Bauantrag über den Abbruch des bestehenden Anbaus und Neubau eines Lagerschuppens an bestehendes Wohn- und Geschäftshaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 261 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 36)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2015 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahmen/Aussagen zum geplanten Bauvorhaben, in Form von E-Mails, wurden den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 28.10.2015 äußerte sich der städtebauliche Berater negativ zu der ursprünglichen Planung. Nachfolgend erfolgte eine Abstimmung zwischen den Bauherren und dem städtebaulichen Berater. Es wurde eine Lösung gefunden , die mit der Gestaltungssatzung vereinbar ist und der aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden kann. Die nachträglich eingereichten und abgeänderten Planunterlagen entsprechen der besprochen Lösung.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2016 10:14 Uhr