailliert eingehen. Die genaue Lage sämtlicher Leitungen und Medienversorgungen ist vor Baubeginn durch Spartensondierung ohnehin noch einmal zu prüfen.
Den berechtigten Belangen der LEW ist damit Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr im Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.

Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.

Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.

Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.

Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.5        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------

„wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt haben, ergeben sich aus unserer Sicht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes erhebliche Bedenken.

Sie teilen uns zwar in Ihrem Schreiben vom 06.11.2008 die Abwägungsergebnisse des Stadtrates mit. Darin heißt es, dass in dem o.g. Bereich eine Erweiterung der Biogasanlage des Betriebes Wiedemann ohnehin nicht möglich ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung in Illerberg.

Es ist jedoch auch denkbar, dass der Betrieb Wiedemann, abgesehen von dem Bau oder Erweiterung der Biogasanlage anderen Baumaßnahmen tätigen möchte. Eine Baugenehmigung für Herrn Wiedemann würde durch die Verwirklichung des o.g. Gewerbegebietes erschwert.

Deshalb lehnen wir dieses Gewerbegebiet ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Hinweis auf den Betrieb Wiedenmann erneut ab. Selbst wenn Herr Wiedenmann keine Biogasanlage, sondern eine „andere“ Baumaßnahme tätigen möchte, sei er behindert.
Die Stadt Vöhringen stellt fest, dass auf den der Änderung  bzw. Aufstellung unterworfenen Flächen bereits jetzt gültiges Baurecht besteht. Die vorgenommenen Änderungen im Flächennutzungsplan sowie in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wirken für den Betrieb Wiedenmann nicht situationsverschlechternd. Insoweit können die Bedenken des Amtes nicht geteilt werden.
Was die Möglichkeit der Expansion des Betriebes Wiedenmann mit anderen Nutzungen als Biogasproduktion angeht, so sind diese nicht weiter im Schreiben des Verbandes präzisiert und daher schwer abwägbar. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass:
-        die Wohnbebauung des Vöhringer Teilortes Illerberg näher an den Liegenschaften des Herrn Wiedenmann liegt, als die Gewerbebebauung des Plangebietes;
-        eine Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich immer stärker geschützt wird, als gewerbliche Bebauung.
Der Betrieb Wiedenmann wird also, wenn überhaupt, nicht durch die zur Diskussion stehenden, gewerblichen Flächen begrenzt, sondern durch die Bestandsbebauung von Illerberg. Die Bedenken des Bauernverbandes können daher nicht nachvollzogen werden.



Abstimmungsergebnis:



Feststellungsbeschluss

„Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 18.02.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.“

Abstimmungsergebnis:

Beschluss

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte
Ände­rungsentwurf für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, mit ausgear­beitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zei­tung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben wurde die öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Die Regierung von Schwaben hat ferner aber auch inhaltliche Bedenken zur beantragten Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sie sah den im Verfahren erhobenen Einwand der „Zersiedelung“ bislang als nicht hinreichend ausgeräumt an.

Zwischenzeitlich wurden sowohl mit der Regierung von Schwaben als auch dem Investor detaillierte Gespräche geführt, die den erforderlichen Nachweis für den Bedarf des „Gewerbegebietes Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ konkret erbracht haben.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 8. Änderung des Flächenutzungsplanes vom 01.07.2008, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zei­tung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.


Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 4 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl, wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.7        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.9        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.10        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.11        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.13        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.14        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.15        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.16        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
06.08.2008
2.2.3        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neu-Ulm, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.6        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.2.7        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
       mit Schreiben vom 03.09.2008



2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.4        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.3.5         Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.6        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.8        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.9        Regionalverband Donau-Iller, Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008


Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
------------------------------------------------------------------------------- 

„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen

2.3.2        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom 27.08.2008
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„mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/ des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem das Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008 
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.

Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.

Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.

Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.

Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.4        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008 
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Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
-        Im Geltungsbereich verläuft unser 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung „S4G2“. Die ungefähre Kabeltrasse haben wir in die beiliegende Kopie des Bebauungsplanes eingetragen.
-        Der Schutzbereich des Kabels beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungstrasse und ist von einer Bebauung sowie tief wurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die nachzutragende LEW-Anlage ist für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen Sie unsere 20-kV-Anlage in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan.
Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Im nord-westlichen Bereich des Bebauungsplanes ist der Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5) geplant.
Für die Errichtung dieser 110-kV-Leitung ist bei der Regierung von Schwaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Erörterungstermin hierzu fand am 17.07.2008 in Vöhringen statt.
Im beigefügten Lageplanausschnitt haben wir die Trasse – wie im Planfeststellungsverfahren beantragt – eingetragen. Die Schutzzonen beiderseits der Leitungsachse sind gelb eingezeichnet.

Beschränkungen im geplanten Schutzbereich

-        Innerhalb der Leitungsschutzzone sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
-        Die Dacheindeckung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Baubeschränkungsbereich zu liegen kommen, muss DIN 4102 Teil 7 (Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme) entsprechen.
-        Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden, etwaige Schäden werden von uns nicht übernommen.
-        Bei sämtlichen Bauvorhaben, die den Schutzbereich unserer Hochspannungsleitung berühren, ist eine Überprüfung der Einhaltung geltender DIN VDE-Bestimmungen notwendig.
       Entsprechende Unterlagen sind uns deshalb gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Planungen zur Bebauung von Grundstücken im Schutzbereich unserer Hochspannungsfreileitung.
-        Bei der Bepflanzung dürfen im Schutzbereich der Leitung nur solche Bäume und Sträucher verwendet werden, deren Endwuchshöhen eine unzulässige Annäherung an die Leiterseile verhindert. In Zweifelsfällen sind die Anpflanzungen mit unserer Abteilung Leitungen in Augsburg mit Herrn Erwin Wagner, Telefon 0821-328-1296, abzustimmen.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder werden beim Betrieb der Leitung deutlich unterschritten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Geräten, die mit Kathodenstrahlröhren betrieben werden (z.B. Bildschirme) bereits bei vergleichsweise niedrigen magnetischen Flussdichten von etwa 1 bis 2 Mikrotesla Verschlechterungen der Bildqualität auftreten können.
-        Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, oder in diesen hineinragen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. In Zweifelsfällen ist die Baustelleneinrichtung rechtzeitig mit unserer Abteilung Leitungen abzusprechen.

Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden müssen.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden und die geplante 110-kV-Anlage 500 in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan aufgenommen wird, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“.

Abwägung:

Die LEW machen nun erstmalig Angaben zu zwei Einrichtungen, die zum einen im Plangebiet liegen bzw. an dessen Rand zu liegen kommen sollen.

a)        Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
       Der Trassenverlauf liegt im öffentlichen Straßenraum.
       Aus Gründen der Systematik werden Leitungsverläufe dort nicht dargestellt. 
       Jedem Bauherrn obliegt die Pflicht, sich vor Durchführung der Baumaßnahme über die Sparten und deren Schutzstreifen zu informieren.

b)        Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
       Die Anlage samt Kabelzuführung kommt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes auf Privatgrund zu liegen.
Sie ist daher mit Leitungsrechten zu schützen.
In den Plan wird die Leitung mit Planzeichen Leitungsrecht Elektro „EF“ mit entsprechendem Schutzbereich übernommen.
Der Textteil ist nicht zu ändern.

In die Hinweise zum Bebauungsplan werden die „Beschränkungen im geplanten Schutzbereich“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen

2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 15.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die Änderung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.6   Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht erhebliche Bedenken und wir lehnen dieses Gewerbegebiet ab.
Nordwestlich dem geplanten Gewerbegebiet befindet sich eine Biogasanlage in einer Entfernung von ca. 500 Metern. Diese Biogasanlage muss in ihrem Bestand geschützt werden. Außerdem muss dieser Betrieb Wiedemann auch die Möglichkeit haben, auch in Zukunft seinen Betrieb weiterzuentwickeln. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet wäre dies unmöglich.
Deshalb lehnen wir ein Gewerbegebiet an diesem Standort ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Aufstellung des Bebauungsplanes ab, da er den Betrieb Wiedenmann, der in der Nachbarschaft Biogas produziert, in seinem Bestand schützen und auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einräumen möchte.

Dieser ablehnenden Argumentation des Bauernverbandes kann allerdings aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

a)        Biogasanlagen dürfen in Dorf-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden. Insoweit sind für derartige Anlagen aus dem Typ heraus keine gesonderten Abstände zu Gewerbegebieten einzuhalten.
b)        Eine Anlage, die nach Anhang zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist im betroffenen Bereich ohnehin nicht möglich, da sich die bestehende Wohnbebauung in Illerberg, die zum Betrieb Wiedenmann lediglich eine Entfernung von zum Teil nur 200 m aufweist, als genehmigungshindernd erweist .
c)        Im übrigen besteht schon jetzt ein gültiger Bebauungsplan und zwar der Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“.
Eine Neuausweisung eines Baugebietes findet hier also nicht statt.

Die Stadt Vöhringen weist aus den besagten Gründen die Bedenken zurück und bleibt bei der bisherigen Fassung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.7  Industrie- und Handelskammer, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„Die IHK Schwaben begrüßt grundsätzlich die Flächennutzungsplanänderung. Wir empfehlen jedoch aus Gründen der Nutzungsstruktur, die Flächen, die nicht für den Autohof benötigt werden, als GE-Flächen auszuweisen.“

Abwägung:

Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen gerade die nicht für einen Autohof benötigten Sonderflächen in allgemeine Gewerbliche Flächen umgewidmet werden, so dass dem Vorbringen der IHK Rechnung getragen ist.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

2.3.8        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, östlich der Autobahn und südlich der Illerberger Straße, statt des Sondergebietes „Autohof“ Gewerbeflächen darzustellen und dies in einem Bebauungsplan zu konkretisieren. Der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan (Entwurf) ist zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Gewerbegebietes weitere gastronomische Einrichtungen, Handwerksbetriebe und Logistikunternehmen angesiedelt werden sollen.

Innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches befinden sich bereits Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Autobahn stehen und Sonderfunktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof) darstellen, die den Standort an der Autobahn benötigen. Gleiches gilt für die westlich der Autobahn bestehende Autobahnmeisterei.
Gem. LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten (wie Topographie und schützenswerte Landschaftsteile) oder tangierender Hauptverkehrsstrassen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr besteht. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung kann ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernung bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Die mit Stellungnahme vom 18.06.2008 geäußerte grundsätzliche Zustimmung aus landesplanerischer Sicht kann nicht losgelöst vom o.g. LEP-Ziel gesehen bzw. getroffen werden.

Die Anbindung des fraglichen Areals an eine Siedlungseinheit ist nicht erkennbar. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des o.g. Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im Plangebiet bereits vorhandenen Anlagen stellen keine geeignete Siedlungseinheit für eine weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung dar.

Wir gehen davon aus, dass die Stadt Vöhringen diesbezügliche Regelungen im Sinne der Öffnungsklausel des 5. Absatzes der Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 trifft und die Begründung entsprechend ergänzt.
Auch sollte von der Stadt untersucht werden, ob im Stadtgebiet geeignetere Flächen für eine gewerbliche Siedlungsentwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten vorhanden sind. In den Bauleitplanunterlagen wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht ausreichend dargelegt.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“


Abwägung:

„Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch folgende Ergänzung in der Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Im Jahre 2000 wurde durch die Stadt Vöhringen im Aufstellungsbereich dieses Bebauungsplanes der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ als Satzung erlassen. Die Aufstellung damals erfolgte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Errichtung eines Autohofes an der Autobahn A 7. Geplant war eine Anlage mit Tankstelle, Fast-Food-Restaurant, Erlebnisrestaurant und Hotel. Aufgrund der optimalen Verkehrsanschließung und der strategisch sehr günstigen Lage am nördlichen Ende des Illertals erschien die Ansiedlung angebracht. Investoren zur Realisierung standen überdies parat. Wegen interner Umgruppierungen bei den deutschen Mineralölkonzernen konnte das Projekt nur noch in einer verkleinerten Form mit einem österreichischen Mineralölkonzern verwirklicht werden.
Der Flächenverbrauch entspricht bei weitem nicht dem der ursprünglich geplanten Anlage.

Die Stadt Vöhringen sieht sich konkreten Anfragen von gewerblichen Betrieben ausgesetzt, die einen exponierten Standort direkt angebunden an die A 7 für einen wirtschaftlichen Betrieb benötigen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt etwa 6,7 ha. Hiervon ist durch den Autohof in seinem derzeitigen Bestand etwa 1,0 ha belegt. Die Erweiterungsflächen des Autohofes und der ihm zugeordneten Funktionen betragen etwa 0,6 ha.
Die Hans Popfinger GmbH möchte nun für einen Reifengroßhändler ein Logistikzentrum errichten. Geplant ist eine Umschlag- und Lagerhalle mit etwa 80,0 x 82,5 m im ersten Bauabschnitt, mit Erweiterungsmöglichkeit um gleiche Hallengröße. Im ersten Bauabschnitt wird von einem Hauptnutzflächenbedarf für Logistik und Verwaltung von etwa 10.000 m² ausgegangen. Für den zweiten Bauabschnitt sollen Flächen optioniert werden. Die Firma möchte für den Bauabschnitt I 32.000 – 35.000 m² erwerben. Flächenreserven von etwa 1,0 ha sollen für den Bauabschnitt II zur Verfügung stehen. 0,6 ha werden im Plangebiet für die innere Erschließung und die Grünordnung benötigt. Demzufolge sind die Flächen im Plangebiet mit den konkreten Bebauungen und deren Expansionsanforderungen verbraucht.
Die direkte Anbindung an die A 7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Die Stadt Vöhringen ist betrebt, derartige Logistikunternehmen möglichst so anzusiedeln, dass eine Verkehrsführung durch Wohngebiete und damit verbundene Emissionsbelastungen vermieden werden. Für die Stadt bedeutet die Ansiedlung vor allem auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Da das Unternehmen noch nicht am Ort ansässig ist, werden bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Großhandelsfunktion verlangt die sehr gute Erreichbarkeit der Anlage für den überörtlichen Verteilerverkehr. Der Investor spricht von etwa 100 LKW, die die Anlage täglich anfahren werden.

Grundsätzlich ist die Stadt Vöhringen darauf bedacht, die Stadt sorgsam und mit großem Bedacht auf die Flächenreserven zersiedelungsfrei zu entwickeln und Anfragen auf gewerbliches Bauland mit den bereits vorhandene Bauflächen zu befriedigen.
Die stellen sich, wie folgt dar:

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Ge-bietes
Gewerb-lich nutz-
bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-
anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbe-gebiet am -Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet bei
der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Für die vorliegende Anfrage kann die Stadt dem Ansiedlungsansinnen an keinem anderen Standort gerecht werden. Im einzigen Gebiet, das eine ausreichende Grundstückstiefe sicherstellen kann, dem „GE und GI Vöhringen Nord-West“ liegen folgende Hemmnisse vor:
-        Die noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen so ungeschickt zueinander, dass der Flächenbedarf nicht am Stück gedeckt werden kann.
-        Die Grundstückstiefe ist nicht durchweg ausreichend.
-        Der Investor weist auf die erschwerte An- und Abfahrt über die Hangkante des Illertales hin, die v.a. für schwere LKW zu deutlichen Fahrtzeitverlängerungen führt. Das Anforderungsprofil an den Standort ist nur autobahnnah erfüllt.

Für die anderen Gebiete gilt: Schon aus den vorhandenen Restflächen und deren Einzelgröße heraus, bestehen Schwierigkeiten, den Bedarf zu decken.

Für die in Planung befindlichen Flächen besteht bereits gültiges Baurecht, das im südlichen Drittel gewerbliche Nutzung zeigt. Das nördliche Drittel ist mit dem Autohof bebaut, die geplante Funktion ist somit ausgeführt. Eine Änderung der Widmung der Flächen erfolgt demnach nur auf etwa einem Drittel der Flächen, die früher als Sondergebiet ausgewiesen waren und nun aufgrund der vorbeschriebenen Verkleinerung des Autohofes zu gewerblichen Bauflächen werden.

Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch augrund der bereits begonnenen und rechtlich zulässigen Besiedlung der Flächen östlich der Autobahn, aber auch aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt. Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal und besitzt autobahnnah keine ausreichend ebenen Flächen in der benötigten Größe, die für eine gewerbliche Nutzung tauglich wären. Der Ort ist in Richtung Süden, der einzigen Richtung, wenn auch größentechnisch untauglich, der autobahnnahen Erweiterung durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde intakte Waldgebiete tangieren, die für die Stadt Vöhringen nicht zur Disposition stehen. Die verbleibenden Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter sind nicht ausreichend groß.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                  

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen

2.3.9        Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 18.09.2008 
---------------------------------------------------------------------------------------------------

„die Stadt Vöhringen plant die Umwidmung des bestehenden Sondergebiets in ein Gewerbegebiet „Illerberg nördlich der alten Ziegelei“. Aus regionalplanerischer Sicht stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen.
Aufgrund der Nähe zum Autobahnanschluss erlauben wir uns aber nochmals den Hinweis, dass im geplanten Gewerbegebiet möglichst nur Gewerbe angesiedelt werden sollte, das auf den unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist und nicht in den bereits vorhandenen Gewerbegebieten in Vöhringen untergebracht werden könnte. Damit kann eine unnötige Verfestigung des Siedlungssplitters minimiert werden.
Die Stadt Vöhringen kann bei der Ausgestaltung der Bebauungspläne baurechtliche Festsetzungen vorgeben, welche von den Grundstückseigentümern direkt beachtet werden müssen. Eine entsprechende Festsetzung im Rahmen des Flächennutzungsplans ist ebenfalls möglich.“

Abwägung:

Der Regionalverband hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Umwidmung des Sondergebietes „Autohof“ zum „Gewerbegebiet nördlich der alten Ziegelei“. Er regt jedoch an, möglichst nur Gewerbe anzusiedeln, das den Autobahnanschluss benötigt und nicht in anderen Gewerbegebieten im Ort untergebracht werden kann.
Die Stadt Vöhringen gestaltet den begleitenden Bebauungsplan entsprechend, z.B. durch den Ausschluß von innenstadtrelevanten Betrieben des Einzelhandels.

Nachdem die Stadt Vöhringen aber nicht Eigentümer der gewerblichen Flächen ist, hat sie nur einen beschränkten Einfluß auf die künftige Nutzung.
Im übrigen verfügt die Stadt Vöhringen über nahezu keine kurzfristig realisierbaren gewerblichen Flächen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen





Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        SWU Energie, Ulm
2.1.14        GasVersorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.15        Kabel Deutschland, München
2.1.16        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach
2.1.17        Stadt Weißenhorn
2.1.18        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.19        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.20        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.21        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.22        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.4        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       07.01.2009
2.3.5        Bayer. Bauernverband Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 

„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:   19 : 0 angenommen


2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Zu den bestehenden bzw. den geplanten Anlagen, im Bereich des Bebauungsplanes haben wir im Schreiben vom 09. September 2008 bereits hingewiesen.

Bezüglich der geplanten 110-kV-Leitung Q5W5, wurde mit Tektur des Planfeststellungsverfahrens vom 15.09.2008, der geplante Maststandort geändert.

Ein Lageplanausschnitt mit dem neuen Maststandort sowie der Trasse und den in gelber Farbe eingetragenen Schutzzonen liegt bei.

Auf Grund der Wichtigkeit der geplanten Leitung möchten wir Sie bitten, diese Anlagen mit in den Bebauungsplan aufnehmen zu lassen.

Im übrigen gilt unser vorgenanntes Schreiben nach wie vor.


Abwägung:

Die Stellungnahme der LEW wird zur Kenntnis genommen.
Die LEW teilen mit, dass sich der Standort des 110-kV-Mastes im Nord-West-Eck des Plangebiets nach augenblicklichem Stand des Planfeststellungsverfahrens ändern werde.
Die Stadt Vöhringen sieht keine Möglichkeit, auf diesem Umstand beruhend, die Planfassung des Bebauungsplanes zu ändern. Erstens ist der mitgeteilte Standort mit dem Grundstückseigentümer weder endgültig abgestimmt, noch ist die Trassenführung sowie der Standort der Masten planfestgestellt. Es kann daher schon allein aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Trassen- und Standortänderung erfolgt. Zweitens zeigt der Bebauungsplan in der Satzungsfassung die 110-kV-Leitung im Nord-West-Eck mit Schutzbereich an. Zukünftige Bauherren können also aus dem Plan ablesen, dass sie Leitungsanlagen berücksichtigen müssen. Im Genehmigungsverfahren zu jedem Bauvorhaben werden die LEW nach Bebauungsplansatzung beteiligt und können dann auf ihre Belange detailliert eingehen. Die genaue Lage sämtlicher Leitungen und Medienversorgungen ist vor Baubeginn durch Spartensondierung ohnehin noch einmal zu prüfen.
Den berechtigten Belangen der LEW ist damit Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen


2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr im Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.

Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.

Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.

Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.

Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

2.3.5        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------

„wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt haben, ergeben sich aus unserer Sicht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes erhebliche Bedenken.

Sie teilen uns zwar in Ihrem Schreiben vom 06.11.2008 die Abwägungsergebnisse des Stadtrates mit. Darin heißt es, dass in dem o.g. Bereich eine Erweiterung der Biogasanlage des Betriebes Wiedemann ohnehin nicht möglich ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung in Illerberg.

Es ist jedoch auch denkbar, dass der Betrieb Wiedemann, abgesehen von dem Bau oder Erweiterung der Biogasanlage anderen Baumaßnahmen tätigen möchte. Eine Baugenehmigung für Herrn Wiedemann würde durch die Verwirklichung des o.g. Gewerbegebietes erschwert.

Deshalb lehnen wir dieses Gewerbegebiet ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Hinweis auf den Betrieb Wiedenmann erneut ab. Selbst wenn Herr Wiedenmann keine Biogasanlage, sondern eine „andere“ Baumaßnahme tätigen möchte, sei er behindert.
Die Stadt Vöhringen stellt fest, dass auf den der Änderung  bzw. Aufstellung unterworfenen Flächen bereits jetzt gültiges Baurecht besteht. Die vorgenommenen Änderungen im Flächennutzungsplan sowie in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wirken für den Betrieb Wiedenmann nicht situationsverschlechternd. Insoweit können die Bedenken des Amtes nicht geteilt werden.
Was die Möglichkeit der Expansion des Betriebes Wiedenmann mit anderen Nutzungen als Biogasproduktion angeht, so sind diese nicht weiter im Schreiben des Verbandes präzisiert und daher schwer abwägbar. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass:
-        die Wohnbebauung des Vöhringer Teilortes Illerberg näher an den Liegenschaften des Herrn Wiedenmann liegt, als die Gewerbebebauung des Plangebietes;
-        eine Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich immer stärker geschützt wird, als gewerbliche Bebauung.
Der Betrieb Wiedenmann wird also, wenn überhaupt, nicht durch die zur Diskussion stehenden, gewerblichen Flächen begrenzt, sondern durch die Bestandsbebauung von Illerberg. Die Bedenken des Bauernverbandes können daher nicht nachvollzogen werden.



Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen



Feststellungsbeschluss

„Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 18.02.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen; 7. Änderung; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 2

Empfehlung

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formeller Bedenken seitens der Regierung von Schwaben wurde die öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 2 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.9        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.10        Bayer. Bauernverband, Augsburg 
2.1.11        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.12        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.13        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.14        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
       06.08.2008
2.2.3        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.5        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.2.6        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.2.7        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.9        Lechwerke Netzservice GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.10        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 19.09.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.2        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.3        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
       vom 15.09.2008
2.3.6        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.7        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.8        Regionalverband Donau-Iller, Ulm, mit Schreiben vom 19.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:

2.3.1 Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
----------------------------------------------------------------------------

„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung


Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.2 GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
----------------------------------------------------------------------------------------------

„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“




Abwägung


Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.3        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom 27.08.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung


Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.4   Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

2.3.5   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 15.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die Änderung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung


Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.6        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
-------------------------------------------------------------------------------------

„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Schreiben vom 29.04.2008

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange
Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils 1.000 m² Hauptnutzfläche.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008


Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Gesamthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.


Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Zeichnung zum Flächennutzungsplan wird um einen Nordpfeil ergänzt.

Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Abwägung


Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt. Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus. Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

Abstimmungsergebnis: 


2.3.7 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung


Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung eingegangen:
“Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen. Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen.






Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer


Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre, liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche potenielle Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14,  ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.


         


Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.

Der Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis:

2.3.8         Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 19.09.2008
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„die Stadt Vöhringen plant mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans die Ausweisung eines Gewerbegebiets östlich des Autohofs an der A 7. Die Geschäftsstelle des Regionalverbands nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Standort des geplanten Gewerbegebiets liegt im Außenbereich und auf landwirtschaftlich wertvollen Böden. Zudem ist dieser geeignet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub zu leisten und den Siedlungssplitter an der Autobahnausfahrt weiter zu verfestigen. Der Erläuterungsbericht zur 7. Flächennutzungsplanänderung stellt dar, dass für den anzusiedelnden Betrieb keine alternativen Standorte in Frage kommen, da dieser an einen direkten Autobahnanschluss gebunden sei.
Der geplanten Ausweisung stehen zwar keine flächenhaft ausgeformten Ziele der Regionalplanung entgegen, dennoch ist der vorgesehene Standort aus regionalplanerischer Sicht wenig geeignet, da dadurch eine weitere Zersiedlung der Landschaft stattfindet.
Sollte die Planung umgesetzt werden, ist die Stadt Vöhringen gehalten, in jedem Falle darauf hinwirken eine weitere bauliche Entwicklung auszuschließen, so dass eine weitere Verfestigung des Siedlungssplitters verhindert werden kann.“

Abwägung:
Das neu auszuweisende „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ schließt unmittelbar östlich an das bestehende „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ an. Nach Südwesten grenzt die Siedlung der ehemaligen Ziegelei an. Insoweit schließt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ nur einen Teil der Lücke, die zwischen Autobahnmeisterei und ehemaliger Ziegelei vorhanden ist.
Die Stadt Vöhringen verfügt über keine für die Spedition geeigneten gewerbliche Flächen.
Dem Vorhalt, einer Zersiedelung Vorschub zu leisten, kann die Stadt Vöhringen nicht folgen.
Im übrigen erscheint die Ansiedlung von Gewerbeflächen und insbesondere von Flächen für eine Spedition im Bereich einer Autobahnausfahrt - nicht zuletzt aus Gründen der Verkehrsverringerung - als nahezu ideal.

Das Interesse der Landwirtschaft an wertvollen Ackerböden hat angesichts der Schaffung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen zurückzustehen.
Die Stadt Vöhringen plant nicht, weitere gewerbliche Flächen in diesem Bereich von Illerberg auszuweisen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:


1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund, Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund, Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------
„die Abwägungsergebnisse des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass bei der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen über Zuwegungen für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr im Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:



Feststellungsbeschluss

„Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 18.02.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.“

Abstimmungsergebnis:

Beschluss

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formeller Bedenken seitens der Regierung von Schwaben wurde die öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 2 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.9        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.10        Bayer. Bauernverband, Augsburg 
2.1.11        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.12        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.13        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.14        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
       06.08.2008
2.2.3        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.5        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.2.6        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.2.7        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.8        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.9        Lechwerke Netzservice GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.10        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 19.09.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.2        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.3        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
       vom 15.09.2008
2.3.6        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.7        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.8        Regionalverband Donau-Iller, Ulm, mit Schreiben vom 19.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:

2.3.1 Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
----------------------------------------------------------------------------

„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung


Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:  17 : 0 angenommen


2.3.2 GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
----------------------------------------------------------------------------------------------

„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“




Abwägung


Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.3        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom 27.08.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung


Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.4   Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.5   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die Änderung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung


Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.6        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Schreiben vom 29.04.2008

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange
Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils 1.000 m² Hauptnutzfläche.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008


Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Gesamthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.


Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Zeichnung zum Flächennutzungsplan wird um einen Nordpfeil ergänzt.

Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Abwägung


Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt. Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus. Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

Abstimmungsergebnis:  17 : 0 angenommen


2.3.7 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung


Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung eingegangen:
“Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen. Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen.






Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer


Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre, liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche potenielle Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14,  ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.


         


Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.

Der Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.8         Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 19.09.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------

„die Stadt Vöhringen plant mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans die Ausweisung eines Gewerbegebiets östlich des Autohofs an der A 7. Die Geschäftsstelle des Regionalverbands nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Standort des geplanten Gewerbegebiets liegt im Außenbereich und auf landwirtschaftlich wertvollen Böden. Zudem ist dieser geeignet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub zu leisten und den Siedlungssplitter an der Autobahnausfahrt weiter zu verfestigen. Der Erläuterungsbericht zur 7. Flächennutzungsplanänderung stellt dar, dass für den anzusiedelnden Betrieb keine alternativen Standorte in Frage kommen, da dieser an einen direkten Autobahnanschluss gebunden sei.
Der geplanten Ausweisung stehen zwar keine flächenhaft ausgeformten Ziele der Regionalplanung entgegen, dennoch ist der vorgesehene Standort aus regionalplanerischer Sicht wenig geeignet, da dadurch eine weitere Zersiedlung der Landschaft stattfindet.
Sollte die Planung umgesetzt werden, ist die Stadt Vöhringen gehalten, in jedem Falle darauf hinwirken eine weitere bauliche Entwicklung auszuschließen, so dass eine weitere Verfestigung des Siedlungssplitters verhindert werden kann.“

Abwägung:
Das neu auszuweisende „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ schließt unmittelbar östlich an das bestehende „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ an. Nach Südwesten grenzt die Siedlung der ehemaligen Ziegelei an. Insoweit schließt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ nur einen Teil der Lücke, die zwischen Autobahnmeisterei und ehemaliger Ziegelei vorhanden ist.
Die Stadt Vöhringen verfügt über keine für die Spedition geeigneten gewerbliche Flächen.
Dem Vorhalt, einer Zersiedelung Vorschub zu leisten, kann die Stadt Vöhringen nicht folgen.
Im übrigen erscheint die Ansiedlung von Gewerbeflächen und insbesondere von Flächen für eine Spedition im Bereich einer Autobahnausfahrt - nicht zuletzt aus Gründen der Verkehrsverringerung - als nahezu ideal.

Das Interesse der Landwirtschaft an wertvollen Ackerböden hat angesichts der Schaffung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen zurückzustehen.
Die Stadt Vöhringen plant nicht, weitere gewerbliche Flächen in diesem Bereich von Illerberg auszuweisen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:


1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund, Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund, Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  17 : 0 angenommen

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
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„die Abwägungsergebnisse des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass bei der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen über Zuwegungen für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr im Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


Feststellungsbeschluss

„Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 18.02.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss als Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 5
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 5

Empfehlung

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 5 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.9        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.10        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.11        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.12        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.13        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.4        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.6        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.8        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.10        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander fachgerecht abgewogen. Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, mit dem erklärt wird, keine Einwendungen gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
-----------------------------------------------------------------------------
„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.3        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------
„am 04.08.2008 haben wir den Beschlussauszug einschließlich einer Bebauungsplanskizze mit Textteil und Begründung vom 01.07.2008 zu dem oben genannten Bebauungsplanverfahren erhalten.

Nach Durchsicht der Unterlagen können wir feststellen, dass die GVS-Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Somit bestehen von unserer  Seite zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ in der Fassung vom 01.07.2008 keine Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der rechtskräftigen Unterlagen für unsere Akten zu übersenden und uns im Fall einer Planänderung erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der Gasversorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        SWU Energie, mit Schreiben vom 21.08.2008
------------------------------------------------------------------------
„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der o.g. GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

„Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:


2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
15.09.2008
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“ 

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:






2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem das Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 01.09.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„gerne teilen wir Ihnen mit, dass aus Sicht der IHK Schwaben keine Bedenken gegen o.g. Bebauungsplan bestehen.
Die hervorragende verkehrliche Anbindung des Gebietes und die weitgehende Flexibilität hinsichtlich der Bebaubarkeit der Flächen dürfte sich positiv auf die Vermarktung auswirken.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken oder Anregungen zu dieser Planung.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.8        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf den Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäume im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass
-        die Baugrenzen auch unterirdische Wirkung haben
-        Dachvorsprünge nur im geringen Umfang bis 1,50 m zulässig sind
-        die Sichtdreiecke (laut EAHV 93), gemessen aus 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Kreisstraße NU 9, in beide Richtungen 70 m weit frei einsehbar sein müssen sowie von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dgl. von mehr als 80 cm Fahrbahnhöhe freizuhalten sind. 
-        die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Das Sichtdreieck ist im Planteil bereits im Vorentwurf in entsprechendem Ausmaß dargestellt.
Unter Ziffer 2.9 finden sich im Textteil bereits in der Vorentwurfsfassung die entsprechenden textlichen Aussagen. Eine Änderung ist nicht notwendig.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.

Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

2.3.9        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008 
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Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
-        Im Geltungsbereich verläuft unser 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung „S4G2“. Die ungefähre Kabeltrasse haben wir in die beiliegende Kopie des Bebauungsplanes eingetragen.
-        Der Schutzbereich des Kabels beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungstrasse und ist von einer Bebauung sowie tief wurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die nachzutragende LEW-Anlage ist für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen Sie unsere 20-kV-Anlage in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan.
Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Im nord-westlichen Bereich des Bebauungsplanes ist der Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5) geplant.
Für die Errichtung dieser 110-kV-Leitung ist bei der Regierung von Schwaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Erörterungstermin hierzu fand am 17.07.2008 in Vöhringen statt.
Im beigefügten Lageplanausschnitt haben wir die Trasse – wie im Planfeststellungsverfahren beantragt – eingetragen. Die Schutzzonen beiderseits der Leitungsachse sind gelb eingezeichnet.

Beschränkungen im geplanten Schutzbereich

-        Innerhalb der Leitungsschutzzone sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
-        Die Dacheindeckung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Baubeschränkungsbereich zu liegen kommen, muss DIN 4102 Teil 7 (Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme) entsprechen.
-        Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden, etwaige Schäden werden von uns nicht übernommen.
-        Bei sämtlichen Bauvorhaben, die den Schutzbereich unserer Hochspannungsleitung berühren, ist eine Überprüfung der Einhaltung geltender DIN VDE-Bestimmungen notwendig.
       Entsprechende Unterlagen sind uns deshalb gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Planungen zur Bebauung von Grundstücken im Schutzbereich unserer Hochspannungsfreileitung.
-        Bei der Bepflanzung dürfen im Schutzbereich der Leitung nur solche Bäume und Sträucher verwendet werden, deren Endwuchshöhen eine unzulässige Annäherung an die Leiterseile verhindert. In Zweifelsfällen sind die Anpflanzungen mit unserer Abteilung Leitungen in Augsburg mit Herrn Erwin Wagner, Telefon 0821-328-1296, abzustimmen.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder werden beim Betrieb der Leitung deutlich unterschritten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Geräten, die mit Kathodenstrahlröhren betrieben werden (z.B. Bildschirme) bereits bei vergleichsweise niedrigen magnetischen Flussdichten von etwa 1 bis 2 Mikrotesla Verschlechterungen der Bildqualität auftreten können.
-        Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, oder in diesen hineinragen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. In Zweifelsfällen ist die Baustelleneinrichtung rechtzeitig mit unserer Abteilung Leitungen abzusprechen.

Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden müssen.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden und die geplante 110-kV-Anlage 500 in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan aufgenommen wird, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“.

Abwägung:

Die LEW machen nun erstmalig Angaben zu zwei Einrichtungen, die zum einen im Plangebiet liegen bzw. an dessen Rand zu liegen kommen sollen.

a)        Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
       Der Trassenverlauf liegt im öffentlichen Straßenraum.
       Aus Gründen der Systematik werden Leitungsverläufe dort nicht dargestellt. 
       Jedem Bauherrn obliegt die Pflicht, sich vor Durchführung der Baumaßnahme über die Sparten und deren Schutzstreifen zu informieren.

b)        Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
       Die Anlage samt Kabelzuführung kommt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes auf Privatgrund zu liegen.
Sie ist daher mit Leitungsrechten zu schützen.
In den Plan wird die Leitung mit Planzeichen Leitungsrecht Elektro „EF“ mit entsprechendem Schutzbereich übernommen.
Der Textteil ist nicht zu ändern.

In die Hinweise zum Bebauungsplan werden die „Beschränkungen im geplanten Schutzbereich“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.10   Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht erhebliche Bedenken und wir lehnen dieses Gewerbegebiet ab.

Nordwestlich dem geplanten Gewerbegebiet befindet sich eine Biogasanlage in einer Entfernung von ca. 500 Metern. Diese Biogasanlage muss in ihrem Bestand geschützt werden. Außerdem muss dieser Betrieb Wiedemann auch die Möglichkeit haben, auch in Zukunft seinen Betrieb weiterzuentwickeln. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet wäre dies unmöglich.

Deshalb lehnen wir ein Gewerbegebiet an diesem Standort ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Aufstellung des Bebauungsplanes ab, da er den Betrieb Wiedenmann, der in der Nachbarschaft Biogas produziert, in seinem Bestand schützen und auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einräumen möchte.

Dieser ablehnenden Argumentation des Bauernverbandes kann allerdings aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

a)        Biogasanlagen dürfen in Dorf-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden. Insoweit sind für derartige Anlagen aus dem Typ heraus keine gesonderten Abstände zu Gewerbegebieten einzuhalten.
b)        Eine Anlage, die nach Anhang zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist im betroffenen Bereich ohnehin nicht möglich, da sich die bestehende Wohnbebauung in Illerberg, die zum Betrieb Wiedenmann lediglich eine Entfernung von zum Teil nur 200 m aufweist, als genehmigungshindernd erweist .
c)        Im übrigen besteht schon jetzt ein gültiger Bebauungsplan und zwar der Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“.
Eine Neuausweisung eines Baugebietes findet hier also nicht statt.

Die Stadt Vöhringen weist aus den besagten Gründen die Bedenken zurück und bleibt bei der bisherigen Fassung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, östlich der Autobahn und südlich der Illerberger Straße, statt des Sondergebietes „Autohof“ Gewerbeflächen darzustellen und dies in einem Bebauungsplan zu konkretisieren. Der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan (Entwurf) ist zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Gewerbegebietes weitere gastronomische Einrichtungen, Handwerksbetriebe und Logistikunternehmen angesiedelt werden sollen.

Innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches befinden sich bereits Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Autobahn stehen und Sonderfunktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof) darstellen, die den Standort an der Autobahn benötigen. Gleiches gilt für die westlich der Autobahn bestehende Autobahnmeisterei.
Gem. LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten (wie Topographie und schützenswerte Landschaftsteile) oder tangierender Hauptverkehrsstrassen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr besteht. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung kann ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernung bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Die mit Stellungnahme vom 18.06.2008 geäußerte grundsätzliche Zustimmung aus landesplanerischer Sicht kann nicht losgelöst vom o.g. LEP-Ziel gesehen bzw. getroffen werden.

Die Anbindung des fraglichen Areals an eine Siedlungseinheit ist nicht erkennbar. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des o.g. Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im Plangebiet bereits vorhandenen Anlagen stellen keine geeignete Siedlungseinheit für eine weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung dar.

Wir gehen davon aus, dass die Stadt Vöhringen diesbezügliche Regelungen im Sinne der Öffnungsklausel des 5. Absatzes der Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 trifft und die Begründung entsprechend ergänzt.
Auch sollte von der Stadt untersucht werden, ob im Stadtgebiet geeignetere Flächen für eine gewerbliche Siedlungsentwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten vorhanden sind. In den Bauleitplanunterlagen wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht ausreichend dargelegt.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“


Abwägung:

„Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch folgende Ergänzung in der Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Im Jahre 2000 wurde durch die Stadt Vöhringen im Aufstellungsbereich dieses Bebauungsplanes der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ als Satzung erlassen. Die Aufstellung damals erfolgte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Errichtung eines Autohofes an der Autobahn A 7. Geplant war eine Anlage mit Tankstelle, Fast-Food-Restaurant, Erlebnisrestaurant und Hotel. Aufgrund der optimalen Verkehrsanschließung und der strategisch sehr günstigen Lage am nördlichen Ende des Illertals erschien die Ansiedlung angebracht. Investoren zur Realisierung standen überdies parat. Wegen interner Umgruppierungen bei den deutschen Mineralölkonzernen konnte das Projekt nur noch in einer verkleinerten Form mit einem österreichischen Mineralölkonzern verwirklicht werden.
Der Flächenverbrauch entspricht bei weitem nicht dem der ursprünglich geplanten Anlage.

Die Stadt Vöhringen sieht sich konkreten Anfragen von gewerblichen Betrieben ausgesetzt, die einen exponierten Standort direkt angebunden an die A 7 für einen wirtschaftlichen Betrieb benötigen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt etwa 6,7 ha. Hiervon ist durch den Autohof in seinem derzeitigen Bestand etwa 1,0 ha belegt. Die Erweiterungsflächen des Autohofes und der ihm zugeordneten Funktionen betragen etwa 0,6 ha.
Die Hans Popfinger GmbH möchte nun für einen Reifengroßhändler ein Logistikzentrum errichten. Geplant ist eine Umschlag- und Lagerhalle mit etwa 80,0 x 82,5 m im ersten Bauabschnitt, mit Erweiterungsmöglichkeit um gleiche Hallengröße. Im ersten Bauabschnitt wird von einem Hauptnutzflächenbedarf für Logistik und Verwaltung von etwa 10.000 m² ausgegangen. Für den zweiten Bauabschnitt sollen Flächen optioniert werden. Die Firma möchte für den Bauabschnitt I 32.000 – 35.000 m² erwerben. Flächenreserven von etwa 1,0 ha sollen für den Bauabschnitt II zur Verfügung stehen. 0,6 ha werden im Plangebiet für die innere Erschließung und die Grünordnung benötigt. Demzufolge sind die Flächen im Plangebiet mit den konkreten Bebauungen und deren Expansionsanforderungen verbraucht.
Die direkte Anbindung an die A 7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Die Stadt Vöhringen ist betrebt, derartige Logistikunternehmen möglichst so anzusiedeln, dass eine Verkehrsführung durch Wohngebiete und damit verbundene Emissionsbelastungen vermieden werden. Für die Stadt bedeutet die Ansiedlung vor allem auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Da das Unternehmen noch nicht am Ort ansässig ist, werden bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Großhandelsfunktion verlangt die sehr gute Erreichbarkeit der Anlage für den überörtlichen Verteilerverkehr. Der Investor spricht von etwa 100 LKW, die die Anlage täglich anfahren werden.

Grundsätzlich ist die Stadt Vöhringen darauf bedacht, die Stadt sorgsam und mit großem Bedacht auf die Flächenreserven zersiedelungsfrei zu entwickeln und Anfragen auf gewerbliches Bauland mit den bereits vorhandene Bauflächen zu befriedigen.
Die stellen sich, wie folgt dar:

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Ge-bietes
Gewerb-lich nutz-
bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-
anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbe-gebiet am -Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet bei
der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Für die vorliegende Anfrage kann die Stadt dem Ansiedlungsansinnen an keinem anderen Standort gerecht werden. Im einzigen Gebiet, das eine ausreichende Grundstückstiefe sicherstellen kann, dem „GE und GI Vöhringen Nord-West“ liegen folgende Hemmnisse vor:
-        Die noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen so ungeschickt zueinander, dass der Flächenbedarf nicht am Stück gedeckt werden kann.
-        Die Grundstückstiefe ist nicht durchweg ausreichend.
-        Der Investor weist auf die erschwerte An- und Abfahrt über die Hangkante des Illertales hin, die v.a. für schwere LKW zu deutlichen Fahrtzeitverlängerungen führt. Das Anforderungsprofil an den Standort ist nur autobahnnah erfüllt.

Für die anderen Gebiete gilt: Schon aus den vorhandenen Restflächen und deren Einzelgröße heraus, bestehen Schwierigkeiten, den Bedarf zu decken.

Für die in Planung befindlichen Flächen besteht bereits gültiges Baurecht, das im südlichen Drittel gewerbliche Nutzung zeigt. Das nördliche Drittel ist mit dem Autohof bebaut, die geplante Funktion ist somit ausgeführt. Eine Änderung der Widmung der Flächen erfolgt demnach nur auf etwa einem Drittel der Flächen, die früher als Sondergebiet ausgewiesen waren und nun aufgrund der vorbeschriebenen Verkleinerung des Autohofes zu gewerblichen Bauflächen werden.

Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch augrund der bereits begonnenen und rechtlich zulässigen Besiedlung der Flächen östlich der Autobahn, aber auch aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt. Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal und besitzt autobahnnah keine ausreichend ebenen Flächen in der benötigten Größe, die für eine gewerbliche Nutzung tauglich wären. Der Ort ist in Richtung Süden, der einzigen Richtung, wenn auch größentechnisch untauglich, der autobahnnahen Erweiterung durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde intakte Waldgebiete tangieren, die für die Stadt Vöhringen nicht zur Disposition stehen. Die verbleibenden Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter sind nicht ausreichend groß.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                  

Abstimmungsergebnis:


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V.  Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        SWU Energie, Ulm
2.1.14        GasVersorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.15        Kabel Deutschland, München
2.1.16        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach
2.1.17        Stadt Weißenhorn
2.1.18        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.19        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.20        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.21        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.22        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.2        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.3        Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.5        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       07.01.2009
2.3.5        Bayer. Bauernverband Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
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„Zu den bestehenden bzw. den geplanten Anlagen, im Bereich des Bebauungsplanes haben wir im Schreiben vom 09. September 2008 bereits hingewiesen.

Bezüglich der geplanten 110-kV-Leitung Q5W5, wurde mit Tektur des Planfeststellungsverfahrens vom 15.09.2008, der geplante Maststandort geändert.

Ein Lageplanausschnitt mit dem neuen Maststandort sowie der Trasse und den in gelber Farbe eingetragenen Schutzzonen liegt bei.

Auf Grund der Wichtigkeit der geplanten Leitung möchten wir Sie bitten, diese Anlagen mit in den Bebauungsplan aufnehmen zu lassen.

Im übrigen gilt unser vorgenanntes Schreiben nach wie vor.


Abwägung:

Die Stellungnahme der LEW wird zur Kenntnis genommen.
Die LEW teilen mit, dass sich der Standort des 110-kV-Mastes im Nord-West-Eck des Plangebiets nach augenblicklichem Stand des Planfeststellungsverfahrens ändern werde.
Die Stadt Vöhringen sieht keine Möglichkeit, auf diesem Umstand beruhend, die Planfassung des Bebauungsplanes zu ändern. Erstens ist der mitgeteilte Standort mit dem Grundstückseigentümer weder endgültig abgestimmt, noch ist die Trassenführung sowie der Standort der Masten planfestgestellt. Es kann daher schon allein aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Trassen- und Standortänderung erfolgt. Zweitens zeigt der Bebauungsplan in der Satzungsfassung die 110-kV-Leitung im Nord-West-Eck mit Schutzbereich an. Zukünftige Bauherren können also aus dem Plan ablesen, dass sie Leitungsanlagen berücksichtigen müssen. Im Genehmigungsverfahren zu jedem Bauvorhaben werden die LEW nach Bebauungsplansatzung beteiligt und können dann auf ihre Belange detailliert eingehen. Die genaue Lage sämtlicher Leitungen und Medienversorgungen ist vor Baubeginn durch Spartensondierung ohnehin noch einmal zu prüfen.
Den berechtigten Belangen der LEW ist damit Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis: 


2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass
-        die Baugrenzen auch unterirdische Wirkung haben
-        Dachvorsprünge nur im geringen Umfang bis 1,50 m zulässig sind
-        die Sichtdreiecke (laut EAHV 93), gemessen aus 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Kreisstraße NU 9, in beide Richtungen 70 m weit frei einsehbar sein müssen sowie von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dgl. von mehr als 80 cm Fahrbahnhöhe freizuhalten sind. 
-        die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Das Sichtdreieck ist im Planteil bereits im Vorentwurf in entsprechendem Ausmaß dargestellt.
Unter Ziffer 2.9 finden sich im Textteil bereits in der Vorentwurfsfassung die entsprechenden textlichen Aussagen. Eine Änderung ist nicht notwendig.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.


Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.5        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
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„wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt haben, ergeben sich aus unserer Sicht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes erhebliche Bedenken.

Sie teilen uns zwar in Ihrem Schreiben vom 06.11.2008 die Abwägungsergebnisse des Stadtrates mit. Darin heißt es, dass in dem o.g. Bereich eine Erweiterung der Biogasanlage des Betriebes Wiedemann ohnehin nicht möglich ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung in Illerberg.

Es ist jedoch auch denkbar, dass der Betrieb Wiedemann, abgesehen von dem Bau oder Erweiterung der Biogasanlage anderen Baumaßnahmen tätigen möchte. Eine Baugenehmigung für Herrn Wiedemann würde durch die Verwirklichung des o.g. Gewerbegebietes erschwert.

Deshalb lehnen wir dieses Gewerbegebiet ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Hinweis auf den Betrieb Wiedenmann erneut ab. Selbst wenn Herr Wiedenmann keine Biogasanlage, sondern eine „andere“ Baumaßnahme tätigen möchte, sei er behindert.
Die Stadt Vöhringen stellt fest, dass auf den der Änderung  bzw. Aufstellung unterworfenen Flächen bereits jetzt gültiges Baurecht besteht. Die vorgenommenen Änderungen im Flächennutzungsplan sowie in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wirken für den Betrieb Wiedenmann nicht situationsverschlechternd. Insoweit können die Bedenken des Amtes nicht geteilt werden.
Was die Möglichkeit der Expansion des Betriebes Wiedenmann mit anderen Nutzungen als Biogasproduktion angeht, so sind diese nicht weiter im Schreiben des Verbandes präzisiert und daher schwer abwägbar. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass:
-        die Wohnbebauung des Vöhringer Teilortes Illerberg näher an den Liegenschaften des Herrn Wiedenmann liegt, als die Gewerbebebauung des Plangebietes;
-        eine Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich immer stärker geschützt wird, als gewerbliche Bebauung.
Der Betrieb Wiedenmann wird also, wenn überhaupt, nicht durch die zur Diskussion stehenden, gewerblichen Flächen begrenzt, sondern durch die Bestandsbebauung von Illerberg. Die Bedenken des Bauernverbandes können daher nicht nachvollzogen werden.

Abstimmungsergebnis:


Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Beschluss

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 5 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.8        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.9        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.10        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.11        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.12        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.13        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.4        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.6        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.8        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.10        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander fachgerecht abgewogen. Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, mit dem erklärt wird, keine Einwendungen gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
-----------------------------------------------------------------------------
„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.3        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------
„am 04.08.2008 haben wir den Beschlussauszug einschließlich einer Bebauungsplanskizze mit Textteil und Begründung vom 01.07.2008 zu dem oben genannten Bebauungsplanverfahren erhalten.

Nach Durchsicht der Unterlagen können wir feststellen, dass die GVS-Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Somit bestehen von unserer  Seite zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ in der Fassung vom 01.07.2008 keine Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der rechtskräftigen Unterlagen für unsere Akten zu übersenden und uns im Fall einer Planänderung erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der Gasversorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.4        SWU Energie, mit Schreiben vom 21.08.2008
------------------------------------------------------------------------
„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der o.g. GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

„Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.5        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
15.09.2008
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“ 

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen






2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem das Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 01.09.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„gerne teilen wir Ihnen mit, dass aus Sicht der IHK Schwaben keine Bedenken gegen o.g. Bebauungsplan bestehen.
Die hervorragende verkehrliche Anbindung des Gebietes und die weitgehende Flexibilität hinsichtlich der Bebaubarkeit der Flächen dürfte sich positiv auf die Vermarktung auswirken.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken oder Anregungen zu dieser Planung.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.8        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf den Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäume im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass
-        die Baugrenzen auch unterirdische Wirkung haben
-        Dachvorsprünge nur im geringen Umfang bis 1,50 m zulässig sind
-        die Sichtdreiecke (laut EAHV 93), gemessen aus 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Kreisstraße NU 9, in beide Richtungen 70 m weit frei einsehbar sein müssen sowie von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dgl. von mehr als 80 cm Fahrbahnhöhe freizuhalten sind. 
-        die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Das Sichtdreieck ist im Planteil bereits im Vorentwurf in entsprechendem Ausmaß dargestellt.
Unter Ziffer 2.9 finden sich im Textteil bereits in der Vorentwurfsfassung die entsprechenden textlichen Aussagen. Eine Änderung ist nicht notwendig.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.

Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen

2.3.9        LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008 
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Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
-        Im Geltungsbereich verläuft unser 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung „S4G2“. Die ungefähre Kabeltrasse haben wir in die beiliegende Kopie des Bebauungsplanes eingetragen.
-        Der Schutzbereich des Kabels beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungstrasse und ist von einer Bebauung sowie tief wurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die nachzutragende LEW-Anlage ist für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen Sie unsere 20-kV-Anlage in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan.
Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Im nord-westlichen Bereich des Bebauungsplanes ist der Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5) geplant.
Für die Errichtung dieser 110-kV-Leitung ist bei der Regierung von Schwaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Erörterungstermin hierzu fand am 17.07.2008 in Vöhringen statt.
Im beigefügten Lageplanausschnitt haben wir die Trasse – wie im Planfeststellungsverfahren beantragt – eingetragen. Die Schutzzonen beiderseits der Leitungsachse sind gelb eingezeichnet.

Beschränkungen im geplanten Schutzbereich

-        Innerhalb der Leitungsschutzzone sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
-        Die Dacheindeckung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Baubeschränkungsbereich zu liegen kommen, muss DIN 4102 Teil 7 (Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme) entsprechen.
-        Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden, etwaige Schäden werden von uns nicht übernommen.
-        Bei sämtlichen Bauvorhaben, die den Schutzbereich unserer Hochspannungsleitung berühren, ist eine Überprüfung der Einhaltung geltender DIN VDE-Bestimmungen notwendig.
       Entsprechende Unterlagen sind uns deshalb gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.
-        Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Planungen zur Bebauung von Grundstücken im Schutzbereich unserer Hochspannungsfreileitung.
-        Bei der Bepflanzung dürfen im Schutzbereich der Leitung nur solche Bäume und Sträucher verwendet werden, deren Endwuchshöhen eine unzulässige Annäherung an die Leiterseile verhindert. In Zweifelsfällen sind die Anpflanzungen mit unserer Abteilung Leitungen in Augsburg mit Herrn Erwin Wagner, Telefon 0821-328-1296, abzustimmen.
-        Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder werden beim Betrieb der Leitung deutlich unterschritten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Geräten, die mit Kathodenstrahlröhren betrieben werden (z.B. Bildschirme) bereits bei vergleichsweise niedrigen magnetischen Flussdichten von etwa 1 bis 2 Mikrotesla Verschlechterungen der Bildqualität auftreten können.
-        Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, oder in diesen hineinragen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. In Zweifelsfällen ist die Baustelleneinrichtung rechtzeitig mit unserer Abteilung Leitungen abzusprechen.

Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden müssen.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden und die geplante 110-kV-Anlage 500 in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan aufgenommen wird, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“.

Abwägung:

Die LEW machen nun erstmalig Angaben zu zwei Einrichtungen, die zum einen im Plangebiet liegen bzw. an dessen Rand zu liegen kommen sollen.

a)        Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
       Der Trassenverlauf liegt im öffentlichen Straßenraum.
       Aus Gründen der Systematik werden Leitungsverläufe dort nicht dargestellt. 
       Jedem Bauherrn obliegt die Pflicht, sich vor Durchführung der Baumaßnahme über die Sparten und deren Schutzstreifen zu informieren.

b)        Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
       Die Anlage samt Kabelzuführung kommt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes auf Privatgrund zu liegen.
Sie ist daher mit Leitungsrechten zu schützen.
In den Plan wird die Leitung mit Planzeichen Leitungsrecht Elektro „EF“ mit entsprechendem Schutzbereich übernommen.
Der Textteil ist nicht zu ändern.

In die Hinweise zum Bebauungsplan werden die „Beschränkungen im geplanten Schutzbereich“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen


2.3.10   Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht erhebliche Bedenken und wir lehnen dieses Gewerbegebiet ab.

Nordwestlich dem geplanten Gewerbegebiet befindet sich eine Biogasanlage in einer Entfernung von ca. 500 Metern. Diese Biogasanlage muss in ihrem Bestand geschützt werden. Außerdem muss dieser Betrieb Wiedemann auch die Möglichkeit haben, auch in Zukunft seinen Betrieb weiterzuentwickeln. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet wäre dies unmöglich.

Deshalb lehnen wir ein Gewerbegebiet an diesem Standort ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Aufstellung des Bebauungsplanes ab, da er den Betrieb Wiedenmann, der in der Nachbarschaft Biogas produziert, in seinem Bestand schützen und auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einräumen möchte.

Dieser ablehnenden Argumentation des Bauernverbandes kann allerdings aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

a)        Biogasanlagen dürfen in Dorf-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden. Insoweit sind für derartige Anlagen aus dem Typ heraus keine gesonderten Abstände zu Gewerbegebieten einzuhalten.
b)        Eine Anlage, die nach Anhang zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist im betroffenen Bereich ohnehin nicht möglich, da sich die bestehende Wohnbebauung in Illerberg, die zum Betrieb Wiedenmann lediglich eine Entfernung von zum Teil nur 200 m aufweist, als genehmigungshindernd erweist .
c)        Im übrigen besteht schon jetzt ein gültiger Bebauungsplan und zwar der Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“.
Eine Neuausweisung eines Baugebietes findet hier also nicht statt.

Die Stadt Vöhringen weist aus den besagten Gründen die Bedenken zurück und bleibt bei der bisherigen Fassung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, östlich der Autobahn und südlich der Illerberger Straße, statt des Sondergebietes „Autohof“ Gewerbeflächen darzustellen und dies in einem Bebauungsplan zu konkretisieren. Der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan (Entwurf) ist zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Gewerbegebietes weitere gastronomische Einrichtungen, Handwerksbetriebe und Logistikunternehmen angesiedelt werden sollen.

Innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches befinden sich bereits Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Autobahn stehen und Sonderfunktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof) darstellen, die den Standort an der Autobahn benötigen. Gleiches gilt für die westlich der Autobahn bestehende Autobahnmeisterei.
Gem. LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten (wie Topographie und schützenswerte Landschaftsteile) oder tangierender Hauptverkehrsstrassen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr besteht. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung kann ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernung bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Die mit Stellungnahme vom 18.06.2008 geäußerte grundsätzliche Zustimmung aus landesplanerischer Sicht kann nicht losgelöst vom o.g. LEP-Ziel gesehen bzw. getroffen werden.

Die Anbindung des fraglichen Areals an eine Siedlungseinheit ist nicht erkennbar. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des o.g. Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im Plangebiet bereits vorhandenen Anlagen stellen keine geeignete Siedlungseinheit für eine weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung dar.

Wir gehen davon aus, dass die Stadt Vöhringen diesbezügliche Regelungen im Sinne der Öffnungsklausel des 5. Absatzes der Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 trifft und die Begründung entsprechend ergänzt.
Auch sollte von der Stadt untersucht werden, ob im Stadtgebiet geeignetere Flächen für eine gewerbliche Siedlungsentwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten vorhanden sind. In den Bauleitplanunterlagen wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht ausreichend dargelegt.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“


Abwägung:

„Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch folgende Ergänzung in der Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Im Jahre 2000 wurde durch die Stadt Vöhringen im Aufstellungsbereich dieses Bebauungsplanes der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ als Satzung erlassen. Die Aufstellung damals erfolgte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Errichtung eines Autohofes an der Autobahn A 7. Geplant war eine Anlage mit Tankstelle, Fast-Food-Restaurant, Erlebnisrestaurant und Hotel. Aufgrund der optimalen Verkehrsanschließung und der strategisch sehr günstigen Lage am nördlichen Ende des Illertals erschien die Ansiedlung angebracht. Investoren zur Realisierung standen überdies parat. Wegen interner Umgruppierungen bei den deutschen Mineralölkonzernen konnte das Projekt nur noch in einer verkleinerten Form mit einem österreichischen Mineralölkonzern verwirklicht werden.
Der Flächenverbrauch entspricht bei weitem nicht dem der ursprünglich geplanten Anlage.

Die Stadt Vöhringen sieht sich konkreten Anfragen von gewerblichen Betrieben ausgesetzt, die einen exponierten Standort direkt angebunden an die A 7 für einen wirtschaftlichen Betrieb benötigen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt etwa 6,7 ha. Hiervon ist durch den Autohof in seinem derzeitigen Bestand etwa 1,0 ha belegt. Die Erweiterungsflächen des Autohofes und der ihm zugeordneten Funktionen betragen etwa 0,6 ha.
Die Hans Popfinger GmbH möchte nun für einen Reifengroßhändler ein Logistikzentrum errichten. Geplant ist eine Umschlag- und Lagerhalle mit etwa 80,0 x 82,5 m im ersten Bauabschnitt, mit Erweiterungsmöglichkeit um gleiche Hallengröße. Im ersten Bauabschnitt wird von einem Hauptnutzflächenbedarf für Logistik und Verwaltung von etwa 10.000 m² ausgegangen. Für den zweiten Bauabschnitt sollen Flächen optioniert werden. Die Firma möchte für den Bauabschnitt I 32.000 – 35.000 m² erwerben. Flächenreserven von etwa 1,0 ha sollen für den Bauabschnitt II zur Verfügung stehen. 0,6 ha werden im Plangebiet für die innere Erschließung und die Grünordnung benötigt. Demzufolge sind die Flächen im Plangebiet mit den konkreten Bebauungen und deren Expansionsanforderungen verbraucht.
Die direkte Anbindung an die A 7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Die Stadt Vöhringen ist betrebt, derartige Logistikunternehmen möglichst so anzusiedeln, dass eine Verkehrsführung durch Wohngebiete und damit verbundene Emissionsbelastungen vermieden werden. Für die Stadt bedeutet die Ansiedlung vor allem auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Da das Unternehmen noch nicht am Ort ansässig ist, werden bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Großhandelsfunktion verlangt die sehr gute Erreichbarkeit der Anlage für den überörtlichen Verteilerverkehr. Der Investor spricht von etwa 100 LKW, die die Anlage täglich anfahren werden.

Grundsätzlich ist die Stadt Vöhringen darauf bedacht, die Stadt sorgsam und mit großem Bedacht auf die Flächenreserven zersiedelungsfrei zu entwickeln und Anfragen auf gewerbliches Bauland mit den bereits vorhandene Bauflächen zu befriedigen.
Die stellen sich, wie folgt dar:

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Ge-bietes
Gewerb-lich nutz-
bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-
anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbe-gebiet am -Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet bei
der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbe-gebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Für die vorliegende Anfrage kann die Stadt dem Ansiedlungsansinnen an keinem anderen Standort gerecht werden. Im einzigen Gebiet, das eine ausreichende Grundstückstiefe sicherstellen kann, dem „GE und GI Vöhringen Nord-West“ liegen folgende Hemmnisse vor:
-        Die noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen so ungeschickt zueinander, dass der Flächenbedarf nicht am Stück gedeckt werden kann.
-        Die Grundstückstiefe ist nicht durchweg ausreichend.
-        Der Investor weist auf die erschwerte An- und Abfahrt über die Hangkante des Illertales hin, die v.a. für schwere LKW zu deutlichen Fahrtzeitverlängerungen führt. Das Anforderungsprofil an den Standort ist nur autobahnnah erfüllt.

Für die anderen Gebiete gilt: Schon aus den vorhandenen Restflächen und deren Einzelgröße heraus, bestehen Schwierigkeiten, den Bedarf zu decken.

Für die in Planung befindlichen Flächen besteht bereits gültiges Baurecht, das im südlichen Drittel gewerbliche Nutzung zeigt. Das nördliche Drittel ist mit dem Autohof bebaut, die geplante Funktion ist somit ausgeführt. Eine Änderung der Widmung der Flächen erfolgt demnach nur auf etwa einem Drittel der Flächen, die früher als Sondergebiet ausgewiesen waren und nun aufgrund der vorbeschriebenen Verkleinerung des Autohofes zu gewerblichen Bauflächen werden.

Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch augrund der bereits begonnenen und rechtlich zulässigen Besiedlung der Flächen östlich der Autobahn, aber auch aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt. Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal und besitzt autobahnnah keine ausreichend ebenen Flächen in der benötigten Größe, die für eine gewerbliche Nutzung tauglich wären. Der Ort ist in Richtung Süden, der einzigen Richtung, wenn auch größentechnisch untauglich, der autobahnnahen Erweiterung durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde intakte Waldgebiete tangieren, die für die Stadt Vöhringen nicht zur Disposition stehen. Die verbleibenden Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter sind nicht ausreichend groß.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                  

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V.  Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        SWU Energie, Ulm
2.1.14        GasVersorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.15        Kabel Deutschland, München
2.1.16        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach
2.1.17        Stadt Weißenhorn
2.1.18        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.19        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.20        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.21        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.22        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.2        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.3        Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.4        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.5        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       07.01.2009
2.3.5        Bayer. Bauernverband Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 

„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen


2.3.2        LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„Zu den bestehenden bzw. den geplanten Anlagen, im Bereich des Bebauungsplanes haben wir im Schreiben vom 09. September 2008 bereits hingewiesen.

Bezüglich der geplanten 110-kV-Leitung Q5W5, wurde mit Tektur des Planfeststellungsverfahrens vom 15.09.2008, der geplante Maststandort geändert.

Ein Lageplanausschnitt mit dem neuen Maststandort sowie der Trasse und den in gelber Farbe eingetragenen Schutzzonen liegt bei.

Auf Grund der Wichtigkeit der geplanten Leitung möchten wir Sie bitten, diese Anlagen mit in den Bebauungsplan aufnehmen zu lassen.

Im übrigen gilt unser vorgenanntes Schreiben nach wie vor.


Abwägung:

Die Stellungnahme der LEW wird zur Kenntnis genommen.
Die LEW teilen mit, dass sich der Standort des 110-kV-Mastes im Nord-West-Eck des Plangebiets nach augenblicklichem Stand des Planfeststellungsverfahrens ändern werde.
Die Stadt Vöhringen sieht keine Möglichkeit, auf diesem Umstand beruhend, die Planfassung des Bebauungsplanes zu ändern. Erstens ist der mitgeteilte Standort mit dem Grundstückseigentümer weder endgültig abgestimmt, noch ist die Trassenführung sowie der Standort der Masten planfestgestellt. Es kann daher schon allein aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Trassen- und Standortänderung erfolgt. Zweitens zeigt der Bebauungsplan in der Satzungsfassung die 110-kV-Leitung im Nord-West-Eck mit Schutzbereich an. Zukünftige Bauherren können also aus dem Plan ablesen, dass sie Leitungsanlagen berücksichtigen müssen. Im Genehmigungsverfahren zu jedem Bauvorhaben werden die LEW nach Bebauungsplansatzung beteiligt und können dann auf ihre Belange detailliert eingehen. Die genaue Lage sämtlicher Leitungen und Medienversorgungen ist vor Baubeginn durch Spartensondierung ohnehin noch einmal zu prüfen.
Den berechtigten Belangen der LEW ist damit Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0 angenommen


2.3.3        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass

-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008

„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass
-        die Baugrenzen auch unterirdische Wirkung haben
-        Dachvorsprünge nur im geringen Umfang bis 1,50 m zulässig sind
-        die Sichtdreiecke (laut EAHV 93), gemessen aus 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Kreisstraße NU 9, in beide Richtungen 70 m weit frei einsehbar sein müssen sowie von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dgl. von mehr als 80 cm Fahrbahnhöhe freizuhalten sind. 
-        die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Das Sichtdreieck ist im Planteil bereits im Vorentwurf in entsprechendem Ausmaß dargestellt.
Unter Ziffer 2.9 finden sich im Textteil bereits in der Vorentwurfsfassung die entsprechenden textlichen Aussagen. Eine Änderung ist nicht notwendig.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.


Abwägung:

       Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
-        Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
       Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
       Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


2.3.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

2.3.5        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------

„wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt haben, ergeben sich aus unserer Sicht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes erhebliche Bedenken.

Sie teilen uns zwar in Ihrem Schreiben vom 06.11.2008 die Abwägungsergebnisse des Stadtrates mit. Darin heißt es, dass in dem o.g. Bereich eine Erweiterung der Biogasanlage des Betriebes Wiedemann ohnehin nicht möglich ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung in Illerberg.

Es ist jedoch auch denkbar, dass der Betrieb Wiedemann, abgesehen von dem Bau oder Erweiterung der Biogasanlage anderen Baumaßnahmen tätigen möchte. Eine Baugenehmigung für Herrn Wiedemann würde durch die Verwirklichung des o.g. Gewerbegebietes erschwert.

Deshalb lehnen wir dieses Gewerbegebiet ab.“

Abwägung:

Der Bauernverband lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Hinweis auf den Betrieb Wiedenmann erneut ab. Selbst wenn Herr Wiedenmann keine Biogasanlage, sondern eine „andere“ Baumaßnahme tätigen möchte, sei er behindert.
Die Stadt Vöhringen stellt fest, dass auf den der Änderung  bzw. Aufstellung unterworfenen Flächen bereits jetzt gültiges Baurecht besteht. Die vorgenommenen Änderungen im Flächennutzungsplan sowie in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wirken für den Betrieb Wiedenmann nicht situationsverschlechternd. Insoweit können die Bedenken des Amtes nicht geteilt werden.
Was die Möglichkeit der Expansion des Betriebes Wiedenmann mit anderen Nutzungen als Biogasproduktion angeht, so sind diese nicht weiter im Schreiben des Verbandes präzisiert und daher schwer abwägbar. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass:
-        die Wohnbebauung des Vöhringer Teilortes Illerberg näher an den Liegenschaften des Herrn Wiedenmann liegt, als die Gewerbebebauung des Plangebietes;
-        eine Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich immer stärker geschützt wird, als gewerbliche Bebauung.
Der Betrieb Wiedenmann wird also, wenn überhaupt, nicht durch die zur Diskussion stehenden, gewerblichen Flächen begrenzt, sondern durch die Bestandsbebauung von Illerberg. Die Bedenken des Bauernverbandes können daher nicht nachvollzogen werden.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss als Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 3

Empfehlung

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis
18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 3 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.6        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.8        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.9        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.10        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.11        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.6        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 18.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.3.4        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.5        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008 
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------------

„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit dem erklärt wird, keine Einwände gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“
Abstimmungsergebnis:


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
-----------------------------------------------------------------------------
„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.3        Donau-Iller-Naherkehrsverbund GmbH, mit Schreiben vom 12.08.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Bezüglich der Anbindung an den ÖPNV verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.04.2008.“

Schreiben vom 09.04.2008

„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Das Plangebiet ist derzeit von keiner Haltestelle des ÖPNV erschlossen. Abhängig von der zu erwartenden Anzahl an Arbeitnehmern in den ansiedelnden Betrieben ist eine Anbindung an das Busnetz in Betracht zu ziehen.
Wie bereits im Bebauungsplanverfahren für den Autohof, schlagen wir eine Bedienung ohne zusätzliche Verkehrsleistung mit der Linie 765 der NeUBus vor, die zwischen Illerberg und Weißenhorn die NU 14 befährt. Zur Anbindung des Gewerbegebiets sind neue Haltestellen in beiden Richtungen erforderlich. Diese sollten in der Nähe des Kreisverkehrs angelegt werden, mit Fußweganbindung zu den Eingangsbereichen der Betriebe.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die DING bietet an, bei Bedarf das Gebiet mit der Linie 765 (Illerberg – Weißenhorn) zu erschließen. Dies ist bei der zu erwartenden Zahl neuer Arbeitsplätze sicherlich wünschenswert, für das Bauleitverfahren jedoch nicht von Belang, da keine satzungsrelevanten Inhalte zu regeln sind.

Die Stadt Vöhringen wird mit der DING in diesbezüglichem Kontakt bleiben und bei Bedarf reagieren.

Abwägung:

Das Schreiben der DING wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------
„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer  Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.5        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
-------------------------------------------------------------------------------
„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
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„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“


Staatliches Bauamt Krumbach,  mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
- dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem  Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen.
       Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt,  nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
„Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
       
Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.

-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Weitere Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplans möchten wir Ihnen hiermit unsere Bedenken mitteilen. Wir lehnen, wie in unserer Stellungnahme vom 23.04.2008, die Ausweisung des o.g. Gewerbegebiets ab.
Folgende Gründe haben uns zu dieser Ansicht veranlasst:
Der Bau der 16 Meter hohen Halle in der Nähe eines Waldgebiets beeinträchtigt das Landschaftsbild enorm.
Außerdem gehen den landwirtschaftlichen Betrieben große Flächen verloren. Für diese Flächen gibt es keine Ausgleichsflächen.
Aus unserer Sicht wären für die Verwirklichung dieses Gewerbegebiets vorhandene Industrieflächen „Süd-West“ geeigneter.“

Abwägung:

-        Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant, und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

       Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

       Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

-        Entgegen sonst durchaus auch teilweise gültiger Praxis hat die Stadt Vöhringen dieses Gebiet nicht „über den Rücken des Eigentümers hinweg“ geplant. Vielmehr waren sich Alt- und Neueigentümer über den Eigentumsübergang einig und sind an die Stadt mit der Bitte um Aufstellung des Bebauungsplanes herangetreten. Nachdem Grund und Boden nicht vermehrbar sind, bedeutet die Ausweisung von Bauland regelmäßig einen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen. Um auch weiterhin attraktive Arbeitsplätze in Vöhringen und insbesondere im Ortsteil Illerberg neu anbieten zu können, sind die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung aller Gesamtumstände zurückzustellen.

       Die Stadt Vöhringen verfügt über keine „vorhandenen Industrieflächen Süd-West“, die Stadt Vöhringen verfügt nicht über gewerbliche Bauflächen, die für die Ansiedlung der besagten Spedition geeignet sind.

Abstimmungsergebnis:


2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

„Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange

Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils
1.000 m² Hauptnutzfläche.

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Verkaufsflächen werden entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes reduziert, um die innerstädtische Einzelhandelsstruktur zu schützen. Es ist nicht Vorstellung und Wunsch der Stadt Vöhringen, an diesem Standort, autobahnnah ein neues Einkaufszentrum zu entwickeln.

1.1.1 der Satzung wird daher geändert, wie folgt:
Nicht zulässig sind:
-        Gewerbebetriebe, die ausschließlich Einzelhandelsfunktionen wahrnehmen.
-        Gewerbebetriebe, die als produzierendes Handwerk oder Gewerbe einzustufen sind und gleichzeitig im Rahmen ihrer Art und Ausrichtung Einzelhandel betreiben, wenn
a)        der Anteil der Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 an den gesamten HNF nach o.g. DIN einen Anteil von 10% übersteigt,
b)        die Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 gesamt größer als 400,00 m² sind,
c)         Waren verkauft werden sollen, die nicht an diesem Standort produziert worden sind

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Ge- samthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind insgesamt max.
400 m² Verkaufsfläche zulässig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die redaktionellen Änderungen werden aufgenommen: Der Nordpfeil wird integriert, der Sektor „A“ der Emissionskontingente ist nach Überarbeitung des Schallschutzgutachtens nicht mehr notwendig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung sind im Plan mit der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl fixiert. Beide Werte decken sich mit den Vorgaben des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Die Bedenken des Landratsamtes resultieren aus der Möglichkeit der Errichtung so genannter Hochregallager. Diese Baulichen Anlagen zeichnen sich durch überdurchschnittliche Höhe bei gleichzeitig nicht vorhandenen Zwischendecken aus. Sie fallen damit durch das Raster der Beschränkung der Größe von Gebäuden durch Festsetzung der Geschoßflächenzahl.

Die Stadt Vöhringen hat auf der Basis dieser Anmerkung entschieden, eine Baumassenzahl im Plan festzusetzen. § 17 BauNVO setzt als Obergrenze den Wert 10 fest. Dies bedeutet, die Objektmasse darf 10 mal so groß sein, wie die Objektgrundfläche. Sollte ein Bauherr über der Grundfläche ein Gebäude mit einheitlicher Höhe errichten, so dürfte dieses damit maximal 10,00 Meter hoch sein. Der Anregung des Landratsamtes ist damit Genüge getan. Sollte ein Bauherr Teile seiner Baulichen Anlage niedriger als 10,00 Meter gestalten, so kann er andere Teile höher errichten. Es greift dann die Festsetzung der maximalen Traufhöhe mit 16,00 Metern für dieses Bauteil. In diesem Fall wird dann der höhere Teil städtebaulich nicht die prägnante Wirkung einnehmen. Die Einbindung der Baulichen Anlage in die Umgebung ist gewährleistet.

Abwägung:

Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt.
Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordnetem Rang einnehmen. Von einer landschafts-prägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern.

Abstimmungsergebnis:


2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen.
Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen. 

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet.

Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.

Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                 

Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.“

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------
„die Abwägungsergebnisses des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzte Flächen über die Zuwegung für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Beschluss

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis
18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 3 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.6        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.8        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.9        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.10        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.11        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.6        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 18.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.3.4        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.5        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008 
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit dem erklärt wird, keine Einwände gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“
Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
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„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.3        Donau-Iller-Naherkehrsverbund GmbH, mit Schreiben vom 12.08.2008
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„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Bezüglich der Anbindung an den ÖPNV verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.04.2008.“

Schreiben vom 09.04.2008

„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Das Plangebiet ist derzeit von keiner Haltestelle des ÖPNV erschlossen. Abhängig von der zu erwartenden Anzahl an Arbeitnehmern in den ansiedelnden Betrieben ist eine Anbindung an das Busnetz in Betracht zu ziehen.
Wie bereits im Bebauungsplanverfahren für den Autohof, schlagen wir eine Bedienung ohne zusätzliche Verkehrsleistung mit der Linie 765 der NeUBus vor, die zwischen Illerberg und Weißenhorn die NU 14 befährt. Zur Anbindung des Gewerbegebiets sind neue Haltestellen in beiden Richtungen erforderlich. Diese sollten in der Nähe des Kreisverkehrs angelegt werden, mit Fußweganbindung zu den Eingangsbereichen der Betriebe.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die DING bietet an, bei Bedarf das Gebiet mit der Linie 765 (Illerberg – Weißenhorn) zu erschließen. Dies ist bei der zu erwartenden Zahl neuer Arbeitsplätze sicherlich wünschenswert, für das Bauleitverfahren jedoch nicht von Belang, da keine satzungsrelevanten Inhalte zu regeln sind.

Die Stadt Vöhringen wird mit der DING in diesbezüglichem Kontakt bleiben und bei Bedarf reagieren.

Abwägung:

Das Schreiben der DING wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.4        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
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„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer  Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.5        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
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„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
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„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“


Staatliches Bauamt Krumbach,  mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
- dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem  Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen.
       Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt,  nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
„Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
       
Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.

-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Weitere Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       15.09.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplans möchten wir Ihnen hiermit unsere Bedenken mitteilen. Wir lehnen, wie in unserer Stellungnahme vom 23.04.2008, die Ausweisung des o.g. Gewerbegebiets ab.
Folgende Gründe haben uns zu dieser Ansicht veranlasst:
Der Bau der 16 Meter hohen Halle in der Nähe eines Waldgebiets beeinträchtigt das Landschaftsbild enorm.
Außerdem gehen den landwirtschaftlichen Betrieben große Flächen verloren. Für diese Flächen gibt es keine Ausgleichsflächen.
Aus unserer Sicht wären für die Verwirklichung dieses Gewerbegebiets vorhandene Industrieflächen „Süd-West“ geeigneter.“

Abwägung:

-        Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant, und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

       Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

       Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

-        Entgegen sonst durchaus auch teilweise gültiger Praxis hat die Stadt Vöhringen dieses Gebiet nicht „über den Rücken des Eigentümers hinweg“ geplant. Vielmehr waren sich Alt- und Neueigentümer über den Eigentumsübergang einig und sind an die Stadt mit der Bitte um Aufstellung des Bebauungsplanes herangetreten. Nachdem Grund und Boden nicht vermehrbar sind, bedeutet die Ausweisung von Bauland regelmäßig einen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen. Um auch weiterhin attraktive Arbeitsplätze in Vöhringen und insbesondere im Ortsteil Illerberg neu anbieten zu können, sind die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung aller Gesamtumstände zurückzustellen.

       Die Stadt Vöhringen verfügt über keine „vorhandenen Industrieflächen Süd-West“, die Stadt Vöhringen verfügt nicht über gewerbliche Bauflächen, die für die Ansiedlung der besagten Spedition geeignet sind.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

„Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange

Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils
1.000 m² Hauptnutzfläche.

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Verkaufsflächen werden entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes reduziert, um die innerstädtische Einzelhandelsstruktur zu schützen. Es ist nicht Vorstellung und Wunsch der Stadt Vöhringen, an diesem Standort, autobahnnah ein neues Einkaufszentrum zu entwickeln.

1.1.1 der Satzung wird daher geändert, wie folgt:
Nicht zulässig sind:
-        Gewerbebetriebe, die ausschließlich Einzelhandelsfunktionen wahrnehmen.
-        Gewerbebetriebe, die als produzierendes Handwerk oder Gewerbe einzustufen sind und gleichzeitig im Rahmen ihrer Art und Ausrichtung Einzelhandel betreiben, wenn
a)        der Anteil der Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 an den gesamten HNF nach o.g. DIN einen Anteil von 10% übersteigt,
b)        die Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 gesamt größer als 400,00 m² sind,
c)         Waren verkauft werden sollen, die nicht an diesem Standort produziert worden sind

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Ge- samthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind insgesamt max.
400 m² Verkaufsfläche zulässig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die redaktionellen Änderungen werden aufgenommen: Der Nordpfeil wird integriert, der Sektor „A“ der Emissionskontingente ist nach Überarbeitung des Schallschutzgutachtens nicht mehr notwendig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung sind im Plan mit der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl fixiert. Beide Werte decken sich mit den Vorgaben des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Die Bedenken des Landratsamtes resultieren aus der Möglichkeit der Errichtung so genannter Hochregallager. Diese Baulichen Anlagen zeichnen sich durch überdurchschnittliche Höhe bei gleichzeitig nicht vorhandenen Zwischendecken aus. Sie fallen damit durch das Raster der Beschränkung der Größe von Gebäuden durch Festsetzung der Geschoßflächenzahl.

Die Stadt Vöhringen hat auf der Basis dieser Anmerkung entschieden, eine Baumassenzahl im Plan festzusetzen. § 17 BauNVO setzt als Obergrenze den Wert 10 fest. Dies bedeutet, die Objektmasse darf 10 mal so groß sein, wie die Objektgrundfläche. Sollte ein Bauherr über der Grundfläche ein Gebäude mit einheitlicher Höhe errichten, so dürfte dieses damit maximal 10,00 Meter hoch sein. Der Anregung des Landratsamtes ist damit Genüge getan. Sollte ein Bauherr Teile seiner Baulichen Anlage niedriger als 10,00 Meter gestalten, so kann er andere Teile höher errichten. Es greift dann die Festsetzung der maximalen Traufhöhe mit 16,00 Metern für dieses Bauteil. In diesem Fall wird dann der höhere Teil städtebaulich nicht die prägnante Wirkung einnehmen. Die Einbindung der Baulichen Anlage in die Umgebung ist gewährleistet.

Abwägung:

Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt.
Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordnetem Rang einnehmen. Von einer landschafts-prägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
----------------------------------------------------------------------------------------
„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen.
Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen. 

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet.

Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.

Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                 

Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.“

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  17 : 0 angenommen

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------
„die Abwägungsergebnisses des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzte Flächen über die Zuwegung für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung wird nachgekommen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0 angenommen

Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Ortsrecht der Stadt Vöhringen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung Einführung getrennter "gesplitteter" Entwässerungsgebühren Vorstellung und Entscheidung über die mögliche Satzungsvariante

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 02.02.2009 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Bereits im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung des Kalkulationszeitraumes der Entwässerungsgebühren bis zum 31.12.2009 (Beschluss des StR vom 11.12.2008, TOP 6) wurde darüber informiert, dass ab dem Jahr 2010 vorgesehen ist, eine getrennte, d.h. „gesplittete“ Entwässerungsgebühr einzuführen.
Dies bedeutet, dass dann die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung wie bisher nach dem Frischwassermaßstab und die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der überbauten und versiegelten Flächen berechnet werden.

Die Vorbereitung dieser  neuen Gebührenregelung erfordert umfangreiche Vorarbeiten. Vorgesehen ist diese Arbeiten und die Neukalkulation der Gebühren durch ein Fachbüro ausführen zu lassen.

Bevor nun mit den Erfassungsarbeiten begonnen wird ist es notwendig das Berechnungsmodell festzulegen.

Das Bayerische  Staatsministerium des Innern hat dazu mit Bekanntmachung vom 20.05.2008 auch mittlerweile eine entsprechende Mustersatzung mit u.a. zwei Alternativen für den Niederschlagswassergebührenmaßstab („Gebietsabflusswert (GAB-Modell)“ oder „tatsächlich angeschlossene versiegelte Grundstücksfläche „DFK-Modell“) veröffentlicht.


A) Niederschlagswassergebührenmaßstab nach dem „Gebietsabflussbeiwert“
     (GAB-Modell)

Bei dem Maßstab „Fläche mal Gebietsabflussbeiwert“ handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er auch für die Beitragserhebung in Form von Geschossflächen und Grundstücksflächen und die Erhebung der Schmutzwassergebühr in Form des modifizierten Frischwassermaßstabs gebräuchlich ist. Es wird daher nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, was einem Wirklichkeitsmaßstab entspricht, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt.

Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche mit einem für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, geltenden Abflussbeiwert multipliziert. Die Kommune unterteilt den Satzungsbereich dazu vorweg in Gebiete, denen jeweils entsprechend der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen auf den betreffenden Grundstücken ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet werden kann. Die Aufteilung wird grundstücksscharf in eine Karte übernommen, die Bestandteil der Gebührensatzung ist.

Der BayVGH hat über diesen Maßstab positiv entschieden.

Der Maßstab hat den Vorteil, dass im Anschluss an die Bestimmung der Gebietsabflussbeiwerte für die Heranziehung der einzelnen Grundstücke ein Blick auf die Karte genügt. Eine Datenerhebung vor Ort für jedes einzelne Grundstück ist also grundsätzlich entbehrlich.

Auch die Anforderungen an die Datenpflege sind nicht hoch: Wenn auf einem heranzuziehenden Grundstück beispielsweise eine Garage gebaut wird, ändert das an dem Gebietsabflussbeiwert und damit an der Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zunächst nichts. Erst wenn sich mehrheitlich auf den Grundstücken in dem maßgeblichen Gebiet eine zunehmende Verdichtung zeigen würde, müsste der Gebietsabflussbeiwert angepasst werden.



B) Niederschlagswassergebührenmaßstab nach der „tatsächlich angeschlossenen und versiegelten Grundstücksfläche“ (DFK-Modell)

Bei dieser Maßstabsalternative wird die Niederschlagswassergebühr für jedes Grundstück nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Die Ermittlung der heranzuziehenden Fläche Fläche kann mit unterschiedlichem Aufwand vor sich gehen. Die Methoden reichen von der vom Gebührenpflichtigen zu erlangenden Selbstauskunft über die Begehung eines jedes Grundstücks durch Mitarbeiter der Kommune bis hin zur Befliegung. Auch Kombinationen hieraus sind möglich.

Bei diesem Maßstab gilt es auch noch zu berücksichtigen, dass der Datenpflege eine größere Rolle als beim GAB-Modell zukommt. So verändern auf den zu veranlagenden Grundstücken errichtete Neubauten oder Versiegelungen die Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr.


In Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Fachbüro wird die Einführung der getrennten Abwassergebühren nach dem Modell der flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell) vorgeschlagen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Stadt in der Vergangenheit eine Flächenentsiegelung bzw. die Nutzung von Niederschlagswassernutzungsanlagen durch einen Abschlag auf die Entwässerungsgebühren finanziell gefördert hat.  Die betroffenen Bürger hätten dabei sicherlich wenig Verständnis, wenn dies bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr keine Berücksichtigung mehr finden würde.

Beim DFK-Modell lassen sich regelmäßig auch Besonderheiten berücksichtigen.  Es können so beispielsweise Unterschiede beim Grad der Wasserdurchlässigkeit der befestigten (Boden)Flächen berücksichtigt werden. Dies ist nur im DFK-Modell (unabhängig auch davon, ob eine Befliegung vorgeschaltet ist oder nicht) möglich. Nicht aber im GAB-Modell, da dort auch ein „Rasengitterstein mit 100 % versiegelt“.

Das Gleiche gilt, wenn Regenwassernutzungsanlagen gebührenmindernd bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt werden sollen. Auch dies ist im GAB-Modell nur so möglich, dass zugleich der Ansatz eines Schmutzwasseraufschlages von den Regenwassernutzungsanlagen, die das gesammelte Niederschlagswasser ganz oder teilweise als Brauchwasser (im Haushalt oder gar im Betrieb) einsetzen, unterbleibt.  Diese „Aufhebung“ nämlich kein Ansatz der gebotenen Schmutzwassergebühr und kein Abzug bei der Niederschlagswassergebühr, ist rechtlich höchst bedenklich. Im DFK-Modell kann die Nutzung von Niederschlagswasserbenutzungsanlagen oder die Zwischenschaltung einer Retensionsanlage jeweils Niederschlagsgebühren mindernd berücksichtigt werden. Das für das GAB-Modell genannte Problem entsteht insoweit nicht.

Hinzu kommt, dass im GAB-Modell regelmäßig ein „Flickenteppich“ dadurch entsteht, dass nahe beieinander liegende Grundstücke höchst unterschiedliche „Abflussbeiwerte“ aufweisen. Da es sich dabei um ein Modell handelt, in dem der betroffene Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben muss, einen Antrag zur grundstücksgenauen Veranlagung zu stellen, kommt es regelmäßig zu Antragsstellungen im Umfang > 20% aller betroffenen Grundstücke. Die Bearbeitung dieser Anträge verursacht regelmäßig nicht nur erheblichen Aufwand, sonder auch eine beträchtliche Unzufriedenheit, insbesondere derjenigen Grundstückseigentümer, deren Antrag auf Berücksichtigung einer grundstücksgenauen Veranlagung nicht berücksichtigt wird. Und zwar deshalb, weil sie die in der Satzung vorgesehenen Parameter (regelmäßig: Abweichung > 25% von dem im GAB-Verfahren geschätzten Wert bzw. eine absolute Abweichung von > 300 m² oder 400 m²) nicht erreicht. Damit erzielt das DFK-Modell kostengünstig auch eine höhere Bürgerzufriedenheit.


Die erforderlichen Daten sollen im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahren ermittelt werden.

Jeder Gebührenpflichtige wird eine Informationsbroschüre sowie einen Selbstauskunftsbogen mit Lageplan, Flächenberechnungsbogen und Hinweisen zum Ausfüllen der Unterlagen erhalten. Zusätzlich wird ein Bürgerinformationsbüro für Fragen und zur Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen eingerichtet werden. Vor dem Versand der Unterlagen ist eine  Bürgerinformationsveranstaltung geplant. In den Tageszeitungen wird ergänzend auf die Befragung hingewiesen werden. Auch ein entsprechender Internetauftritt auf der Homepage der Stadt wird erfolgen.


Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des vorgesehenen Fachbüros wird in der Sitzung des Stadtrates die Berechnungsalternativen sowie die Ermittlung der Daten nochmals im Detail erläutern.

Als Anlage ist dieser Sitzungsvorlage ein „Orientierungsentwurf“ zu den §§ 9 – 16 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) beigefügt. Die Detailfragen dazu werden allerdings erst im Rahmen der endgültigen Satzungsregelung (im Herbst 2009) entschieden.

Empfehlung

Die Einführung der getrennten Abwassergebühren erfolgt auf der Grundlage der Alternative 1 zu § 10a der Mustersatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.05.2008. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach einer flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell).

Beschluss

Die Einführung der getrennten Abwassergebühren erfolgt auf der Grundlage der Alternative 1 zu § 10a der Mustersatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.05.2008. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach einer flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Sanierung des Innenstadtbereiches von Vöhringen; Sanierung der Mühlbachbrücke im Bereich Ulmer- / Frauenstraße; Billigung der weiteren Planungsschritte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 6
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 7

Sachverhalt

Mit dem Beschluss des Stadtrates in seiner Sitzung vom 27.11.2008 wurde für die
Neugestaltung der Ulmer Straße der Kreuzungsbereich Ulmer-/ Frauen-/ Silcherstraße in den Maßnahmenbereich integriert.
Die geplante Sanierung der Mühlbachbrücke in diesem Bereich ist somit unmittelbar auch in den zeitlichen Ablauf für den Ausbau der Ulmer Straße einzubeziehen.

Die ursprüngliche Sanierung der tangierten Brücke wurde zwar bereits im Haushalt 2009 kostenmäßig veranschlagt. Die vormalige Kostenschätzung sah allerdings lediglich eine Sanierung der bestehenden Korrosionsschäden vor.

Im Rahmen ingenieurgeologischer Untersuchungen wurden die Eigenschaften des Baugrundes und des bestehenden Straßenaufbaus nun konkret ermittelt. Anhand der Ergebnisse aus den Untersuchungen können die zukünftigen bautechnischen Anforderungen abgeleitet werden.

Das Gutachten wurde noch im Dezember 2008 in Auftrag gegeben, wobei die konkreten Untersuchungen auch noch vor Weihnachten durchgeführt wurden. Die Untersuchungsergebnisse selbst wurden am 15. Januar 2009 der Stadtverwaltung mitgeteilt.

Die Bohrung im Brückenbereich führte zu folgendem Ergebnis:
Das Brückenelement weist lediglich eine Deckung von 2-4 cm Asphalt auf.
Eine Abdichtung ist nicht vorhanden.

Aufgrund der fehlenden Schutzschicht wurde deshalb ein weiteres Ingenieurbüro für eine detaillierte Analyse des Brückenelementes eingeschaltet. Hierzu wurden mehrere Bohrungen getätigt. Dessen Bohrmehl wurde auf den Chloridgehalt untersucht. Außerdem folgte eine optische Untersuchung der Unterseite.

Die Inaugenscheinnahme ergab, dass das Brückenelement in der Brückenmitte einen
Längsriss aufweist, der sich bis zur Unterkante fortsetzt. Daneben sind die flächenförmigen Korrosionsschäden (Rostfahnen, Betonabplatzungen) zu erkennen.
Die Gesamtbilanz der Brückenuntersuchung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Analyse der Bohrmehlproben zeigt, dass der kritische Chloridgehalt teilweise über dem vierfachen Wert liegt. Das vorhandene Chlorid, wohl durch Winterstreuung hervorgerufen, ist mindestens 4 cm tief in den Überbau vorgedrungen; im Riss in der Brückenmitte sogar deutlich weiter.

Bei Chloridkonzentrationen oberhalb des Grenzwertes ist davon auszugehen, dass ohne besondere Schutzmassnahmen die Bewehrungskorrosion beginnt. Daraus würden sich mit der Zeit lokal gefährliche Querschnittsabminderungen der tragenden Bewehrung ergeben. Dieser Prozess ist von außen nicht erkennbar.
Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie Gründen der Verkehrssicherheit muß das geschädigte Brückenelement und Teile der Stützwand wohl abgebrochen werden.
Das Ingenieurbüro Dr.-Ing. Koch aus Kempten wird in den beiden Februarsitzungen (BA und StR) anwesend sein und die Sachlage sowie die weitere Vorgehensweise näher erläutern.
Das Ingenieurbüro rät nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Instandsetzung der "Brückenmitte" technisch und wirtschaftlich ab.
Um das Bachbett des Mühlbaches möglichst wenig zu tangieren, wird vorgesehen, die Auflager für den Neubau der Brücke mit Bohrpfählen hinter den vorhandenen Uferwänden auszuführen.
Insbesondere die aufwändige Geometrie mit Anpassung an Bestand, der vorhandene Baustahl, die vorhandenen Sparten, die neuen Bohrpfähle und der Abbruch des alten Brückenelementes verursachen hohe Kosten.
Die vorläufige Kostenschätzung geht bei dieser Vorgehensweise zunächst einmal von einer Gesamtsumme von 350.000 Euro aus.
Davon entfallen auf die reinen Baukosten ca. 275.000 Euro. Die Nebenkosten gliedern sich in Honorarkosten für Tragwerksplanung, Ingenieurplanung, Bauleitung und Prüfstatik.

Es wird allerdings zu prüfen sein, welche alternativen Baumaßnahmen denkbar und gegebenenfalls empfehlenswert sind, um hier eine dauerhafte, zweckmäßige und gegebenenfalls auch kostengünstigere Lösung zu erreichen.
Ein konkreter Beschlußvorschlag ist aufgrund dieser und anderer noch zu klärender Fragen daher frühestens zur Stadtratssitzung am 18. Februar 2009 möglich.

Empfehlung

Ein konkreter Beschlußvorschlag wird voraussichtlich in der Stadtratssitzung vom
18. Februar 2009 unterbreitet.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 05.02.2009. Er begrüßt sodann Herrn Wörfel und Herrn Schuchert vom Ingenieurbüro Koch, Kempten.

Herr Wörfel zeigt mittels Beamer noch einmal die erheblichen Schäden an der Brücke, die insbesondere durch das Eindringen von Chlorid entstanden sind. Im Anschluss daran stellt er drei Ausbauvarianten vor.
?        Variante 1 sieht einen neuen Überbau auf den bestehenden Unterbauten vor. Da dieser nach DIN-Fachbericht jedoch nicht für eine Tragfähigkeit von 60 t ausreicht, scheidet der Vorschlag aus.
?        Variante 2 erhält ein neues Rahmenbauwerk, wobei der alte Trog herausgerissen und ein neuer Trog gebaut wird, der für ein Hochwasser HQ 100 ausreicht und eine Tragfähigkeit von 60 t ausgelegt ist. Nachteilig hierbei ist jedoch, dass während der Bauzeit das im Mühlbach verbleibende Restwasser mittels einer Pumpe kostenaufwändig abgesaugt und umgleitet werden müsste. Die Bauzeit für diese Variante würde ca. 12 Wochen betragen. Der Straßenbelag müsste um ca. 10 cm angehoben werden.
?        Variante 3 belässt den alten Trog und sieht den Bau einer neuen Brücke außerhalb des Troges mit einer Tiefgründung vor. Der Straßenbelag müsste hierbei um ca. 25 cm angehoben werden. Die Bauzeit würde ca. 10 Wochen betragen. Nach Angaben des Büros Koch müssten im Mühlbach während der Bauzeit mindestens 200 bis 300 l/sec. Wasserdurchfluss sichergestellt werden, was bei Variante 3 leichter möglich ist.
Die Altenstadter Kanalgenossenschaft geht in Normalzeiten von einer zugesagten Wassermenge von 4 kmb/sec aus.

Das Büro Koch empfiehlt die Realisierung der Variante 3. Die Baukosten würden bei beiden Vorschlägen (Variante 2 und 3) bei ca. 200.000 € netto liegen.

Nach Ansicht des Städteplaners, Herrn Arnold, würde sich die Anhebung der Straßenhöhe um ca. 25 cm sehr nachteilig auf die Sanierungsplanung der Ulmer Straße auswirken, weshalb er sich für die Variante 1 ausspricht. Nach Auskunft der Regierung von Schwaben bestehe für den Neubau der Brücke allerdings keine Fördermöglichkeit nach FAG oder GVFG, sondern allenfalls aus Mitteln der Städtebauförderung. Insoweit obliege der Stadt zwar nur die Empfehlung, nicht aber wohl die zwingende Verpflichtung zur Einhaltung der DIN-Normen hinsichtlich der Tragfähigkeit, d.h. die Brücke könnte wie bisher mit einer Tragfähigkeit von 30 t gebaut werden. Er regt deshalb an, dass von Seiten des Büros Koch die vorgestellten drei Varianten noch einmal bezüglich einer Festlegung der Tragfähigkeit auf 30 t, deren Realisierbarkeit und Kosten untersucht werden sollten.

Das Büro Koch weist daraufhin, dass diese Leistungen nicht im bisherigen Honorar enthalten sind und hierfür weitere Kosten entstehen.

Der Vorschlag von Herrn Notz, an dieser Stelle evtl. eine kostengünstigere Verrohrung vorzunehmen und darauf ein Brückenbauwerk zu errichten, wird aus städtebaulichen wie auch aus technischen Gründen abgelehnt. Darüber hinaus können auch noch wasserrechtliche Bedenken hinzukommen.

Herr Walk bittet zu prüfen, ob eine Ableitung des Mühlbaches schon beim sog. Fallenstock und eine Einleitung in Illerzell möglich wäre, damit die aufwändigen Pumpkosten bei Variante 2 vermieden werden könnten. Dazwischen würden nach seinem Kenntnisstand keine Kraftwerksbenutzer mehr liegen.

Herr Barth greift noch einmal den in der Bau- und Verkehrsausschusssitzung bereits geäußerten Vorschlag einer evtl. Auflassung der Brücke und Ersatz nur durch einen Fußgänger- und Radfahrerüberweg bei der Silcherstraße auf. Er hält diesen Vorschlag städtebaulich für sehr attraktiv und zudem für erheblich kostengünstiger.

Die meisten Gremiumsmitglieder, wie auch Herr Arnold, halten diese Idee zwar durchaus für überlegenswert. Bei näherer Untersuchung überwiegen jedoch die Nachteile über die evtl. städtebaulichen Aspekte. Als nachteilig wird gesehen:

?        Die angestrebte Belebung der Innenstadt wird durch erschwert, da die Silcherstraße nicht nur eine Erschließungs-, sondern auch eine Versorgungsfunktion hat.
?        Die Zufahrt zum Fliederweg wird erschwert (Einbahnstraße),
?        teilweise entstehen wesentliche Umwege für die Anlieger zwischen Ulmer Straße und Bahngleis.
?        Problematisch ist eine Auflassung wegen des Busunternehmens in der Silcherstraße, die Zu- und Abfahrten müssten dann über Wohngebietsstraßen erfolgen.
?        Die Zufahrt über die Straße Zur Säge – Ulmer Straße ist aufgrund des schrägen Einmündungsbereiches nicht gut geeignet.
?        Die Zufahrt über die Straße Auf der Härte ist wegen der dortigen Wohnblocks ebenfalls problematisch.
?        Die Polizeiinspektion Illertissen lehnt den Vorschlag in seiner Stellungnahme vom 17.02.2009 ab.
?        Es würde ein großer zeitlicher Druck bezüglich Umsetzung der Baumaßnahme „Ulmer Straße“ entstehen, da nicht viele Dinge geklärt werden müssen (evtl. Einschaltung Verkehrsplaner, Regierung von Schwaben, Professor Schirmer).
?        Beim Ausbau der Bahnhofstraße würden zeitlich begrenzt Probleme entstehen (keine Ausweichmöglichkeit über Silcherstraße).
?        Im Falle der geplanten Schließung der „Alten Poliere“ würde sich die Problematik noch verstärken.

Aufgrund der dargestellten Nachteile wird diese Alternativüberlegung nicht weiter verfolgt.
Es verbleibt somit dabei, dass die schadhafte Brücke in der Silcherstraße durch eine neue gleichartige Brücke ersetzt wird. Hinsichtlich der Art der Ausführung wird das Büro Koch beauftragt, schnellstmöglich eine Untersuchung der vorgestellten drei Varianten bezüglich einer Festlegung der Tragfähigkeit auf 30 t, deren Realisierbarkeit und Kosten anzustellen. Aufgrund des knappen Zeitplans für die Sanierung Ulmer Straße wird angeregt, ggf. die Entscheidung in einer Sondersitzung Anfang / Mitte März bekannt zu geben und eine abschließende Beschlussfassung herbeizuführen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Anmerkung: Herr Hinterkopf befindet sich während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

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8. Sanierung des Innenstadtbereiches von Vöhringen; Neugestaltung der Ulmer Straße von der Bahnhofstraße bis zur Frauen- bzw. Silcherstraße; a. Billigung der Platzgestaltung am Mühlbach und an den Wasserelementen; b. Billigung der Gestaltung des nördlichen Bauendes; c. Billigung der aktuellen Kostenschätzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 7
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 8

Sachverhalt

Nach der Billigung des Planentwurfes über die Neugestaltung der Ulmer Straße in der Stadtratsitzung vom 27.11.2008 wurden die Kosten von seitens des Planers, Herrn Franz Arnold, aktualisiert.
Die Kosten und weitere Ergänzungen der Planung zur Neugestaltung des Straßenzuges werden in der Bau- und Verkehrsausschusssitzung sowie in der Stadtratsitzung vom 18. Februar 2009 näher erläutert.


Die Kostenentwicklung für die Neugestaltung der Ulmer Straße ist auch mit in engem Zusammenhang mit der wohl unvermeidbaren Sanierung der Mühlbachbrücke im Kreuzungsbereich Ulmer- / Frauenstraße zu sehen.

Nachdem diese Sanierung ansteht bzw. ein Abbruch des geschädigten Brückenelementes und Teile der Stützwand aus technischen und wirtschaftlichen Gründen, sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit wohl geboten erscheint, sollte der eventuell anstehende Neubau der Brücke auch an die Ausbauplanung der Ulmer Straße und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage „Sanierung des Innenstadtbereiches von Vöhringen; Sanierung der Mühlbachbrücke im Bereich Ulmer- / Frauenstraße; Billigung der weiteren Planungsschritte“ des TOP 6 im Bau- und Verkehrsauschuss am 05.02.2009 bzw. TOP 7 im Stadtrat am 18.02.2009 verwiesen.



Die veranschlagten Mehrkosten sind u. a. aufgrund folgender Tatbestände angezeigt:

Die Platzgestaltung vor der Pizzeria („Ulmer Straße 16“) am Mühlbach sollte aufgrund der Beschlusslage des Stadtrates vom 27.11.2008 nochmals überarbeitet bzw. die Mehrkosten für die Ausgestaltung mit gesägten und gestockten Granitstein eruiert werden.
Herr Arnold hat in diesem Zuge ein Konzept ausgearbeitet, das sich sowohl auf die zuvor genannte Platzgestaltung, als auch auf die Flächen um die geplanten Wasserelemente (vor den Gebäuden „Ulmer Straße 5 und11a“) bezieht.
Es wird vorgeschlagen, in die Betonplatten Granitstreifen einzuarbeiten. Diese sollen das Element Wasser symbolisieren.



Der nördliche Abschluss der Baumaßnahme kann in Verbindung mit dem Neubau der Mühlbachbrücke gesehen werden.
Das neue Brückenelement würde an den örtlichen Gegebenheiten und an die Neugestaltung der Ulmer Straße angepasst werden.
Durch den eventuellen Neubau des Brückenelementes könnte der Mühlbach eine stärkere städtebauliche Wirkung erfahren. Eine Reduzierung der Brückenfläche würde zur Öffnung des Mühlbachs an dieser Stelle führen und der Bach käme durch größere sichtbare Flächen offensichtlicher zur Geltung.
Die Öffnung des Baches wird durch den Abbruch der angrenzenden Fußgängerbrücke zum Fliederweg und die Verschiebung eines neuen filigraneren Holzsteges Richtung Süden verstärkt.
Die hieraus resultierenden Mehrkosten beziehen sich hauptsächlich auf die Gestaltung im Kreuzungsbereich, incl. technisch notwendigem Aufbau im Brückenbereich, auf die verkehrssichere Ausbildung der Brückenkappen und des weiteren Mühlbachbereiches, sowie auf die Ausformulierung des Brückengeländers.

Das nördliche Bauende könnte in diesem Zuge bis zur Straßenkreuzung „Zur Säge“ / „Friedenstraße“ verschoben werden. Damit wäre zwar ein klarer Abschluss zwischen Neugestaltung und bestehendem Straßenzug in der Ulmer Straße definiert, jedoch ergeben sich hieraus wohl nicht unerhebliche beitragsrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten.

Entsprechend der Planung des neugestalteten Straßenraumes könnte in der nördlichen Erweiterungsfläche eine Verengung der Fahrbahn und eine Vergrößerung der Gehwegflächen erzielt werden. Auf der Ostseite der Straße könnte zum Mühlbach hin eine Aufenthaltsfläche mit Bäumen und Sitzgelegenheiten in Bachnähe entstehen.



Die Gesamtkosten der Neugestaltung würden sich unter diesen Maßgaben auf voraussichtlich 975.000 Euro belaufen.

Ein konkreter Beschlußvorschlag ist aber aufgrund noch zu klärender Alternativen und insbesondere auf noch offener Zuschußfragen frühestens zur Sitzung des Stadtrates am 18. Februar 2009 möglich. 

Empfehlung

Ein konkreter Beschlussvorschlag erfolgt voraussichtlich in der Stadtratssitzung am
18. Februar 2009.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson informiert über ein kürzlich mit Herrn Bauoberrat Gäßler bei der
Regierung von Schwaben geführtes Gespräch, wonach dieser die Ausbauplanung der Ulmer Straße, wie sie den Gremiumsmitgliedern bei den letzten Sitzungen bereits vorgestellt
worden ist, bis auf kleine Nuancen gebilligt habe.

Die von Herrn Gäßler vorgeschlagenen Modifizierungen betreffen im wesentilchen
?        die Verlängerung des Plattenbelages in der Fliederstraße bis zur nördlichen Begrenzung der Silcherstraße,
?        die Anlage einer Grünfläche auf der nordöstlichen Seite der Ulmer Straße zwischen Silcherstraße und der Straße „Zur Säge“,
?        der Verzicht der Aufpflasterung des Übergangs vom Weihnachtsgässchen auf der Ulmer Straße aus gestalterischen und sicherheitsrechtlichen Gründen,
?        die Gestaltung der Wasserelemente in der Ulmer Straße nicht als Natursteintrog, sondern in eleganter, moderner Form, evtl. auch skulpturell.

Weiterhin habe er, Herr Arnold, der Anregung des Gremiums entsprechend, die ursprünglich im Bereich vor der Pizzeria vorgesehenen Fahrradständer wieder herausgenommen und die Sitzfläche im Bereich der Stufen des Mühlbaches auf eine Länge von 9 m ausgedehnt.

Die Ausbaukosten belaufen sich ohne Wasser, Kanal, Planung auf insgesamt ca. 840.000 € inkl. MWSt. Sie liegen mit ca. 150 € Quadratmeterpreis knapp unter den Kosten für den Ausbau der Memminger Straße.

Die Bauzeit sei mit ca. 5 Monaten angesetzt (Beginn 11.05.2009 / Ende 02.10.2009).

Im Ergebnis einer eingehenden Aussprache ergeht folgender Beschluss:

Der Ausbauplanung für die Ulmer Straße wird auf der Grundlage des heute von Herrn Arnold vorgelegten Planentwurfes (Stand 17.02.2009) als Grundlage für die Ausführungsplanung und Ausschreibung zugestimmt. Ebenso werden die Ausbaukosten in Höhe von ca. 840.000 € inkl. MWSt. gebilligt.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen

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10.1. Geh- und Radwegüberführung in der Adalbert-Stifter-Straße über die Bahn; Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.1

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth berichtet, dass der Aufzug am vergangenen Wochenende teilweise nicht funktioniert habe und erkundigt sich, was die Stadtverwaltung gegen solche Störungen künftig unternehmen werde.

Antwort:
Frau Abele führt aus, dass die Problematik bereits mit der Aufzugsfirma besprochen worden sei. Es sei geplant, auf der Ostseite eine Ampel zu installieren, die im Falle einer Störung des Aufzuges per Funk ein Signal abgibt und die Ampel auf rot schaltet.

Herr Bach regt an, eine solche Funkleitung evtl. auch direkt zum Rathaus oder zur Fachfirma herzustellen, damit ggf. schnell eingeschritten werden kann.

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10.2. Querungshilfe im Bereich des Friedhofs Vöhringen Nord; Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.2

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth nimmt Bezug auf seine vor einiger Zeit gestellte Bitte auf Prüfung, ob im Bereich der Ulmer Straße beim Friedhof Vöhringen Nord eine Querungshilfe (Zebrastreifen, Mittelinsel, Ampel) angebracht werden kann, damit Besucher des Friedhofs, vor allem bei Beerdigungen, die Straße gefahrlos überqueren können. Er erkundigt sich, ob es bereits Erkenntnisse hierzu gibt.

Antwort:
Bürgermeister Janson führt aus, dass hierzu ein Ortstermin mit der Polizeiinspektion Illertissen stattgefunden habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Anzahl der Fußgängerquerungen zu niedrig ist, weshalb die angeregten Hilfsmaßnahmen nicht realisierbar sind. Er schlägt vor, im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Parkplätze beim Friedhof Vöhringen Nord evtl. nach einer geeigneten Möglichkeit zu suchen. Evtl. könnte probeweise schon vorab eine provisorische Querungshilfe aufgestellt werden. Die Thematik werde in nächster Zeit noch einmal im Bau- und Verkehrsausschuss erörtert.

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10.3. Verwendung von Streusalz auf den Gehwegen; Anfrage Herr Barth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.3

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Barth ist der Meinung, dass vor allem auf den Gehwegen teilweise zu viel Streusalz verwendet werde. Er regt aus umweltpolitischen Gründen an, geringere Mengen zu nehmen.

Antwort:
Bürgermeister Janson führt aus, dass der Winterdienst bei den derzeit dauerhaft sehr kalten Temperaturen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht vorbeugend tätig sein müsse.
Gerade an Steigungen und gefährlichen Einmündungsbereichen sei ein stärkeres Salzen unverzichtbar. Es solle zudem eine zu starke Eisbildung auf den Straßen und Gehwegen nach Möglichkeit vermieden werden, da sich diese später nur schwer kurzfristig wieder beseitigen lasse. Vöhringen sei gerade jüngst im Gegensatz zu manch anderen Kommunen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht lobend erwähnt worden.

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10.4. Brand im städtischen Wohnhaus "Zum Klärwerk 15"; Anfrage Herr Hinterkopf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.4

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Hinterkopf erkundigt sich, ob bei dem Brand im städtischen Wohnhaus „Zum Klärwerk 15“ auch Sanierungskosten auf die Stadt Vöhringen zukommen oder ob der Schaden von der Versicherung getragen wird.

Antwort:
Bürgermeister Janson stellt dar, dass der Schaden der Brandversicherung gemeldet worden ist. Ob und in welchem Umfang durch die Versicherung eine Übernahme des Schadens erfolge, sei noch offen. Die Verursacher stehen fest. Voraussichtlich könne von diesen Jugendlichen bzw. deren Eltern aber kein finanzieller Ausgleich realisiert werden.

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10.5. Verkehrsprobleme im Bereich der Geh- und Radwegüberführung in der Adalbert-Stifter-Straße; Anfrage Herr Hinterkopf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.5

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Hinterkopf schildert, dass es im Bereich der Uhlandstraße 8 schwierig sei bei dort parkenden Autos vorbeizukommen. Er habe selbst kürzlich ausweichen müssen und sei erst kurz vor dem Treppenabgang zum Stehen gekommen. Er regt an, vor diesem Gebäude ein Halteverbot anzubringen.

Antwort:
Bürgermeister Janson und Frau Abele schlagen vor, dies im Rahmen des geplanten Straßenausbaus der Adalbert-Stifter-Straße zu berücksichtigen.

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10.6. Geh- und Radwegüberführung im Bereich der Adalbert-Stifter-Straße; Anbringen einer Aufstiegshilfe (Rinne) für Radfahrer; Anfrage Herr Neher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.6

Diskussionsverlauf

Anfrage:
Herr Neher schlägt vor, für die Radfahrer im Bereich des Aufgangs zur Bahnüberführung eine Rinne für einen erleichterten Auf- und Abstieg von Fahrrädern anzubringen.

Antwort:
Frau Abele bringt hierzu ihre Bedenken zum Ausdruck, da die Treppen noch mit Handläufen versehen werden und diese vor allem Gehbehinderten eine Hilfestellung bieten sollten. Dabei würden die vorgeschlagenen Rinnen eher hinderlich sein.

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10.7. Einberufung des Projektgruppe "Innenstadtentwicklung"; Anregung Herr Wiedenmayer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.7

Diskussionsverlauf

Anregung:
Herr Wiedenmayer ist der Ansicht, dass die Stadt Vöhringen noch wesentlich konsequenter zur Belebung der Innenstadt beitragen könnte, wenn sie einerseits, so wie von der Stadt Illertissen beabsichtigt, eine Satzung erlassen würde, wonach die Errichtung von Spielstätten / Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich verhindert werden und andererseits eine klare Vorgabe erfolgen würde, welche Produkte in der Innenstadt und welche in Außenbereichen vertrieben werden dürfen.

Er regt deshalb an, in nächster Zeit die Projektgruppe „Innenstadtentwicklung“ einzuberufen und dort über den Erlass einer vergleichbaren Satzung wie in Illertissen und über die Erstellung einer Produktliste zu beraten.

Antwort:
Bürgermeister Janson führt hierzu aus, dass die bestehenden Spielstätten im Innenstadtbereich einen Bestandschutz haben. In Illertissen sei die von Herrn Wiedenmayer angesprochene Satzung noch nicht erlassen worden, sondern es werde deren Erlass lediglich geprüft und erwogen.

Was die Produktliste anbelangt stellt Bürgermeister Janson klar, dass eine solche vom
Stadtrat bereits mehrfach erörtert und jüngst auch nochmals auf der Grundlage eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Sanierung der Innenstadt und der Bauleitplanung beim Autohof in Illerberg verabschiedet worden ist. Die Verkaufssituation in der Innenstadt hänge nach den Worten von Bürgermeister Janson im übrigen sehr stark vom Verbraucherverhalten ab. Würde man die Produktliste noch weiter einengen, käme dies einer Negativplanung gleich, die sicherlich nicht zur Belebung der Innenstadt beitragen würde.

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10.8. Verkehrsschild am Geh- und Radweg von Thal Richtung Kreisverkehr NU 14 alt; Anregung Herr Prestele

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö 10.8

Diskussionsverlauf

Anregung:
Herr Prestele berichtet, dass die Beschilderung für Fußgänger- und Radfahrer von Thal in Richtung Kreisverkehr NU 14 alt verdreht worden sei. Er regt an, diese wieder richtig anzubringen.

Antwort:
Bürgermeister Janson bedankt sich für diesen Hinweis und sichert die Behebung zu.