Das bereits bebaute Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme/Aussage zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 08.05.2018 führt der städtebauliche Berater aus, dass er aus städtebaulicher Sicht der Maßnahme nicht zustimmen kann.
Grund für die ablehnende Haltung des städtebaulichen Beraters ist, dass auf dem Nebengebäude eine Blecheindeckung vorhanden ist. Diese ist nach der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung nicht zulässig.
Hier ist anzubringen, dass in der Vergangenheit immer wieder einmal Anträge eingereicht wurden, bei denen das gleiche Dachmaterial (Blechdach) wie bei diesem Bauvorhaben verwendet werden sollte. Einer Abweichung wurde bisher grundsätzlich nicht zugestimmt worden.
Für das Nachbargrundstück des Baugrundstücks wurde bereits zweimal ein Antrag auf Erlaubnis nach der Gestaltungssatzung für die Errichtung eines Trapezblechdaches eingereicht. Die beiden Anträge wurden in den Bau- und Umweltausschusssitzungen am 02.09.2015 und 03.08.2016 behandelt. Es wurde jeweils negativ über die Anträge entschieden, die beantragte Erlaubnis wurde beide Male nicht erteilt.
Jedoch wurde im Juni 2016 bei einer Entscheidung über ein Bauvorhaben mit Blechdacheindeckung hier die erste Ausnahme gemacht. Die Erteilung des Einvernehmens zur Abweichung von der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung wurde damals damit begründet, dass diese aufgrund der besonderen Situation und Lage des geplanten Bauvorhabens erteilt wird. Das Dach nicht einsehbar ist und technische Gründe in Hinblick auf den Anschluss an das bereits bestehende und genehmigte Dach/Gebäude die Abweichung rechtfertigen. Das damals genehmigte „Blechdach“ hatte eine ähnlich flache Dachneigung wie das Dach des geplanten Bauvorhabens.
Bei einem weiteren Bauantrag, der am 25. Oktober 2017 im Bau- und Umweltausschuss behandelt wurde, war das „Blechdach“ ebenfalls ein Thema. Der städtebauliche Berater erwähnte damals in seiner Stellungnahme auch, dass die Dacheindeckung als Blechscharendeckung mit Stehfläzen dort ausgeführt werden kann.
Für dieses Bauvorhaben wurde dann das gemeindliche Einvernehmen für eine Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung erteilt.
Für den aktuellen Bauantrag wurde ebenfalls ein Antrag auf Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass das Nebengebäude schon seit mehr als 30 Jahren besteht und die Blecheindeckung (Stehfalz) vor in Kraft treten der Gestaltungssatzung errichtet wurde. Des Weiteren wird angeführt, das die Dacheindeckung nur von oben zu erkennen, ansonsten aber von keiner Stelle einsehbar, ist.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre die Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung vertretbar, gestaltet jedoch die zukünftigen Entscheidungen noch schwieriger, wie sie allemal schon ist (ab wann sind Gründe für eine Ablehnung gegeben?).
Im Rahmen eines konsequenten Vollzugs der Gestaltungssatzung müsste der Antrag auf Erteilung einer Abweichung abgelehnt - Einvernehmen verweigert – werden. Dies ist jedoch nach den beiden bereits erteilen Einvernehmen schwierig.