6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß, die Ausweisung eines neuen Baugebiets betreffend; hier: Beschlussfassung über die Einleitung des Änderungsverfahrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Stadtrates, 30.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 sein grundsätzliches Einverständnis zur Ausweisung der Grundstücke Fl.Nrn. 1440 und 1441 der Gemarkung Vohenstrauß als künftiges Wohnbaugebiet erklärt.
Mit den Grundstückseigentümern konnte zwischenzeitlich eine Einigung über den notwendigen Erwerb der Flächen erzielt werden. Die Kaufvertragsentwürfe liegen der Verwaltung vor. Eine Beurkundung erfolgte bislang nicht, da erst noch zu klären war, ob es von den Immissionen her Probleme geben könnte. Aus diesem Grunde wurde die Erstellung eines Lärmgutachtens in Auftrag gegeben. Als Ergebnis ist festzustellen, dass eine Baugebietsausweisung zwar möglich ist, jedoch nur mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen. So ist unter anderem am östlichen und am südlichen Rand des künftigen Baugebiets die Errichtung eines Lärmschutzwalls unabdingbar. Die nähere Festlegung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen, ob aktiv oder passiv, ist in dem aufzustellenden Bebauungsplan zu regeln und festzulegen.
Bei den Vorplanungen hat sich ergeben, dass es sinnvoll wäre, zusätzlich zu den eingangs erwähnten Grundstücken noch die Fl.Nrn. 1432, 1433 (Teilfläche), 1435, 1436, 1437, 1438 und 1439 (Teilfläche) der Gemarkung Vohenstrauß als WA-Gebiet auszuweisen.
Alle vorgenannten Grundstücke sind im Flächennutzungsplan derzeit als Sondergebiet Einkaufen bzw. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Aus diesem Grunde müsste der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, als die Grundstücke nunmehr als WA-Gebiet vorgesehen werden. Darüber hinaus wäre, auch aus Gründen des Lärmschutzes, eine Umwandlung der Nutzungsart der Grundstücke Fl.Nrn. 1446, 1447, 1448 und 1449 der Gemarkung Vohenstrauß von bisher Sondergebiet Einkaufen in ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung notwendig.
Im Vorfeld wurden die Träger öffentlicher Belange über die geplante Baugebietsausweisung informiert und um Stellungnahme dahingehend gebeten, ob grundsätzliche Einwendungen oder Bedenken bestehen. Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz hat sich mit Schreiben vom 27.02.2015 eingehend zu den Planungsabsichten der Stadt Vohenstrauß geäußert. Zwar hält die Behörde das geplante Baugebiet aus landesplanerischer Sicht grundsätzlich für geeignet, weist aber berechtigterweise auf die gesellschaftliche Zielsetzung hin, den Flächenverbrauch zu reduzieren und Ressourcen zu schonen, d.h., der Innenentwicklung den Vorrang zu geben. Aus diesem Grunde fordert die Regierung auch eine Bedarfsermittlung für ein neues Baugebiet, der auch die vorhandenen Baulandreserven gegenüberzustellen sind, d.h., bestehende und noch ungenutzte Planungsflächen und Baulücken bereits ausgewiesener Siedlungsgebiete, auch wenn diese aktuell nicht verfügbar sind und sich in Privatbesitz befinden. Weiter sollten die im Norden von Vohenstrauß und bei Altenstadt im Flächennutzungsplan umfangreich ausgewiesenen und nicht bebauten Wohnbauflächen in dem Umfang reduziert werden, wie sie nun im Osten von Vohenstrauß neu ausgewiesen werden sollen. Für eine derartige Flächenreduzierung würden sich die südlich und nördlich des Baugebiets „Vohenstrauß – In der Leiten“ befindlichen WA-Gebiete eignen.

Was die rund 120 im Stadtgebiet von Vohenstrauß und im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß vorhandenen Baulücken betrifft, so hat die Stadt Vohenstrauß mit Schreiben vom 30.11.2011 allen Eigentümern einen Fragebogen übersandt mit der Bitte um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit eigene Bauabsichten bestehen oder eine Bereitschaft zur Veräußerung an andere Bauinteressenten bestünde. Rund ein Viertel der angeschriebenen Eigentümer haben den ausgefüllten Fragenbogen zurückgesandt. Lediglich ein einziger Eigentümer würde sein Baugrundstück zur Verfügung stellen.
Um die Baulücken im Innenbereich eine Bebauung zuzuführen, bestünde für die Stadt Vohenstrauß die Möglichkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann eine Enteignung vorgenommen werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder eine baulichen Nutzung zuzuführen. Inwieweit aber ein solcher Enteignungsbeschluss des Stadtrates politisch durch- und umsetzbar wäre, bleibt dahingestellt.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt nach ausführlicher Beratung die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als
a)        die Grundstücke Fl.Nrn. 1440, 1441, 1439 (Teilfläche), 1435, 1436, 1437, 1438, 1433 (Teilfläche) und 1432 der Gemarkung Vohenstrauß künftig als WA-Gebiet ausgewiesen,
b)        die Grundstücke Fl.Nrn. 1446, 1447, 1448 und 1449 der Gemarkung Vohenstrauß künftig als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung ausgewiesen,
c)        die Nutzungsart der Grundstücke Fl.Nrn. 1575, 1576, 1577, 1580, 1581, 1594, 1595, 1596, 1597 und 1599 der Gemarkung Vohenstrauß als WA-Gebiet aufgehoben wird und diese Grundstücke künftig als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 13.10.2015 08:55 Uhr