Der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß liegt in dem Bereich des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets Vohenstrauß – Ost, BA 3.
Da im Zuge der Ausweisung dieses Gewerbe- und Industriegebietes die Parzellierung der Grundstücke in dem Gebiet neu geordnet wird und auch ein Teil des Wegegrundstückes an einen Grundstückseigentümer abgegeben werden soll ist es erforderlich diesen Weg einzuziehen.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Fläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Der vorliegende Feld- und Waldweg verliert jede Verkehrsbedeutung, da dieser durch die Neustrukturierung des Gebietes nicht mehr benötigt wird.
Durch die teilweise Veräußerung des Wegegrundstücks zum Zwecke der vorbereitenden Grundstücksgeschäfte für die Neuausweisung des Gewerbe- und Industriegebietes verliert der Feld- und Waldweg die Verkehrsbedeutung, zudem liegen Gründe des öffentlichen Wohls (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Gewerbe- und Industriegebietsausweisung) vor, die eine Einziehung rechtfertigen.
Im Rahmen der Ausweisung des neuen Gewerbe- und Industriebgebiets Vohenstrauß – Ost, BA3 wird auch darauf geachtet, dass für den einzuziehenden Feld- und Waldweg, der für Wanderer, Spaziergänger oder Ähnliche eine wertvolle Ost-West-Verbindungstrasse darstellt, eine geeignete Ersatzstrecke geschaffen wird.
Aus dem Grunde, dass der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß jede Verkehrsbedeutung verlieren wird und Gründe des öffentlichen Wohles (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Neuausweisung des Gewerb- und Industriegebietes Vohenstrauß – Ost, BA 3) vorliegen, ist die Einziehung des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG vorzunehmen. Die einzuziehende Verkehrsfläche hat eine Gesamtlänge von 259 m (km 0,000 bis km 0,259).
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Die einzuziehende Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges stellt sich wie folgt dar.