Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; hier: Abgabe einer Optionserklärung


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Stadtrates, 01.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 35. Sitzung des Stadtrates 01.12.2016 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 völlig neu geregelt und tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Es wurden aus europarechtlichen Gründen einige Aktivitäten der öffentlichen Hand nunmehr zusätzlich in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit einbezogen.

Nach bis 31.12.2015 geltendem Recht waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Durch diese Bindung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art unterlagen insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nach Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt, nicht der Umsatzbesteuerung.

Auch Beistandsleistungen unterlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) verworfen und dabei die entgeltliche Überlassung
einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit angesehen.

Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden.
Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.

Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung entspricht weitestgehend dem Wortlaut des Art. 13 MwStSystRL.

Die Umsetzung des neuen § 2b UStG wirft in der kommunalen Praxis viele Fragen auf.
Als problematisch erweist sich die Tatsache, dass in der gesetzlichen Neuregelung eine ganze Reihe von unbestimmten Begrifflichkeiten verwendet wird, die leider weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung hinreichend klar erläutert werden. Diese Unsicherheiten erschweren zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Bestandsaufnahme, in welchen Bereichen die jPdöR nach dem neuen Recht künftig unternehmerisch tätig sein wird.

In einer Veranstaltung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes am 19.September 2016 in Amberg wurde vom dortigen Referenten ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen mit zahlreichen Klarstellungen und Umsetzungshinweisen angekündigt; dieses hätte jedoch bereits im Laufe des Jahres 2016 veröffentlicht werden sollen.

Nach Mitteilung des BKPV wird dieses Schreiben aber erst im Laufe 2017 den Kommunen und Spitzenverbänden an die Hand gegeben.

Aus dem neu in das UStG eingefügten § 27 Abs. 22 UStG ergibt sich allerdings für jPdöR die Möglichkeit, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 abzugebende Erklärung zu bestimmen, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiter anwenden will. Diese Erklärung kann mit Wirkung zum nächstfolgenden Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Insofern vergibt sich die jPdöR nichts.

Der Referent des BKPV riet den Teilnehmern der Veranstaltung, die Option –Weitergeltung des bisherigen Rechts- zu ziehen.
Auch der für uns zuständige Mitarbeiter in Sachen Steuerrecht beim Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband, Herr Wolfrum, legte uns nahe, vom Optionsrecht
Gebrauch zu machen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Der Stadtrat beauftragt hiermit die Verwaltung, die Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG nach beiliegender Anlage für die Stadt Vohenstrauß vorzunehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2017 08:06 Uhr