Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Vohenstrauß-Altstadt"; hier: Verlängerung des Geltungszeitraums


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Stadtrates, 07.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 19. Sitzung des Stadtrates 07.10.2021 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Die derzeitige Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Vohenstrauß-Altstadt datiert vom 22. September 2004.
Das Vorliegen einer gültigen Sanierungssatzung ist Grundlage für die städtebaulichen Maßnahmen in diesem Gebiet.

Eine Geltungsdauer ist in dieser Satzung nicht aufgenommen.

Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.


Die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB für Sanierungssatzungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sieht eine Pflicht der Gemeinde zur Aufhebung spätestens bis zum 31.12.2021 vor. Gleichzeitig wird der Gemeinde aber die Möglichkeit eingeräumt, bis zu dem genannten Datum eine kürzere (oder ggf. eine längere) Frist für die Durchführung der Sanierung entsprechend §142 Abs. 3 Satz 3 BauGB festzulegen oder eine von ihr bereits festgelegte Frist gem. §142 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu verlängern.


Wie bereits oben erwähnt, besteht im Rahmen des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Möglichkeit für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Frist durch Beschluss des Stadtrates (einfacher Beschluss, nicht Satzungsbeschluss!) zu verlängern. Die Verlängerungsmöglichkeit steht der Stadt nicht nur einmal zu; eine nach Satz 4 bereits verlängerte Frist kann durch Beschluss erneut verlängert werden.


Die Stadt Vohenstrauß hat im Jahr 2017 mit dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept als Nachfolgewerk der damaligen „Vorbereitenden Untersuchung“ die Grundlage für mittel- und langfristigen städtebaulichen Maßnahmen geschaffen.

Diese Maßnahmen umfassen einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren; deshalb wäre der Geltungsbereich der Sanierungssatzung um den maximal möglichen Zeitraum von 15 Jahren zu verlängern.


Die Verwaltung schlägt deshalb vor,  die Geltungsdauer der Sanierungssatzung „Vohenstrauß – Altstadt“ bis  31.12.2035 zu verlängern.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Die Geltungsdauer der Sanierungssatzung „Vohenstrauß – Altstadt“ wird bis zum 31.12.2035 verlängert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.11.2021 08:58 Uhr