Bauantrag über den Neubau einer Werkhalle mit Bürogebäude; Baugrundstück: Fl.Nr. 1517/27 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Michlbach 3)
Daten angezeigt aus Sitzung:
19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 04.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute und zur Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen. Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß - Ost, BA2“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch die geplanten Gebäude die Baugrenzen im Norden und Osten um zwei Meter überschritten werden.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.06.2023 08:35 Uhr