Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einiger Befreiungen (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Im Detail werden folgende Befreiungen beantragt:
- 2.1 Art der Bebauung: Zwei Vollgeschosse E+1 mit max. Grundflächenzahl 0,25 und max. Geschossflächenzahl 0,5
- Entstehung eines dritten Vollgeschosses, Überschreitung um ein Vollgeschoss, Grundflächenzahl von 0,45 statt 0,25 und Geschossflächenzahl von 0,65 statt 0,50
- 2.2 Gestalterische Festsetzung: Gebäude „Als max. Wandhöhe (…) werden für E+1 6,40 m festgelegt.“
- Wandhöhe mit 7,75 m auf der Hofseite statt 6,40 m, Überschreitung um 1,35 m
- 2.2 Gestalterische Festsetzung: Dachform (…) Satteldach, Dachneigung E+1 min. 25 bis max. 30 Grad
- Dachform als asymmetrisches Satteldach, Dachneigung hofseitig 8 Grad und straßenseitig 52 Grad
- 2.2 Gestalterische Festsetzung: Dachgauben müssen einen Mindestabstand von 3,00 m zum Ortgang haben
- Abstand der Dachgaube 1,51 m zum Ortgang statt 3,00 m
Seitens der Verwaltung wird zudem angemerkt, dass mit den eingereichten Planunterlagen auch die Baugrenzen überschritten werden.
In der Vergangenheit wurden im Gebiet dieses Bebauungsplanes unter anderem bereits nachfolgende Befreiungen erteilt und nach § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß als geringfügig angesehen:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe
- Ausführung anderer Dachformen
- Überschreitung der Baugrenzen
- Überschreitung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl
Somit wäre noch über die Befreiung zum Mindestabstand der Dachgauben zum Ortgang hin zu entscheiden.
Im Hinblick auf die von der Regierung immer wieder geforderte Nachverdichtung stellt dieser Bauantrag aber wohl ein positives Beispiel dar.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Für das Grundstück wurde bereits eine Bauvoranfrage im Dezember 2022 eingereicht (Bautenverzeichnisnr. 2022/077; Energetische Sanierung, Umbau des Daches zu einem Pultdach mit Solarthermie/PV, Ergänzung eines Anbaus für Technik und Neubau zweier Carports).
Diesem Antrag auf Vorbescheid wurde das gemeindliche Einvernehmen in der Sitzung vom 18.01.2023 erteilt. Das Verfahren wurde mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Waldnaab vom 25.03.2024 eingestellt. Der Bauherr hatte die Bauvoranfrage zurückgenommen.