Ablösung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO; hier: Anpassung der Höhe des Ablösebetrags


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates, 10.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 10.06.2021 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

In Art. 47 Abs. 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist festgelegt, dass bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind. Die Anzahl der bereitzustellenden Stellplätze ergibt sich aus der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV). 
Falls der Bauherr die nötigen Stellplätze nicht auf seinem Baugrundstück nachweisen bzw. errichten kann, eröffnet Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht zu erfüllen, in dem der Bauherr mit der Gemeinde (Stadt) eine Ablösevereinbarung schließt und darin die benötigten Stellplätze ablöst.

Im Jahr 1996 hat sich der Stadtrat der Stadt Vohenstrauß ebenfalls mit dem Thema der Stellplatzablöse befasst. Damals wurden drei Ablösebeträge (je nach Lage des Baugrundstücks) festgelegt. Die Ablösebeträge betrugen 2.000 DM, 1.500 DM und 1.000 DM. Der Beschluss aus dem Jahr 1996, sowie der dazugehörige Lageplan, wurde den Stadtratsmitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Da seit fast 25 Jahren keine Anpassung der Beträge für die Ablöse von Stellplätzen vorgenommen wurde, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die festgelegten Ablösebeträge anzupassen.

Der festgelegte Betrag für die Ablöse eines Stellplatzes soll in etwa die gleiche Höhe betragen, was die Schaffung eines realen Stellplatzes an Kosten (inkl. des Grundstücks) verursacht. 
Wenn man davon ausgeht, dass bei der Errichtung eines Stellplatzes (mit einer Größe von 3 m auf 6 m -18 m²-) im Stadtgebiet von Vohenstrauß der Grundstückswert ca. 1.260,00 Euro (18 m² x 70,00 Euro) und die Herstellungskosten ca. 900,00 Euro (18 m² x 50,00 Euro) betragen, ergibt sich hier ein Betrag von 2.160,00 Euro für die Schaffung eines Stellplatzes. 

Die im Beschluss von 1996 vorgenommene Differenzierung der Ablösebeträge in

  1. Altstadt lt. beigelegen Plan (Anlage 1)
  2. innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a)
  3. alle übrigen Ortsteile

wird auch immer noch für sachgerecht erachtet, es gibt keine Anhaltspunkte diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen. Die Staffelung der Beträge lässt sich mit den Grundstückspreisen begründen, da in den Ortsteilen andere Bodenrichtwerte zugrunde zu legen sind als im Stadtgebiet.

Die oben angeführte Beispielrechnung bezog sich auf einen Stellplatz innerhalb Vohenstrauß. Aus diesem Grund werden folgende Ablösebeträge vorgeschlagen:

  1. Altstadt Vohenstrauß (wie im Stadtratsbeschluss 
    vom 28.11.1996 festgelegt)                                                2.500,00 Euro
  2. innerhalb des im Zusammenhang bebauten 
    Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt 
    mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a)                        2.000,00 Euro
  3. alle übrigen Ortsteile                                                        1.500,00 Euro

Die im Jahr 1996 gefassten Stellplatzablösebestimmungen haben nach wie vor Aktualität und können auch weiterhin als Grundlage für die in Zukunft zu schließenden Ablösevereinbarungen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dienen. Daher bedarf es – mit Ausnahme des Ablösebetrags – keiner weiteren Änderung.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung, beschließt der Stadtrat:

Bezugnehmend auf den Stadtratsbeschluss vom 28.11.1996 werden die Ablösebeträge pro Stellplatz angepasst. Die neuen, ab sofort gültigen, Ablösebeträge betragen im Bereich

  1. Altstadt Vohenstrauß (wie im Stadtratsbeschluss 
    vom 28.11.1996 festgelegt)                                                2.500,00 Euro
  2. innerhalb des im Zusammenhang bebauten 
    Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt 
    mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a)                        2.000,00 Euro
  3. alle übrigen Ortsteile                                                        1.500,00 Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Datenstand vom 06.12.2022 14:44 Uhr