Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für das Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 23.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des Baugebiets „Vohenstrauß - Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da an der nördlichen/nordöstlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer (incl. Gartenzaun) mit einer Höhe von ca. 0,23 m bis 0,94 m (plus jeweils eine Zaunhöhe von 1,00 m) errichtet werden soll. Aus den Planunterlagen geht zudem hervor, dass eine Geländeauffüllung mit bis zu 0,94 m vorgenommen werden soll.
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragten Befreiungen widersprechen den Grundzügen der Planung, da bewusst festgelegt wurde, dass Auffüllungen nur bis max. 0,50 m zulässig sind, da das gesamte Baugebiet relativ eben ist und man ein zu starkes „verformen“ des ursprünglichen Geländes verhindern wollte. Des Weiteren wurde bei den Einfriedungen festgesetzt, dass diese als sockellose Zäune oder als Hecken auszubilden sind. Hintergrund hierfür war, dass Kleintiere die Möglichkeit haben sollen von Grundstück zu Grundstück zu wandern. Durch die Errichtung einer Stützmauer würde dies verhindert, da diese für Kleintiere nicht mehr passierbar wäre. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragte Befreiung berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bestand haben und sie selbst diese auch eingehalten haben. Zudem ist anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um den Bauherren vieles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.

Beschluss

Der vorstehende Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sommerwiesen“ zum Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1432/4, der Gemarkung Vohenstrauß wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu verbescheiden. Dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Bauaufsichtsbehörde ein Abdruck der Entscheidung zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.12.2020 13:47 Uhr