Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); öffentlicher Feldweg Fl.-Nr. 1455 der Gemarkung Vohenstrauß, hier: Einziehung des Teilstücks von km 0,000 bis km 0,172


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Stadtrates, 01.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 52. Sitzung des Stadtrates 01.03.2018 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in der Sitzung am 01.02.2018 unter TOP 11 den Beschluss gefasst, einen Teil des öffentlichen Feldweges (von km 0,000 bis km 0,172) zu veräußern.
Bei dem Vertragsobjekt handelt es sich derzeit noch um einen öffentlich gewidmeten Feldweg. Die Beurkundung des Kaufvertrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn das vom Stadtrat noch zu beschließende Verfahren zu Einziehung des Feldweges abgeschlossen und unanfechtbar ist.

Die an den öffentlichen Feldweg angrenzenden Grundstücke Fl.-Nr. 1460 und 1461 stehen im Eigentum der Ehefrau des Erwerbers. Diesbezüglich wird ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht bestellt.
Das Grundstück Fl.-Nr. 1463/1 steht im Eigentum des Erwerbers und seiner Ehefrau. Auch diesbezüglich ist ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht zu bestellen.
Das Grundstück Fl.-Nr. 1463 steht im Eigentum der Ehefrau des Erwerbers und ist zusätzlich durch die Kreisstraße NEW 50 (Waidhauser Straße) erschlossen und wird von dieser aus befahren.
Das ebenfalls an den öffentlichen Feldweg angrenzende Grundstück Fl.-Nr. 1453 der Gemarkung Vohenstrauß ist zusätzlich durch die Kreisstraße NEW 50 (Waidhauser Straße) erschlossen und wird von dieser aus befahren.

Die Einziehung des öffentlichen Feldweges gemäß Art. 8 des BayStrWG setzt voraus, dass dieser jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.

Beschluss

Der öffentliche Feldweg Fl.-Nr. 1455 der Gemarkung Vohenstrauß hat von km 0,000 bis km 0,172 seine Verkehrsbedeutung verloren und ist deshalb gemäß Art. 8 BayStrWG einzuziehen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen. Die Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Fl.-Nrn. 1453, 1461, 1460, 1463/1 und 1463 der Gemarkung Vohenstrauß sind zudem schriftlich über die beabsichtigte Einziehung in Kenntnis zu setzen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung des Feldweges von km 0,000 bis km 0,172 zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2018 10:10 Uhr