Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung von Stellplatzüberdachungen auf den Grundstücken Fl.Nr. 492/4 und 492/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Mühlweg 17a)
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.08.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Sicherstellung der Erschließung der Baugrundstücke hat die Verwaltung einen Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragsteller zur Unterzeichnung zugesandt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Die Vorlage der Bauunterlagen soll erst erfolgen, wenn der zu schließende Erschließungsvertrag von dem Antragsteller unterschrieben an die Stadt Vohenstrauß zurückgegeben wurde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.11.2016 13:42 Uhr