Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1134 der Gemarkung Altenstadt (In Obertresenfeld)
Daten angezeigt aus Sitzung:
13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Zur Regelung der Erschließungsfrage, wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt.
Bereits vor der Einreichung des Bauantrages hat der Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 1003 und 1143 der Gemarkung Altenstadt Bedenken gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Das Schreiben vom 15.08.2016 wurde den Bauausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.04.2017 08:53 Uhr