Zusätzlich aufgenommener TOP Tekturbauantrag über den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage; Baugrundstück Fl.Nr. 1409 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Papiermühle 5) hier: Lageänderung der Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 04.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 26. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.06.2024 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das zum Teil bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt. 
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. 
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für das Grundstück wurde bereits der Antrag auf Baugenehmigung im Oktober 2022 eingereicht (Bautenverzeichnis-Nr. 2022/066; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage). Diesem Antrag auf Baugenehmigung wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 24.02.2023, erteilt. 

Im August 2023 wurde ein Tekturbauantrag zur Lageänderung des Wohnhauses eingereicht (Bauverzeichnis-Nr. 2023/049; Tektur – Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage; Lageverschiebung Wohnhaus). Diesem wurde auch das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Mit Genehmigungsbescheid vom 02.01.2024 wurde die Tektur ebenfalls durch das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab genehmigt.

Der nun eingereichte Tekturbauantrag zielt auf die Lageänderung der Garage ab und will diese parallel zum Wohnhaus situieren. 

Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser liegt der Verwaltung unterzeichnet vor.

Beschluss

Gegen die vorstehende Tektur werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Tekturbauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Tektur entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Tekturbauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2024 11:42 Uhr