Bauantrag über das Aufstellen eines Tipi's Lakota-Stil mit 6 m Durchmesser auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127 der Gemarkung Vohenstrauß (Staatsforst Michlbach / Waldkindergarten)
Daten angezeigt aus Sitzung:
14. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.04.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück im Gemeindegebiet der Stadt Vohenstrauß. Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß erstreckt sich nicht über das Baugrundstück, da dieses bis vor einiger Zeit gemeindefreies Gebiet war. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.05.2017 11:23 Uhr