Bauantrag für die energetische Sanierung, den Umbau des Daches zum Pultdach mit Solarthermie/PV, Ergänzung eines Anbaus für Technik und Neubau eines Carports; Baugrundstück Fl.Nr. 1332/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 30)


Daten angezeigt aus Sitzung:  29. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 06.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 29. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 06.02.2025 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einiger Befreiungen (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Im Detail werden folgende Befreiungen beantragt:
  • 2.1 Art der Bebauung: Zwei Vollgeschosse E+1 mit max. Grundflächenzahl 0,25 und max. Geschossflächenzahl 0,5
    • Entstehung eines dritten Vollgeschosses, Überschreitung um ein Vollgeschoss, Grundflächenzahl von 0,45 statt 0,25 und Geschossflächenzahl von 0,65 statt 0,50
  • 2.2 Gestalterische Festsetzung: Gebäude „Als max. Wandhöhe (…) werden für E+1 6,40 m festgelegt.“
    • Wandhöhe mit 7,75 m auf der Hofseite statt 6,40 m, Überschreitung um 1,35 m
  • 2.2 Gestalterische Festsetzung: Dachform (…) Satteldach, Dachneigung E+1 min. 25 bis max. 30 Grad
    • Dachform als asymmetrisches Satteldach, Dachneigung hofseitig 8 Grad und straßenseitig 52 Grad
  • 2.2 Gestalterische Festsetzung: Dachgauben müssen einen Mindestabstand von 3,00 m zum Ortgang haben
    • Abstand der Dachgaube 1,51 m zum Ortgang statt 3,00 m

Seitens der Verwaltung wird zudem angemerkt, dass mit den eingereichten Planunterlagen auch die Baugrenzen überschritten werden.

In der Vergangenheit wurden im Gebiet dieses Bebauungsplanes unter anderem bereits nachfolgende Befreiungen erteilt und nach § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß als geringfügig angesehen:
  • Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe
  • Ausführung anderer Dachformen
  • Überschreitung der Baugrenzen
  • Überschreitung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl
Somit wäre noch über die Befreiung zum Mindestabstand der Dachgauben zum Ortgang hin zu entscheiden.

Im Hinblick auf die von der Regierung immer wieder geforderte Nachverdichtung stellt dieser Bauantrag aber wohl ein positives Beispiel dar.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Für das Grundstück wurde bereits eine Bauvoranfrage im Dezember 2022 eingereicht (Bautenverzeichnisnr. 2022/077; Energetische Sanierung, Umbau des Daches zu einem Pultdach mit Solarthermie/PV, Ergänzung eines Anbaus für Technik und Neubau zweier Carports).
Diesem Antrag auf Vorbescheid wurde das gemeindliche Einvernehmen in der Sitzung vom 18.01.2023 erteilt. Das Verfahren wurde mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Waldnaab vom 25.03.2024 eingestellt. Der Bauherr hatte die Bauvoranfrage zurückgenommen.

Beschluss

Der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben mit gleichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.03.2025 09:46 Uhr